S. 188 / Nr. 37 Obligationenrecht (d)

BGE 54 II 188

37. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Mai 1928 i.S. Schwander gegen Räber.


Seite: 188
Regeste:
Vergleich: Anfechtung aus Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR; Kenntnis des Übervorteilenden von der
Übervorteilungsmöglichkeit erforderlich (Erw. 1).
Anfechtung wegen Irrtums nach Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR; Voraussetzungen (Erw. 2).

A. - Der Kläger Schwander verunglückte am 26. August 1925 in dem von ihm als
Untermieter bewohnten, dem Beklagten gehörenden Einfamilienhaus «Kleinwehri»,
Emmen, in der Weise, dass er auf dem Steinplattenboden der Küche durchbrach
und sich verschiedene Verletzungen zuzog. Das vom 10. Dezember 1925 datierte
Zeugnis des behandelnden Arztes lautet: «Schwander Joh., Emmen, war vom 27.
August - 17. November in meiner Behandlung wegen Verstauchung des linken
Fusses und starker Quetschung des Ober- und Unterschenkels links. Er war 1½
Monate ganz und 14 Tage halb arbeitsunfähig.» Der Beklagte entschädigte den
Kläger mit 500 Fr. und am 7. Januar 1926 unterzeichneten die Parteien folgende
«Vereinbarung»:
«Johann Schwander... erklärt, dass er für einen Unfall, den er am 26. August
1925 infolge eines Defektes am Küchenboden der Kleinwehri erlitten hat, und
welcher Unfall durch Herrn Dr. Hüsler in Emmenbrücke behandelt worden ist,
durch den Hauseigentümer entschädigt worden ist, so dass alle aus diesem
Unfall etwa erwachsende Haftpflicht des Eigentümers beglichen und getilgt
ist...»
Anlässlich einer spätern Untersuchung des Klägers durch Dr. Ch. W. in N.
stellte dieser, laut seinen Zeugnissen vom 25. Mai und 4. Juni 1926, eine
«chronisch deformierende Arthritis» des linken Knies fest, die «wohl mit
Sicherheit» auf den Unfall

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zurückzuführen sei. Die dauernde Arbeitsunfähigkeit schätzte er auf 30%. In
einem Gutachten vom 30. September 1926 sodann sprach sich Dr. V. in L. dahin
aus, dass beim Kläger eine «schwerste deformierende Arthritis an beiden Knien»
vorhanden sei. Es handle sich um die Folgen einer Distorsion, welche dadurch
verschlimmert wurde, dass eine schwere deformierende Arthritis vorbestanden
habe. Die dauernde Invalidität betrage 10 bis 15%.
B. - Mit der vorliegenden, im September 1926 beim Amtsgericht Luzern-Stadt
eingereichten Klage hat Schwander die Rechtsbegehren gestellt, es sei die
Vereinbarung vom 7. Januar 1926 für ihn als unverbindlich zu erklären und der
Beklagte zur Zahlung einer weitern Entschädigung von 7000 Fr. nebst 5% Zins
seit 26. August 1925, eventuell einer solchen von 2231 Fr. 60, zuzüglich 18
Fr. 70 Cts. Arztkosten, zu verurteilen. Zur Begründung machte er geltend: Die
Vereinbarung sei für ihn sowohl nach Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR wegen des offenbaren
Missverhältnisses zwischen der vom Beklagten geleisteten Vergütung und dem
effektiven Schaden, als namentlich aber auch nach Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR
unverbindlich, weil er sich bei deren Abschluss über das Vorhandensein eines
bleibenden Nachteils im Irrtum befunden habe. Gemäss Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR hafte der
Beklagte für die sämtlichen Unfallsfolgen.
Der Beklagte bestritt diese Anfechtungsgründe, wie auch den Kausalzusammenhang
zwischen dem behaupteten bleibenden Nachteil und dem Unfall.
C. - Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Obergericht
des Kantons Luzern mit Urteil vom 6. Oktober 1927.
D. - Hiegegen richtet sich die Berufung des Klägers mit den Begehren um
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Abnahme der angetragenen Beweise, eventuell Gutheissung der
Klage ohne Beweisergänzung.

