Sinne des § 10 Abs. 4 l. EUR. ansehen, der eine Steuernachforderung
zur Folge haben kann. Der Entscheid des Appellationsgerichtes ist daher
wegen Rechtsverweigerung aufzuheben (vgl. die schon zitierten Entscheide
des Bundesgerichts und ferner BGE 34 l S. 623 ff. ; 36 I S. 565 f.). Der
Rekurrent hat die Zulässigkeit der Revision schon im kantonalen Verfahren
rechtzeitig bestritten.
3. Ob das Appellationsgericht ohne Willkür annehmen konnte, Belgien
halte in einem Fall, wie dem vorliegenden, kein Gegenrecht, kann unter
diesen Umständen dahingestellt bleiben. Doch wäre das wohl zu bejahen,
da man über diese Frage des Gegenrechts in guten Treuen verschiedener
Meinung sein kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Appellationsgericht-s
des Kantons Basel-Stadt vom 6. November 1925 aufgehoben.
Vgl. auch Nr. 7 und 8. Voir aussi n'JS 7 et 8.
II. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN
DROIT DE VOTE, ÉLECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES
3. Urteil vom 26. Februar 1926 i. S. sozialdemokratische Partei des
Kantons Luzern gegen Grosser Rat des Kantons Luzern.
Wahlen und Abstimmungen: Anspruch der
Minderheit auf billige Berücksichtigung bei Bestellung von
Behörden (Art. 96 Abs. 1 luz. KV 11. Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
A. Art. 96 Abs. I luz. KV bestimmt : Bei Bestellung des Regierungsrats,
des Obergerichts, des Kriminalgerichts, des Erziehungsrats und der
Grossratskom--Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N° 3. 15
mission ist im allgemeinen auf Vertretung der Minderheit billige Rücksicht
zu nehmen.
Am 2. Dezember 1925 hatte der Grosse Rat von Luzern an Stelle eines
ausgeschiedenen katholischkonservativen Gerichtsmitgliedes den ebenfalls
katholisch-konservativen bisherigen Obergerichtsschreiber v. Hospital
ins Obergericht gewählt. Die Sozialdemokratische Partei hatte diesem
den Fürsprecher Steiner in Luzern gegenübergestellt, ist aber mit dessen
Kandidatur unterlegen.
B. Dagegen erheben sie und zwei Mitglieder der sozialdemokratischen
Grossratsfraktion staatsrechtlichen Rekurs: Die Sozialdemokraten hätten
nach dem Ergebnis der Nationalratswahlen 1925 im Kanton mehr als einen
Zehntel der Stimmen erhalten, was ihnen Anspruch auf Vertretung im
zehnköpfigen Obergericht gebe. Die Nichtberücksichtigung dieses Anspruchs
verletze Art. 96 Abs. 1 KV. Dass dort von der Minderheit und nicht
von den Minderheiten gesprochen werde, sei bedeutungslos. Bei Erlass
der Verfassungsvorschrift habe man nicht an eine zweite Minderheit
gedacht. Die angefochtene Wahl verletze auch Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
rechtsungleich, weil der freisinnigen Partei mit wenig über 14,000 Stimmen
vier Sitze im Obergericht eingeräumt worden seien. Die fortgesetzte
Missachtung des sozialdemokratischen Anspruchs bedeute Rechtsverweigerung.
Es wird auf die Auslegung verwiesen, die vom Regierungsrat von Bern dem
Art. 17 Abs. 3 des bemischen Gemeindegesetzes gegeben worden sei und
die das Bundesgericht beschützt habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Die Meinung, dass durch Art. 96 Abs. I luz. KV den politischen Parteien
