32 Schuldbetreibungs und Kommt-Dache N° 9.

B. Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin rechtzeitig den Reican an
das Bundesgericht erklärt und erneut die Unpfändbarkeit des fraglichen
Hundes beansprucht.

Die Schuldbetreibnngsund Zonen-away zieht in Erwägung :

Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Begriff Werkzeug im Sinne von
Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG nicht auf Tiere angewendet werden könne, entspricht
der vom Bundesgericht bis vor kurzem eingehaltenen Praxis. (BGB 22
S. 709/10; 25 IS. 293: Sep.-Ausg. 25.91 ; 50 III S. 128) Diese ist
von ihm jedoch in seinem neusten diese Frage betreffenden Entscheid
vom 4. März 1926 i. S. Brignoni gegen das Betreibungsamt Leventina
verlassen worden, im Hinblick darauf, dass ein weiteres Festhalten an
dem früher aufgestellten Grundsatze mit der weitherzigen Interpretation,
die es der Bestimmung des Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG in seiner gegenwärtigen
Rechtssprechung angedeihen lässt, nicht mehr vereinbar wäre. Bei einem
Lastbezw. Zugtier, das in der Regel keinen grösseren Wert repräsentiert
als z. B. ein Elektromotor oder ein Dampfkessel deren Unpfändbarkeit
von der Praxis anerkannt worden ist (vgl. BGE 41 III S. 355 ff.; 47
III S. 3) , kann in diesem weiteren Sinne auch von einem Werkzeuge
gesprochen werden. Natürlich kommt eine Unpfändbarkeit nur dann in
Frage, wenn die gewerbliche Tätigkeit, für die das betreffende Tier
vom Schuldner verwendet und benötigt wird, nicht als eine Unternehmung
erachtet werden muss. Es darf sich also nicht um ein Gewerbe handeln, das
der Schuldner unter Beizug fremder Arbeitskräfte, unter Nutzbarmachung
elementarer Naturkräfte oder durch Verwendung mechanischer Hülfsmittel
in grösserem Umfange, weiche ein kapitalistisches Element darstellen,
betreibt (vgl. BGE 49 III S. 101; 51 III S. 124). Das trifft aber im
gegebenen Falle nicht zu. Die Schuldnerin ist Inhaberin Schuldbetreibungs
und Konkursrecht. N° XO. 33

einer kleinen Gärtnerei. Ihre Haupttätigkeit besteht im Anpfianzen und
Verkaufen von Gemüse. Den Hund, von dem nicht etwa behauptet werden ist,
dass er einen ausnahmsweise hohen Wert besitze, verwendet sie lediglich
dafür, um ihr Gemüse an den Markttagen nach der Stadt zu fahren. Von
einer Unternehmung, die die Anwendbarkeit des Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG
aus-schliessen wiirde, kann somit nicht die Rede sein. Es muss ihr
daher der fragliche Zughund, da sie dessen nach der Feststellung der
Vorinstanz insbesondere infolge ihrer körperlichen Gebrechlichkeit zur
Ausübung ihres Berufes notwendig bedarf, als unpfändbar belassen werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der fragliche Zughund als
unpfändbar erklärt.

10. Entscheid vom 28. April 1926 i. S. Laute-schlagen

Betreibung für Mietzins.

Örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes am Orte der vermieteten
Liegenschaft zur Anordnung der Zurückbringung von heimlich oder gewaltsam
ausserhalb den Betreibungskreis fortgeschafften BetentionsgegenStänden
(Erw. 2), zur Anordnung der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses (Erw. 3)
und zur Durchführung der Faustpfandverwertungsbetreibung (Erw. 4), auch
wenn die Gegenstände nicht zurückgebracht, sondern in der Obhut eines
andern Betreibungsamtes belassen werden.

