1 86 Staatsrecht.

nur eine scheinbare ist. Dasselbe gilt für die weitere Tatsache, dass
sie daneben in neuerer Zeit auch noch andere Schiffahrtsgesellschaften
vertritt und andere Nebengeschäfte betreibt, weil es sich dabei eben
nach dem Vertrage immer nur um eine nebensächliche, vor derjenigen für
den Lloyd in den Hintergrund tretende Tätigkeit handeln kann, für welche
überdies dessen ausdrückliche Zustimmung nötig ist.

Welche Folgen sich aus der Bejahung der grundsätzlichen Steuerpflicht
der Rekurrentin im Kanten Zürich für diejenige der A.-G. Meiss & Cje
ergeben, d. h. in welchem Umfange daneben auch noch eine Besteuerung
dieser zulässig ist, ist z. Z. nicht zu untersuchen, weil ein Rekurs
ihrerseits nicht vorliegt und auch diess Beschwerde des Lloyd selbst die
Verletzung des Art. 4 nicht etwa in der gleichzeitigen Besteuerung der
A.-G. Mejsstccje und des Lloyd, sondern ausschliesslich darin erblickt,
dass die Voraussetzungen für die Begründung eines steuer-inmizils in
der Person des Lloyd willkürlich als gegeben betrachtet worden seien
und daher jedenfalls seine Besteuerung unhaltbar sei, ein Standpunkt,
der sich nach dem Gesagten als unbegründet erweist. Im übrigen könnte
auch jene Frage nicht wohl gelöst werden, ohne dass feststeht, in welcher
Weise die beiden Unternehmungen nebeneinander herangezogen werden sollen,
d. h. ohne dass darüber eine Taxation vorliegt. Diese ist aber nicht
Sache der Finanzdirektion und des Regierungsrates, sondern der von ihnen
getrennten Einschätzungebehörden.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird
abgewiesen.Gleichheit vor dem Gesetz. M 26· 187

26. Urteil vom 7.1Cai 1920 i. S. Christoph Meriansche Stiftung gegen
Staatsstouemkurskommisaion Basel-Landschaft.

Kantonales Steuerrecht (Baselland). willkürliche Ausdehnung des
Einkommenshegriffs liegend in a) der Heranziehung von vermuteten künftigen
Spekulationsgewinnen aus der Veränsserung von Liegenschaften oder der
Wertzunahme solcher ohne besonderen letzteres gestattenden Rechtssatz
bei Feststellung des steuerbaren Einkommens; b) der Besteuerung des
Eigentümers einer verpachteten Liegenschaft nicht nur für den wirklich
bezogenen Pachtzins, sondern für die höhere Summe, die er bei einer
Neuverpachtung als solchen erhalten könnte, bezw. die innert des
Gesamtertrages der Liegenschaft die Grundrente im Gegensatz zu dem
dem Pächter zuzuweisenden Arbeitseinkommen darstellt.

A. Die Rekurrentin ist eine unter der Aufsicht der Behörden der
Bürgergemeinde Basel stehende öffentlich-. rechtlich organisierte
Stiftung, deren Einkünfte satzungsgemäss für die Unterstützung der
städtischen Armenanstalten und für andere städtische Zwecke verwendet

werden. Sie besitzt in den hasellandschaftlichen Ge-

meinden Arlesheim, Birsfelden, Münchenstein, Muttenz, Pratteln, Reinach
und Wintersingen Liegenschaften, die bis auf die in Mutter-z und Pratteln
gelegenen Waldungen verpachtet sind.

Nach Art. 57 der basellandschaftlichen Verfassung vom 4. April 1892,
der bis zum Erlass. eines neuen Steuergesetzes die Grundlage des
basellandschaftlichen Steuerrechts bildet, werden Einkommen und Vermögen
nebeneinander besteuert. Das Verhältnis der Belastung ist gemäss Ziff. 2
ebenda l : 5. Ueber die Einschätzung des Vermögens und die Bestandteile
des steuerbaren Einkommens bestimmen Ziff. 5 und 6, dass Gebäude,
Grundstücke und Fahrhabe unter Abzug der darauf haftenden Schulden zum
wirklichen Verkaulswerte einzusetzen

1 88 ss Staatsrecht

und als Einkommen auch Zinsen und Dividenden von Kapitahen zu versteuern
seien. si

