292 valigationenrecht. N° 43.

werden konnte, von wem, wann und zu welchem Zwecke sie hingesetzt worden
sind, und die Klägerin insbesondere den Nachweis nicht erbracht hat, dass
der Beklagte von diesen Notizen im Zeitpunkte der Eingehung der Bürgschaft
Kenntnis hatte. Nach der vom Bundesgericht nicht nachprüibaren Würdigung
des Beweis-ergebnisses durch-die Vorinstanz hat die Klägerin auch nicht
dargetan, dass der Beklagte auf andere Weise in den Stand gesetzt worden
wäre, die Tragweite seiner Verpflichtung zu übersehen. 'Der Einwand der
nachträglichen Anerkennung der Bürgschaftsverpflichtung seitens

des Beklagten durch stillschweigen auf angeblich den

Umfang der Haftung umschreibende Briefe der Gemeinde und durch Eingabe
einer Forderung von 13,000 Fr. im Konkurse des Baratelli ist vom
Kantonsgericht aus zutreffenden Gründen ve'rworfen worden. Den Standpunkt
einer dolosen Schädigung seitens des Beklagten durch Übergabe einer
ungültigen Bürgschaftverpflichtung hat die Klägerin mit Recht nicht mehr
aufrechterhalten. Ein Berufungsangriff nach dieser Richtung müsste an
der nicht aktenwidrigen Feststellung im angefochtenen Urteil scheitern,
dass alle Anhaltspunkte für eine Schä'digungsabsieht des Beklagten im
Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR fehlen. Aus dem Umstand allein aber, dass jemand
ein Rechtsgeschäft abschliesst, das sich nachher wegen Formmangels als
ungültig herausstellt, folgt noch keine Haftung aus unerlaubter Handlung,
da sonst alle erschwerenden Formvorschriiten, die zum Schutze der sich
Verpflichtenden aufgestellt sind, illusorisch wären.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgeriehts von
Graubünden vom 29./ 30. Januar 1924 bestätigt.Prozessrecht. N° 44. 293

V. PROZESSRECHT

PROCEDURE

44. Urteil der I. Zivilsbteilung vom 9.' Juli 1924 i. 5. Tschuyfréres
gegen Schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG; Zivilrechtliche Streitigkeit ; Kriterien. Die Bestimmungen
des BB vom 6. Dezember 1921 und des BRB vom 12. Dezember 1921 betreffend
ausserordentliche Bundeshilfe für die schweizerische Uhrenindustrie
geben den Privaten keinen privatrechtlichen Anspruch auf Auszahlung von
Bundesbeiträgen; ein Streit über die Auszahlung ist öffentlichrechtlicher
Natur. Zuständigkeit der Administrativbehörden.

A. Durch Bundesbeschluss vom 6. Dezember 1921 gewährte der Bund der
schweizerischen Uhrenindustrie zur Erleichterung der Wiederaufnahme
ihrer Produktion und der Verwertung ihrer Produkte eine vorübergehende,
ausserordentliche finanzielle Hilfe. Zur Durchführung dieser Hilfsaktion
wurde dem Bundesrat ein Kredit bis auf 5 Millionen eröffnet. Gemäss
Art. 2 BB konnte die Hilfe gewährt werden in Form von Zuschüssen an die
Kosten der Produktion oder zum Ausgleich eines Teiles des auf fremden
Währungen entstehenden Ausfalles. Die nähere Regelung wurde einem
Bundesratsbeschluss vorbehalten, der am 12. Dezember 1921 erlassen worden
ist. Danach werden der Uhrenindustrie zum teilweisen Ausgleich des auf
fremden Währungen entstehenden Ausfalls Beiträge an die für die Ausfuhr
nach valutaschwachen Ländern bestimmten Uhren, Bijouteriewaren, soweit sie
mit der Uhrenfabrikation im Zusammenhang stehen, etc. in der maximalen
Höhe von 30 % ihrer Gestehungskosten gewährt (Art. 1 3). Gemäss Art. 12
BBB steht die Entscheidung über die Gesuche, die bei näher bezeichneten
Fachsyndikaten oder Handels-

As 50 n _ 1924 20

294 Prozessrecht. N° 44.

kammern einzureichen, und von diesen vorgängig zu prüfen sind, einem vom
Bundesrat ernannten Kommissar zu. Nach Art. 13 kann dessen Entscheid
an eine als Ausschuss der vom Bundesrat ernannten neungliedrigen
Aufsichtskommission bestellte Bekurskommission weiter-gezogen
werden. Art. 23 BRB sodann bestimmt :

Beiträge, die auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erhoben
wurden, sind zurückzuerstatten. Je nach der schwere des Falles kann der
Entzug jedes Anspruches auf weitere Beiträge damit ver-hunden werden.

