S. 165 / Nr. 35 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 165

35. Entscheid vom 2. Juni 1928 i.S. Gruss.


Seite: 165
Regeste:
VollstreckungausländischerUrteile:
Wird in Anwendung kantonalen Prozessrechtes - nicht Staatsvertragsrechtes -
gestützt auf ein ausländisches Urteil der Rechtsvorschlag aufgehoben, so kann
die Betreibung nur in demjenigen Kanton ohne weiteres fortgesetzt werden, wo
die definitive Rechtsöffnung erteilt worden ist, Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
, 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG.
Exécution des jugements étrangers.
Si l'opposition est levée sur la base d'un jugement étranger, mais en
application de textes de la procédure cantonale - et non d'un traité
international -, la poursuite ne peut être continuée sans autre que dans le
canton où la mainlevée définitive a été accordée. Art. 80 et 81. LP.
Esecuzione di sentenze estere.
Se l'opposizione fu rigettata in base a sentenza estera, ma in applicazione
della procedura cantonale - e non di una convenzione internazionale -
l'esecuzione può essere continuata senz'altro solo nel Cantone dove
l'opposizione fu rigettata definitivamente. Art. 80 e 81 LEF.

A. - Durch Versäumnisurteile des Landgerichtes München I vom 5. und 14.
Oktober 1927 wurde die Alhambra-Theater A.-G. Bern mit Sitz in Bern zur
Bezahlung von 13654.25 nebst 5% Zinsen seit 1. Juni 1927 und 506.30 Reichsmark
an Hans Gruss, Deutsches

Seite: 166
Theater, in München verurteilt. Am 3. Dezember 1927 hob Gruss für diese in
Schweizerwährung umgerechneten Summen in Bern Betreibung an, und gleichzeitig
suchte er beim Appellationshofe des Kantons Bern um das Exequatur der
erwähnten Urteile nach, worauf sie am 12. Januar 1928 «auf dem Gebiete des
Kantons Bern» bezw. «im Kanton Bern» als vollstreckbar erklärt wurden.
Gestützt hierauf verlangte Gruss am 2. Februar die Aufhebung des von der
Alhambra-Theater A.-G. Bern inzwischen erhobenen Rechtsvorschlages. Am 6.
Februar beschloss die Generalversammlung der Aktionäre der Alhambra-Theater
A.-G. die Verlegung des Gesellschaftssitzes von Bern nach Basel. Im dortigen
Handelsregister wurde die Alhambra-Theater A.-G. Bern am 8. Februar
eingetragen. Am 27. Februar gewährte der Appellationshof des Kantons Bern
definitive Rechtsöffnung (während der Rechtsöffnungsrichter erster Instanz sie
durch Entscheid vom 15. Februar verweigert hatte). Zur Fortsetzung der in Bern
angehobenen Betreibung liess Gruss am 9. März durch das Betreibungsamt
Basel-Stadt die Konkursandrohung an die Alhambra-Theater A.-G. Bern zustellen.
Hiegegen führte die Betriebene am 19. März Beschwerde mit der Begründung,
deutsche Urteile seien im Kanton Basel-Stadt nicht vollstreckbar.
B. - Durch Entscheid vom 20. April 1928 hat die Aufsichtsbehörde über das
Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt die Beschwerde gutgeheissen und die
Konkursandrohung aufgehoben.
C. - Diesen Entscheid hat der betreibende Gläubiger an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Als Vollstreckungstitel mit Rechtswirkung für das ganze Gebiet der Schweiz
fallen in Betracht zunächst der Zahlungsbefehl, gegen den nicht Recht
vorgeschlagen

