74 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Erklärung, nicht durch Vertrag gegen die Anweisung der Forderung an
Gemeindeschreiber Graa auf Barzahlung des entsprechenden Betrages
der Konkursdividende, aber nur unter der Bedingung, dass Gran ihr
einen Schuldbrief für die Forderung ausstelle. Da diese Bedingung
nicht eingetreten ist, so besteht zwischen der Konkursmasse und der
Rekurrentin das normale Rechtsverhältnis, wonach diese einen Anspruch
auf Barzahlung der in Frage stehenden Konkursdividende hat. Ohne die
Zustimmung der Rekurrentin ist der Konkursverwalter nicht berechtigt, die
Dividendenfordernng durch die Anweisung des Guthabens an Gemeindeschreiber
Graa teilweise zu tilgen. -

Not ar Rieder ist somit anzuweisen, der Rekurrentin die Differenz zwischen
1340 Fr. 12 Cts. und 375 Fr. 95 Cts., also einen Betrag von 964 Fr. 17
Cts. auszuzahlen. Andrerseits hat er dafür von Gemeindesehreiber Graa
einzuziehen, was dieser der Konkursmasse schuldet.

Es ist Sache der kantonalen Aufsichtsbehörde, in gleicher Weise wie in
ihrer Verfügung vom 12. Dezember 1913 dafür zu sorgen, dass Notar Rieder
seine Pflicht zur Auszahlung der Konkursdividende erfüllt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer ' erkannt : Der
Bekurs wird im Sinne der Motive gutgeheissen. und Konkurskammer. N° 13. 75

13. Entscheid vom 4. März 1914 i. S. Euwyler-Moser.

Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
, 311
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 311 - Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stundung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahme derjenigen auf Pfandverwertung dahin; Artikel 199 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG. Für pfandversicherte Forderungen kann, wenn
die Forderung nach der Schätzung durch das Pfand gedeckt ist, nach
Zustandekommen des Nachlassvertrages, auch wenn es sich um eine
Wechselschuld handelt, nur noch auf Pfandverwertung, und nicht auf
Konkurs betrieben werden. Die sechsmonatliche Frist des Art. 40
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
SchKG
zur Einreichung des Wechselbetreibungsbegehrens wird durch eine Während
dieser Zeit eingetretene Nachlassstundung nicht unterbrochen.

A. Der Rekurrent A. Huwyler Moser in Bünzen hatte am 13. Mai 1913
drei Eigenwechsel im Betrage von 2000 Franken zahlbar am 25. Mai,
5000 Fr. zahlbar am. 30. Juni und 5000 Fr. zahlbar am 25. Juli 1913
an die Ordre der Bank in Baden ausgestellt und der letzteren als
Sicherheit für diese Wechselschuld einen Inhaberschuldbrief und eine
Lebensversicherungspolice zu Pfand gegeben. Kurz nachher am 27. Mai 1913
wurde ihm auf sein Gesuch vom Bezirksgericht Muri eine Nachlassstundung
bewilligt, der von ihm vorgeschlagene Nachlassvertrag auf Basis einer
Nachlassdividende von 20 ja in der Folge gerichtlich bestätigt und
die Bestätigung am 5. November 1913 öffentlich bekannt gemacht. Am
17. Dezember 1913 stellte die Bank in Baden unter Vorlage der drei
mangels Zahlung zu Protest gegangenen Wechsel das Begehren um Einleitung
der Wechselbetreibung. Das Betreibungsamt Bünzen gab diesem Begehren
Folge und stellte dem Schuldner am 18. Dezember 1913 die entsprechenden
Zahlungsbefehle zu. Huwyler-Mosererhob gegen dieselben Rechtsverschlag
und in der Verhandlung über diesen vom 27. Dezember 1913 vor dem
Gerichtspräsidenten von Muri nach § 11 des aargauischen EG zum SchKG
ist der Gerichtspräsident zugleich erstinstanzliche Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs und Konkurssachen auch Beschwerde, da er, weil
nicht mehr im Handelsregister eingetragen, nicht der Konkursbetreibung
unterliege und

76 Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

zudem auch abgesehen hievon die Bank nur auf Pfandverwertung betreiben
könne. Richtig sei allerdings, dass er seinerzeit als Inhaber
einer Einzelfirma im Handelsregister eingetragen gewesen sei ; die
Eintragung sei aber auf sein Begehren am 29. Januar 1913 gelöscht
und die Löschung im schweizerischen Handelsamtsblatt vom 1. Februar
1913 publiziert worden. Die Bank hätte daher, um die Betreibung auf
Konkurs durchführen zu können, binnen sechs Monaten von da an das
Betreibungs-begehren stellen müssen, wozu sie, da Art.. 297 SchKG nur
die Vornahme von Vollstreckungshandlungen durch das Amt, nicht aber
die Stellung von Parteibegehren durch den Gläubiger ausschliesse, trotz
der Nachlassstundung in der Lage gewesen Wäre. Nachdem sie diese Frist
versäumt habe, könne sie .nur noch im Wege der ordentlichen Betreibung
vorgehen.

