534 St aatsrecht.

muss. Es ist dem Grundsatze nach keine andere Forderung als diejenige,
die es dem Grundstückkanton mit Reinvermögenssteuer zur Pflicht macht,
dieses Steuersystem auch in Bezug auf den ausserkantonalen Grundeigentümer
zur Anwendung zu bringen.

Dass die Zulassung des Schuldenahzugs auch für die Hypotheken
ausserkantonaler Gläubiger eine gewisse finanzielle Einbusse für den
Kanton Bern bedeutet, kann das Bundesgericht, wie schon im Urteil
anferey bemerkt wurde (a. a. O. S. 347), nicht davon abhalten, der
Streitigkeit diejenige Lösung zu geben, die es als die bundesrechtlich
richtigere und angemessene erachtet. Dass aber dies zu einem Einbruch in
die heutige Ordnung der hernischen Vermögensbesteuerung führen würde,
der die letztere als durchaus unzweckmässig und unlogischaerscheinen
lassen Würde, ist zum mindesten eine starke Übertreihung, da ja nach dem
Gesagten Bern im Grunde nichts anderes zugemutet wird, als dass es sein
eigenes System auch in interkantonaler Beziehung gelten lasse.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Bern vom 7. August 1923 aufgehoben.

Unvereinbarkeltsbestimmungen der kant. Vertassungen. N° 64, 535

V. UNVEREINBARKEITSBESTIMMUNGEN DER KANTONALEN VERFASSUNGEN

INCOMPATIBILITÉS PRÉVUES PAR LES CONSTITUTIONS CANTONALES

64. Urteil vom 20. Oktober 1923 i. S. Frey und 'Mitbetailigte gegen
Thurgau Grossen Rat.

Umfang der Kognition des Bundesgerichts bei der Auslegung kantonalen
Verfassungsrechts. Unvereinbarkeitsbestimmung einer kantonalen Verfassung
(Thurgau), wonach die vom Regierungsrat gewählten und fixbesoldeten
Beamten nicht Mitglieder des Grossen Rates sein können. Unzulässigkeit
einer Auslegung, wonach es für die Anwendung dieser Vorschrift auf den
Grad der Abhängigkeit des Beamten vom Regierungsrat im einzelnen Falle
ankommen würde. Bestreitung der Beamteneigenschaft des Gewählten.

A. Dr. med. A. Z., prakt. Arzt in Diessenhofen, war schon in der letzten
Amtsperiode Mitglied des thurgauischen Grossen Rates. Er wurde dann
vom ,Regierungsrat zum Direktor des kantonalen Kranken-und Greisenasyls
St. Katharinenthal bei Diessenhofen gewählt und es erhob sich die Frage,
ob er nicht von der Unvereinbarkeitsbestimmung des Art. 22 litt. c KV
betroffen Werde, die lautet :

Die Mitglieder des Regierungsrates und die von demselben gewählten und
fixbesoldeten Beamten, sowie die Staatsbankangestellten können nicht
gleichzeitig Mitglieder des Grossen Rates sein.

Nach § 4 des Gesetzes betr. die Organisation der kantonalen
Krankenanstalten vom 23. März 1898 stehen diese Anstalten, zu denen das
Asyl St. Katharinenthal gehört, je unter der Leitung eines patentierten
Arztes und geschieht die Wahl der Anstaltsdirektion durch den

536 Staatsrecht.

Regierungsrat auf die Dauer von 6 Jahren, wobei die Besoldung durch einen
vom Grossen Rat zu genehmigenden Anstellungsvertrag geregelt wird. Der
Anstei* lungsvertrag des Z. als Direktor des Asyls St.Katharinenthai
sieht eine Besoldung von 5500 Fr. vor. Z., der nicht in der Anstalt wohnt,
ist berechtigt, Privatpraxis zu betreiben. Es scheint, dass er ungefähr
die Hälfte seiner Zeit dem Asyl widmet. Bei der Steuerrevision von 1921
wurde sein steuerbares Einkommen auf 10,000 Fr. bestimmt, bei der letzten
Einschätzung dann aber auf 8000 Fr. reduziert (Z. musste damals aus
Gesundheitsrücksichten einen mehrmonatlichen Gebirgsaufenthalt machen).

