A. Suhuldhetmihungsund Kankursracht. Pounuite et Mle

M

I. ENTSCHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs und KONKURSKAMMER

ARRÉTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES

25. Entscäoiä vom 4. Juni 1924 i. S. Gebistorf.

Ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs nach Abschluss eines
Nachlassvertrages (Prozentvergleich) flir Zinsen von nach der Schätzung
des Sachwalters nicht gedeckten Schuldbriefen. Rechtsvorschlag
und Beschwerde gegen die Betreibungsart. Einrede des Gläubigers,
die Schuldbriefkapitalschulden seien erst nach Abschluss des Nach-'
1asSvertrages (durch Begehung von Eigentümerschuldbn'efen) eingegangen
worden. Unzuständigkeit der Autsichtsbehörden zurBeurteilung dieser
Frage. SchKG Art. 41 Abs. 2. '

A. Anfangs 1924 hoben E. Hemmeler Stähli und die Gewerbekasse Baden
ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs gegen Dr. S. Gebistorf
in Kilchberg an. In der Betreibung des Hemmeler war inbegriffen der
Jahreszins für einen Schuldhrief von 15,000 Fr. mit 750 Fr., in der
Betreibung der Gewerbekasse der Jahreszins für einen Schuldbrief
von 10,000 Fr. mit 500 Fr. Der Schuldner führte mit Bezug auf diese
SchuldbriefzinsenBeschwerden mit dem Antrag, die Betreibungen seien
insoweit aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, die belastete
Liegenschaft sei in dem

AS 50 III 1924 9

104 Schuldbetreihungsund Konkursreeht. N° 25.

über ihn durchgeführten Nachlassverfahren auf 100,000 Fr. geschätzt
worden, sie sei vergehend für 100,000 bezw. 115,000 Fr. verpfändet,
die betreffenden Schuldbriefe seien also nicht gedeckt und er habe die
auf sie entfallende Nachlassdividende von 20 0/0 bezahlt; infolgedessen
komme seine persönliche Haftbarkeit nicht mehr in Frage, sondern eventuell
einzig die Grundpfandhaft, welche die Gläubiger nur durch Betreibungen
anf Grundpfandverwertung geltend machen können, während die angehobenen
gewöhnlichen Betreibungen ihn persönlich treffen würden. Demgegenüber
machten die Gläubiger geltend, sie haben die Schuldbriefe erst nach
Abschluss des Nachlassvertrages vom Schuldner erworben und zwar als
vollwertig und als Feststellung einer persönlichen Schuld ; über die
Rechtswirkungen dieser Begehung sei von den Gerichten zu entscheiden.
Sie bestritten auch, dass ihnen der Schuldner die Nachlassdividende
bezahlt habe. Hinwiederum berief sich der Schuldner auf einen während
dem Nachlassverfahren am 7. März 1923 mit den Gläbigern abgeschlossenen
Vertrag, dem folgende Bestimmungen zu entnehmen sind: Die Gläubiger geben
dem Nachiassschuldner drei auf andern Liegenschaften desselben. lautende,
nach der Schätzung des Sachwalters nicht gedeckte Schuldbriefe von
je 10, 000 Fr. heraus gegen Übergabe der beiden nun in Betreibung
gesetzten Schuldbriefe von 15,000 und 10,000 Fr. Sie stimmen für
die Ausfallforderung von (inklusive Zins) 30,695 Fr. 15 Cts. dem
Nachlassver-trag auf der Basis von 20 9/0 zu mit der ausdrücklichen
Erklärung, dass ihnen irgendwelche weitere Forderungen gegen den
NaehlasssChuldner nicht mehr zustehen. Die Nachlassquote wird auf rund
6000 Fr. festgesetzt.