Ist dem gleichzeitig mit oder nach dem Begehren um Zurückbringung der
fortgeschafften Gegenstände bezw. um Aufnahme der Retentionsurkunde
gestellten Begehren um Anhebung der Faustpfandverwertungsbetreibung
vor Aufnahme der Retentionsurkunde Folge gegeben worden, so fällt
die Retentionsurkunde nicht dahin, auch wenn der Vermieter auf die in
der Abschrift vorgedruckte F ri s ta nsetzung bin nicht nochmals ein
Betreihungs!) e g e h r e n stellt (Erw. 5).

OR Art. 274-276, 286 Abs. 3; SchKG Art. 51 Abs. 1, 282-284.

AS 52 III 1926 3

34 Schuidbetreibungsund Konkursrecht. N°. 10.

A. Am 29. Januar 1926 verliess die Rekursgegnerin die in einem Hause
des Bekurrenten in Trimbach bei Olten gemietete Wohnung unter Mitnahme
der eingebrachten Sachen und zog nach Alpnachstad um. Der Rekurrent
schrieb am folgenden Tage an das Betreihungsamt Olten-Gösgen: Da Frau
Wwe. Wem! heimlich bei Nacht und Nebel aus meiner Wohnung in Trimbach
sämtliche Möbel und Photogegenstände fortgeschafft hat, ersuche ich
Sie, die retentionsberechtigten Möbel zurückzuverlangen. Die Adresse
ist : Frau Wwe. Wernli, bei Ganter Wilhelm, Alpnaehstad, Unterwalden.
Betreibungsamt: Weibei Vallimann, Alpnachdorf, Unterwalden ; ferner
stellte der Rekurrent ein Begehren um Anhebung der Betreibung auf
Faustpfandverwertung für 170 Fr. nebst Zins zu 6% seit 1. Febr. 1926,
Mietzins pro Januar 1926, u. s. w.

Am 1. /2. Februar stellte das Betreibungsamt OltenGösgen der
Betriebenen durch die Post den Zahlungsbefehl. Nr. 500 zu, in welchem als
Pfandgegenstände angegeben waren: Die dem Retentionsrecht unter-liegenden
Gegenstände, und am 2. Februar ersuchte es das Betreihungsamt Alpnach um
Aufnahme einer Retentionsurkunde bei der Schuldnerin und um Rückschaffung
der Möbel. Das Betreibungsamt Alpnach nahm die Retentionsurkunde
am 4. Februar auf, sah jedoch vom Rücktransport ab wegen Einsprache
des. Herrn Dr. W. Amsteiden in Samen, Anwalt der Frau Wernli, auf seine
Rechnung und Gefahr hin ; auf gegen das Betreibungsamt Alpnach bei
der dortigen Aufsichtsbehörde (Regierungsrat des Kantons Unterwalden
ob dem Wald) geführte Beschwerde ordnete der Landammann sodann an, dass
die retinierten Gegenstände bis zur Erledigung der Beschwerde nicht nach
Trimbach zurückzuschaffen seien. Am 12. Februar wurde dem Rekurrenten die
Abschrift der Retentionsurkunde zugesandt unter Verwendung des Formulars
Nr. 40 mit dem Vordruck:siSchuldbeu-eibungsund Konkursrecht. N° 10. 35

Der Vermieter hat für die verfallene Mietzinsforderung innerhalb
zehn Tagen seit der Zustellung dieser Urkunde und für die laufende
Mietzinsforderung innerhalb zehn Tagen nach ihrer Fälligkeit
Betreibung auf Pfandverwertung anzuheben. Unter-lässt er dies, so
erlischt für die betreffende Forderung der Betentionsbesehlag und der
Mietzinsschuldner kann vom Betreibungsamt Ausscheidung der Gegenstände
aus der Retentionsurkunde verlangen, soweit sie nicht für eine andere
Forderung gültig noch retiniert werden können. Binnen der angesetzten
Frist stellte der Rekurrent kein neues Betreibungsbegehren.

