106 Obligationenreeht. N° 14.

Ware verpflichtet. Indem er auf diese Zeitpunkte nicht nur nicht abrief,
sondern die Ausführung des Vertrages dadurch überhaupt hinderte,
dass er seine Mitwirkung zu der Erfüllung des Verkäufers versagte,
machte er sich auch der Zahlungsverweigerung schuldig (vgl. Entsch.
des Reichsger. Bd. 53 S. 12).

Unter diesen Umständen war deshalb der Kläger sowohl auf der Grundlage
des Abnahmewie des Zahlungsverzuges zur Setzung einer Nachfrist gemäss
Art. 10
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 10 - 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
1    Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
2    Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.
? OR und nach deren erfolglosem Ablauf zum Rücktritt im Sinne
des Verzichtes auf die nachträgliche Leistung unter Geltendmachung des
Erfüllungsinteresses berechtigt. Wenn er zuvor noch vergeblich versucht
hat, die Ware anderweitig zu verkaufen, so lag darin ein weitgehendes
Entgegenkommen _für den Beklagten. Jedenfalls aber kann darin nicht,
wie dieser einwendet, ein stillschweigender Verzicht des Klägers auf
die nachträgliche Durchsetzung seiner Vertragsrechte gefunden werden.

7. Da es sich unbestrittenermassen um eine marktgängige Ware handelt, hat
der Kläger Anspruch auf Ersatz des abstrakten Schadens. Als solchen kann
er gemäss Art. 215 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
OR die Differenz zwischen dem Vertragspreis und
dem Marktpreis zur Erfüllungszeit fordern, ohne dass er weitere Tatsachen
zum Nachweise des erlittenen Schadens dartun muss. Für die Berechnung ist
dabei nach ständiger Praxis auf den Ablauf der Nachfrist als massgebenden
Zeitpunkt abzustellen, d. h. vorliegend auf den 10. Dezember, bezw. auf
die Preisverhältnisse Mitte Dezember 1920. Zur Ueberprüfung der vom
Kläger unter Berufung auf Expertise geltend gemachten Differenz von
20 Fr. per In3 fehlen nun die erforderlichen Grundlagen. Die Sache
ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit sie den Preis feststelle, zu welchem nach der
Marktlage vom 10. Dezember 1920 (resp. ungefähr Mitte Dezember 1920)
der Kläger das vom Beklagten noch abzunehmende Holz (7 Wagen) hätte
weiterverkaufen können, behufs neuerObligationenrccht. N° 15. 107

Entscheidung auf Grund der so festgestellten Preisdifferenz. '

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Bern vom 21. September 1921 aufgehoben, das
eventuelle Begehren des Klägers um Schadenersatz wegen Nichterfüllung
grundsätzlich gutgeheissen und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

15. Auszug aus dem Urteil der II. Zivila'bteilung vom 2. März
1922 i. S. 2313. gegen J oli-29.13... Erbteilungs'vertrag,
Vergleich. Anfechtung

' der Forwe en knurrte-Beginn der Verjährung derîng aus einem
Piandausiallsche1n. Art. 158
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB317) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.318
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.319


SchKG.

1. .................. . . . . 2. Gegenüber dem kantonalen Verfahren
ist so--

dann die Streitlage insofern vereinfacht, als'die Kläger in der
bundesgerichtlichen Verhandlung die Täuskuhz rungen der Vorinstanz über
die. formelle Gultigkeit des Teilungsvertrages nicht bestritten. Zu
untersuchen bleibt daher nur, ob die Vorinstanz mit Recht den Ver-trag
wegen Irrtums aufgehoben hat. T _

Dabei ist davon auszugehen, dass der Vert-rag sich rechtlich als ein
aussergerichtlicher Vergleich darstellt, durch den die Beteiligten
unter gegenseitigen Zugeständnissen die Beseitigung der bestehenden
Streitigkeiten herheikühren wollten (AS 36 I S. 769).

Nach feststehender Doktrin und Praxis können _aber Vergleiche nur
angefochten werden, wenn nachgewiesen

108 .Obligation enrecht. N° 15.

ist, dass beide Parteien von einem gewissen Sachverhalte, der sich nachher
als irrtümlich erweist, ausgegangen sind, oder dass die eine Partei mit
Wissen der andern Partei einen Sachverhalt irrtümlicherweise als gegeben
betrachtet hat (AS 20 Il 92).

3. Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Falle nicht zu. Der
angebliche Irrtum der Kläger hezieht sich auf Tatsachen, die gegenteils
beim Vergleichsschluss als streitig betrachtet wurden, deretwegen
gerade der Vergleich notwendig war. Liesse man auch mit Bezug auf sie
die Irrtumsanfechtung zu, so würden somit gerade 'die Fragen Wieder
aufgeworfen, die die Erben in ihrer Vereinbarung erledigen wollten.