Seite: 167
worden ist (BGE 48 III S. 142 Erw. 2), und sodann der Zahlungsbefehl des
Gläubigers, welchem zum Zwecke der (provisorischen) Aufhebung des
Rechtsvorschlages provisorische Rechtsöffnung erteilt worden ist, sofern der
Schuldner nicht Aberkennungsklage erhoben hat. Wird aber der Rechtsvorschlag
gestützt auf ein gerichtliches Urteil oder Beschluss (Entscheid) von
Verwaltungsorganen aufgehoben, so erlangt der Zahlungsbefehl durch die
Rechtsöffnung nur gerade diejenige Rechtswirkung als Vollstreckungstitel,
welche jenem Urteil oder Beschluss (Entscheid) innewohnt. In der Tat liesse es
sich logisch nicht zureichend begründen, dass die Rechtsöffnung, welche
gestützt wird auf eine Verurteilung zur Geldzahlung oder Sicherheitsleistung,
die vollstreckbar ist nur im Kanton, wo sie ausgesprochen wurde, auch
ausserhalb dieses Kantones Wirkungen entfalte und den Gläubiger instandsetze,
die Betreibung auch anderswo fortzusetzen, wie wenn ein Rechtsvorschlag gegen
seinen Zahlungsbefehl gar nicht erhoben oder aber durch in der ganzen Schweiz
vollstreckbares gerichtliches Urteil oder Beschluss (Entscheid) von
Verwaltungsorganen aufgehoben worden wäre. Denn wenn unter Anrufung der Art.
80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
/1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
SchKG Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangt
wird, so ist die Aufgabe des Richters auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob
die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen
Urteil oder einem vollstreckbaren Beschluss (Entscheid) von Verwaltungsorganen
beruht (es wäre denn, dass der Schuldner Tilgung, Stundung oder Verjährung
einwendet), und wenn das Urteil oder der Beschluss (Entscheid) nur in dem
Kanton vollstreckbar ist, wo die Betreibung angehoben wurde, so ist nicht
einzusehen, wieso die Rechtsöffnung dem Zahlungsbefehl eine weitergehende
Wirkung als Vollstreckungstitel zu verleihen vermöchte. Entsprechend darf denn
auch im Falle, dass der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag

Seite: 168
erhoben ist, zur Geltendmachung seines Anspruches den ordentlichen Prozessweg
betreten und ein Urteil erstritten hat, dem Begehren um Fortsetzung der
Betreibung gestützt auf dieses Urteil in einem anderen als dem Kanton des
urteilenden Gerichtes nicht Folge gegeben werden, ohne dass zunächst dem
Schuldner Gelegenheit geboten worden ist, unter Berufung auf Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160

SchKG die Kompetenz des urteilenden Gerichtes zu bestreiten oder einzuwenden,
er sei nicht regelrecht vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten
gewesen (BGE 36 I S. 452 = Sep.-Ausg. 13 S. 189 und Kreisschreiben der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Nr. 26 vom 20. Oktober 1910). Ja sogar im
Falle, dass der Schuldner in einen anderen Kanton übersiedelt, nachdem sein
Rechtsvorschlag auf Grund eines vor Anhebung der Betreibung am früheren
Wohnort von einer Behörde des Wohnsitzkantones gefällten Urteiles aufgehoben
worden war, darf dem Fortsetzungsbegehren am neuen Wohnorte nicht Folge
gegeben werden, ohne dass dem Schuldner Gelegenheit zur Erhebung der
erwähnten, die Vollstreckung in anderen Kantonen hindernden Einreden geboten
wird (BGE 37 I S. 210 Erw. 4 = Sep.-Ausg. 14 S. 91; mit diesem Entscheid ist
die dem Entscheid in BGE 33 I S. 843 = Sep.-Ausg. 10 S. 267 zugrundeliegende,
übrigens nicht eingehend begründete und nur für die Betreibung
öffentlichrechtlicher Forderungen vor Abschluss des einschlägigen Konkordates
ausgesprochene, von JAEGER, Noten 15/6 zu Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG, zutreffend
kritisierte gegenteilige Auffassung aufgegeben worden). Danach ist also nicht
einmal der Gläubiger, welchem auf Grund eines Urteiles einer kantonalen
Behörde definitive Rechtsöffnung gewährt worden ist, ohne weiteres zur
Fortsetzung der Betreibung in einem anderen Kanton berechtigt, sondern muss er
im Gegenteil in dem andern Kanton neuerdings Rechtsöffnung verlangen, wenn der
Schuldner eine der Vollstreckbarkeit des Urteiles in diesem Kanton