Beide kantonalen Instanzen Wiesen die Beschwerde ab, die o b e r e mit der
Begründung : in Frage stehe nicht, ob Wechselbetreibung oder gewöhnliche
Konkursbetreibung einzuleiten sei, sondern ob der Schuldner überhaupt auf
Konkurs betrieben werden könne. Da den Vorschriften über die anzuwendende
Betreibungsart zwingender Charakter zukomme und eine ihnen widersprechende
Betreibung absolut nichtig sei, müsse daher auf die Beschwerde eingetreten
werden, obwohl sie nicht innert der fünftägigen Frist des Art. 20
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20 - Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.
SchKG
erhoben worden sei.Dagegen sei dieselbe materiell unbegründet. Wenn
Art. 297 bestimme, dass während der Nachlassstundung Betreibungen
weder angehoben noch fortgesetzt werden können, so schliesse er damit
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch die Einreichung
von Betreibungsbegehren aus, da unter Anhebung der Betreibung nach
allgemeiner Auffassung nicht erst der Erlass des Zahlungsbefehls durch
das Amt, sondern schon die Zustellung des Betreibungsbegehrens an
dieses zu verstehen sei. Hätte demnach die Bank in Baden während der
Nachlassstundung das Betreibungsbegehren nicht stellen können, sound
Konkurskammer. N° 13. 77

habe aber folgerichtig während dieser Zeit auch die Frist des Art. 40
nicht laufen können und sei daher um deren Dauer verlängert worden. Dass
sie aber in diesem Falle am 17. Dezember 1913 noch nicht abgelaufen
gewesen sei, stehe ausser Streit.

B. Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert
Huwyler Moser an das Bundesgericht, indem er den Antrag auf Aufhebung der
streitigen Wechselbetreibungen und die zu dessen Unterstützung gemachten
Vorbringen erneuert.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. Gemäss Art. 311
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 311 - Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stundung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahme derjenigen auf Pfandverwertung dahin; Artikel 199 Absatz 2 gilt sinngemäss.
SchKG ist der bestätigte Nachlassvertrag für sämtliche
Gläubiger rechtsverbindlich: ausgenommen sind nur die Pfandgläubiger für
den durch das Pfand gedecken Forderungsbetrag . Das Gesetz unterscheidet
somit hinsichtlich des Einflusses des Nachlassvertrages auf die
Rechtsstellung des Pfandgläubigers zwischen der persönlichen und der
Sach(Pfand-) haftung. Während die letztere durch den Nachlassvertrag
nicht berührt wird, bleibt die erstere nur insoweit bestehen, als das
Pfand dem Gläubiger keine Deckung gibt. Zwecks Feststellung hierüber sind
die Pfänder vom Sachwalter zu schätzen (Art. 299). Ergibt sich dabei,
dass die Forderung durch sie gedeckt ist, und wird die Schätzung vom
Gläubiger nicht angefochten oder im Beschwerdeverfahren bestätigt, so
fällt damit die persönliche Haftung des Schuldners dahin und wird daher
auch die Forderung im Nachlassverfahren nicht weiter berücksichtigt
(Art. 305 Abs. 2). Die Konsequenz ist, dass der Pfandgläubiger im

Falle Zustandekommens des Nachlassvertrages zu seiner

Deckung nur noch auf das Pfand und nicht auf das sonstige Vermögen
des Schuldners greifen, mit andern Worten dass er diesen nur noch auf
Pfandverwertung und, selbst wenn die Voraussetzungen der Art. 39 und 40
an sich

78 Entscheidungen der Schuldbetreib angs-

gegeben sein sollten, nicht mehr auf Konkurs betreiben kann.

Der Einwand aber, dass die Konkursbetreibung aus diesem Grunde unstatthaft
sei, ist unzweifelhaft durch Beschwerde und nicht durch Rechtsverschlag
geltend zu machen, da es sich dabei um eine Frage der Betreibungsart
handelt, über die nur die Aufsichtsbehörden entscheiden können. Dass sich
der Schuldner dabei auf eine Einrede materiellrechtlicher Natur, nämlich
das Erlöschen der persönlichen Haftung infolge N achlassvertrages,
beruft, ändert daran nichts. Das nämliche ist auch dann der Fall,
wenn er eine gegen ihn eingeleitete Pfändungsoder Konkursbetreibung
mit der Begründung anficht, dass die Forderung pfandversicbert und
daher zunächst die Pfandvenvertungsbetreibung anzuheben sei. Trotzdem
hat die Praxis nie daran gezweifelt, dass auch in diesem Falle die
anzuwendende Betreibungsart von den Aufsichtsbehörden zu bestimmen
sei. Fragen kann sich höchstens, ob eine entgegen Art. 311 Satz 2 vom
Pfandgläubiger eingeleitete Konkursbetreibung schlechthin nichtig
sei oder ob sie konvalesziere, wenn sie vom Schuldner nicht innert
gesetzlicher Frist, im F alle der Wechselbetreibung also binnen fünf
Tagen, durch Beschwerde angefochten wird. Diese Fragekann indessen hier
offen bleiben, weil feststehendermassen der Schuldner den Einwand,
dass die Gläubigerin ihn nur auf Pfandverwertung betreiben könne,
innert jener Frist erhoben hat. Der Umstand, dass dies nicht durch eine
besondere Beschwerdeeingabe, sondern in Verbindung mit dem Rechtsvorschlag
geschah, kann die betreffende Erklärung nicht ungültig machen, weil die
zur Entgegennahme des

Rechtsvorschlages zuständige Amtsstelle, der Gerichts-v

präsident, zugleich auch die untere Aufsichtsbehörde, die Einsprache
also auf alle Fälle an die richtige Instanz gerichtet war.

Geht man hievon aus, so muss aber die Betreibung auf Konkurs im
vorliegenden Falle auch dann als unzulässig

.Ma-..A.

und Konkurskammer. N° 13. 79

betrachtet und der Rekurs daher geschützt werden, wenn man der Auffassung
der Vorinstanz über die Berechnung der Frist des Art. 40 beipflichten
wollte. Denn wie aus dem Protokoll der Verhandlung vom 27. Dezember 1913
vor dem Gerichtspräsidenten hervorgeht, hat sich die Gläubigerin damals
gegenüber dem eventuellen Standpunkte des Schuldners, dass er nur mit der
Nachlassquote hatte, ausdrücklich darauf berufen, dass es sich um eine
pfandversicherte Forderung handle, welche nach Art. 311 Satz 2 durch den
Nachlassvertrag nicht berührt werde. Damit hat sie aber implicite auch
zugegeben, dass die Forderung durch die Pfänder voll gedeckt sei, da ja
die in der erwähnten Vorschrift statuierte Exemtion der Pfandgläubiger
von den Wirkungen des Nachlassvertrages nur insoweit gilt, als dies der
Fall ist. '

2. Im übrigen wäre die Beschwerde auch aus dem weiteren, vom Rekurrenten
angeführten Grunde gutzuheissen. Wie das Bundesgericht schon in dem
Urteile vom 18. Juni 1907 in Sachen Hürlimann (AS Sep.-Ausg.10, N°36
*) ausgeführt hat, enthält der Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG in seinem ersten Teile,
d. h. soweit er bestimmt, dass während der Nachlassstundung Betreibungen
weder angehoben noch fortgesetzt werden können, lediglich eine
Wiederholung des schon in Art. 56 Ziff. 4 ausgesprochenen Grundsatzes,
dass gegen einen Schuldner, dem Nachlassstundung gewährt ist, keine
Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen, und schliesst demnach
nur die Vornahme solcher betreibungsrechlicher Vorkehren aus, die sich
als Betreibungshandlungen im Sinne der letzteren Vorschrift darstellen
Zu diesen zählen aber nach feststehender Praxis die vom Gläubiger im
Betreibungsverfahren zu stellenden Parteibegehren nicht. Sie können
daher auch während der Stundung gestelit' und müssen vom Betreibungsamt
trotz ihr entgegengenommen und protokolliert werden ; nur darf das Amt
sie erst nach Wegfall der Stun-

Ges.-Ausg. 33 I N° 83. As 40 m _ 1914

so Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

dung vollziehen. Ist dem so, so fällt aber Art. 297 hier auch insoweit
ausser Betracht, als er bestimmt, dass während der Stundung der Lauf jeder
Verjährungsund Verwirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen
werden kann, gehemmt sei. Denn diese Hemmung des Fristenlaufs tritt
natürlich nur deshalb und soweit ein, als die Stundung es verunmöglicht,
den Fristenlauf durch Betreibungsmassnahmen zu unterbrechen und so den
Ablauf der Frist abzuwenden. Hievon ausgehend, hat denn das Bundesgericht
in dem zitierten Entscheide auch bereits festgestellt, dass das Begehren
um Anschlusspfändung stets binnen dreissig Tagen seit Vornahme der ersten
Pfändung gestellt werden müsse, die Frist des Art. 110 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG also
durch eine seit der ersten Pfändung eingetretene Nachlassstundung nicht
verlängert werde. Weshalb dies dann anders sein soll, wenn es sich um
eine durch Einreichung des Betreibungsbegehrens zu unterbrechende Frist
handelt, ist nicht einzusehen. Die Bank in Baden war demnach trotz der
Nachlassstundung

in der Lage, innert des in Art. 40 vorgesehenen Zeitraums,

d. h. binnen sechs Monaten vom 1. Februar 1913 an, das Begehren um
Einleitung der Wechselbetreibung zu stellen. Dadurch, dass sie dies
unterliess, hat sie die Möglichkeit, auf Konkurs zu betreiben, auf alle
Fälle verwirkt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und es werden die damit angefochtenen
Wechselbetreibungen aufgehoben.___f4....