B. Durch Entscheide vom 29. April hat das Obergericht des Kantons Zürich
die Beschwerden abgewiesen.

C. Diese Entscheide hat der Betriebene an das Bundesgericht weitergezogen.

Schuldbetreibungs und Konkarsrecht. N° 25. . 105 '

Die Schuldbetreibungs und Kankurskammer zieht

in Erwägung :

Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die persönliche Haftung für nach
der Schätzung des Sachwalters nicht gedeckte Schuldbriefzinsen werde
durch den Abschluss des Nachlassvertrages im Umfang der Nachlassdividende
nicht berührt. Dabei scheint sie gänzlich übersehen zu haben, dass die
Rekursgegner-mit den vom Rekurrenten angefochtenen Betreibungen nicht
bloss die Nachlassdividen'de für Schuldbriefzinsen geltend machen, sondern
deren ganzen Betrag, also die Frage zur Entscheidung steht, ob nach
Abschluss des Nachlassvertrages gemäss Art. 41 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
SchKG gewöhnliche
Betreibung auf Pfändung oder Konkurs geführt werden kann für nach der
Schätzung des Sachwalters nicht gedeckte Schuldbriefzinsen, und nicht nur
für die darauf entfallende Nachlassdividende. Das Bundesgericht hat diese
Frage mit Bezug auf vor den Nachlassverfahren verfallene Grundpfandzinsen
verneint (AS 39 l 455 ff. Erw. 2; Sep.-Ausg. 16 S. 157 f.). Sie ist
aber auch zu verneinen mit Bezug auf erst später auflanfende Zinsen von
Grundpfandforderungen, jedenfalls von solchen, welche nach der Schätzung
des Sachwalters nicht gedeckt sind. Wird nämlich durch den Nachlassvertrag
die persönliche Haftung des Schuldners für die Pfandkapitalschuld auf
den Betrag der Nachlassdividende beschränkt, so kann aus ihr nicht mehr
eine Zinspflicht erwachsen, für welche der Schuldner in vollem Umfang

persönlich haftbar gemacht werden könnte. Infolgedessen

kommt nichts darauf an, dass sich aus den Akten nicht mit Sicherheit
entnehmen lässst, in welchem zeitlichen Verhältnis die in Betreibung
gesetzten Zinsen zum Nachlassverfahren oder einzelnen Phasen desselben
stehen.. Dagegen lässt sich aus dem Nachlassvcrtrag gegen die Zulässigkeit
der ordentlichen Betreibung auf Pfändung

106 Schuidbetreibungsund Konkursrecht. N° 25.

oder Konkurs für die geltend gemachten Schuldbriefzinsen natürlich dann
nichts herleiten, wenn der Schuldner die Schuldbriefkapitalscbulden
erst seit Abschluss des Nachlassvertrages gegenüber den Rekursgegnern
eingegangen sein sollte, wie diese behaupten, weil sie diesfalls vom
Nachlassvertrag nicht berührt werden. Über diese materiellrechtliche
Frage können indessen die Aufsichtsbehörden nicht entscheiden. Vielmehr
steht es einzig den Zivilgerichten zu, die Rechtswirkungen des Während
dem Nachlassverfahren von den Parteien abgeschlossenen Vertrages zu
bestimmen, namentlich nach der Richtung, ob die dadurch begründeten
Verbindlichkeiten des Rekurrenten vom Nachlassvertrag berührt werden oder
nicht. Insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden
nicht etwa aus den in AS 39 I S. 454 f. Erw. 1; Sep.-Ausg. 16 S. 155
f. Erw. 1; 40 III S. 77 ff. Erw. 1 aufgestellten Grundsätzen, weil
in jenen Fällen unbestritten war, dass die in Betreibung gesetzten
Forderungen vor Eröffnung des Nachlassverfahrens entstanden waren. Die
Entscheidung der Frage der Zulässigkeit der vom Rekurrenten angefochtenen
gewöhnlichen Betreibungen hängt somit davon ab, ob die vom Rekurrenten
auf dem Wege der Aberkennungs,klage bereits angerufenen Zivilgerichte
die in Betreibung gesetzten Schuldbriefzinsen als von den Beschränkungen
des Nachlassvertrages betroffenen erachten werden oder nicht. vIn diesem
Sinne sind die die Beschwerden des Rekurrenten abweisenden Entscheide
der Vorinstanz in den Dispositiven zu bestätigen.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammcr:

Die Rekurse werden abgewiesen.