So können sich die Kläger nicht darauf berufen, sie hätten sich
über die Eigentumsverhältnisse an dem von ihnen bewohnten Teil des
Doppelwchnhauses geirrt. Schon aus dem Inventar geht hervor, dass unter
den Erben über dieses Haus Streit bestand und der Vertrag vom 1. Februar
1916 selbst nimmt auf diese Streitigkeiten Bezug. Uebrigens wäre fraglich,
ob das Bundesgericht auf die Entscheidung der Eigentumsfrage durch die
Vorinstanz überhaupt eintreten könnte, da die Eintragung des Erblassers
als Eigentümer des Hauses in die Grundprotokolle unter der Herrschaft
des alten Rechtes vor sich gegangen ist.

Ebensowenig vermag der von den Klägern behauptete Irrtum darüber, dass
die Forderung des Erblassers gegen die Erben des Alberto Zala zur Zeit des
Erbfalles noch nicht verjährt gewesen sei und daher mit den Erbansprüchen
dieser Erben hätte verrechnet werden können, die Aufhebung des Vergleiches
zu rechtfertigen. Auch diese Forderung bildete einen der Streitpunkte, die
durch den Vergleich erledigt werden sollten. Zudem hat in dieser Hinsicht
ein Irrtum überhaupt nicht bestanden. Wenn die Vorinstanz annahm, die
Verjährung sei zur Zeit des Todes des Erblassers noch nicht eingetreten
gewesen, so geht sie dabei zu unrecht von derObligationenrecht. N° 16. 109

Ansicht aus, die Verjährung dieser ursprünglich grundpiandversicherten,
in der Grundpfandbetreibung dann aber zu Verlust gekommenen Forderung
habe erst mit der Löschung des Pfandrechtes im Grundbuch zu laufen
begonnen. Wie schon aus Art. 158
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB317) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.318
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.319
SchKG hervorgeht und Wie übrigens in
der Doktrin allgemein anerkannt wird, ist nicht der Tag der Löschung,
sondern der Tag der Ausstellung des Pfandaustallscheines als dies a quo
zu betrachten (WIELAND, zu Art. 807; LEHMANN, N. I ] zu Art. 807). Der
Pfandausfallschein wurde aber am 10. Januar 1905 ausgestellt, wogegen
der Erblasser am 19. Januar 1915 starb, sodass Art. 120 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR nicht
zur Anwendung gelangen kann.

Hinsichtlich der verschiedenen weiteren Ansprüche endlich, auf deren
Nichtberücksichtigung in der Convenzione die Kläger vor der kantonalen
Instanz ihre Vertragsantechtung fernerhin gestützt haben, ist lediglich
darauf zu verweisen, dass das Bestehen dieser Ansprüche nach der
Feststellung der Vorinstanz nicht bewiesen werden konnte.

16. Urteil der I. Zivila'oteilung vom 7. März 1922 i. S. Ruefli gegen
Gilomen.

Art. 339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
OR. Haftung des Dienstherm gegenüber den Angestellten für
Betriebsgefahren. Voraussetzungen.

A. Der im. Jahre 1899 geborene Kläger Euein trat im Frühjahr 1916
beim Beklagten als Knecht in Stellung. Anfangs Dezember 1916 wurde er
auf Verlangen der Eheleute Gutmann von seinem Dienstherrn diesen zur
Aushilfe beim Dreschen zur Verfügung gestellt. Seine Tätigkeit bestand
im Antreiben der am Göpel der Dreschanlage angespannten zwei Pferde. Am
8. Dezember 1916 erlitt er einen Unfall, indem er mit
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 48 II 107
Datum : 01. Januar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1922
Quelle : Bundesgericht
Status : 48 II 107
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 106 Obligationenreeht. N° 14. Ware verpflichtet. Indem er auf diese Zeitpunkte nicht


Gesetzesregister
OR: 10 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 10 - 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
1    Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
2    Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.
120 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
215 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 215 - 1 Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
1    Kommt der Käufer im kaufmännischen Verkehr seiner Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Verkäufer das Recht, seinen Schaden nach der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Preise zu berechnen, um den er die Sache in guten Treuen weiter verkauft hat.
2    Bei Waren, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, kann er ohne einen solchen Verkauf die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- und Börsenpreis zur Erfüllungszeit als Schadenersatz verlangen.
339
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 339 - 1 Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
1    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig.
2    Für Provisionsforderungen auf Geschäften, die ganz oder teilweise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt werden, kann durch schriftliche Abrede die Fälligkeit hinausgeschoben werden, jedoch in der Regel nicht mehr als sechs Monate, bei Geschäften mit gestaffelter Erfüllung nicht mehr als ein Jahr und bei Versicherungsverträgen sowie Geschäften, deren Durchführung mehr als ein halbes Jahr erfordert, nicht mehr als zwei Jahre.
3    Die Forderung auf einen Anteil am Geschäftsergebnis wird fällig nach Massgabe von Artikel 323 Absatz 3.
SchKG: 158
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB317) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.318
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.319
Stichwortregister
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vorinstanz • erbe • irrtum • erblasser • bundesgericht • beklagter • beginn • doktrin • sachverhalt • tag • entscheid • stichtag • erfüllung der obligation • schadenersatz • aufhebung • vertragsrecht • grundbuch • pferd • treffen • pfandausfallschein
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