eine ihrer zahlenmässigen Stärke entsprechende Vertretung in den dort
genannten Behörden gewährleistet sei, ist zweifellos irrig. Schon der
Wortlaut der Bestimmung steht einer solchen Aus-
16 Staatsrecht.
legung entgegen. Sie hält auch einer rechtsgeschichtlichen Prüfung nicht
stand. Denn die Vorschrift beruht auf dem dem frühem demokratischen
staatsrecht entsprechenden Gedanken, dass der Wahlkörper eine Einheit
sei und die Mehrheit bei Abstimmungen und Wahlen entscheide, sowie dass
die bestellten Behörden und ihre Mitglieder Vertreter oder Diener des
Volksganzen seien. Für die kantonalen A b s t i m m u n g e 11, bei
denen ein anderes etwa ein der Minderheit ein Vetorecht einräumendes
_-System nicht wohl mit der Grundidee der Demokratie vereinbar wäre,
kommt das in Art. 39 Abs. 5 KV in der Weise zum Ausdruck, dass es zur
Verwertung einer der Volksabstimmung unterstellten Vorlage der absoluten
Mehrheit der Stimmenden bedarf. Ebenso gilt das System der absoluten
Mehrheit für die Abstimmungen in den Gemeinden (§ 62 des Gesetzes vom
31. Dezember 1918 über Abstimmungen und Wahlen) und im Grossen Rat (gg
35, 36 und 37 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat vom 17. November
1894), wie wohl auch in den andern Staatsund Gemeindebehörden. Auch für
die vom kantonalen VVahlkörper,
den Bezirken und Gemeinden wie für die von den be'
stellten Behörden zu treffenden Wahlen gilt allgemein der Grundsatz,
dass die Mehrheit wählt (Art. 95 Abs. 1 KV von 1875, § 62 Abs. 3
des Gesetzes vom 31. Dezember 1918 über Wahlen und Abstimmungen, §
40 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat). Dieser Grundsatz ist
nun allerdings durch die Verfassungsrevision vom 3. März 1909 insofern
verlassen worden, als nunmehr die Wahl der Verfassungsräte und Grossräte
im Verhältniswahlverfahren erfolgt, und auch in den Gemeinden für die
Wahl der Gemeindeausschüsse dieses Verfahren eingeführt werden kann. Das
bezieht sich aber nur auf die Wahl in diese Vertretungen, für welche
das Verhältniswahlverfahren am ehesten seine Berechtigung hat in dem
Gedanken, die verschiedenen im Volk vorhandenen Strömungen sollen hier
zur Geltung kommen. FürStimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N° 3. 17
alle übrigen Wahlen blieb es beim Grundsatz der Mehrheitswahl. Auf diesem
Boden steht auch Art. 96 Abs. 1 KV, der bei der Verfassungsrevision
von 1909 nicht abgeändert wurde und der für die Bestellung der
Grossratskommission in § 32 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Grossen
Rat wiederholt ist. Wenn nun auch hier gesagt wird, es sei bei der
Bestellung des Regierungsrats, des Obergerichts, des Kriminalgerichts,
des Erziehungsrats und der Grossratskommissionen im allgemeinen auf
die Vertretung der Minderheit billige Rücksicht zu nehmen, so ist
damit keineswegs der Gedanke, diese Behörden seien Vertreter des
Volksganzen oder des ganzen Wahlkörpers, zugunsten desjenigen einer
Zusammensetzung aus Vertretern der Parteien und nach Massgabe ihrer Stärke
aufgegeben. Damit wird vielmehr nur dem Wahlkörper die Anweisung erteilt,
dass er jene Behörden nicht ausschliesslich aus einer Partei bestellen,
sondern dabei auch auf die Minderheit billige Rücksicht nehmen solle;
Durch die Vorschrift will eine ausschliessliche Parteiherrsehaft
verhindert und dafür gesorgt werden, dass auch die Minderheit einen
Einfluss oder doch einen Einblick in die öffentliche Verwaltung habe. Dass
dem so ist, ergibt sich auch daraus, dass jedes Mittel zur Bestimmung,
wann und unter welchen Voraussetzungen eine Minderheit Anspruch auf
Vertretung hat, fehlt, und dass bei indirekten Wahlen, wie die ins
Obergericht, nicht feststünde, welcher Wahlkörper in Betracht fiele,
ob der ursprüngliche, die Gesamtheit der kantonalen Wähler nach ihrer
Parteistellung, oder der Grosse Rat mit seinen Fraktionen. So kann
denn aus der angerufenen Verfassungsbestimmung unmöglich ein Recht der
Minderheit (oder der Minderheiten) auf verhältnismässige Vertretung in
den dort genannten Behörden hergeleitet werden. Damit entfällt aber die
Grundlage des staatsrechtlichen Rekurses.
