100 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 23. .

nicht ein von ihm gedungenerArbeiter, der Stichlohn nicht hauptsächlich
nur die Vergütung für die von ihm geleistete Arbeit darstellt und daher
pfändbar ist.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Kankurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

23. Entscheid vom 14. Juni 1923 i. S. Geier.

Art.. 92 Ziff. 3 SchKG Die Ausübung des Chauffeurherufs mit eigenem
Automobil ist Unternehmung. Pfändbarkeit des Automobils ohne Rücksicht
darauf, ob der Schuldner als dLohnchauffeur voraussichtlich eine
Anstellung finden WII' . si .

A. Dem Rekurrenten war auf Betreiben der Bank in St. Gallen in Liq. ein
Automobil im schätzungswerte von 1000 Fr. gepfändet worden. Er erhob
dagegen Beschwerde mit der Begründung, dass er das Automobil zur
Ausübung seines Chauffeurberufes benötige, weil er infolge seines
Gesundheitszustandes als Lohnchauifeur keine Stellung ,annehmen
könnte. Das Bezirksgericht Zürich wies die Beschwerde ab und die

Abweisung wurde vom Obergericht am 4. Mai 1923}

eröffnet am 16. gl. Mts., in der Erwägung bestätigt, dass der Rekurrent
aus den gleichen Gründen auch als freierwerbender Chauffeur sein Auskommen
nicht finden könnte. '

B. Hiergegen besehwerte sich Geier am 26. Mai 1923 rechtzeitig beim
Bundesgericht. Er màcht geltend, dass es zur Zeit unmöglich. sei,
als Automobilführer eine Anstellung zu finden. Die ,Arbeitslosigkeit
wiirde aber sein Lungenleiden verschlimmem und ihn mit seiner Familie
nnterstützungsbedürftig machen.Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No
23. 101

-Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Unpfändbar sind nach Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG die dem Schuldner und seiner
Familie zur Ausübung ihres Berufes notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften,
_Instrumente und Bücher. Als Beruf gilt nach der Rechtssprechung die
Erwerbstätigkeit, solange sie im wesentlichen in der Ausübung erlernter
Fähigkeiten oder der Verwertung erworbener Kenntnisse besteht. Sie
fällt dagegen als Unternehmung nicht mehr unter Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG,
wenn neben der persönlichen Tätigkeit noch mechanische Hülfsmittel in
grösserem Umfange, welche ein kapitalistisches Element darstellen, oder
fremde, gemietete Arbeitskraft, oder elementare Naturkräfte verwendet
werden (BGE 23 133 und 168 ; 25 l 104 (Sep.-Ausg. 2 55) ; 27 I 98
(Sep.-Ausg. 4 39) ; 30 l 124 (Sep.-Ausg. 7 67). '

Die Personenbeförderung durch Automobil ist nun offenbar als Unternehmung
in diesem Sinne anzusprechen. Das Wesentliche dieses Gewerbes besteht
in der Benützung des Automobile und seine Bedienung erfolgt zu dem
Zwecke, aus dieser Kapitalanlage ein Erträgnis zu ziehen. Dem steht nicht
entgegen, dass der Wagen vorn Betreibungsamte nur auf 1000 Fr. geschätzt
worden ist. Diese Schätzung nennt den Betrag, welcher als Mindestergebnis
der Zwangsversteigerung in. Rechnung gestellt werden darf. Als Betrag
der im Automobil liegenden Kapitalanlage dagegen muss sein Bilanzwert
angenommen werden. Dieser bemisst sich aber nach si den Aufwendungen,
welche der Wegen dem Unternehmen gekostet hat und lässt-nur die buehmässig
begründeten Abschreibungen zu. Er muss deshalb, wenn . überhaupt der
Wagen der berufsmässigen Personenbeförderung dienen soll, bedeutend
höher als der betreibungsamt-; liche Sehatzungswert sein.

Die zu einem Unternehmen gehörenden Gebrauchssi

102 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 24.

stücke fallen für Art. 92 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG schlechtweg nicht in Betracht,
und es muss ohne Bedeutung bleiben, ob der Rekurrent unter den besondern
Umständen als Lohnchauffeur sein Auskommen finden wird.