Wer zu seinen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten durch wissentlich
unrichtige oder unvollständige Angaben die Ausrichtung eines Beitrages
erwirkt oder zu erwirken versucht, verfällt ausserdem einer Busse von
100 Fr. bis 10,000 Fr. In schweren Fällen kann damit Gefängnisstrafe
bis auf sechs Monate verbunden werden

Die Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen liegt den Kantonen ob.

B. In der Zeit vom Januar bis Juli 1922 bewarb sich auch die klägerische
Kollektivgesellschaft um die Gewährung von Bundesbeiträgen an ihre
Verkäufe ins valutaschwache Ausland im Totalbetrage von Fr. 603,658
Bei ordnungsgemässer Abwicklung der Geschäfte hätte sie hieran einen
Beitrag von Fr. 120,000 his 180,000 erwarten können. Tatsächlich wurden
ihr aber nur 25,480 Fr. ausbezahlt, da 'sich inzwischen herausgestellt,
dass sie sich einer Übertretung des BRB schuldig gemacht hatte, indem sie
für England bestimmte Ware, für die keine Beiträge erhältlich waren, an
Strohmänner über Deutschland hatte leiten lassen, um auf diese Weise die
Subsidien zu erwirken. Auf Strafklage des eidg. Kommissärs hin verurteilte
das Amtsgericht von Solothurn-Lebern den unbeschränkt haftenden Teilhaber
Franz Tschuy in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 und 2 BBB zu einer Geldbusse
von 1000 Fr. und den Kosten, sowie zur Rückerstattung der zu Unrecht
be-Prozessrecht. N° 44. 295

zogenen Unterstützungsbeiträge von 9828 Fr. an die Eidgenossensehaft. Nach
Entdeckung dieser Verfehlungen verweigerte der eidg. Kommissar
jede weitere Beitragsleistung, insbesondere auch die Auszahlung
der streitigen Fr. 10,974.90 auf 13 bereits bewilligten Gesuchen
für Auslandssendungen im Gestehungswerte von 36,583 Fr. Auf eine
Eingabe an das eidg. Volkswirtschaftsdepartement hin verfügte am
10. Januar 1923 dessen Vorsteher, dass die Klägerin keine Subsidien
mehr erhalten solle. Durch Schlussnahme vom 18. Februar 1924 sprach
sich auch die eidg. Aufsichtskommission in gleichem Sinne zu Handen des
Volkswirtschaftsdepartements aus

C. Daraufhin hat die Klägerin am 28. Februar 1924, gestützt auf Art. 48
Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG, beim Bundesgericht die vorliegende Klage eingereicht mit
dem Begehren, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 10,974.90 nebst 5%
Zins seit 28. Juni 1923 zu verurteilen. Zur Begründung macht sie im
wesentlichen geltend, sie habe bei Einreichung der in Frage stehenden
13 Unterstützungsgesuche für Auslandssendungen im Gestehungswerte
von 36,583 Fr. die im BRB vorgesehenen Formalitäten erfüllt und die
Bewilligung des Kommissärs erhalten, sodass ihr ein Anspruch auf den
Bundesbeitrag von 30 % = Fr. 10, 974. 90 zustehe. Wie aus den Strafakten
hervorgehe, habe bezüglich dieser Gesuche irgend eine Unregelmässigkeit
nicht festgestellt werden können. Die Verweigerung der Auszahlung könne
die Beklagte nicht auf Art. 23 Abs. 1 BBB stützen, da die Verfolgung
der Übertretungen in Abs. 3 des gleichen Artikels generell den Kantonen
übertragen sei, sodass einzig die kantonalen Behörden (Gerichte), nicht
aber die eidg. Verwaltungsorgane, den Entzug des Anspruchs auf weitere
Beiträge aussprechen könnten.

D. Die Beklagte beantragt Nichteintreten auf die Klage wegen
Unzuständigkeit des Bundesgerichts, mit der Begründung: Es handle sich
nicht um eine zivil-