Im Jahre 1919 fand gemäss einem Landratsbeschlusse

vom 23. Dezember 1918 eine allgemeine Neueinschätzung aller Pflichtigen
auf Grund von Selbsttaxation statt. Ueber die Bewertung des Einkommens
aus dem in Arlesheirn, Birsfelden, Münchenstein und Muttenz gelegenen
Grundbesitze der Christoph Merianschen Stiftunc entstand zwischen dieser
und den Steuerbehörden bStreit. Die Stiftung hatte dafür Selbsttaxationen
eingereicht welche den aus den Liegenschaften gezogenen Pachti zmsen
entsprachen, nämlich :

für Arlesheim 4000 Fr. bei einem Katasterwert der Liegenschaften von
215,000 Fr. ;

für Birsfelden 2700 Fr. bei einem Katasterwert der Liegenschaften von
203,400 Fr. ;

für Münchenstein 14,000 Fr. bei einem Katasterwert der Liegenschaften
von 1,271,100 Fr. ; ·

für Muttenz 16,000 Fr. bei einem Katasterwert der Liegenschaften von
883,000 Fr.

Nachträglich wurden die' Selbsttaxationen in Münchenstein und
Muttenz teils wegen höheren Holznutzensals vorhergesehen, teils
wegen einer inzwischen erfoloten Erhöhung einzelner Pachtzinse auf
17,000 und LOÎOOO Fr. erhöht. Die kantonale Taxationskommission setzte
demgegenüber das steuerpflichtige Einkommen fest auf je 8000 Fr. für
Arlesheim und Birsfelden, 76,000 Fr. für Münchenstein und 35,000 Fr. für
Muttenz. Die dagegen gerichteten Rekurse der Stiftung wurden von der
Staatssteuer-Rekurskommission am II., 18. und 24. September 1919 mit
der Begründung abgewiesen, dass als Einkommen mindestens der Ertrag des
reinen Vermögens zu 4% berechnet, d. h. eine 4%ige Vermögensrente zu
versteuern sei, ein Grundsatz der durchwegs angewendet werde.

B. _ Gegen diese Entscheide der Staatssteuer Rekurskommlssion hat die
Christoph Meriansche Stiftung dieGleichheit vor dem Gesetz. N° 26. ' 189

staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage, dieselben seien aufzuheben und es seien die Selbsttaxationen der
Rekurrentin für ihr Einkommen aus den Gemeinden Arlesheim, Birsfelden,
Münchenstein und Muttenz als massgebend anzuerkennen. Es gehe nicht an,
so wird ausgeführt, dem Pflichtigen als Einkommen einfach eine generell
bestimmte Rente vom Kapitalwerte des Vermögens, ohne Rücksicht auf den
tatsächlichen Ertrag desselben zu belasten. Bisher sei denn auch nicht
so verfahren werden. Vielmehr habe man, wenigstens der Rekurrentin
gegenüber, stets auf die wirklichen Einnahmen abgestellt. Weder die
KV noch das Gesetz von 1901 über die Steuerpflicht der Korperationen,
Aktiengesellschaften, Genossenschaften und ähnlicher Verbände enthielten
allerdings eine Umschreibung des Eink'ommensbegriffs. Wohl aber finde
sich eine solche in § 141 des Gesetzes von 1881 über die Organisation
und Verwaltung der Gemeinden, wo als Einkommen bezeichnet werde der
Gesamtbetrag jeder , Art von Verdienst und Gewinn , u. a. auch der aus
Pachtzinsen von Liegenschaften gezogene. Was hier vernünftiger-weise für
die Gemeindesteuer vorgeschrieben werde, müsse auch für die Bestimmung
dessen gelten, was dem Staate gegenüber als Einkommen zu versteuern

sei. Die Rekurrentin habe demnach ein Recht darauf, ss' dass die
Einschätzung nach den von ihr angegebenen wirklichen Einkommensfaktoren
Pachtzinsen und Holznutzen erfolge. Ein anderes Vorgehen sei Willkür
und Rechtsverweigerung. Dass die Veranlagung nach basellandschaftlichem
Steuerrecht jeweilen für drei Jahre geschehe, ändere daran nichts. Es
folge daraus nur, dass derselben das mutmassliche Wi r kl i c h e D n r c
hschnittsjahreseinkommen während dieser Periode zu Grunde zu legen sei,
nicht dass statt dessen als solches einfach ein willkürlich bestimmter
Prozentsatz des Vermögens eingestellt werden dürfe. Eventt T verstiessen
die angefochtenen Einschätzungen auch if *1 :o Staatsrecht.

Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV, indem sie im Erfolg darauf hinaus laufen, nicht
nur das Einkommen der Rekurrentin aus ihrem basellandschaftlichen
Grundbesitze, sondern auch noch einen Teil desjenigen aus ihrem übrigen,
der baselstädtischen Steuerhoheit unterstellten Vermögen in BaselLand zur
steuer heranzuziehen. Dass Basel-Stadt von der Rekurrentin wegen ihres
gemeinnützigen Charakters keine Steuern erhebe, sei dabei gleichgiltig.

