402 Entscheidungen der Schuldhetrelbungs-

B. Gestützt auf den Eintrag im Handelsregister und die Nachlassstundung
verlangte der Rekursgegner durch Beschwerde die Aufhebung der Pfändung.

Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut

und hob die Pfändung auf. Dieser Entscheid wurde von.

der obern Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich am 23. Oktober 1915 mit
folgender Begründung bestätigt: Die Eintragung ins Handelsregister mache
die Pfändung nach Art. 42 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 42 - 1 In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 89-150) fortgesetzt.
1    In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 89-150) fortgesetzt.
2    Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hängigen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollziehen, solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.
SchKG nicht ungültig. Dagegen habe
das Betreihungsamt Zürich 6 die nach Bewilligung der Nachlassstundung
vollzogene Pfändung nicht mehr berücksichtigen dürfen. Eine
Betreibungshandlung, die nach Gewährung der Nachlassstundung vorgenommen
werden sei, sei nichtig (BGE23 N° 174, JJEGER, Komm. Art. 297 N. 1 und
3). _

C. Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am 13. November 1915 an
das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Pfändung sei
aufrecht zu halten oder das Betreihungsamt Zetzwil für den Schaden ver-.
antwortlieh zu machen.

Sie machen geltend, dass, wenn die Pfändung vom Betreihnngsamt
Zetzwil rechtzeitig am 4. September 1915 vollzogen worden wäre, die
Nachlassstundung hieran nichts mehr hätte ändern können.

Das Bundesgericht zieht i n E r w a g u n g :

Wie. die Vorinstanz mit Recht entschieden hat, durfte der Pfändungsauftrag
nach der Bewilligung der Nach-. lassstundung nicht mehr ausgeführt
werden. Allerdings war die Stundung am 11. September noch nicht
öffentlich bekannt gemacht ; dies ist aber im vorliegenden Fall ohne
Bedeutung. Entgegen einer vielfach vertretenen Auffassung (G. KELLER,
N achlassvertrag ausser Konkurs, S. 62, PA SCHOUD, Concordat préventii
de la faillite, S. 216) treten die Wirkungen der Nachlassstundung nach
Art. 297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
SchKG nicht erst mit der Bekanntmachungund Konkurskammer. N°
96. 403

ein. So wenig wie die Wirkungen der Konkurseröfinung erst mit der
Bekanntmachung eintreten (AS Sep. Ausg. 3 N° 14 S. 55 *), so wenig kann
die Wirksamkeit, eines Rechtsstillstandes nach Art. 57 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
. SchKG davon
abhängen; 01) er dem Gläubiger bekannt ist. Wie beim Kon . kurse,
seist auch bei derNachlassstundung dieBekannt. machung nicht eine
Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit des Bechlusses der zuständigen
Behörde, sondern nur eine gesetzliche Folge dieses Beschlusses.

_ Ebenso ist es für die Frage der Gültigkeit der Pfändung ohne Bedeutung,
oh deren Vollzug vom Betreibungsamt Zetzwil verzögert worden ist (vgl. BGE
23. N° 174).

. Wenn dieses Amt die Verzögerung schuldhaft verursacht hat und den
Rekurrenten daraus ein Schaden entstanden ist, so können die Rekurrenten
nur auf dem Wege ,der gerichtlichen Kiage nach Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG gegen den
Betreibungsbeamten vorgehen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt :

Der Rekurs wird abgewiesen.

90. Entscheid vom 22. November 1915 i. S. Looney.

Unzulässigkeit des Erlasses eines Zahlungsbefehls auf Pfand-_
verwertung für Mietoder Pachtzinsen ohne vorangegangene s Aufnahme eines
Retenüonsverzeichnisses. Die auf den Zahlungsbefehl hin abgegebene
allgemeine Erklärung des Schuldners, dass er c Recht vorschlage ,
enthält eine giltlge Bestreitung nicht nur der Forderung, sondern auch
des Fiandrechts. '

À. Auf Begehren des Hermann Weiss in Basel nahni das Betreihungsamt
Basel-Stadt am 15. Juni 1915 bei dessen Mieter Jakob Looser-Fiseher,
Kaffeehalle, Schüt-

* Ges.-Ausg. 26 I S. 167.