Auf Grund einer Interpellation. Collaud richtete der Regierungsrat von
Thurgau am 12. Februar 1923 eine Botschaft an den Grossen Rat über
die Auslegung von Art. 22 litt. c KV. Er kam dabei unter Würdigung
der Entstehungsgeschichte der Bestimmung zum' Schluss, dass auf einen
rechtlichen Unterschied zwischen Beamten und Angestellten (was Collaud
vertreten hatte) nicht abgestellt werden könne. Wohl aber komme es
für die Unvereinbarkeit, was die vom Regierungsrat gewählten Beamten
anlange, auf den Grad der Abhängigkeit vom Regierungsrat an. Wem vom
Regierungsrat eine Beamtung übertragen ist, deren Ertrag ihn in ein
Abhängigkeitsverhältnis versetzen kann zu seiner der Oberaufsicht des
Grossen Rates unterstellten Wahlbehörde, der soll dem Grossen Rat nicht
als Mitglied angehören dürfen. Nicht wesentlich sei, ob eine feste
Besoldung oder eine entsprechende andere Entschädi-gungsart vorliege. Die
Beifügung fixbesoldeter wolle nur verhindern, dass ein Ausschlussgrund
konstruiert würde aus einer vom Regierungsrat übertragenen Funktion, die
entsprechend dem Zeitaufwand mit einer im Verhältnis zum möglichen oder
tatsächlichen Gesamteinkommen nur kleinen Einnahme verbunden sei. Eine
feste Regel über die Anwendung von Art. 22 litt. c gebe

Unvereinbarkeitsbestimmungen der kant. Verfassungen. N° 64. 537

es daher nicht. Der Grosse Rat werde von Fall zu Fall zu prüfen
haben, ob die vorliegenden Verhältnisse die Voraussetzungen jener
Bestimmung erfüllen oder nicht. Die Sache ging im Grossen Rat an die
Gesetzgebungskommission, die in ihrem Bericht vom 14. März 1923 sich im
wesentlichen dahin aussprach : Der Verfassungsgestzgeber habe diejenigen
aus dem Grossen Rat ausschliessen Wollen, die vom Regierungsrat
eine Beamtung übertragen erhalten, deren Ertrag ein erhebliches
Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Regierung begründe. Grenziälle
seien vom Grossen Rat von Fall zu Fall zu entscheiden unter gewissenhafter
Prüfung des Grades der Abhängigkeit des Gewählten vom Regierungsrat. Der
Grosse Rat nahm von diesem Berichte ohne Diskussion Kenntnis.

Bei der Neubestellung des Grossen Rates im April 1923 wurde Z. wiederum
als Mitglied gewählt. Die Wahl wurde seitens der demokratischen
Bezirkspartei Diessenhofen angefochten. Mit der Prüfung dieses
Wahlrekurses wurde das Bureau des Grossen Rates betraut, von dessen 8
Mitgliedern 4 den Rekurs gutheissen und 4 ihn abweisen wollten. In der
Abstimmung im'Grossen Rat, die am 19. Juli unter Namensaufruf stattfand,
wurde der Rekurs mit 65 gegen 61 Stimmen abgewiesen und damit die Wahl
von Z. validiert. Der Grossratspräsident, der für die Abweisung des
Rekurses reierierte, führte u. a. folgendes aus: Der Grosse Rat habe die
Frage nicht mehr zu entscheiden, ob Art. 22 litt. c buchstäblich oder
nach dem ihm innewohnenden Geist zu verstehen sei ; denn diese Frage sei
durch die Stellungnahme des Grossen Rates vom 14. März 1923 im letzteren
Sinne erledigt. Es sei daher nur zu untersuchen, ob die Stellung eines
Asyldirektors unter den heute vorliegenden Verhältnissen einen derartigen
Grad der Abhängigkeit vom Regierungsrat in sich schliesse, dass sie die
Ausübung des Grossratsmandates nach Art. 22 litt. c ausschliesse. Nun
könne sich der Grad der Ab-

538 staatsrecht-

hängigkeit nicht nach der Höhe der Besoldung richten, auch nicht nach
dem Quantum der zu leistenden Arbeit, sondern es seien die persönlichen
Verhältnisse des Beamten massgebend. Verfüge er über ein grösseres
Privatvermögen, wie das bei Z. der Fall sei, so werde der Grad der
Abhängigkeit ein erheblich geringerer sein als bei Vermögenslosigkeit. Wer
nur teilweise beim Staat beschäftigt sei, werde weniger abhängig sein
als der Vollbeschäftigte. Die Abhängigkeit werde sich auf ein Minimum
beschränken, wenn der Beamte wie Z. daneben noch einen freien Beruf
ausübe und den Ausfall bei einem allfälligen Verlust der staatlichen
Tätigkeit ohne grosse Schwierigkeiten durch vermehrte Privattätigkeit
wieder hereinbringen könne. So sei denn das Abhängigkeiteverhältnis, in
dem Z. zum Regierungsrat stehe, ein höchst geringes und es genüge nicht,
um ihm gegenüber den Art. 22 litt. c anzuwenden.