Inzwischen hatte die Rekursgegnerin am 10. Februar bei der
Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn Beschwerde geführt mit dem Antrag,
die Betreibung Nr. 500 des Betreibungsamtes Olten vom 1. Februar 1926
sei, weil in jeder Beziehung widerrechtlich, aufzuheben. Zur Begründung
brachte die Rekursgegnerin vor, der Anhebung der Betreibung hätte die
Aufnahme der Retentionsurkunde vorausgehen sollen, und dem Betreibungsamt
Olten-Gösgen habe die Örtliche Zuständigkeit zur Anhebung der Betreibung
gefehlt, nachdem die seinerzeit in die Wohnung in Trimbach eingebrachten
Sachen inzwischen nach Alpnachstad verbracht worden waren.

B. Durch Entscheid vom 15. März hat die Aufsichtsbehörde des Kantons
Solothurn erkannt: Der vom Betreibungsamt Olten-Gösgen ausgestellte
Zahlungsbefehl Nr. 500 vom 1. Februar 1926 auf Verwertung eines
Faustpfandes gegen Frau Wwe. Lina Wernli und die von demselben am
2. Februar 1926 gegen die Genannte angeordnete Retention wird wegen
örtlicher Unzuständigkeit des Betreibungsamtes Olten Gösgen aufgehoben.

C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen
mit den Anträgen:

36 schuldbetkeidungss und Konkursrecht. N° it);

I. die vom Betreibungsamt Alpnachstad aufgenommene Retention vom
4. Februar sei als zu Recht bestehend anzuerkenneu,

2. der Zahlungshefehl, Welcher am 2. Februar 1926 der Schuldnerin in
Alpnachstad zugestellt worden ist, sei ebenfalls als zu Recht bestehend
anzuerkennen, eventuell sei dem Gläubiger eine neue zehntägige Frist
zur Anhebung der Betreibung für die Wahrung der aufgenommenen Retention
zu setzen.

Die Schnidbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. Die Beschwerde der Rekursgegnerin war laut dem Beschwerdeantrag
ausschliesslich gegen die Betreibung Nr. 500 des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen vom 1. Februar 1926, also den Zahlungsbefehl gerichtet.
Ob es nicht schon aus diesem Grunde unzulässig war, dass die Vorinstanz
ausserdem auch noch die vom Betreibungsamte Olten-Gösgen angeordnete
Retention wegen örtlicher Unzuständigkeit dieses Amtes zu ihrer Anordnung
aufhob, kann indessen dahingestellt bleiben, weil die Bestimmung
des Betreibungsortes für die Betreibung auf Faustpfandverwertung von
für Mietzins haftenden, aus den Mieträumlichkeiten in einen anderen
Betreibungskreis fortgeschafiten Sachen Untersuchungen über die örtliche
Zuständigkeit zur Anordnung der Zurückschaifung und zur Anordnung
der Aufnahme der Retentionsurkunde vol-aussetzt und diese das Ergebnis
zeitigen, dass das Betreibungsamt Olten-Gösgen zur Anordnung der Aufnahme
der Retentionsurkunde örtlich zuständig war.

2. Wurden in die Mieträurnlichkeitcn eingebrachte, dem Retentionsrecht
des Vermieters unterliegende Gegenstände heimlich oder gewaltsam
fortgeschafft, so kann für die Zuständigkeit zur Anordnung der
Zurück-schaffung massgebend sein nicht der Ort, an welchen der Mieter
sie geschafft hat, sondern nur der Ort, anSchuldhetreibungsund
Konkursrecht. N° 10. 37 welchem sie sich vor der Fortschaffung
befanden. Andern-,

_ falls würde es dem Vermieter unmöglich sein, das an

eine zehntägige Frist geknüpfte Begehren um Zurückschaffung rechtzeitig
zu stellen, wenn der Ort, an welchen die Sachen fortgeschafft
worden sind, von ihm nicht vor Ablauf dieser Frist ausfindig gemacht
werden könnte. Auch darf ihm nicht zugemutet werden, sich an mehrere
Betreibungsämter zu wenden, wenn der Mieter nicht alle Sachen in einen
und denselben Betrei-g bungskreis fortgeschafft hat. Endlich ist das
Betreibungsamt des Kreises, in welchem sich die vermietete Liegenschaft
befindet, am ehesten in der Lage, den Zeitpunkt der Fortschaffung
festzustellen, die Polizei zu Nachforschungen nach den fortgeschafften
Gegenständen zu veranlassen, sowie bei Fortschafiung bloss eines
Teiles der eingebrachten Sachen zu beurteilen, ob die zurückgelassenen
genügende Sicherheit für den ihm als noch geschuldet angegebenen Mietzins
zu bieten vermögen. für den Vollzug der Zurückschaffung kann es dann
requisitionsweise andere Betreibungsämter in Anspruch nehmen, wie dies
vorliegend denn auch geschehen ist. Danach war das Betreibungsamt
Olten-Gösgen zuständigum dem vom Rekurrenten am 30. Januar bei ihm
gestellten Begehren um Anordnung der Zurückschaffung der von der
Rekursgegnerin eingebrachten Sachen Folge zu geben.

3. Bezüglich der Aufnahme der Retentionsurkunde kann die örtliche
Zuständigkeit nur dann Anlass zu Zweifeln geben, wenn die ausserhalb
den Betreibungskreis, in welchem sich die Mietlokalitäten befinden,
verbrachten Gegenstände, deren Zurückschaffung das Betreibungsamt dieses
Kreises angeordnet hat, nicht wirklich zurückgeschaift, sondern in der
Obhut des Betreibungsamtes des Kreises belassen warden, in welchen der
Mieter sie verbracht hat. In diesem Fall muss freilich das letztgenannte
Amt die Retentionsurkunde aufnehmen, jedoch an Stelle des erstgenannten,
welches

38 Sehuldbetreibungsund Konkursrecht. N° 10.

zwecks Zurückschaffung der fortgesehafften Sachen um Rechtshülfeleistung
nachgesucht hat. Die Zurückschaffung und die Aufnahme der
Retentionsurkunde hängen derart eng zusammen, dass nicht angenommen
werden darf, dasjenige Amt, welches zur Anordnung der Zurückschaffung
zuständig ist, sei nicht ebenfalls zuständig, um die zur Wahrung des
Retentionsrechtes notwendige Aufnahme der Retentionsurkunde anzuordnen,
selbst wenn hiezu die Rechtshülfeleistung eines anderen Amtes unerlässlich
ist. Dass dem nicht anders sein kann, zeigt der blosse Hinweis auf
die Fälle, wo nur ein Teil der eingebrachten Sachen in einen andern
Betreibungskreis, oder zwar alle eingebrachten Sachen ausserhalb
den Betreibungskreis, in welchem sich die Mietlokalitäten befinden,
jedoch nicht sämtliche in den gleichen Betreibungskreis fortgeschafft
worden sind. Danach hat die Vorinstanz zu Unrecht das auf Ersuchen des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom Betreibungsamt Alpnach erstellte
Retentionsverzeichnis als von einem örtlich nicht zuständigen Amte
angeordnet aufgehoben. Dass die Abschriften der Retentionsurkunde vom
letzteren statt vom ersteren Amte versendet werden sein mögen, ist nicht
von Belang, weil in der Retentionsurkunde ausdrücklich gesagt ist, dass
sie von letzterem auf Ersuchen. des ersteren aufgenommen wurde. (Ob
die Aufnahme der Retentionsurkunde von anderen Mängeln behaftet sei,
ist gegenwärtig nicht zu entscheiden, da die Rekursgegnerin diese Rüge
zum Gegenstand einer anderen, nicht gegen das ersuchende Betreibungsamt
Olten-Gösgen, sondern gegen das ersuchte Betreibungsamt Alpnach
gerichteten und noch bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Unterwalden
ob dem Wald sehwebenden Beschwerde gemacht hat, deren Beurteilung auch
insoweit nicht vorgegriffen werden soll, als in Frage gezogen werden
kann, ob diese Beschwerde nicht richtigerweise ebenfalls bei der
Auf-Schuldbetrelbungsund Konkursrecht. N° 10. 39

sichtshehörde des Kantons Solothurn hätte angebracht werden sollen )