Seite: 169
entgegenstehende Einrede erhebt. Um so weniger kann die in einem Kanton
gestützt auf ein ausländisches Urteil gewährte Rechtsöffnung dem Gläubiger die
Befugnis verleihen, die Betreibung in einem anderen Kanton fortsetzen zu
lassen, ohne dass dem Schuldner anheimgestellt würde, einzuwenden, das der
Rechtsöffnung zugrunde liegende Urteil sei hier nicht vollstreckbar. Denn
sofern die Vollstreckung ausländischer Urteile in der Schweiz nicht durch
Staatsvertrag mit dem Bunde vorgesehen ist, was auf Bayern oder das Deutsche
Reich nicht zutrifft, kann sie nur in Anwendung kantonalen Rechtes
stattfinden. Namentlich werden die Kantone nicht durch eine bundesrechtliche
Vorschrift verpflichtet, ausländische Urteile zu vollstrecken, welche in einem
anderen Kanton vollstreckbar erklärt worden sind. Ein kantonales Exequatur ist
nicht ein kantonales Zivilurteil, das gemäss Art. 61 der Bundesverfassung in
der ganzen Schweiz soll vollzogen werden können, noch macht es das
ausländische Urteil, welches es vollstreckbar erklärt, zum kantonalen Urteil;
vielmehr hat es nur Wirkung in dem Kanton, in welchem es ausgesprochen wurde.
Bleibt der Schuldner in diesem Kantone wohnen, so kann das Urteil freilich in
sein ganzes irgendwo in der Schweiz, auch in Kantonen, welche das Exequatur
verweigert haben würden, befindliches Vermögen vollstreckt werden. Indessen
ist diese seltsame Rechtslage den Bestimmungen des Art. 89
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
und der Art. 197 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.

SchKG über die Universalität des Konkurses zuzuschreiben, weshalb an sie nicht
die Folge geknüpft werden darf, dass im Falle der Verlegung des Wohnsitzes des
Schuldners ausserhalb den Kanton, in welchem im Anschluss an das Exequatur
sein Rechtsvorschlag aufgehoben worden war, die Fortsetzung der Betreibung
durch Pfändung oder Konkursandrohung selbst gegen seinen Willen am neuen
Wohnort verlangt werden könne, ohne dass das ausländische Urteil zunächst in
diesem Kanton ebenfalls vollstreckbar erklärt worden wäre.

Seite: 170
Unbehelflich ist die Anrufung des Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB durch den Rekurrenten, und zwar
aus dem von der Vorinstanz angeführten Grunde (dass die Verweigerung der
Vollstreckung eine Retorsionsmassnahme sei, die im öffentlichen Interesse
aufgestellt wurde und von Amtes wegen beachtet werden müsse), ganz abgesehen
davon, dass jene Vorschrift im Gebiete des Schuldbetreibungsrechtes nicht
anwendbar ist (vgl. BGE 42 III S. 85 und die dortigen Zitate).
Ist somit der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen, so kann dahingestellt
bleiben, ob der Appellationshof des Kantons Bern zuständig war, die
Rechtsöffnung verbindlich für die Betreibungsbehörden zu gewähren,
gleichgültig ob die Ladung zur Verhandlung vor dem Rechtsöffnungsrichter
erster Instanz an die Rekursgegnerin zugestellt worden war, bevor sie ihren
Sitz nach Basel verlegte, oder nicht, was dahinsteht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 III 165
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 02. Juni 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 III 165
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : VollstreckungausländischerUrteile:Wird in Anwendung kantonalen Prozessrechtes - nicht...


Gesetzesregister
SchKG: 1 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
80 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
81 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
89 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 89 - Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich die Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zu lassen.
197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
ZGB: 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
BGE Register
33-I-843 • 36-I-452 • 37-I-205 • 42-III-81 • 48-III-140 • 54-III-165
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • rechtsvorschlag • zahlungsbefehl • definitive rechtsöffnung • basel-stadt • konkursandrohung • vollstreckungstitel • vorinstanz • erste instanz • betreibungsamt • ausserhalb • fortsetzungsbegehren • entscheid • staatsvertrag • richterliche behörde • begründung des entscheids • sicherstellung • vollstreckbarerklärung • kantonales rechtsmittel • von amtes wegen
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