Der Referent für die Gutheissung des Rekurses teilte in seinem Berichte
aus der Praxis der 70ger Jahre mit, dass damals auch die vom Regierungsrat
gewählten fixbesoldeten Beamten, die nicht voll beschäftigt waren,
wie z. B. die Kreiskommandanten (Besoldung 600 Fr. ; die Besoldung des
vollheschäftigten Staatsbuchhalters war damals 2400 Fr.) als nicht in
den Grossen Rat wählbar betrachtet wurden.

B. Gegen den Entscheid des Grossen Rates vom 19. Juli haben Dr. Arthur
Frey, Redaktor in Weinfelden, und 5 weitere Aktivbürger des Kantons den
staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit dem Antrag, der Entscheid sei in
Anwendung von Art. 22 litt. c KV, Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und Art. 175 ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
. OG
aufzuheben. Es wird ausgeführt: Art. 22 litt. c KV treffe in klarer Weise
auf Z. zu, da er unbestrittenermassen ein vom Regierungsrat gewählter und
fixbesoldeter Beamter sei. Die Verfassung mache keine Ausnahmen. Ob der
Beamte arm oder reich sei, ob er das Amt im Haupt-oder Nebenamt betreibe,
sei gleichgültig. Auch die Höhe der Besoldung

Unvereinharkeitshestimmungen der kent. Verfassungen. N° 64. 539

spiele keine Rolle. Es gebe übrigens ganze Beamten} kategorien,
die keinen höhern Gehalt hätten als Z., und die unstreitig unter den
Art. 22 litt. c fielen. Der angefochtene Entscheid verletze daher den
Art. 22 litt. c KV und die Rechtsgleichheit und sei willkürlich, weil er
eine Ausnahmestellung zu Gunsten von Z. schaffe, wobei sogar auf seine
günstigen Vermögensverhältnisse abgestellt werden sei.

C. Der Grosse Rat des Kantons Thurgau hat die Abweisung des Rekurses
beantragt. Dieser könne sich nur auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV stützen, und es frage
sich daher nur, ob der angefochtene Entscheid willkürlich sei. Das
sei aber zu verneinen. Man dürfe nicht einfach vom nackten Wortlaut
des Art. 22 litt. c KV ausgehen. Es sei Sache der Auslegung, dem
Zweck und Gedanken der Bestimmung restlos nachzugehen. Dabei dürfe
freilich kein förmlicher Motivenkult getrieben werden. Aber es sei
festzustellen, was eine vernünftige Volksmeinung aus der Bestimmung
heute herauslesenl müsse. Schon anlässlich der Interpellation Collaud
habe der Grosse Rat auf Grund der Berichte des Regierungsrates und der
Gesetzgebungs-kommission den Standpunkt eingenommen, dass Art. 22 litt. c
nur die vom Regierungsrat abhängige Beamtenschaft treffen wolle, weshalb
es auf den Grad der Abhängigkeit ankomme. Hieran habe sich dann der
Grosse Rat bei Behandlung des Z. betreffenden Wahlrekurses gehalten. Aus
dem Bericht des Grossratspräsidenten ergebe sich, dass der angefochtene
Beschluss materiell begründet sei. Der Kreis der Beamten habe in neuerer
Zeit eine nicht voraussehbare Erweiterung erfahren zufolge der modernen
Ausdehnung der Staatsaufgaben. Man habe dabei auf Personen greifen
müssen, die nicht oder wenigstens nicht im engsten Sinne als Beamte,
d. h. als ausschliesslich oder zur Hauptsache staatliche Funktionäre
auf Grund eines öffentlichen Aktes angesprochen werden könnten. Es sei
ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber alle diese Personen habe als wahl-

540 Staatsrecht.

unfähig erklären wollen, eben weil dafür ein gesetzgebungspelitischer
Grund gar nicht verlag. Eine jetzige gesunde Volksmeinung könne unmöglich
den Beamten ' begriff des Jahres 1869 einfach auf solche Verhältnisse
übertragen. Dass der Gesetzgeber den Beamtenbegriff nicht allzu weit habe
ausdehnen wollen, ergebe sich daraus, dass er die Staatsbankangestellten
besonders in das Wahlverbot einbeziehe. Das Verhältnis mit dem Direktor
des Asyls St. Katharinenthal werde durch Vertrag geregelt. Die von den
Rekurrenten vertretene Auslegung würde zu praktisch absurden Konsequenzen
fùhren. Von Willkür könne umsoweniger die Rede

sein, als die Bestimmung von Art. 22 litt. c KV in der

Praxis schon seit längerer Zeit weitherzig interpretiert werde. Es habe
niemand daran Anstoss genommen, dass sich z_. B. der Kantonstierarzt,
verschiedene Bezirkstierärzte und Schulinspektoren im Grossen Rat
befinden, die mit dem gleichen Recht wie Z. hätten beanstandet werden
können.

Von Z. ist keine Antwort eingegangen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Nach Art. 180 Ziff. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG beurteilt das Bundesgerieht , Beschwerden
betr. die politische Stimmberechtigung der Bürger und betr. kantonale
Wahlen und Abstimmungen auf Grund sämtlicher _einschläg'ger Bestimmungen
des kantonalen Verfassnngsrechts und des Bundesrechts . Es ist daher
bei der Auslegung des Art. 22 litt. e der thurg.'KV, um die sich die
Beschwerde dreht, nicht auf eine Überprüfung vom blossen Willkürstandpunkt
aus beschränkt, sondern hat frei zu untersuchen, ob der angefochtene
Entscheid auf einer richtigen oder unrichtigen Interpretation jener
Bestimmung beruhe. Dabei hat es sich freilich in der Praxis die
Beschränkung auferlegt, dass es in einer rein kantonalrechtlichen
Verfassungsfrage von der Auffassung der obersten kantonalen Behörde,
des Grossen Rates, nicht

.

Unvereinbarkeitsbestimmungen der kant. Verfassungen. N° 64. 541

ohne Not abweicht, sondern nur dann, wenn sich deren Unhaltbarkeit in
zwingender Weise ergibt (BGE 46 I 120 Erw. 1). Die Anrufung von Art.4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV
durch die Rekurrenten hat nach dem Gesagten keine selbständige Bedeutung,
desgleichen die Anrufung von Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV.

2. Der Wortlaut der die Beamten betreffenden Unvereinbarkeitsbestimmung
in Art. 22 litt. c KV ist klar : die vom Regierungsrat gewählten und
iixbesoldeten Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Grossen
Rates sein. Über den Zweck der Vorschrift kann kein Zweifel bestehen;
es ergibt sich zum Überfluss auch aus der Entstehungsgeschichte der
Verfassung, wie sie namentlich in der Botschaft des Regierungsrates vom
12. Februar 1923 dargestellt ist. Die in Art. 22 litt. c genannten Beamten
erschienen dem Regierungsrat gegenüber als nicht völlig unabhängig;
darum sollten sie dem Grossen Rat, der ja auch Aufsichtsbehörde des
Regierungsrates ist, femgehalten werden. Der Gesetzgeber hat aber nicht
diese Abhängigkeit oder einen bestimmten Grad derselben zum Kriterium des
Ausschlusses gemacht, sondern feste äussere Merkmale, die Wahlart und die
Art der Besoldung, von der Auffassung ausgehend, dass beim Vorhandensein
dieser Momente der Regel nach eine gewisse Abhängigkeit und Befangenheit
oder doch wenigstens die Gefahr dieser besteht. Hierauf soll es für die
Unvereinbarkeit ankom-men, und nicht auf eine Würdigung des Grades der
Abhängigkeit von Fall zu Fall. Das letztere Verfahren müsste denn auch und
der vorliegende Entscheid bestätigt dies unvermeidlich zu Ungleichheiten
und Willkür führen. Es könnten die Vermögensverhältnisse des Beamten
herangezogen werden, um die Abhängigkeit als grösser oder geringer
darzustellen; der wohlhabende Beamte wäre wählbar, der unbemittelte
nicht; unter ähnlichen Verhältnissen würde im einen Fall, vielleicht je
nach der Parteizugehörigkeit des Beamten, die Unvereinbarkeit bejaht,
im andern verneint. Und

ss se I 1923 37

542 Steam-echt.

dasjenige Moment, dem in höherem Masse als äussern Umständen dieser Art
Vermögensverhältnisse, Höhe der Besoldung, Unterscheidung von Hauptund
Nebenamt und dergl. entscheidende Bedeutung zukärne, würde sich einer
sicheren Würdigung überhaupt entziehen, nämlich die Charakteranlange
des Beamten, seine abhängige oder unabhängige Denkart, seine untergebene
oder selbständige Gesinnung. Die Bedenken gegen eine solche Beurteilung
der Unvereinbarkeits--

frage nach den konkreten Verhältnissen der einzelnen.