Schuldbetreibungs und Konknrsrecht. N° 26. 107

26. Entscheid vom 5. Juni 1924 1. S. Ziegler.

SchKG Art. 17, 18 : Verordnung über die Beschwerdeführung Art. 3: Der
motivierte Beschwerdeentscheid ist auch dem Besehwerdegegner z u z n s
t e 1 l e n. Folge der Unterlassung (Erw. 1).

SchKG Art. 130
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 130 - 1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
1    Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2    Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
: Der Frelihandverkaut durch das Betreibungsamt untersteht
dem Kaufrecht des OR ; er kann nicht wegen Nichterfüllung seitens des
Käufers von den Aufsichtsbehöran aufgehoben werden ; Art. 136
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 136 - 1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
1    Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997269 abzuwickeln.
ms

SchKG ist nicht anwendbar (Erw. 2). Der Käufer kann nicht mit einer
Forderung am Schuldner verrechnen (Ex-WB),

Wird Ret-entionsrecht für Mietzins an gepfändeten Gegenständen geltend
gemacht, so ist nicht das Widerspruchsverfahren einzuleiten, sondern der
Anspruch ist bei der Aufstellung des Kollokationsplans zu berücksichtigen
und kann alsdann durch gerichtliche Anfechtung desselben bestritten werden
(Erw. 3).

A. In den Betreibungen von Frau Rosa Widmer geschiedene Ziegler für
3587 Fr. 06 Cts. und des Johann Ziegler für si8867 Fr. gegen des
letzteren Sohn Oskar Ziegler wurden am 21. Juni 1922 eine Anzahl
Fahrnisgegenstände im Schätzungswert von 237 Fr. gepfändet, die sich
in Verwahrung des Gläubigers Johann Ziegler befanden und an denen
dieser das Retentionsrecht für Mietzins vom_1. September 1919 bis
30. April 1922 im Betrage von 640 Fr. beanspruchte. Nach Anordnung der
Versteigerung kamen am '13. Dezember 1922 der Vertreter der Frau Widmer
und Johannes Ziegler, der dabei auch den im Ausland abwesenden Schuldner,
seinen Sohn, vertreten zu haben scheint, überein, dass die gepfändete
Fahrhabe zum Preise von 400 Fr. freihändig dem Herrn Johann Ziegler
zu Eigentum zugesehlagen wird . Infolgedessen wurde die Versteigerung
nicht durchgeführt. Unter Bezugnahme auf dieses Abkommen schrieb das
Betreibungsamt dem Johann Ziegler am 20. Januar 1923 : Der freihändige
Verkauf wäre somit erledigt. Da sie selbst Gläubiger sind, so ersuche
ich Sie, diesen Betrag (von 400 Fr.) mir umgehend zusenden zu wollen,
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 III 103
Datum : 04. Juni 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 III 103
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : A. Suhuldhetmihungsund Kankursracht. Pounuite et Mle M I. ENTSCHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs


Gesetzesregister
OR: 130
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 130 - 1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
1    Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2    Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.
SchKG: 41 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 41 - 1 Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1    Für pfandgesicherte Forderungen wird die Betreibung, auch gegen die der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, durch Verwertung des Pfandes (Art. 151-158) fortgesetzt.
1bis    Wird für eine pfandgesicherte Forderung Betreibung auf Pfändung oder Konkurs eingeleitet, so kann der Schuldner mit Beschwerde (Art. 17) verlangen, dass der Gläubiger vorerst das Pfand in Anspruch nehme.
2    Für grundpfandgesicherte Zinse oder Annuitäten kann jedoch nach der Wahl des Gläubigers entweder die Pfandverwertung oder, je nach der Person des Schuldners, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs stattfinden. Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen über die Wechselbetreibung (Art. 177 Abs. 1).
136
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 136 - 1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
1    Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungsbedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.
2    Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997269 abzuwickeln.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • frage • betreibung auf pfändung • zivilgericht • vorinstanz • bundesgericht • versteigerung • betreibungsamt • weiler • betreibung auf konkurs • konkursdividende • begründung des entscheids • berechnung • angabe • zins • treffen • kollokationsplan • 1919 • rechtsvorschlag • retentionsrecht
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