C. Der Regierungsrat von Basel-Land hat namens der
Staatssteuer-Rekurskommission auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Er
macht zunächst in tatsächlicher Beziehung darauf aufmerksam, dass die
Rekurrentin ihren Bodenbesitz in Basel-Land zu Spekulationezwecken
benutze. So habe sie das Rothausgut in Muttenz am 12. Dezember 1906'um
325,000 Fr. gekauft und am 16. Februar 1918 einen Teil davon um 1,357,000
Fr. weiterveräussert, während der Rest im Katasterwerte von 446,000
Fr. ihr noch verblieben sei. Für den dabei erzielten Gewinn habe sie
dem Staate Basel-Land keinerlei Steuer bezahlt. Schon [die Lage der
Liegenschaften der Stiftung weise auf den mit dem Ankauf verfolgten
Zweck hin, indem sich dieselben durchwegs entweder an der Peripherie der
Stadt Basel oder im Industriegebiet der projektierten Rheinhafenanlagen
Birsfelden und Au und des im Bau begriffenen Rangierbahnhofes auf dem
Muttenzer Felde oder dann in guter (Bau-) Lage im Birstal befanden. Einzig
der verhältnis-mässig kleine Grundbesitz im Banne Win tersingen trage rein
landwirtschaftlichen Charakter. In rechtlicher Beziehung wird eingewendet:
Die Selbsteinschätzungen der Merianschen Stiftung seien seit langem
zu niedrig gewesen und hätten einmal berichtigt werden müssen. Für die
Vermögensbesteuerung würden noch immer die alten, dem Verkehrswerte nicht
mehr entsprechenden ,Katasterschatzungen von 1913 zu Grunde gelegt. Die
Schätzung des Einkommens sei von der Taxationskommission entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen, unter Benützung der ihrGleichheit vor
dem Gesetz. ° 26. 191

sonst zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte nach pflichtgemässem
Ermessen vorgenommen werden. Die Liegenschaften der Rekurrentin
seien in landwirtschaftlicher Beziehung als grosse Mittelbauernund
Grossbauernbetriebe anzusehen, zumeist eben gelegen und von
günstiger Beschaffenheit für den Ackerbau. Nach den Untersuchungen
des schweizerischen Bauernsekretariates über die Rentabilität
der schweizerischen Landwirtschaft im Erntejahr 1917-18 (Heft 2 des
landwirtschaftlichen Jahrbuches der Schweiz für 1919) habe der Reinertrag
in Prozenten des Aktivkapitals für Grossbauern-, Mittelbauernund
Kieinbauernbetriebe betragen im Jahre 1915: 7.68, 6.12 und 4,41%;
im Jahre 1916: 9.48, 8.29 und 5.49%; im Jahre 1917: 11.72, 10.92 und
8.04%. Das Jahr 1918 dürfte noch besser abgeschlossen haben. Wenn dennoch
die Taxationskommission 4% als Norm angenommen habe, so sei dies mit
Rücksicht auf die bisher bescheidene Verzinsung des kleinbäuerlichen
Grundbesitzes geschehen, der in erster Linie Arbeitsgelegenheit sei. Für
die Zukunft müsse wenigstens inbezug auf Grosshetriebe eine Erhöhung
vorbehalten werden. Niedriger, ' auf 3%, sei man nur da gegangen,
wo besondere Leistungen des Pflichtigen an die Allgemeinheit ein
Entgegenkommen gerechtfertigt hätten. Der Ansatz von 4% stelle; . dabei
den Reinertrag oder die Rente des Bodens, als- die rechnerische Grösse
zur Bestimmung des Einkommens ' dar, welches der Verpächter aus dem
Gute ziehe, unter Ausscheidung des Arbeitseinkommens, das dem Pächter
zufalle und von ihm zu versteuern sei. Wenn die Pacht-zinseinnahmen der
Rekurrentin tatsächlich geringer sein sollten, sie also einen Teil der
Bodenrente ihren Pächtern überlasse, so berühre dies die Steuerbehörden
nicht ; sie seien berechtigt, sich an die richtige Trennung von Rente und
Arbeitseinkommen zu halten. Eine so niedrige Ansetzung der Pachtzinsen,
wie sie den Angaben der Rek'urrentin zu entnehmen wäre, liesse. sich
denn auch nicht erkiären, wenn nicht eben der Hauptzweck des

is ist _ 1920 13

192 Staatsrecht.

Grundbesitzes in der Ausnutzung des jährlichen Wertzuwachses des Bodens
als spekulationsobjekt bestünde. Dieser Gewinn, welcher aufgespeichert und
dann beim Verkauf in bar umgesetzt werde, sei es, welcher die eigentliche
Kapitalverzinsung bilde, während die Einkünfte aus Verpachtung und
Holzschlag sich mehr nebenbei bei der Verwaltung der Güter ergeben. Es
lasse sich aber fragen, ob nicht auch ein solcher jährlicher sicherer
Wert-