Person drängen sich der-nassen auf, dass anzunehmen ist, Art. 22 litt. c
wolle sie, indem er feste äussere Merkmale aufstellt, gerade vermeiden.

Die Deutung, die der Grosse Rat dem Art. 22 litt. (: KV im angefochtenen
Beschluss gegeben hat, ist demnach gegenüber dem Wortlaut und der klaren
Bedeutung der Bestimmung schlechterdings nicht haltbar. Sie ,trägt
in diese ein Unterscheidungsmerkmal hinein-das ihr fremd ist.Indem der
Grosse Rat sich für. seine Auffassung auf die ratio der Verfassung beruft,
verwechselt ergratio und Rechtssatz und ersetzt den letztem durch die
,erstere. Gewiss ist der Zweck des Gesetzes ein wich -

tiges'Moment für die Auslegung, das unter Umständen

zu,;eineradem Wortlaut gegenüber ausdehnenden oder einschränkenden
Interpretation führen kann. Allein in ersterLinie istes Sache des"
Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, in welcher Weise und auf welchem
Wege der verfolgteZweck verwirklicht werden soll und gegenüber.
der von; ihm getroffenen Lösung kann es der, zur Anwendung des
. Gesetzes. berufenen Behörde nicht zukommen, ihre abweichende
Meinung über Mittel und Weg zur Erreichung des gesetzlichen Zweckes
zur Geltung zu bringen. Bei Art. 22 litt, chat der Gesetzgeber die ihm
vorschwebende Absicht, Personen, die möglicherweise in einem gewissen
Abhängigkeitsverhältnis zum Regierungsrat stehen, den Zutritt zum
Grossen Rat zu verschliessen, in der Weise ausgeführt, dass die vom
Re-Unvereinharkeitsbestimmungen der kant. Veriassungen. N° 64. 543

gierungsrat gewählten und fixbesoldeten Beamten nicht wählbar sind. Auf
den Grad der Abhängigkeit im einzelnen Fall abzustellen, wäre eine
andere Lösung des gesetzgeberischen Problems, die nun aber nicht der in
Art. 22 litt. c in klarer Weise enthaltenen substituiert werden darf. Mit
dem letzteren Vorgehen hat der Grosse Rat die Grenzen einer zulässigen
Auslegung überschritten, und die Verfassung in Wahrheit korrigiert. Sein
Kriterium Grad der Abhängigkeit im einzelnen Fallist zudem, wie bereits
dargetan, von höchst fragwürf digem Wert und müsste bei der praktischen
Handhabung auf die grössten Bedenken und Schwierigkeiten stossen, wie
denn der Referent für die Abweisung des Rekurses, auf dessen Bericht
die Rekursantwort des Grossen Rates. verweist und dem daher wohl
die Begründung des angefochtenen Entscheides zu entnehmen ist, allen
Ernstes als ein wesentliches Motiv für die Wählbarkeit des Z. des-· sen
günstige Vermögensverhältnisse angeführt hat, die. einen ,geringen Grad
von Abhängigkeit vom Regierungsrat bedingen sollen. Dass die richtige
Anwendung des Art. 22 litt. c KV zu absurden Konsequenzen führen. würde,
ist in der Rekursantwort zwar behauptet, aber. nicht näher, begründet,
worden. Sollten die Unvereinbarkeitsfälle darin für die heutigen
Anschauungen und Bedürfnisse zu weit .umschrieben sein, so wäre die
Ab"hilfe in einer Revision der Verfassung zu suchen und nicht in einer
Auslegung,.die. ihr Zwang antut. .