___v ___4___ ,... si

,...

und Konkurskammer. N° 14. 81

14. Entscheid vom 11. März Ile i. S. Taefi'ner.

Liegenschaftssteigerung im Konkurse. Die vorherige Durchführung des
Kollokätionsverfahrens über die an der Liegenschaft geltend gemachten
Pfandrechte ist nur dann nötig, wenn die Pfandschuld' im Falle ihres
Bestandes dem Erstelgerer zu überbinden wäre. Handelt es sich dagegen um
Pfandforderungen, für welche in den Steigerungsbedingungen Barzahlung
verlangt werden muss, wie dies nach Art. 76 KV bei der Verpfändung von
Eigentümerpfandtiteln durch den Kridaren zutrifit, so kann die Steigerung
auch während der Pendenz des Kollokationsprozesses erfolgen.

A. Der Rekurrent Taefi'ner hat iin Konkurse über G. Monglowsky, gewesenen
Hotelier zum Haldenhof in Luzern eine Forderung von 139,048 Fr. 70
Cts. angemeldet und dafür ein Faustpfandrecht an 34 in seinem Besitz
befindlichen Gülten im Gesamtnominalbetrage von 170,000 Fr., haftend
auf der genannten Hotelliegensehaft, beansprucht. Diesen Gülten geht
eine Anzahl anderer von zusammen 561,310 Fr. 80 Cts. vor. Die amtliche
Schatzung der Liegenschaft beträgt 700,000 Fr., sodass nach ihr der
Rekurrent bis auf 359 Fr. 50 Cts. gedeckt wäre. Forderung und Pfandreeht
wurden von der Konkursverwaltung in dem am 22. November 1913 aufgelegten
Kollokatio'nsplan zugelassen, die Zulassung aber innert der Frist des
Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG von einem andern Gläubiger, Baumeister Blattner in Luzern,
angefochten. Das Rechtsbegehren der betreffenden Klage lautet:

1. Die im Konkurs des G. Monglowsky für den Beklagten Taefiner als
pfandversichert zugelassene Forderung von 139, 048 Fr. 70 Cts. sei
wegzuweisen,

2. die 34 angeblichen Pfandgülten im Nominalhetrage von 170, 000 Fr. seien
zur vorzugsweisen Befriedigung des Klägers für seine Forderung nebst
Zins und Kosten zu verwenden,

3. eventuell, die vom Beklagten an den fraglichen Gülten behaupteten
Pfandrechte seien aberkannt und es haben diese Gülten zur vorzugsweisen
Befriedigung
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 40 III 75
Datum : 04. März 1914
Publiziert : 31. Dezember 1914
Quelle : Bundesgericht
Status : 40 III 75
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 74 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Erklärung, nicht durch Vertrag gegen die


Gesetzesregister
SchKG: 20 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 20 - Bei der Wechselbetreibung betragen die Fristen für Anhebung der Beschwerde und Weiterziehung derselben bloss fünf Tage; die Behörde hat die Beschwerde binnen fünf Tagen zu erledigen.
40 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 40 - 1 Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
1    Die Personen, welche im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt bekanntgemacht worden ist, noch während sechs Monaten der Konkursbetreibung.
2    Stellt der Gläubiger vor Ablauf dieser Frist das Fortsetzungsbegehren oder verlangt er den Erlass eines Zahlungsbefehls für die Wechselbetreibung, so wird die Betreibung auf dem Weg des Konkurses fortgesetzt.72
110 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
250 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
297 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
311
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 311 - Mit der Bestätigung des Nachlassvertrages fallen alle vor der Stundung gegen den Schuldner eingeleiteten Betreibungen mit Ausnahme derjenigen auf Pfandverwertung dahin; Artikel 199 Absatz 2 gilt sinngemäss.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • nachlassstundung • frist • pfand • wechselbetreibung • betreibungsbegehren • betreibung auf konkurs • konkursdividende • frage • stelle • bundesgericht • barzahlung • weiler • pfandversicherte forderung • nichtigkeit • rechtsbegehren • betreibung auf pfändung • rechtsvorschlag • gemeindeschreiber • tag
... Alle anzeigen