'404 Entscheidungen der Schulddetreîdungs-

zenmat'c strasse 9 ebenda zur Sicherung einer verfallenen
Mietzinsforderung von 895 Fr. für die Zeit vom ]. Dezember 1914 bis
31. Mai 1915 eine Retentionsurkunde auf. Gegen die daraufhin für die
erwähnte Forderung eingeleitete Betreibung schlug der Schuldner Recht
vor. Da Weiss es unterliess, innert angesetzter Frist die Rechts-öfinung
zu verlangen oder Klage auf Anerkennung des Forderungsund Retentionsrechts
anzuheben, brachte ihm das Betreibungsamt Basel-Stadt am 3. August 1915
zur Kenntnis, dass es Retentionsurkunde und Betreibung als dabingefallen
betrachte. Inzwischen hatte der Schuldner anlässlich seines Auszugs einen
Teil der retinierten Sachen teils eigenmächtig, teils mit Bewilligung
des Vermieters aus den Mieträumen entfernt, sodass noch zurückblieben :
5 viereckige'und l runder Tisch, 40 Holzstühle, 2 Bilder mit Goldrahmen, 1
Wirtschaftsbuilet mit 3 Tür-chen, 34 weisse Teller und 11 Kafîeesehùsseln
mit Untertellern, 1 Tisch mit Klappbrettern, 2 Holzstühle, 1 Kochherd,
I Handtuchständer, 1 Blumentischchen. Um das ihm nach seiner Auffassung
daran zustehende Retentionsrecht zu realisieren, leitete Weiss am
9. August 1915 eine neue Betreibung auf Faustpfandverwertung gegen
Looser ein, wobei er im Betreibungsbegehren die vor-erwähnten, als Pfand
beanspruchten Gegenstände einzeln auflührte. Der Schuldner bestritt
indessen auch diesen neuen Zahlungsbefehl (N° 88,665), indem er die für
ihn bestimmte Ausfertigung desselben durch seinen Anwalt mit der darauf
angebrachten unter-schriftlichen Erklärung Rechtsvorschlag erhoben
an das Betreibungsamt zurücksenden liess. Infolgedessen klagte Weiss
unter Berufung auf die im Mietvertrag enthaltene Prorogationsklausel
beim Zivilgerichtspräsidium Basel Stadt auf Zahlung des in Betreibung
gesetzten Betrages von 900 Fr. 60 Cts. (895 Fr. zuzüglich 5 Fr. 10
Cts. Retentionsund Betreibungskosten) und erwirkte am 24. September
1915 ein die Klage gutheissendes Kontumazialurteil. Als er gestützt
hierauf am 28. September das Verwertungsbegehren stellte, erwiderteund
Konkm-okammer. N° 90. 405

ihm das Betreibungsamt am,.6. Oktober 1915, dass sich der Schuldner der
Fortsetzung der Betreibung widersetze, weil durch das ergangene Urteil
nur die Existenz der Forderung, nicht auch diejenige des gleichfalls
bestrittenen Piandrechts festgestellt worden sei. Da er unseres Erachtens
damit im Recht ist, können wir deshalb ihrem Verwertungsbegehren keine
Folge geben und stellen Ihnen die diesbezüglichen Akten wieder zu.

Ueber diesen Bescheid beschwerte sich Weiss bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde und diese hiess durch Erkenntnis vom 6. November 1915
die Beschwerde in dem Sinne gut, dass sie das Betreibungsamt anwies,
das gestellte Verwertungsbegehren zu vollziehen. In den Er-wägungen des
Entscheides wird ausgeführt: durch die Unterlassung der Prosekutionsklage
gegen den bestrittenen Zahlungsbefehl N° 85,925 vom Juli 1915 sei
nur der durch die Retentionskunde begründete Retentionsbe-schlag,
nicht aber das Retentionsrecht als solches er]oschen. Es habe daher
dem Rekurrenten freigestanden, dieses Recht von neuem geltend zu
machen, was nicht nur durch Aufname einer neuen Retentionsurkunde,
sondern auch durch, eine direkte Betreibung auf Pfandverwertung babe
geschehen können, sofern die allgemeinen gesetzlichen Grundlagen für
eine solche vorhanden gewesen seien. Ob letzteres der Fall gewesen,
habe die Aufsichtsbehörde nicht zu untersuchen, da eine Beschwerde wegen
unrichtiger Betreibungsart innert nützlicher Frist vom Schuldner nicht
erhoben werden sei. Es frage sich daher einzig, ob die von demselben
abgegebene Rechtsverschlagserklärung genüge, um nicht nur die mit
dem Zahlungsbefehl geltend gemachte Forderung, sondern auch das damit
beanspruchte Pfandrecht als bestritten zu betrachten. Träfe dies zu,
so müsste die Beschwerde ohne weiteres abgewiesen werden, da ein Urteil,
durch das die Existenz dieses Pfandrechts festgestellt und der dagegen
gerichtete Rechtsverschlag beseitigt würde, vom Beschwerdeführer nicht
erwirkt werden sei. Nun habe aber des Bundes-

Zoe Entscheidungen da schwebewa 'gericht in dem Entscheide in Sachen
Deuber vom 19. November 1903A(AS Sep.-Ausg. 6 N° 70 Il')dezn Standpunkt
eingenommen, dass der Schuldner, wenn er unabhängig 'von der Bestreitung
der Forderung sich der Betreibung auch noch wegen Nichtexistenz des
vom Gläubiger prätendierten Pfandrechts wider-setzen wolle, dies bei
Erhebung des Rechtsvorschlags ausdrücklich erklären müsse; die blosse
Erklärung bestritten könne demnach, sofern nicht sonstige Umstände
einen entgegengesetzten standpunkt rechtfertigten, als Rechtsverschlag
lediglich in Hinsicht auf die betriebene Forderung gelten, nicht
auch in Hinsicht auf das beanspruchte Pfandrecht. Was hier für den
Ausdruck bestritten ausgeführt worden sei, treffe auch für die ebenso
allgemeine Wendung Rechtsverschlag erhoben zu. Da besondere Umstände,
die zu einer andern Lösung führen könnten, nicht vorlägen, sei daher
das mit dem Zahlungsbefehl 88,665 geltend gemachte Pfandrecht als nicht
bestritten anzusehen und könne der Schuldner mit seinem nachträglichen
Einspruch gegen dasselbe nicht mehr gehört werden. '

C. Gegen diesen ihm am 8. November 1915 zugestellten Entscheid der
kantonalen Aufsichtsbehörde rekurn'ert der Schuldner Looser 'an das
Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung desselben.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht i n E r vî' ä g u n g : .

l. Nach feststehender Praxis des Bundesgerichts (vgl. AS Sep.-Ausg. 14
N° 9** und die dort zitierten früheren Urteile) kann die Betreibung auf
Pfandverwertung für Mietund Pachtzinsforderungen nur auf Grund eines
vorangegangenen Retentionsverzeichnisses angehoben werden. Nachdem
die erste Retentionsurkunde vom 15. Juni 1914 mangels rechtzeitiger
Prosequiemng dahingefallen war, hätte daher das Betreibungsamt
Basel-Stadt, bevor

* Ges. Ausg. 29 I N° 119. ** Ges. Ausg. 87 I N°
29.und'xenkurskammer. N°'90. 407 esdern infolgedessen gestellten neuen
Betreibungàbeg'ehsi ren des Beschwerdeführers und heutigen Rekursgegners
Weiss Folge gab, zunächst zu einer neuen Inventarisierung der dem
Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände schreiten sollen. Der Erlass
eines Zahlungsbefehls auf Pfandverwertung ohne vorausgegangene Retention
war unzulässig. Immerhin kann diese Unterlassung nicht die absolute
Nichtigkeit der Betreibung zur Folge haben, weil dabei keine Verletzung
öffentlicher Interessen in Frage steht. Nachdem sich der Schuldner
darüber innert nützlicher Frist nicht beschwert hat und übrigens auch
heute nicht beschwert, besteht daher umsoweniger ein Anlass, jene von
Amtes wegen aus diesem Grunde aufzubaben, als der in dem Fehlen der
Retentionsurkunde liegende Mangel wenigstens bis zu einem gewissen Grade
durch die detaillierte Aufführung der Retentionsobjekte im Zahlungsbefehl
beseitigt worden ist.

2. Das Schicksal des Rekurses hängt demnach davon ab, welche rechtliche
Tragweite der vom Schuldner auf dem Zahlungsbefehl angebrachten Bemerkung
Rechtsvorschlag erhoben zukomme, d. h. ob darin eine gültige Bestreitung
nicht nur der Forderung, sondern auch des dafür beanspruchten Pfandrechts
liege. Diese Frage ist im Gegensatz zu dem von der Vorinstanz angeführten
früheren Urteil in Sachen Denber zu bejahen. Aus Art. 74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
in Verbindung
mit Art. 75
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 75 - 1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
1    Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2    Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
und 78
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 78 - 1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
1    Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
2    Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.
SchKG erhellt unzweideutig, dass zur Hemmung der
Betreibung grundsätzlich die blosse Erklärung des Schuldners, dass
er Recht vorschlage , genügt. Eine nähere Präzisierung seines Willens
verlangt das Gesetz von ihm nur da, wo sich aus seinen Anbringen ergibt,
dass er die Forderung nur teilweise bestreitet, indem es in diesem Fall
die Gültigkeit des Rechtsverschlags an die Voraussetzung genauer Angabe
des bestrittenen Betrages knüpft. Hat die Betreibung zwei verschiedene
Rechte zum Gegenstand, eine obligatorische Forderung und ein dafür
beanspruchtes Pfandrecht, so muss daher die Erklärung des Schuldners,
dass er Recht

408 Entscheidungen der Schuldbetrdbungsvorschlage, im Zweifel auf b e
i d e bezogen werden. Au!

alle Fälle fehlt es an jedem stichhaltigen Grunde um

anzunehmen, dass sie eher das eine (die Forderung) als das andere
(das Pfandrecht)_,betrefie. Es bleibt-jeher nur die Wahl, entweder
einen solchen Reehtsvorschlag mangels Spezifikation überhaupt als
ungültig anzusehen, was durch die oben erwähnten Gesetzesbestimmungen
ausgeschlossen wird, oder aber die beiden in Betreibung gesetzten Rechte
als dadurch gültig bestritten zu erachten. Dass mit der letzteren Lösung,
die nach dem Gesagten vom Boden des geltenden Rechts als die einzig
mögliche erscheint, gewisse Inkonvenienzen verbunden sind und eine andere
Regelung vom praktischen Standpunkt aus vielleicht empfehlenswerter
wäre, kann nicht dazu führen, dem Schuldner im Wege der Praxis eine
Verpflichtung aufzulegen, die mit dem dem Gesetze zu Grunde liegenden
System im Widerspruch steht. Das Bundesgericht hat denn auch in zwei
neueren Urteilen in einer der vorliegenden verwandten Frage das Bestehen
einer solchen Pflicht zur Präzisierung des Rechtsverschlags ausdrücklich
abgelehnt, indem es entschied: die Bestimmung des Art. 265
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
3    ...460
SchKG brauche
im Rechtsvorschlag nicht ausdrücklich angerufen zu werden, sondern es
könne die hier vorgesehene Einrede des mangelndenneuenVermögens gestützt
auf die allgemeine Erklärung, dass Recht vorgeschlagen werde, auch im
Rechtsöfi'nungsverfahren oder ordentlichen bezw. Aberkennungsprozess
gültig noch erhoben werden (AS 40 III N° 51 und 88).

3. Ist dem so, so folgt aber daraus ohne weiteres, dass das vom
Rekursgegner Weiss erwirkte Urteil des Zivilgerichtspräsidenten zur
Fortsetzung der Betreibung nicht genügt, weil damit der Rechtsvorschlag
nur in Bezug auf die Forderung und nicht auch in Bezug auf das dafür
beanspruchte Pfandrecht beseitigt werden ist. Der Rekurs ist daher in
dem Sinne begründet zu erklären, dass in Aufhebung des angefochtenen
Entscheides die Beschwerde des Rekursgegners gegen die Zurückwei-und
Konkurskammer. N° 91 . 409

sung seines Verwertungsbegehrens seitens des Betreibnngsamtes abgewiesen
wird.

Demnach hat die Schuldhetreibungsu. Konkurskammer erkannt :

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.

91. Entscheid vom 10. Dezember 1915 i. S. Bürgerliches Armenamt Basel.

Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG und 328, 329, insbesondere 329 Abs. 3 ZGB. Betreibungsort
für die Forderung der Armenbehörde gegen die unterstützungspflichtigen
Verwandten des von ihr Unterstützten auf Erstattung der gewährten
Unterstützung. Ziviloder öffentlichrechtlicher Anspruch?

A, Auf Begehren des Bürgerlichen Armenamts der Stadt Basel erliess
das. Betreibungsamt Basel-Stadt am 6. Oktober 1915 gegen den heutigen
Rekursgegner Samuel Thommen-Mohler einen Zahlungsbefehl für 37
Fr. 50 Cis. Ersatzpflichtbeiträge per II., HI. und IV. Quartal 1915
Tür Unterstützungen an den Bruder Hermann . Der dagegen erhobene
Rechtsverschlag wurde vom baselstädtischen Rechtsöilnungsriehter am
26. Oktober 1915 beseitigt. Als darauf das Betreibungsamt am 4. November
1915 dem Schuldner die Pfändungsankündigung ,zustellte, beschwerte
sich dieser bei der Aufsichtsbehörde BaselStadt mit der Begründung,
dass er seinen Wohnsitz in Neu-Allschwil, Kantons Basel-Land habe und
daher gemäss Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG dort betrieben werden müsse.

Durch Entscheid vom 22. November 1915 hiess die Auf-. sichtsbehörde
die Beschwerde gestützt auf nachstehende Erwägungen gut: Art. 43
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.

SchKG lasse keinen Zweifel darüber zu, dass auch für die Vollstreckung
öffentlichrechtlicher Forderungen Bundesrecht gelte. Der Schuldner einer
solchen Forderung sei daher gemäss den Bestim-

AS 41 m _ uns 29
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 403
Datum : 23. Oktober 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 403
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 402 Entscheidungen der Schuldhetrelbungs- B. Gestützt auf den Eintrag im Handelsregister


Gesetzesregister
SchKG: 5 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
42 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 42 - 1 In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 89-150) fortgesetzt.
1    In allen andern Fällen wird die Betreibung auf dem Weg der Pfändung (Art. 89-150) fortgesetzt.
2    Wird ein Schuldner ins Handelsregister eingetragen, so sind die hängigen Fortsetzungsbegehren dennoch durch Pfändung zu vollziehen, solange über ihn nicht der Konkurs eröffnet ist.
43 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 43 - Die Konkursbetreibung ist in jedem Fall ausgeschlossen für:
1  Steuern, Abgaben, Gebühren, Sporteln, Bussen und andere im öffentlichen Recht begründete Leistungen an öffentliche Kassen oder an Beamte;
1bis  Prämien der obligatorischen Unfallversicherung;
2  periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie Unterhaltsbeiträge nach dem Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 200478;
3  Ansprüche auf Sicherheitsleistung.
46 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
57 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
74 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
1    Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140
2    Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141
3    Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
75 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 75 - 1 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
1    Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdem begründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.
2    Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein (Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zu erklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichen Rechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung (Art. 179 Abs. 1).
78 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 78 - 1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
1    Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
2    Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.
265 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 265 - 1 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
1    Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibenden Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wird angegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.
2    Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln 149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kann gestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt.459
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297
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 297 - 1 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
1    Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Ausgenommen ist die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherte Forderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegen ausgeschlossen.
2    Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel 199 Absatz 2 sinngemäss.
3    Für Nachlassforderungen sind der Arrest und andere Sicherungsmassnahmen ausgeschlossen.
4    Wurde vor der Bewilligung der Nachlassstundung die Abtretung einer künftigen Forderung vereinbart, entfaltet diese Abtretung keine Wirkung, wenn die Forderung erst nach der Bewilligung der Nachlassstundung entsteht.
5    Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren über Nachlassforderungen sistiert.
6    Verjährungs- und Verwirkungsfristen stehen still.
7    Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofern der Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.
8    Für die Verrechnung gelten die Artikel 213 und 214. An die Stelle der Konkurseröffnung tritt die Bewilligung der Stundung.
9    Artikel 211 Absatz 1 gilt sinngemäss, sofern und sobald der Sachwalter der Vertragspartei die Umwandlung der Forderung mitteilt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • zahlungsbefehl • betreibungsamt • basel-stadt • bundesgericht • nachlassstundung • rechtsvorschlag • frage • retentionsrecht • verwertungsbegehren • nichtigkeit • betreibung auf pfandverwertung • weiler • frist • pfand • schaden • vorinstanz • zweifel • einsprache • entscheid
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