3. Der Grosse Rat durfte sich darnach bei der Frage,. ob Art. 22 litt. c
zutreffe, nicht in eine. Untersuchung derüber einlassen, ob ein grösserer
oder geringerer Grad der Abhängigkeit des Gewählten vom Regierungsrat
,vor: liege, er hatte nur Zu prüfen, ob Z. ein vom Regierungs-. rat
gewählter und fixbesoldeter Beamter im ,Sinne der Verfassungsbestimmung
sei. Aus dem erwähnten Bericht für die Abweisung des Rekurses muss man
den Schlussziehen, dass der Grosse Rat diese Frage bejaht hat; sonst
hätte er sich doch wohl nicht auf die heikle

544 Staatsreeht.

Erörterung über den Grad der Abhängigkeit eingelassen. In der
Rekursantwort finden sich freilich einige ' Bemerkungen, die allenfalls
als Bestreitung oder Bezweiflung der Beamtenqualität des Z. im Sinne
des Art. 22 litt. c gedeutet werden können.

Doch können darüber ernstliche Bedenken nicht bestehen. Die Stellung
des Direktors des kantonalen Asyls St. Katharinenthal beruht auf einem
Gesetz, und die Wahl erfolgt darnach auf 6 Jahre durch den Regierungsrat.
Z. verwaltet ohne Zweifel staatliche Geschäfte und er steht in einem
dauernden öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Staat. Dass die
Besoldung durch einen Vertrag festgesetzt wird, ändert hieran nichts ;
denn die Anstellung selbst folgt nicht aus diesem Vertrag, sondern aus
einem Verwaltungsakte des Regierungsrates, der Wahl. Im kantonalen
Verfahren ist denn auch von keiner Seite der Standpunkt eingenommen
werden, dass man es mit einem blossen privatrechtlichen Dienstverhältnis
zu tun habe. Auch die Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten
in dem Sinne, dass nur jene, nicht diese unter Art. 22 litt. c fallen,
ist allgemein abgelehnt worden. Die Frage erscheint daher müssig,
ob Z. als Anstaltsdirektor in die eine oder andere Kategorie fallen
würde. (Wo zwischen Beamten und Angestellten unterschieden wird, begreift
man unter den letztern in der Regel Funktionäre mit mehr untergeordneten
Verrichtungen; der Direktor einer staatlichen Krankenanstalt, der Arzt
sein muss, übt qualitativ hochstehende Funktionen aus, und wäre daher
viel eher als Beamter denn als blosser Angestellter zu betrachten.) Dass
Z. nur einen immerhin sehr erheblichen Teil seiner Zeit und Arbeitskraft
der staatlichen Tätigkeit zu widmen hat, spricht wiederum nicht
gegen seine Beamte-Eigenschaft Staatliche Ämter, die den Inhaber
nicht voll in Anspruch nehmen, sind ja gerade in den schweizerischen
Kantonen häufig. Der Grosse Rat scheint auch die Auffassung nicht
vertretenUnvereinbarkeltsbestimmungen der kant. Verfassungen. N° 64. 545

zu wollen, dass Art. 22 litt. c entgegen seinem allgemeinen Wortlaut
nur solche Personen im Auge habe, die das Amt als vollen Lebensberuf
ausüben, wie ja klar ist, dass auch bei andern Beamten die Gelahr
einer Abhängigkeit und Befangenheit gegenüber der Wahlbehörde sehr
wohl bestehen kann. Nach den irr-widersprochen gebliebenen Angaben des
Berichtes für die Gutheissung des Rekurses ist Art. 22. litt. c früher
schon auf Beamte angewendet Worden, die staatliche Funktionen im Nebenamt
ausübten. Z. bezieht endlich einen fixen Gehalt aus der Staatskasse,
der zudem nicht nur absolut, Sendern auch relativ erheblich ist, da er
ja, nach den Steuerregjstern zu schliessen, mehr als die Hälfte seines
reinen Berufseinkommens ausmacht.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Der Rekurs wird gutgeheissen und der Beschluss des Grossen Rates des
Kantons Thurgau vom 19. Juli 1923 betreffend Validierung der Wahl des
Z. als Mitglied des Grossen Rates aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 I 535
Datum : 07. August 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 I 535
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 534 St aatsrecht. muss. Es ist dem Grundsatze nach keine andere Forderung als diejenige,


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
OG: 175  180
BGE Register
46-I-115
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
regierungsrat • kv • verfassung • frage • thurgau • bundesgericht • richtigkeit • entscheid • arzt • funktion • autonomie • dauer • interpellation • kategorie • weiler • zweifel • referent • treffen • arbeitnehmer • verfassungsrecht
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