Demnach erkennt die Schuldbeir.and Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

24. Entscheid vom 14. Juni 1923 1. S. Luzerner Kantonalbank und Konsorten.

Trotz Gutheissung der Kollokationsplananfechtungsklage eines nachgehenden
Grundpfandgläubigers mit dem Antrag auf Wegweisung von . zugelassenen
vol-gehenden Grundpfandrechten ist der Steigerung der Liegenschaft
das ursprüngliche Lastenverzeichnis (Kollokationsplan) zu Grunde zu
legen. Worin besteht der Prozessgewinn ? Bedeutung der Vormerkung des
Prozessausganges im Kollokationsplan. SchKG Art. 250 Abs. 3, KV Art. 64
Abs. 2. '

A. Die Luzerner Kantonalbank, Franz KellerKunz, die Volksbank in Luzern,
die Bank in Luzern, die Bank Spieler & Cie, Frau Becker-Krug, die Bank
Falk & Cle und die Bank Gut & Cie sind Eigentümer von auf dem Hotel
Viktoria und Englischer Hof in Luzern lastenden Gülten, bezüglich welcher
dem Schuldner Albert Riedweg in Anwendung der Verordnung vom 27. Oktober
1917 Stundung gewährt worden war. In dem am 8. November 1921 über Riedweg
eröffneten Konkurs kolloziert'e das Konkursamt Luzern die seit 1915
ausstehenden und bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinsen dieser
Gülten nebst gewissen Verzugszinsen als pfandversichert. Darauf erhob

Schuldhetreibungsé und Konkursrecht. N° 24. 103

die Rekursgegnerin Bank Falk & Cie gegen die übrigen Gültgläubiger Klage
mit dem Antrag auf Wegweisung des Pfandrechts für einen Teil dieser
Zinsen und Verzugszinsen. Über die gegen die Luzerner Kantonalbank
gerichtete Klage wurde durch Urteil der zweiten Zivilabteilung des
Bundesgerichts vom 1. Februar 1923 im wesentlichen dahin entschieden,
dass nur die fünf in den Jahren 1915 bis 1919 einschliesslich verfallenen
Gültzinsen nebst gewissen Verzugszinsen, sowie der vom letzten Zinstermin
vor der Konkurseröffnung an laufende Jahreszins (ei n Jahreszins) als
pfandversichert anerkannt werden. Frau Becker-Krug hatte schon vorher den
Prozessabstand erklärt, und die übrigen Gültgläubiger liessen sich nun
zu dem Urteil des Bundesgerichts entsprechenden Vergleichen herbei. -Im
weiteren führte die Rekursgegnerin Klage gegen die Einwohnergemeinde
Luzern und den Kanton Luzern mit dem Antrag auf Wegweisung des vom
Konkursamt ebenfalls kollozierten gesetzlichen Pfandrechts für gewisse
Steuerforderungen, mit dem Erfolg, dass durch Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern nur die Katastersteuern 1921 und die Brandsteuer 1920
nebst Zinsen und Kosten als pfandversichert anerkannt wurden. .

In dem für das Verwertungsprotokcll besonders erstellten Verzeichnis
der grundpfandversicherten Forderungen trug das Konkursamt die
Steuerforderungen, sowie die Zinsund Verzugszinsforderungen der
Gültgläubiger, welche durch die beiden gerichtlichen Urteile bezw. die im
Anschluss an das Urteil des Bundes- gerichts abgeschlossenen Vergleiche
bezw. den Prozess-' abstand nicht als pfandversichert anerkannt wurden,
si gleichwie seinerzeit im Kollokationsplan im Liegenden ein, jedoch
teilweise, nämlich insgesamt 47,542 Fr. 35 Cts., mit roter Tinte
und mit der Randbemerkung: Falk . Dagegen nahm das Konkursamt die
Gültzinsforderungen der Rekursgegnerin für denjenigen Zeit-
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 III 100
Datum : 14. Juni 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 III 100
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 100 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 23. . nicht ein von ihm gedungenerArbeiter,


Gesetzesregister
SchKG: 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
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27-I-96
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