Im übrigen wäre der behauptete Anspruch auf Vertretung im Obergericht
gar nicht ausgewiesen. Die Re-
AS 52 I 1926 2
18 Staatsrecht.
kurrenten stellen lediglich auf die Stimmenzahlen ab, wie sie bei den
letzten Nationalratswahlen im Kanton Luzern abgegeben worden sind. Es
müsste aber dargetan sein, dass nach der Zusammensetzung des Wahlkörpers
bei den k a n t o n a l e n Wahlen der Anspruch auf Vertretung im
kantonalen Obergericht begründet sei. Darüber fehlen alle Angaben. Es
wird nicht einmal gesagt, wie stark die sozialdemokratische Fraktion im
Grossen Rate ist. '
3. Ein staastrechtlich verfolgbarer Anspruch auf Art. 96 Abs. 1 KV
auf Berücksichtigung der Minderheit (oder der Minderheiten) könnte
höchstens in der Weise abgeleitet werden, dass der Grosse Rat seine
verfassungsmässige Pflicht, bei der Bestellung des Obergerichts im
allgemeinen auf die Minderheit billige Rücksicht zu nehmen , verletzt
habe. Die Beschwerde die übrigens nicht so begründet ist muss aber auch
aus diesem Gesichtspunkt abgewiesen werden. Denn nach Wortlaut und Zweck
der Verfassungsbestimmung ist der Wahlbehörde ein weiter Spielraum des
Ermessens gelassen darüber, welche Minderheiten zu berücksichtigen sind
lässt sich doch die Ansicht vertreten, dass verschiedene Minderheiten
in Hinsicht auf Art. 96 Abs. 1 KV zusammenzufassen seien und ferner
darüber, wie stark eine Minderheit sein müsse, um berücksichtigt zu
werden, namentlich aber auch über die Frage, W a n n einer Minderheit
eine Vertretung zu gewähren sei. Schliesslich ist zu beachten, dass der
Grosse Rat jeweilen auch des allgemeine Interesse zu wahren und in dieser
Beziehung insbesondere auf die Eignung der verschiedenen Kandidaten zu
sehen hat. Von einer verfassungswidrigen Pflichtverletzung könnte danach
nur gesprochen werden, wenn eine erhebliche Minderheit systematisch und
bei mehreren Gelegenheiten, bei denen sie hätte berücksichtigt werden
können und wo sie sich mit einem geeigneten Kandidaten um eine Vertretung
bewarb, übergangen wird. Diese Voraussetzungen treffen hierStimmrecht,
kant.VVahlen, Abstimmungen. N° 3. 19
nicht zu. Die ,Zusicherungen, welche im Grossen Rat für eine
demnächstige Berücksichtigung gegeben worden sein Sollen, fallen ausser
Betracht. Dadurch wurde weder ein Anspruch der sozialdemokratischen Partei
begründet, noch der Grosse Rat in seinem Wahlrecht beschränkt. Sodann
ist es nach der Beschwerde das erste Mal, dass die sozialdemokratische
Fraktion einen Kandidaten für das Qbergericht aufgestellt hat. Von einer
systematischen Ubergehung kann also nicht die Rede sein. Ferner ist schon
eine andere politische Minderheit im Obergericht vertreten, diese Behörde
also keineswegs ausschliesslich durch Angehörige der Mehrheitspartei
besetzt. Die letztere würde sogar durch Überlassung elnes weitem Sitzes
an eine Minderheit auf die Mehrheit im Obergericht verzichten, was
ganz offenbar nicht der Sinn von Art. 96 Abs. 1 KV sein kann. Endlich
fehlt es an jeglichen Angaben über die Eignung der Kandidaten. Der
Beschwerdeschrift lässt sich bloss entnehmen, dass der sozialdemokratische
Kandidat Fürsprecher ist und der gewählte Obergerichtsschreiber war. Es
ist wohl möglich, dass man für das Amt des Oberrichters, bei dem es
überhaupt weniger auf die parteipolitische Einstellung, als auf die
sachliche Tüchtigkeit ankommt, den Obergerichtsschreiber für geeigneter
hielt. Wenn aber das für die Wahl ausschlaggebend war, so dürfte mit
der Berufung auf Art. 96 Abs. 1 KV erst recht nicht aufzukommen sein.