4. Was endlich den Ort der Betreibung auf Verwertung der
Retentionsgegenstände anbelangt, so würde bei Anwendung der für
Faustpfandbetreibungen allgemein geltenden Vorschrift des Art. 51
Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 51 - 1 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87
1    Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibung entweder dort, wo sie nach den Artikeln 46-50 stattzufinden hat, oder an dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet, eingeleitet werden.87
2    Für grundpfandgesicherte Forderungen88 findet die Betreibung nur dort89 statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibung sich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Grundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, in welchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.
SchKG dem Gläubiger zur Wahl stehen, die Betreibung entweder am
Wohnsitze des Schuldners oder am Orte, wo sich die Retentionsgegenstände
oder der wertvollste Teil derselben befinden, anzuheben. Indessen
lässt sich dieser doppelte Betreibungsort nur für das eigentliche
Fahrnispfandund das gewöhnliche Retentionsrecht rechtfertigen, insofern
hier der Gläubiger Besitzer der Pfandoder Retentionsgegenstände und
daher in der Lage ist, sie dem einen oder anderen Amte zur Ver-fügung su
stellen. Zwar wird der doppelte Betreibungsort auch beim Retentionsrecht
für Mietzins in der Regel keinerlei Unznkömmlichkeiten nach sich
ziehen, da hier Wohnsitz des Schuldners meist auch der Ort ist, an
welchem sich die Retentionsgegenstände befinden. Allein der blosse
Hinweis auf die, freilich nur ausnahmsweise vorkommenden, Fälle,
dass der Schuldner anderswo als an seinem Wohnort Räumlichkeiten
gemietet oder seinen Wohnsitz nachträglich anderswohin verlegt hat,
zeigt, dass als Betreibungsort für die Betreibung auf Verwertung von
Retentionsgegenständen für Mietzins richtigerweise ausschliesslich der
Ort hätte bestimmt werden sollen, an welchem sich die Mieträumlichkeiten
befinden. Jedenfalls aber kann dem Betreibungsamte, dieses Ortes, welches
nach dem Ausgeführten für die Anordnung der Rückschaffung und der Aufnahme
des Retentionsverzeichnisses zuständig ist, die Zuständigkeit für die
Durchführung der anschliessenden Betreibung nicht versagt werden. Denn
die Retentionsgegenstände sind als an dem Orte befindlich anzusehen,
an welchem sie sich vor der Fortschaffung befanden und an welchen

, 40 Schuldheh eibungsund Konkursrecht. N° 10. der Vermieter die
Zurückschaffung verlangen kann.

Dabei verschlägt es nichts, oh die Zurückschafiung:

tatsächlich stattfindet oder ob nur die gleiche Rechtswirkung durch
sichernde Massnahmen eines ersuchten Amtes erzielt wird. Danach
hat die Vorinstanz auch die Zuständigkeit des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen zur Anhebung der vorliegenden Betreibung auf Verwertung
der Retentionsgegenstände zu Unrecht verneint.

5. Indessen hat die Vorinstanz laut ihren Entscheidungsgründen auch den
weiteren von der Rekursgegnerin geltend gemachten Beschwerdegrund gelten
lassen, dass die vom Rekurrrenten angehobene Betreihung auf Verwertung
der Retentionsgegenstände gleich Fanstpfändern nur dann Bestand haben
könnte, wenn ihr die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses vorangegangen
wäre. Diese Entscheidung bewegt sich auf dem Boden der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 41 III S. 406 f. Erw. 1; 39 I
s. 659 ff. = Sep.-Ausg. IS S. 313 ff. und die dort zitierten früheren
Entscheide). Da jedoch der Fehler nicht darauf zurückzuführen ist,
dass der Rekurrent bei der Stellung seiner Parteibegehren unrichtig
vorgegangen wäre, sondern darauf, dass das Betreihungsamt diese Begehren
in unsachgemässer Weise vollzogen hat insofern, als es dem nicht etwa vor
dem Begehren um Zurückschaffung gestellten Betreibungsbegehren nicht erst
Folge gab, nachdem die Retentionsurkunde hatte aufgenommen werden können
gemäss dem im Rückschaffungsbegehren implizite enthaltenen Verlangen, so
würde es sich vielleicht haben rechtfertigen lassen, das Betreihungsamt
anzuhalten, auf Grund des ursprünglichen Betreibungshegehrens einen neuen
Zahlungsbefehl zu erlassen. Allein der Rekurrent geht selbst nicht so
weit, sondern zielt für den Fall, dass die am ]. Februar angehobene
Betreibung aufgehoben werde, nur darauf ab, in die Lage veisetzt zu
werden, sein durch die Retentionsnrkunde gesichertes Retentionsreeht
durchSchuldbetreibuugsund Konkani-echt. N° 11. 41

ein nachträglich neu zu stellendes Betreibungshegehren wahren zu
können. Dies muss ihm zugestanden, m. a. W. es darf daran, dass
er binnen der ihm in der Abschrift der Retentionsurkunde durch den
allgemein gehaltenen Vordruck angesetzten Frist nicht neuerdings ein
Betreibungsbegehren gestellt hat, nicht die Folge des Hinfailes der
Retentionsurkunde geknüpft werden, da der Rekurrent bereits vor dieser
Fristansetzung getan hatte, was an ihm lag, um den durch Aufnahme der
Retentionsurkunde begründeten Retentionsbeschiag zu prosequieren.

Demnach erkennt die Schuldbeir.and Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der Entscheid der
Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn vom 15. März 1926 aufgehoben
wird, insoweit er sich auf die Retentionsurkunde bezieht, und ausserdem
dahin abgeändert wird, dass der Zahlungsbefehl zwar aufgehoben, jedoch
das Betreihungsamt Olten-Gòsgen angewiesen wird, dem Rekurrenten
eine Frist von zehn Tagen anzusetzen, um eine neue Betreibung auf
Faustpfandverwertung anzuhehen. '

11. Entscheid vom 3. Mai 1926 i. S. Spiess.

Wenn ein Dritteigentümer eine Sache freiwillig in Pfändung gibt, muss
dies in der Pfändungsurkunde vorgemerk'c werden, und der Dritteigentümer
hat die freiwillige Hingabe auf der Urkunde zu unterschreiben.

A. In der von Jakob Nägeli, Baden, gegen den Ehemann der Rekurrentin
angehobenen Betreibung für 108 Fr. 95 pfändete das Betreibungsamt Baden
am 26. November 1925 einen Divan. Nach der Verwertungsanzeige beschwerte
sich die Rekurrentin gegen die Pfändung mit dem Hinweis, der Divan sei
ihr Eigentum.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 52 III 33
Date : 04. März 1926
Published : 31. Dezember 1926
Source : Bundesgericht
Status : 52 III 33
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 32 Schuldbetreibungs und Kommt-Dache N° 9. B. Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin


Legislation register
SchKG: 51  92
BGE-register
41-III-355 • 41-III-403 • 49-III-100
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prosecution office • olten • prosecutional area • lower instance • time limit • right of retention • debtor • payment order • federal court • day • place of prosecution • prosecution demand • position • circle • outside • question • hamlet • care • tool • within • value • company • debt enforcement and bankruptcy law • ground of appeal • legal demand • need • solothurn • obwalden • statement of reasons for the adjudication • court and administration exercise • request to an authority • cantonal remedies • audio visual media • clarification • guideline • extent • directive • dimensions of the building • execution • address • securing measure • dead pledge • mechanic • roof • interest • night • drawee • property • cantonal council • prosecution for exploitation of pledge • the post
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