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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vergleichsanfechtung wegen Übervorteilung im Sinne von Art. 21
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
OR hält
nicht Stich. Denn selbst wenn der objektive Tatbestand eines offenbaren,
jedermann in die Augen fallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung als gegeben angenommen wird, so fehlt jedenfalls in subjektiver
Hinsicht der Nachweis dafür, dass der Beklagte bei Abschluss des Vergleiches
die Notlage, Unerfahrenheit oder den Leichtsinn seines Vertragsgegners
gekannt, die Übervorteilungsmöglichkeit also bewusst zu seinen Gunsten
ausgenützt habe (vgl. BGE 53 II 488).
2.- Als Hauptstandpunkt macht der Kläger geltend, er sei bei Unterzeichnung
der Vereinbarung in einem wesentlichen Irrtum gemäss Art. 24 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
OR
befangen gewesen, indem er einen bleibenden Nachteil als ausgeschlossen
betrachtet habe, während in Wirklichkeit ein solcher vorhanden sei. Nun
bezieht sich diese irrtümliche Annahme allerdings auf einen Sachverhalt, der
bei objektiver Betrachtung nach Treu und Glauben im Verkehr als notwendige
Grundlage des Vertrages im Sinne einer condicio sine qua non für dessen
Abschluss bezeichnet werden könnte. Zur Erheblichkeit dieser falschen
Vorstellung ist indessen subjektiv weiter erforderlich, dass der Irrende
diesen bestimmten Sachverhalt tatsächlich auch zum Gegenstande seiner
Willenserklärung gemacht habe. In dieser Hinsicht kommt hier in Betracht, dass
die Parteien mit dem Abschluss des Vergleiches zu erkennen gegeben haben, dass
sie das durch den Unfall des Klägers zwischen ihnen geschaffene
Rechtsverhältnis als unsicher ansahen und diese Ungewissheit, wie sie
namentlich mit Bezug auf den Umfang des Schadens bestand, im Wege
gegenseitigen Nachgebens beseitigen wollten. Nach der Natur des Vergleiches,
als eines durch diese beiden Erfordernisse: Ungewissheit über ein
Rechtsverhältnis und gegenseitiges Opfer der Beteiligten charakterisierten
Vertrages, ist

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denn auch die nachträgliche Anfechtung wegen Irrtums über zur Zeit des
Abschlusses bestrittene und ungewisse Punkte bei späterer Aufklärung darüber
ausgeschlossen, da sonst gerade die Fragen wieder aufgerollt würden,
deretwegen die Beteiligten sich verglichen haben. Als Sachverhalt, dessen
irrtümliche Würdigung die Unverbindlichkeit des getroffenen Abkommens zu
begründen vermag, kommen vielmehr nur Umstände in Betracht, die von beiden
Teilen oder doch von einer Partei (der irrenden) mit Wissen der Gegenpartei
dem Vergleiche als feststehend zugrundegelegt wurden (vgl. BGE 48 II 107 f.;
49 II 7). Ein beachtlicher Irrtum läge daher hier bloss dann vor, wenn
nachgewiesenermassen für den Kläger bei Vergleichsabschluss die sichere
Annahme bestand, dass ein bleibender Nachteil nicht vorhanden sei, und dies
auch dem Beklagten ersichtlich war. Die Vorinstanz erachtet jedoch diesen
Nachweis nicht als erbracht und an diese in keiner Weise als aktenwidrig
dargetane Feststellung ist das Bundesgericht gebunden (vgl. BGE 45 II 437). In
der Tat würde zu Gunsten des Klägers einzig die Entschädigungssumme von 500
Fr. insofern sprechen, als sich dieser niedrige Betrag durch die sichere
Annahme des Ausschlusses bleibender nachteiliger Folgen erklären liesse,
namentlich im gegebenen Stadium des Krankheitsverlaufes. Dem steht jedoch die
ausdrückliche Bestimmung des Vergleiches gegenüber, dass der Kläger durch die
ihm ausgerichtete Summe für die sämtlichen aus dem Unfall «etwa» abzuleitenden
Entschädigungsansprüche abgefunden sei. Die Vereinbarung hatte mithin
unverkennbar den Zweck, die den Unfall des Klägers betreffenden
schuldrechtlichen Beziehungen der Parteien völlig und endgültig zu erledigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 6. Oktober 1927 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 II 188
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 08. Mai 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 II 188
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Vergleich: Anfechtung aus Art. 21 OR; Kenntnis des Übervorteilenden von der...


Gesetzesregister
OR: 21 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 21 - 1 Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
1    Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.
2    Die Jahresfrist beginnt mit dem Abschluss des Vertrages.
24 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 24 - 1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1    Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
1  wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat;
2  wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat;
3  wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war;
4  wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde.
2    Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschlusse, so ist er nicht wesentlich.
3    Blosse Rechnungsfehler hindern die Verbindlichkeit des Vertrages nicht, sind aber zu berichtigen.
58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
BGE Register
45-II-433 • 48-II-107 • 49-II-4 • 53-II-483 • 54-II-188
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • sachverhalt • irrtum • bundesgericht • arthritis • schaden • vorinstanz • kenntnis • rechtsbegehren • begründung des entscheids • monat • frage • einfamilienhaus • erwachsener • wesentlicher irrtum • treu und glauben • zins • arztkosten • gegenleistung • kausalzusammenhang
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