4. Wie die Rekurrenten bemerken, wurde Art. 17 Abs. 3 des bernischen
Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 1917 : Bei Bestellung der Behörden
und Kommissionen ist auf die Vertretung der Minderheiten angemessene
Rücksicht zu nehmen , vom Regierungsrat des Kantons Bern dahin ausgelegt,
dass die Minderheiten nach der zahlenmässigen Stärke auf eine Vertretung
Anspruch haben. Das Bundesgericht hat allerdings diese Rechtssprechung
geschützt, damit aber bloss erklärt, dass diese Auslegung einer kantonalen
Gesetzesvorschrift aus dem
20 staatsrecht-
Gesichtspunkt von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
sei. Keineswegs wurde sie damit als die eigene des Bundesgerichts oder
als die einzig richtige erklärt. Bei Auslegung von Art. 96 Abs. 1 KV als
einen kantonalen Verfassungssatzes dagegen ist das Bundesgericht frei,
wobei es immerhin nicht ohne Not, sondern nur dann von der Auffassung
der obersten zu seiner Interpretation berufenen kantonalen Behörde
(hier des Luzerner Grossen Rates) abweicht, wenn diese sich als offenbar
unrichtig erweist (BGE 46 I 120; 48 I 166 ; 48 I 576 ; 49 I 540; 50 I
291). Wenn es der bernische Regierungsrat für angebracht hielt, in die
erwähnte Bestimmung eine Art Gewährleistung der Minderheitsvertretung
hineinzulegen, so tat er das in Ausübung seiner staatsrechtlichen
Befugnisse in Gemeindesachen, die ihm eine gewisse Weiterentwicklung
des Gedankens der Minderheitsvertretung erlaubte. Immerhin hat das
Bundesgericht in seinem Entscheid vom 29. Oktober 1920 i. S. Gemeinderat
Thörigen bemerkt, es dürfe eben doch nicht vergessen werden, dass Art. 17
Abs. 3 des Gemeindegesetzes, wenn er den Minderheiten grundsätzlich ein
Recht auf Vertretung einräumt, dies doch nicht in Form der Beseitigung des
Erfordernisses des Mehr-s für die Gewählterklärung und der mathematischen
Verteilung der Sitze nach dem beidseitigen Stimmenverhältnis, wie bei der
Verhältniswahl, sondern nur in derjenigen der Verpflichtung der Mehrheit
zu einer billigen Rücksichtnahme auf die Minderheit tut , weshalb es sich
frage, ob dier Mehrheit die Unterziehung unter irgendwelche Kandidatur
der Minderheit zugemutet werden könne, sobald nur letztere eine gewisse
Stärke aufweise. Und im Falle Segessemann gegen Bern (BGE vom 22. Juni
1923) hat der bernische Begierungsrat selber sich auf den Boden gestellt,
dass eine Zufallsgruppierung nicht massgebend sei, sondern die Minderheit
sich über ihre wahre Stärke auszuweisen habe, was mit dem System einer
eigentlichen Verhältnis-...nn,-
Stimmrecht, kant. Wahlen, Abstimmungen. N° 3. 21
wahl nicht vereinbar ist. Im übrigen stimmen die Vorschriften
von Art. 96 Abs. 1 luz. KV und Art. 17 Abs. 3 bern. Gem. Ges. in
ihrem Wortlaut nicht überein. Nach der Sachlage käme viel eher das
Bundesgerichtsurteil i. S. der sozialdemokratischen Fraktion des
Grossen Rates von Bern (AS 29 I 46) als Vorentscheid in Betracht.
