S. 194 / Nr. 43 Prozessrecht (d)

BGE 61 II 194

43. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Juli 1935 i. S. Gut & Co. A.-G.
gegen Kaufmann-Frey.

Regeste:
Streitwert (Art. 59 OG), Zusammenrechnung mehrerer Klageansprüche (Art. 60
Abs. 1 OG). Nicht in die Zusammenrechnung fallen Ansprüche, die vor dem
Bundesgericht nicht mehr streitig und mit den noch streitigen nicht konnex
sind.

Auf Grund einer Abtretung gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG focht die Berufungsklägerin
als Gläubigerin der in konkursamtlicher Liquidation befindlichen
Hinterlassenschaft des am 4. Januar 1933 verstorbenen Peter Kaufmann dessen am
6. Oktober 1932 erfolgten Verkauf der Liegenschaft

Seite: 195
Sommerau in Horw samt Inventar an seine Ehefrau, die heutige
Berufungsbeklagte, sowie die vor dem Verkauf erfolgte Errichtung einer
Grundpfandverschreibung im Höchstbetrage von 3000 Fr. auf der genannten
Liegenschaft zugunsten seines Bruders Adolf Kaufmann gestützt auf Art. 287
Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
und Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
SchKG mittelst einer einzigen Klage an. Mit Urteil
vom 11. April 1935 hat, in Bestätigung desjenigen der 1. Instanz, das
Obergericht des Kantons Luzern die Klage gegen beide Beklagte abgewiesen. Mit
der vorliegenden von der Klägerin eingelegten Berufung an das Bundesgericht
wird nur die Klage gegen die Ehefrau Kaufmann-Frey weitergezogen mit dem
Antrage auf Gutheissung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Streitwert der allein weitergezogenen Klage gegen Frau Kaufmann-Frey ist
gleich dem Werte der durch den angefochtenen Kauf von ihr erworbenen
Liegenschaft. Der Kaufpreis von 27100 Fr. war laut Feststellung der Vorinstanz
übersetzt; die Liegenschaft war nach der Schätzung des ersten Experten bloss
25000 Fr., nach derjenigen des Oberexperten sogar bloss 23900 Fr. wert. Hievon
kommen in Abzug die übernommenen Aufhaftungen im Betrage von 22500 Fr.
(einschliesslich der Grundpfandverschreibung von 3000 Fr. zugunsten des Adolf
Kaufmann, die infolge der endgültigen Abweisung der Anfechtungsklage gegenüber
diesem zu Recht besteht), plus 500 bis 700 Fr. ausstehende, von der Käuferin
zur Zahlung übernommene Grundpfandzinsen. Von der ersten Schätzung und einem
Zinsbetrag von 500 Fr. ausgegangen beträgt also der anfechtbar erworbene Wert
der Liegenschaft 25000 Fr. minus 23000 Fr. = 2000 Fr.; von der Schätzung des
Oberexperten ausgehend gelangt man zu einem solchen von bloss 900 Fr. Für sich
allein erreicht also die Klage gegen Frau Kaufmann den für die
bundesgerichtliche Kompetenz erforderlichen Streitwert von 4000 Fr. auch bei
Zugrundelegung der höheren Schätzung nicht, wohl

Seite: 196
aber dann, wenn man die Streitwerte der beiden Anfechtungsansprüche, wie sie
vor der Vorinstanz noch streitig waren, zusammenrechnet (2000 Fr. + 3000 Fr.).
Die Zulässigkeit der Berufung hängt somit davon ab, ob diese Zusammenrechnung
stattzufinden hat oder nicht.
Gemäss Art. 59 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
OG sind für die Feststellung des Streitwertes massgebend
«die Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig
waren»; und gemäss Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
OG sind «mehrere in einer Klage, sei es von einem
Kläger, sei es von Streitgenossen, geltend gemachte Ansprüche, auch wenn sie
nicht den gleichen Gegenstand betreffen, zusammenzurechnen, sofern sie sich
nicht gegenseitig ausschliessen». Hiezu hat sich das Bundesgericht bereits im
Jahre 1911 dahin ausgesprochen, dass eine solche Zusammenrechnung vom Gesetze
zweifellos dann nicht gewollt ist, wenn, wie im vorliegenden Falle, der eine
Anspruch vor Bundesgericht nicht mehr streitig ist und wenn dieser Anspruch
auf einem andern Rechtsgrunde beruht als der noch streitige (nicht konnex
ist), BGE 35 II 711 f. An dieser dem Gesetzestexte nur scheinbar
widersprechenden, einschränkenden Auslegung ist festzuhalten, denn sie hat die
Vernunft für sich. Die Verbindung nicht konnexer Ansprüche, sei es desselben
Klägers oder mehrerer Kläger bezw. gegen mehrere Beklagte, in einer Klage ist
vom kantonalen Prozessrecht lediglich aus Gründen der Prozessökonomie
zugelassen. Zieht diese Verbindung gemäss Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
OG für die
bundesgerichtliche Zuständigkeit die Zusammenrechnung der Streitwerte des
einzelnen Klageanspruches nach sich, so würde es doch diesem
prozessökonomischen Zwecke der Klagenverbindung direkt zuwiderlaufen, wenn
nichtberufungsfähige Ansprüche berufungsfähig blieben, obschon die Verbindung
dahingefallen ist und die Lage gleich ist, wie wenn der erledigte Anspruch
niemals Gegenstand des Prozesses gewesen wäre.
Für den Streitwert kommt somit allein der noch streitige

Seite: 197
Anspruch in Betracht, dessen Wert mit höchstens 2000 Fr. unter dem für die
Berufung erforderlichen Betrage von 4000 Fr. bleibt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 II 194
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 11. Juli 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 II 194
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Streitwert (Art. 59 OG), Zusammenrechnung mehrerer Klageansprüche (Art. 60 Abs. 1 OG). Nicht in die...


Gesetzesregister
OG: 59  60
SchKG: 260 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
287 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:507
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.509
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.510
288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.512
BGE Register
35-II-711 • 61-II-194
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • streitwert • kaufmann • wert • grundpfandverschreibung • vorinstanz • beklagter • berechnung • verfahren • rechtsbegehren • kaufpreis • inventar • konkursamt • rechtsgrund • anfechtungsklage