zuwachs neben dem übrigen Reinertrag als Einkommen

zu versteuern sei, solange wenigstens als einerseits die

Güter nicht zum wirklichen Verkehrswert für die Ver-

mögenssteuer eingesetzt und infolgedessen auch das Einkommen (die
Vermögensrente) nicht von jenem berechnet, andererseits der Mehrerlös beim
Verkauf über den Katasterwert hinaus keiner Spezialsteuer unterstellt
werde. Mangels einer gesetzlichen Bestimmung des Einkommensbegriifs
in der KV oder im Gesetz vom 1. August 1901, seien dafür die
anerkannten Lehren der Finanzwissenschaft massgebend. Diese stünden
aber einer Ausscheidung der Einkommensfaktoren in Arbeitseinkommen und
Vermögensrente, wie 'sie bei der Taxation von 1919 : und übrigens schon
im Jahre 1918 allgemein durchge' führt worden sei, nicht entgegen. Die
im Gemeindegesetz enthaltene Definition des steuerpflichtigen Erwerbes
und , Einkommens sei für'die Staatssteuerfnicht massgebend, wie denn
auch die Staatsund Gemeindesteuerrötel keineswegs übereinstimmten. Wenn
die kantonale Direktion des Innern bei Zustellung der staatlichen
Selbsttaxationsformulare für 1919 die Gemeinderäte angewiesen habe,
die Veranlagung zur Gemeindesteuer mit derjenigen zur Staatssteuer in
Einklang zu bringen, so habe dies nur den Sinn gehabt, dass bei letzterer
sich ergebende Veränderungen in den Vermögensund Einkommensverhältnissen
einzelner Pflichtiger auch dort berücksichtigt werden sollen. Da nach dem
Gesagten nicht einmal das ganze aus dem basellandschaftlichen Grundbesitze
der Rekurrentin fliessende Einkommen erfasst worden sei, könne auch von
Doppelbesteuerung nicht gesprochen werden.Gleichheit vor dem Gesetz. N°
26. 193

D. In der Replik weist die Rekurrentin die Behauptung zurück, dass sie
Liegenschaftsspekulation betreibe ; sie führt aus, wie sie dazu gekommen
sei, Güter in BaselLand zu erwerben, nämlich aus dem Gesichtspunkte einer
satzungsgemässen Vermögensverwaltung ; dabei be-streitet sie nicht,
beim Verkauf eines Teiles des Rothausgutes einen erheblichen Gewinn
gemacht zu haben. Wenn der Kanton, Basel-Land keine Möglichkeit habe,
solche Verkaufsgewinne zu erfassen, so möge er seine Steuer-

ss gestzgebung ausbauen. Den jährlichen nicht realisierten

Wertzuwachs des Bodens als Einkommen zu besteuern, sei ausgeschlossen ;
es würde darin eine Ausdehnung des Einkommensbegriffs liegen, die nur
durch die Gesetzgebung, nicht durch blosse Interpretation geschehen
könnte. Die Feststellungen über die Rendite der schweizerischen
Landwirtschaft in den letzten Jahren seien für die Entscheidung des
Falles unerheblich, weil der Umfang der Steuerpflicht der Rekurrentin,
welche ihre Güter ja verpachtet habe und die Landwirtschaft nicht in
Regie betreibe, sich nicht nach dem, was sie daraus allenfalls ziehen
könnte, sondern was sie tatsächlich einss nehme, bestimme. Wenn der
Pächter infolge besonders günstiger Pachtbedingungen ein höheres als
das gewöhnliche Einkommen habe, so sei eben er entsprechend mehr zu
besteuern. Ohne abweichende Gesetzesbestimmung dürfe unter ,Einkommen
nur verstanden werden, was man gemeinhin darunter zu verstehen pflege,
nämlich der Ertrag des Berufes, Gewerbes, der Arbeit einer-_ seits, die
Rendite der Kapitalien und des sonstigen Vermögens andererseits. Damit
stimmten denn auch die Vorschriften des Gemeindegesetzes überein. Es gehe
aber nicht an, ohne dass positive Normen die Unterscheidung forderten,
unter Berufung auf angeblich anerkannte Lehrsätze der Finanzwissenschaft
zwei verschiedene kantonalrechtliche Einkommensbegriffe zu schaffen,
den einen für die Staats-, den andern für die

' Gemeindesteuern.

E. Die Duplik beharrt darauf, dass der grösste Teil

1 9 5 Staatsrecht.

des Grundbesitzes der Rekurrentin in Basel-Land spesi

kulativen Zwecken diene. Da essich um das durchschnittliche Einkommen
für die Jahre 1919-21 handle, könnte keinesfalls einfach auf die
Pachtzinseinnahmen für 1919 ' abgestellt werden, wie denn auch die
Rekurrentin in der kantonalen ,Rekurseingabe nachträglich selbst bei zwei

Jiegensehaften die erhöhten Pachtzinsen für 1920 eingestellt habe. Dazu
komme, dass dieselbe, zweifellos in der Absicht, eine solche Erhöhung
allgemein durchzusetzen, allen ihren Pächtern für das Jahr 1920 gekündigt
habe und überhaupt die Pachten meist nur auf ein Jahr abschliesse,
sodass die eingelegten Verträge auch deshalb nicht mas'sgebend sein
könnten. Vom Instruktionsrichter aufgefordert, sich über das Verhältnis
der Einkommensbesteuerung des Grundeigentiimers einerseits und des
Pächters andererseits noch genauer auszusprechen, hat der Regierungsrat
erwidert : nach den bei der Taxation für 1919 durchwegs befolgten
Grundsätzen hätten zu versteuern-

1. Der Grundbesitzer, der sein landwirtschaftliches 'Gut selber bewirts
c h a f t e t : -

Seinen Arbeits verdienst, bestehend aus:

a) Arbeitseinkommen der Familienmitglieder, gewertet zu 1800 bis 2600
Fr. für jede eigene männliche Arbeitskraft; für weibliche Arbeitskräfte
entsprechend weniger, in ganz grossen Betrieben 'vor allem der Meister
noch etwas höher ;

b) Unternehmergewinn an Dienstboten, gewertet je nach den Verhältnissen
zu 200 bis 400 Fr. pro Dienstboten. s

seinen Verm ögensertrag = Ertrag des reinen Vermögens (nach Abzug
sämtlicher Schulden):

a) vom Liegenschaftskapital (Gebäude und Grundstücke) berechnet zu 4% ;

b) vom Betriebskapital (Vieh und Fahrhabe, Kapitalien und Guthaben)
berechnet zu 4 bis 5%.Gleichheit vor dem Gesetz. N° 26. let-"

' 2. Der G r u n d b e s i t z e r, der sein landwirtschaftliches
Gut ohne Vieh und Fahrhabe usw. v e r p a c h t e t, den Ertrag vom
Liegenschaftskapital (oben sub 1).

3. Der P ä c h t e r eines landwirtschaftlichen Gutes, der Vieh und
Fahrhabe zu eigen besitzt, das Arbeitseinkommen der Familienmitglieder,
den Unternehmergewinn an den Dienstboten, sowie den Ertrag des eigenen
Betriebskapitals und zwar alle drei Posten zu den gleichen Ansätzen wie
sub ]. '

Nach diesen Grundsätzen sei auch hier verfahren und dabei wie in allen
ähnlichen Fällen strenge darauf gehalten worden, dem Grundeigentümer
nur die Grundrente, dem Pächter dagegen die übrigen aus dem Betriebe
der Landwirtschaft sich ergebenden Einkommensfaktoren in Rechnung
zu stellen. Zum Schlusse Werden Angaben über die Höhe der amtlichen
Einkommenstaxationen der einzelnen Pächter der Rekurrentin gemacht. --

Das Bandesgericht zieht in Erwägung :

1. Art. 57 der basellandschaftlichen Verfassung vom Jahre 1892 stellt
sich, obwohl formell ein Bestandteil der Verfassungsurkunde doch
sachlich nach der vom Bundesgericht in zahlreichen Entscheidungen
seit dem Jahre 1894 festgehaltenen Auffassung nicht als eine
eigentliche Verfassungsvorschr'ift, sondern als ein offenbar aus
Opportunitätsrücksichten der Verfassung angeschlossenes Gesetz dar. Seine
Anwendung kann deshalb im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur
vom Standpunkte des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV, d. h. der Willkür und rechtsungleichen
Behandlung nachgeprüft werden.

2. Nun enthält das dergestalt in die Verfassung aufgenommene
basellandschaftliche Staatssteuerrecht keinerlei besondere Vorschriften
über die steuerrechtliche Behandlung von Erträgnissen und Nutzungen aus
Grundbesitz. Die Steuerpflicht derselben ergibt sich nur auf dem Wege
der Schlussfolgerung daraus, dass in Art. 45

196 Staatsreeht.

litt. g, 46 und 57 Ziff. 2 und 3 KV nebendem Vermögen auch das Einkommen
als Steuerobjekt bezeichnet, für die Besteuerung beider der Grundsatz
der Progression aufgestellt und das Mass ihrer Belastung festgesetzt
wird. Einkommen ist aber sowohl nach dem Splashgebrauche als nach der
Volkswirtschaftslehre auf die der Regierungsrat abgestellt wissen will,
nicht was jemand aus seinem Vermögen ziehen könnte, sondern was er daraus
wirklich zieht, also von der Aneignung des Na'turalertrages einer Sache
durch eigenen Gebrauch derselben (2. Wohnen im eigenen Hause) abgesehen,
nur die Einkünfte, die ihm sei es als reine Kapitalrente, sei es als
Ergebnis einer mit Hilfe der Sache ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit
in einer bestimmten Periode zur Bestreitung seiner Bedürfnisse, ohne
Schmälerung des Vermögens selbst, tatsächlich zur Verfügung stehen. Dafür,
dass die basellandschaftliche Verfassung den Begriff in einem weiteren
uneigentlichen Sinne fasse, sind irgend welche Anhaltspunkte nicht
beigebracht werden. Für das Gegenteil spricht schon die positive
Vorschrift des Art. 57 Ziff. 5, wonach als Einkommen auch die Zinsen
und Dividenden von Kapitalien zu versteuern sind, worunter nach der
Fassung nur effektive Erträgnisse verstanden sein können.. Ferner die
von der Rekur -rentin angerufene Bestimmung des Gemeinde-gesetzes von
. 1881. Wenn sie auch formellnur für die Gemeindesteuern, nicht für
die staatssteuer gilt, so darf doch solange nicht angenommen werden,
dass der Einkommensbegriff bei beiden ein verschiedener sein soll,
als nicht unter einander abweichende ausdrückliche Gesetzesvorschriften
zu dieser Annahme nötigen. Ein Betrag, den eine Person nie eingenommen
hat, der daher niemals zu ihrer Verfügung stand und den sie sich auch
nicht etwa in Gestalt des Eigengebrauchs einer nutzbaren Sache indirekt
angeeignet hat, kann daher begrifflich unmöglich zu ihrem Einkommen
gerechnet werden (vgl. dazu den entsprechenden, das graubündnerische
Steuerrecht betreffenden Gleichheit vor dem Gesetz. N° 26. 197

Entscheid in Sachen Elektrizitätswerk Davos A.-G."_vom 3. Februar 1919
(AS, 45 I S. 6, Erw. 1).

Es geht daher schlechterdings nicht an, wie es die Beschwerdeantwort
versucht, einen vermuteten k ü 11 f t i g e n Spekulationsgewinn aus
der Veräusserung von Liegenschaften als steuerpflichtiges Einkommen
zu erklären, da ein solche; auf alle Fälle erst mit dem tatsächlichen
Verkauf erzielt würde und nicht zum voraus eskcmptiert werden kann,
bis zu dem den Gewinn ausweisenden Kaufvertrage übrigens auch nur ganz
willkürliche Schätzungen jenes möglich wären. Aber auch eine wirkliche
Wertzunahme, welche das Grundstück infolge des Steigens der Bodenpreise in
der Gegend erfährt, kann nicht in dieser Weise steuerrechtlich erfasst
werden : es handelt sich dabei um eine Vermögensvermehrung, die da,
wo wie in Basel-Land Vermögensund Einkommensbesteuerung getrennt sind,
bei der Veran lagung zur ersteren durch Revision desKatasterwertes
' berücksichtigt werden mag, unmöglich aber der letzteren unterstellt
werden kann, es wäre denn, dass eine positive Gesetzesvorsehrift _wie
sie z. B. in § 13 des baselstädtischen Steuergesetzes enthalten ist eine
solche Ausdehnung des Einkommensbegriifs über seinen eigentlichen und
ursprünglichen Sinn hinaus besonders versehen und gestatten wiirde.

Dasselbe gilt für den Versuch, als Ertrag des Vermögens allgemein
einen bestimmten Bruchteil des Kapitalwertes desselben in Rechnung zu
stellen. Es wird damit in unzulässiger Weise an Stelle des individuellen
wirklichen Einkommens des Pflichtigen ein bloss mögliches, das
Durchschnittseinkommen der Personen, die sich in einer bestimmten
Vermögenslage befinden, als Steuerobjekt gesetzt. Damit soll nicht
verkannt werden, dass die genaue Feststellung und Berechnung des
Einkommens aus Grundbesitz, zumals aus landwirtschaftlich beworbenem,
auf erhebliche Schwierigkeiten stösst. Es würden dazu auf Seite des
Pflichtigen eine genaue kaufmänni--

1 M Staatsrecht.

sche Buchführung oder doch fortlaufende vollständige Aufzeichnungen über
die aus der Bewirtschaftung erzielten Einnahmen mit Einschluss der selbst
verzehrten Naturalerträgnisse und die damit _verbundenen Ausgaben und
Gewinnungskosten gehören, eine Voraussetzung, die in den seltensten Fällen
erfüllt sein wird. Beim Fehlen solcher Aufschriebe ist es unmöglich,
ohne Schätzungen und Fiktionen, auf der allgemeinen Erfahrung beruhende
mehr oder minder theoretische Annahmen durchzu-kommen. Es wird deshalb
grundsätzlich nicht beanstandet werden können, wenn zur Bestimmung des
Einkommens aus selbst beworbenem Grundbesitz gewisse allgemeine Normen,
Durchschnittsansätze, aufgestellt werden, vorausgesetzt, dass dabei
den verschiedenen denkbaren Benutzungsarten und Betriebsweisen Rechnung
getragen und dem Pflichtigen der Nachweis, dass sein Einkommen infolge
besonderer Umstände tatsächlich unter der Norm bleibt, gestattet wird. Die
Aufstellung eines einheitlichen Satzes für jede Art von Grundbesitz ohne
Rücksicht auf jene erfahrungsgemäss den Ertrag beeinflussenden Momente
und der Ausschluss des letzteren Beweises, selbst bei Anrufung dafür an
sich tauglicher und erheblicher Beweismittel, müsste auch hier als Willkür
bezeichnet werden, weil beides mit dem System der Einkommensbesteuerung,
das grundsätzlich die Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des
Pflichtigen, die Ermittlung s e i n e r wirklichen Eiiikiinfte fordert,
nicht vereinbar ist.

Die erwähnten Gründe, welche die Ersetzung der genauen Berechnung durch
Schätzungen als zulässig und bis zu einem gewissen Grade unentbehrlich
erscheinen lassen, entfallen aber da, wo der Eigentümer sein Grundstück
nicht selbst bewirbt, sondern es an einen Dritten gegen Zins verpachtet
oder vermietet hat, da hier sein Einkommen daraus in einer gegebenen
festen Grösse, dem Mietoder Pachtzins besteht, zu deren Ermittlung es
keiner Schätzung bedarf, sondern die sich an Hand dersiv' -__si....-y.

Gleichheit vor dem Gesetz. N° 26. 199

Mietund Pachtverträge und durch Befragung des Mieters bezw. Pächters
jederzeit zahlenmässig genau feststellen lässt. Auch wenn sich der
Verpächter nicht aller Nutzungen begeben, sondern sich einzelne
vorbehalten hat, kann deren Wert der Natur der Sache nach nicht
schematisch, nach einem für den Liegenschaftsertrag als Ganzes
aufgestellten Satz, sondern nur individuell nach der Eigenart und
dem Umfang der betreffenden Nutzung bestimmt werden. Im vorliegenden
Falle scheint übrigens der Ertrag der nicht verpachtet-en Teile des
Grundbesitzer Waldungen in der Gemeinde Muttenz zwischen den Parteien
nicht streitig zu sein, da die darüber im kantonalen Verfahren von der
Rekurrentin gemachten Angaben in der Beschwerdeantwort und Duplik nicht
angefochten worden sind. Der Streit dreht sich Vielmehr um das Einkommen
aus den verpachteten Grundstücken, als welches der Regierungsrat der
Rekurrentin an Stelle der Wirklich bezogenen Pachtzinsen einen höheren
auf Fiktion beruhenden Betrag, nämlich denjenigen Teil des Gesamtertrages
in Rechnung stellen will, der bei richtiger Ausscheidung die Bodenrente
im Gegensatz zu dem dem Pächter zufallenden Arbeitseinkommen bilde. Diese
Berechnungsweise erscheint aber nach dem Gesagten als willkürlich. Soweit
sie damit begründet Wird, dass die Rekurrentin nach den gegenwärtigen
Verhältnissen ihr Land teurer verpachten könnte, kommt Sie auf, die
unzulässige Besteuerung eines möglichen statt des wirklichen Einkommens
hinaus. Und soweit ihr der Gedanke zu Grunde liegt, jedem von beiden, dem
Grundeigentümer und dem Pächter die seinem Anteil a n d e r Erzielung des
Gesamtertrages entsprechende Quote desselben zur Versteuerung zuzuwe1sen,
ist zu sagen, dass dagegen nichts einzuwenden ware, wenn es sich um eine
Spezialsteuer handelte, bei der als steuerpflichtig einfach Grundstücke
und deren Ertrag ohne nähere Bezeichnung des Steuersubjektes erklart
wären. Auf dem Boden der allgemeinen Einkommens-steuer

200 Staatsrecht.

kann dieser Gedanke nicht verwirklicht werden, weil der Begriff des
Einkommens stets und notwendig eine Beziehung zu einem bestimmten
Subjekte, der Person dessen, dem das Erträgnis aus einer bestimmten Quelle
der Gütererzeugung zur Verwendung zufliesst, enthält. Ist der Pachtzins
abnormal niedrig, so wird dies in einer höheren Besteuerung des Pächter-s
zum Ausdruck kommen müssen, der infolgedessen ein entsprechend grösseres
Einkommen hat. Die Steuerbehörde darf nicht, wenn sie sich nicht der
Willkür schuldig machen will, sich der Aufgabe der Veranlagung jedes
nach seinen individuellen Verhältnissen dadurch entziehen, dass sie
den Gesamtertrag auf Verpächter und Pächter statt nach dem dem einen
und anderen davon tatsächlich zukommenden Betrag nach theoretischen
Gesichtspunkten verlegt.

Die angefochtenen Entscheide sind deshalb in der Meinung aufzuheben, dass
die basellandschaftlichen Behörden eine neue Einschätzung der Rekurrentin
vorzunehmen und derselben die wirklichen Einnahmen, d. h. die tatsächlich
bezogenen Pachtzinsen einerseits und den effektiven Reinertrag der in
der Verpachtung nicht inbegriffenen Waldungen andererseits zu Grunde zu
legen haben. Einfach die Selbsttaxation als massgebend zu

erklären, wie es der Beschwerdeantrag verlangt, ver.

bietet sich deshalb, weil der Behörde die Möglichkeit gewahrt bleiben
muss, die vorgelegten Pachtverträge auf ihre Uebereinstimmung mit der
Wirklichkeit zu prüfen, insbesondere zu untersuchen, ob nicht seither
Erhöhungen der Pachtzinsen stattgefunden haben, die, weil die streitige
Steuerperiode betreffend, bei der Einschätzung berücksichtigt werden
dürfen und müssen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

, Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und es werden
die damit angefochtenen Ent--201 Gleichheit vor dem Gesetz. N° 27.

' ' des Kaki-. scheide der Staatssteuer Rekurskommissmn tens
Basel-Landschaft vom H., 18. und 24. September 1919 aufgehoben.

27. Urteil vom 8. Mai 1920 i. S. Nîeder'oerger und Weser gegen
Kantonagericht Nidwalden. ' handlun des Ungehorsams gegen eine
beherdllche Dl(ericllssiierliche ogder administrative) Einzelverfugung,
wodurle einer Person ein bestimmtes Verhalten zur Pflicht gemaÄ wird,
als strafbaren Vergebens setzt die verliergehendlet ndrohung dieser
Folge als Rechtswirkung deerchtbeahet Tkzg der Verfügung, wenn nicht
durch allgemeinen fRec: ssv : so doch mindestens in der Verfügung selbst
voraus.]. er letzung von Art, 4 BV durch die Bestrafung ohne VIEle???
jenerVoraussetzung, gleichgiltig, ob der betreffende an (11 t (Nidwalden)
auch sonst ein kodifimertes Strafrecht nic .

besitzt.

A. In der zweiten Hälfte Juni 1919 _wurde der Pächter der Hochalp Becki
bei Wolfensch1essen, Paul Mathis dort mit 21 Ziegen und 10 Gitzi durch
einen starken Neusehneefall überrascht. Da er sieh ausser. Stande fühlte,
die Tiere selbst nach dem Tal zu schaffen und befürchten musste, dass sie
ihm sonst verhungerten oder erfrören, suchte er dafür einen Erwerber,
der die Gefahr des Transportes auf sich nahme. Er fand als Käufer
den Ratsherrn Matter in Volfensehiessen und den heutigen Rekurrenten
Josef Niederberger, Holzarbeiter von Dallenwil, denen er den gesamten
Tierbestand sow1e einiges auf ( Bocki befindliches Sennereiinventar
durch schriftlichen Vertrag vom 26. Juni 1919 um 500 Fr. abtrat. Die
Kaufsumme wurde von Matter sofort ausbezahlt ; in der Folge vergütete
Niederberger seinen Anteil
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 46 I 187
Datum : 01. Januar 1920
Publiziert : 31. Dezember 1920
Quelle : Bundesgericht
Status : 46 I 187
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 1 86 Staatsrecht. nur eine scheinbare ist. Dasselbe gilt für die weitere Tatsache,


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1919 • stiftung • weiler • stelle • regierungsrat • verfassung • norm • gemeinde • bundesgericht • basel-landschaft • unternehmung • vieh • bezogener • kv • pachtzins • wille • bruchteil • benutzung • pacht • wert
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