Damals wurde wegen Nichtberücksichtigung dieser Fraktion bei einer
Wahl in die grossrätliche J ustizkommission Beschwerde geführt und die
Verletzung der im Grossratsreglement wiederholten Bestimmung von Art. 26
Ziff. 19 KV: Durch das Geschäftsreglement ist dafür zu sorgen, dass bei
Bestellung des Bureaus und der Kommissionen auf Vertretung der Minderheit
angemessene Rücksicht genommen wird geltend gemacht. Im Entscheid über
diese Beschwerde hat das Bundesgericht ausgeführt, dass nach dem Wortlaut
und der Entstehungsgeschichte der angerufenen Verfassungshestimmung den
Minderheiten nicht von vorneherein fest umschriebene Rechte eingeräumt
werden wollten, sondern nur ein nach der Gesamtheit der jeweiligen
Umstände sich bestimmender Anspruch auf Berücksichtigung; sie sollen von
den Stellen im Bureau und den damit verbundenen Befugnissen und Ehren,
sowie von der besondern vorbereitenden und kontrollierenden Tätigkeit
der Kommissionen nicht ausgeschlossen, sondern dazu beigezogen werden,
wobei dem Ermessen der Wahlbehörde, deren Freiheit nur durch die
materielle Vorschrift und durch keine den Anspruch der Minderheiten
näher umschreibende oder sichernde formale Bestimmungen beschränkt sei,
ein bedeutender Spielraum gelassen werde. Zur Ablehnung der Beschwerde
wurde damals in tatsächlicher Beziehung wesentlich darauf verwiesen,
dass die sozialdemokratische Fraktion in den übrigen Kommissionen bereits
in einem über ihre Stärke hinausgehenden Verhältnis vertreten und dass
nicht einzusehen sei, warum auch für die Justizkommission eine Vertretung
so dringend geboten sei, dass deren
22 Staatsrecht.
Verweigerung als eine Überschreitung des dem Grossen Rat zustehenden
Ermessens sich darstellen würde. Die erstere Erwägung ist freilich hier
wohl nicht massgebend, da dem Anspruch auf Vertretung im Obergericht,
soweit ein solcher besteht, kaum entgegengehalten werden könnte, dass
die in Frage stehende Minderheit in den andern in Art. 96 Abs. 1 KV
genannten Behörden genügend vertreten sei. Allein hier wie dort schlägt
das zweite Argument durch, dass nach der Gesamtheit der Umstände in
der diesmaligen Übergehnng der sozialdemokratischen Kandidatur ein
verfassungswidriger Missbrauch des Ermessens des Grossen Rates nicht
erblickt werden kann, weil eine sachliche oder allgemein politische
Notwendigkeit der Berücksichtigung der zweiten Minderheit im Obergericht
nicht ersichtlich ist.
5. Noch weniger als das Verhältnis zur Mehrheit vermag dasjenige zur
zweiten, freisinnigen Minderheit die Rüge der Verfassungswidrigkeit
zu begründen, da es eben überhaupt nicht auf die Stärke der Parteien
ankommt. Sollte die freisinnige Partei nach dem Stimmenergebnis
der Nationalratswahlen im Obergericht zu stark vertreten sein, so
ist zunächst zu widerholen, dass dieses Ergebnis nicht einmal nach
dem Verhältniswahlsystem für die Bestimmung der Minderheitsansprüche
massgebend wäre. Und sodann ist zu sagen, dass sich nach dem Wortlaut und
dem Zweck der Verfassungsbestimmung ein Anspruch auf verhältnismässig
gleiche Vertretung mehrerer Minderheiten nicht begründen lässt, und
dass bei der selbständigen Ordnung dieses Verhältnisses der allgemeine
Grundsatz der Gleichbehandlung nicht angerufen werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird
abgewiesen.Doppelbesteuerung N° 4. 23
III. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
4. Urteil vom 26. Februar 1926 i. S. Walz gegen Luzern.
A r t. 4 6 A b s. 2 B V : Das Steuerdomizil des unselbständig Erwerbenden
für seinen Erwerb und das bewegliche Vermögen ist nur dann an seinem
zivilrechtlichen Wohnsitz anzunehmen, wenn dieser nach Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
ZGB in der Schweiz begründet ist. In allen übrigen Fällen gilt der
schweizerische Aufenthaltsort als Steuerdomizil, Erw. 1.
A r t. 2 4 A b s. 1 Z G B : setzt die endgültige Aufgabe des Aufenthalts
an diesem Ort voraus ; wann ist diese Voraussetzung erküllt '? Erw. 2.
A. Die Rekurrentin hat ihre Eltern in Luzern. Bei diesen befindet sich ihr
aussereheliches Kind. Sie selbst war nach längerm Aufenthalt bei ihren
Eltern vom 8. April bis 31. August 1925 in Vitznau in Stellung. Von
da kehrte sie nach Luzern zurück, trat aber am 31. Oktober 1925 in
Davos-Platz eine Jahresstellung als Saaltochter an. Am 29. Dezember 1925
wurde sie von der Stadt Luzern zur Einkommenssteuer herangezogen.
B. Dagegen erhebt Rosa Walz am 20. Dezember 1925 staatsrechtlichen Rekurs
wegen Doppelbesteuerung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. Nach Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Ein derart
in der Schweiz begründeter Wohnsitz bleibt auch nach endgültiger Aufgabe
des dortigen Aufenthaltes bis zur Begründung eines neuen schweizerischen
Wohnsitzes bestehen. Ist dagegen ein früherer Wohnsitz nicht nachweisbar,
so gilt bis zur Begründung eines neuen der Aufenthaltsort als solcher
(Art. 24 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
|
1 | Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. |
2 | Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
Wohnsitz im Sinne von Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
|
1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |