fugnis zu, nachträglich auch noch dem Rekurrenten einen Zahlungshefehl
zustellen zu lassen. Gestützt auf _ diesen Zahlungshefehl, sobald er
in Rechtskraft getreten sein würde, könnte alsdann die Pfändung der
Liegenschaften auch unter der Voraussetzung aufrecht erhalten werden,
dass sie zum eingebrachten Gut der Ehefrau des Rekurrenten gehören
(BGE 51 III S. 96/7).
Demnach erkennf die Schuldbetr.und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, dass das Betreibungsamt
angewiesen wird, das Widerspruchsverfahren gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: |
|
1 | Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: |
1 | Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; |
2 | Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat. |
2 | Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen. |
3 | Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt. |
4 | Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227 |
5 | Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still. |
einzuleiten.
2. Entscheid vom 17. Januar 1927 i. S. Schweizer & 01°.
EineBeschwerde wegen unzuläSsiger Bet r e i b u n g s a r t bei einer
Betreibung auf Pfändung bezw. Konkurs statt auf Pfandverwertung ist vom
Schuldner, unbekümmert darum, ob er für die fragliche Forderung neben
dem Pfand auch persönlich haftet, innert 10 Tagen seit Zustellung des
Zahlungsbefehles zu erheben. SchKG Art. 41 ; VZG Art. 85 Abs. 2 (Erw. 1).
Bei Grundpfandforderungen, die im Nachlassverfahren als gedeckt erachtet
worden sind, ist dem Gläubiger bei der Betreibung für erst n a c h
Abschluss des Nachlassvertrages auflaukende GrundpfandZinsen das Recht auf
freie Wahl der Betreibungsart gemäss Art. 41 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
|
1 | Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
1bis | Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme. |
2 | Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1). |
(Erw. 2).
A. Die heute in Liquidation befindliche Kommanditgesellschaft Schweizer
& Cie in Luzern besitzt in Brunnadern (Kt. St. Gallen) eine kleine
Fabrikliegenschaft, auf der vier der Ersparnisanstalt Brunnadern gehörende
zu 5 % % verzinsliche Kaufschuldversicherungshriefe im Gesamtbetrage
von 18,000 Fr. lasten.
Ende des Jahres 1924 sah sich die Firma Schweizer & Cie genötigt, ihren
Gläubigern einen Nachlassvertrag anzubieten, in welchem Verfahren die
Ersparnisanstalt
Schuldhetreibungsund Konkursrecht. N° 2. 7
Brunnadern fi'1r die erwähnte Grundpfandforderung mit 18,000 Fr.,
sowie für den pro 31. Dezember 1924 verfallenen Jahreszins hievon mit
990 Fr. unter den Forderungen mit vertraglichem Pfandrecht kolloziert
wurde. Die fragliche Liegenschaft wurde vom SachWalter auf 19,000
Fr. geschätzt.
Am 4. Juli 1925 wurde der Nachlassvertrag, durch den die Gläubiger
V. Klasse mit einer Dividende von 24 % bezw. 30 % abgefunden wurden,
gerichtlich bestätigt. .
Am 2. Juli 1926 stellte die Ersparnisanstalt Brunnadern beim
Betreibungsamt Luzern gegen die Firma Schweizer & Cie. ein Begehren auf
Konkursbetreibung für eine Forderung von 1017 Fr. 15 (21:3. nebst 5 %
% Zins seit 1. Januar 1926, zuzüglich Betreibungskosten, wobei sie
als Forderungsgrund angab: Hypothekarzins von 18,000 Fr. à 5 %, %
incl. Verzugszins und Portiauslagen.
Da die Firma Schweizer & Cie gegen den auf dieses Begehren
hin ausgestellten Zahlungsbefehl weder Rechtsvorschlag noch
Beschwerde erhob, erliess das Betreibungsamt am 3. September 1926 die
Konkursandrohung.B. Hiegegen beschwerte sich ,die Betreibungsschuldnerin
bei den Aufsichtsbehörden mit dem Begehren um Aufhebung des
Zahlungsbefehles und der Konkursandrohung, da hier angesichts des der
Beschwerdeführerin bewilligten Nachlassvertrages nur eine Betreibung
auf Pfandverwertung zulässig gewesen wäre.
C. Sowohl die untere als auch die obere kantonale Aufsichtsbehörde
wiesen die Beschwerde ab, die letztere mit Urteil vom 21. Oktober 1926,
den Parteien zugestellt am 20. November 1926.
D. Gegen diesen Entscheid hat die ,Beschwerdeführerin am 29. November
1926 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, unter Wiederholung des
bei den Vorinstanzen gestellten Rechtsbegehrens.
8 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 2.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung :
1. Die Vorinstanzen haben die Beschwerde übereinstimmend für
verspätet erachtet, weil die Einrede der unrichtigen Betreibungsart
von der Betreibungsschuldnerin innert 10 Tagen seit Zustellung des
Zahlungsbefehls, und nicht erst seit Zustellung der Konkursandrohung
hätte erhoben werden sollen. Sie stützten sich hiebei auf die ständige
Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. statt vieler BGE 27 I S 574 =
Sep. Ausg. 4 S. 212), die durch Art. 85 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 85 - Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht. |
gefunden hat, wonach ein Schuldner, der gegen eine'
Betreibung auf Pfändung oder Konkurs die Einrede erheben will, dass
die Forderung pfandversichert und deshalb nur die Betreibung auf
Pfandverwertung zulässig sei, dies binnen 10 Tagen, seit der Zustellung
des Zahlungsbefehles durch Beschwerde geltend zu machen
hat. Demgegenüber macht die Rekurrentin geltend,
die Nichtbeachtung dieser Vorschrift habe eine Verwirkung des
Beschwerderechtes nur dann zur Folge, wenn der betreffende Schuldner für
die fragliche Forderung neben dem Pfand im vollen Umfange persönlich
hafte. Das sei hier jedoch nicht der Fall. Dieser Auffassung kann
indessen nicht beigepflichtet werden. Richtig ist allerdings, dass
die,Verwirkung des Beschwerderechtes durch Unterlassung rechtzeitiger
Beschwerdeführung in den Fällen, wo es sich um Forderungen handelt,
für die ursprünglich nur dingliche Haftung bestand, den Schuldner unter
Umständen schwerer treffen kann, als bei Forderungen, für die er von
jeher neben den betreffenden Pfändern persönlich haftbar war. Allein,
aus der Tatsache, dass der erwähnte Art. 85 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 85 - Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht. |
Unterscheidung trifft, sondern dem Schuldner allgemein, unbekümmert
um die Frage der persönlichen Haftbarkeit, die Beschwerdeführung wegen
unzulässiger Betreibungsart innert 10 Tagen seit der
Schuldbetreibu'ngsund Kankursre-cht. N° 2. 9
Zustellung des Zahlungsbefehles vorschreiht, ergibt sich zwingend, dass
diese Frist auch gegenüber Schuldnern, die nicht persönlich haftbar sind,
gilt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Bundesgericht diese
Frage in einem früheren Entscheide (vgl. BGE 40 III S. 78) ausdrücklich
offen gelassen habe. Daraus ergibt sich gegenteils, dass das Bundesgericht
sich der erwähnten Konsequenzen bei Erlass der VZG wohl bewusst war,
sodass, wenn es in Art. 85 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG) VZG Art. 85 - Erhebt der Schuldner gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag, so wird, wenn in diesem nichts anderes bemerkt ist, angenommen, er beziehe sich auf die Forderung und auf das Pfandrecht. |
dem von der Rekurrentin angegebenen Sinne getroffen hat, dies bewusst und
absichtlich geschehen ist. Die Vorinstanz hat daher mit Recht die erst
auf die Konkursandrohung hin erhobene Be-schwerde als verspätet erachtet.
2. -Bei dieser Sachlage brauchte nicht untersucht zu werden, oh auch
bei rechtzeitiger Beschwerdeführung die Anhebung und Durchführung einer
Betreihung auf Konkurs gegen die Rekurrentin zulässig gewesen wäre.
Doch mag immerhin bemerkt werden, dass, sofern es sich bei der streitigen
gegen die Rekurrentin in Betreibung gesetzten Grundpfandzinsforderung um
Zinsen, die n a c h Abschluss des Nachlassvertrages aufgelaufen sind,
handelt, gegen eine Betreibung auf Konkurs, im Hinblick auf das dem
Betreihungsgläubiger nach Art. 41 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
|
1 | Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt. |
1bis | Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme. |
2 | Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1). |
nichts hätte eingewendet werden können. Das Bundesgericht hat eine solche
nur dann für unzulässig erachtet, wenn die betreffende Grundpfandforderung
nach der Schätzung des Sachwalters im Nachlassverfahren nicht gedeckt
war. In diesem Falle, wurde ausgeführt, könne, nachdem die persönliche
Haftung des Schuldners für die Pfandè kapitalschuld auf den Betrag der
Nachlassdividende beschränkt werden sei, aus dieser nicht mehr eine
Zinspflicht erwachsen, für welche der Schuldner in vollem _ Umfange
persönlich haftbar gemacht werden könnte (vgl. BGE 50 III s. 105). Diese
Erwägung entfällt nnn aber, wenn, wie dies vorliegend zutrifft, die
IO Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 3.
gesamte Pfandkapitalschuld bei der Schätzung durch den Sachwalter
als voll gedeckt erachtet werden ist. In diesem Falle werden die erst
nach Abschluss des ' Nachlassvertrages auflaufenden Grundpfandzinsen
durch diesen in keiner Weise berührt, und es ist der Schuldner für sie
(sofern es sich nicht um Gültzinsen handelt) in gleichem Masse, wie für
irgend eine andere seit dem Abschluss des Nachlassvertrages entstandene,
neue Schuld, im vollen Umfange persönlich haftbar.
Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkarskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Auszug aus dem Entscheid vom 26. Januar 1927 i. S. Welti.
Die H i n t e rl a g e von Geldsummen, Wertpapieren und Wertsachen,
über Welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingang verfügt wird, hat
an ss chlie s slich bei den von den Kantonen bestimmten, offiziellen
Depositenanstalten zu erfolgen. Gegen eine Zuwiderhandlung haben die
Aufsichtsbehörden v o n A m t e s w e g e n einzu-
schreiten. SchKG Art. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 9 - Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. |
|
1 | Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. |
2 | Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 24 - Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. |
|
1 | Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. |
2 | Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an. |
Nach Art. 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 9 - Die Betreibungs- und die Konkursämter haben Geldsummen, Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach dem Eingange verfügt wird, der Depositenanstalt zu übergeben. |
Wertpapiere und Wertsachen, über welche nicht binnen drei Tagen nach
deren Eingang verfügt wird, der gemäss Art. 24
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 24 - Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen. |
bezeichneten Depositenanstalt zu übergeben. Diese Bestimmung ist
zwingenden Rechtes und schliesst die Möglichkeit der Hinterlage bei
einer beliebigen, nicht offiziellen, d. h. nicht vom Kanton bezeichneten
Depositenanstalt ohne weiteres aus. Denn sonst wäre nicht erfindlich,
warum der Gesetzgeber sich ausdrücklich der Wendung bediente, die
Hinterlage
Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 3. 11
habe bei der d. h. eben der von den Kantonen bestimmten und nicht
nur bei einer (beliebigen) Depositenanstalt zu erfolgen. Wäre diese
Vorschrift, wie der Rekurrent glaubt, nur als ein Korrelat zu der nach
Art. 24
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 24 - Die Kantone bezeichnen die Anstalten, welche gehalten sind, in den in diesem Gesetze vorgesehenen Fällen Depositen anzunehmen (Depositenanstalten). Sie haften für die von diesen Anstalten verwahrten Depositen. |
könnte allerdings gegenüber einer Hinterlage bei einer nicht offiziellen
Depositenanstalt dann nichts eingewendet werden, wenn, wie dies hier
der Fall war, die betreffenden Anspruchsberechtigten auf diese Haftung
des Kantons ausdrücklich verzichten. Eine solche Auslegung erscheint
jedoch nicht zulässig. Der Gesetzgeber hat durch diese Vorschrift
im Interesse aller Beteiligten auch des Schuldners eine möglichst
zuverlässige Verwahrung der fraglichen Gelder und Wertsachen sichern
wollen. Das kann aber nur dadurch erreicht werden, dass den einzelnen
Gläubigern und auch dem Konkursbeamten selber jegliche auf allfälligen,
meist unkontrollierbaren Sonderinteressen oder Spekulation beruhende
Beeinflussung der Wahl der Verwahrungsstelle von vorneherein verunmöglicht
wird. Dem kann nicht die Bestimmung des Art. 253
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. |
|
1 | Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven. |
2 | Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an. |
werden, wonach die Gläubigerversannnlung im Konkurs unbeschränkt alle
erforderlichen Anordnungen für die Durchführung des Konkurses trifft. Denn
diese Befugnis findet ihre Schranken an den zwingenden Vorschriften des
Gesetzes. '
War somit die bei der nicht als offizielle Depositenanstalt bezeichneten
Stadt-Ersparniskasse Solothurn erfolgte Hinterlage gesetzwidrig, so
war aber die Vorinstanz kraft ihres Aufsichtsrechtes' befugt und sogar
verpflichtet, nachdem sie von dieser Tatsache Kennt-nis erlangt hatte,
auch ohne dass von Seiten einer am Konkurs beteiligten Person eine
bezügliche Beschwerde eingereicht worden wäre, selbständig, von Amtes
wegen einzuschreiten und die Überweisung des Betrages an die offizielle
Depositenanstalt anzuordnen (vgl. BGE