296 Prozessrecht. N° 44. rechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.

OG, sondern

um eine öffentlich rechtliche, deren Erledigung in die

aussehliessliche Kompetenz der Verwaltungsbehörden falle. Die Klägerin
mache nicht eine Sehadenersatziorderung geltend, sondern klage auf
Leistung der Subventionsbeiträge. Subventionen seien aber freiwillige
öffentlichrechtliche Leistungen, auf die der Empfänger keinen festen,
unentziehbaren Anspruch, insbesondere keinen privatrechtlichen
Rechtsanspruch habe; vielmehr hestimme der Staat durch einseitigen
Hoheitsakt, wem er Hilfe leisten wolle. Wenn die Befugnis zur
Bewilligung der Subsidien im BBB den Verwaltungsorganen eingeräumt sei,
so müsse mangels gegenteiliger Bestimmungen angenommen werden, dass die
gleichen Behörden-auch zum Entscheide über den Entzug des Anspruchs
auf weitere Beiträge und die Rückerstattungspflicht zuständig seien.
Der Grund, warum man die Massnahmen des Art. 23 Abs. 1 BBB nicht den
Gerichten übertragen wollte, liege in der Überlegung, dass ein rasches
Eingreifen bei Feststellung von Misständen nur möglich sei, wenn den
Verwaltungsbehörden möglichst grosse Kompetenzen eingeräumt würden. Den
kantonalen Gerichten sei in Abs. 3 zit. Art. einzig die Verfolgung
des Urhebers wissentlich/ falscher Angaben zugewiesen, der keineswegs
notwendig identisch sei mit der die Subventionen beziehenden Firma,
gegen die sich der Entzug des Anspruchs auf weitere Beiträge und der
Rückforderungsanspruch gemäss Abs. 1 richte.

E. Demgegenüber hält die Klägerin in der Replik an der Zuständigkeit
des Bundesgerichts gemäss Art. 48 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG fest. Der Umstand, dass die
Hilfsaktion des Bundes ein staatlicher Hoheitsakt sei, schliesse nicht
aus, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem staat und dem Einzelnen
teils öffentlichrechtlicher-, teils privatrechtlicher Natur sein könne
(AS 38 II 737). Als öffentlichrechtlicher Akt komme dabei einzig
das Bewilligungsverfahren in Betracht. Nach erfolgter Bewilligung
Prozessrecht. N° 44. 97

dagegen habe der Fabrikant einen zivilrechtlichen Anspruch auk Zahlung
der Subsidien durch den Bund. Das Bundesgericht habe wiederholt solche
gemischte Rechtsverhältnisse, soweit Ansprüche zivilrechtlicherNatur
betreffend, der Zivilgerichtsbarkeit unterworfen (Konzessionsverhältnis,
Beamtenverhältnis (AS 49 II 417 ff.), Abmachung von Steuerprivilegien
(AS 34 II 131). Die in diesen Entscheiden festgelegten Grundsätze
,seien analog auch hier massgebend. Dem die Auszahlung verweigernden
Entscheide der Subsidienbehörden komme mangels Zuweisung dieser
Kompetenz an sie bloss die Bedeutung einer Parteierklärung zu. Sofern
übrigens dem Bundesgericht die Kompetenz zur Beurteilung solcher
Zivilrechtsstreitigkeiten durch den BRB entzogen Werden wollte, Wäre
es an diese gegen Art. 110
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
und 114
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b  Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3    Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4    Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5    Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
BV und Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG verstossende
Normierung nicht gebunden, da sie nicht auf einem Gesetz oder allgemein
verbindlichen Beschluss der Bundesversammlung, sondern einem vom Bundesrat
als Vollziehungsorgan erlassenen Beschluss beruhe.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung : '

1. In erster Linie, und zwar von Amtes wegen, ist zu prüfen, ob die
Zuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage
begründet sei, insbesondere, ob eine zivilrechtliche Streitigkeit
im Sinne der von der Klägerin angerufenen Kompetenznorm des Art. 48
Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung
einer solchen, dass die Parteien sich in dem zu heurteilenden
Rechtsverhältnis auf dem Boden der Gleichberechtigung befinden, der
Private also dem Staate als gleiehwertiges, selbständiges Rechtssubjekt,
und nicht bloss als untergeordnetes Glied des Ganzen gegenübersteht. Es
muss mithin ein Verhältnis vorliegen, das zwischen ihnen kraft freier
Willensübereinstimmung so. geordnet worden ist, aber auch anders hätte
geordnet werden können. Wo

298 Prozessrecm. N° 44.

diese Voraussetzung fehlt, kann von Beziehungen zwischen koordinierten
Rechtsschjekten, und mithin von einer Zivilrechtsstreitigkeit nicht
die Rede sein, auch Wenn man im Interesse des Rechtsschutzes mit der
bisherigen Praxis an der Tendenz möglichst weitgehender Auslegung des
Begriffes festhält (vgl. AS 29 II 426 ff. ; 40 II 85; 44 II 312 ; 49 II
267
und dort zit. Entsch.).

Hievon ausgehend unterliegt keinem Zweifel, dass das den Streitgegenstand
bildende Rechtsverhältnis dem öffentlichen und nicht dem Privatrecht
angehört. Das Klagebegehren geht auf Bezahlung von Beiträgen seitens
der Beklagten gemäss BRB vom 12. Dezember 1921. Nach Inhalt, Zweck und
Entstehungsgeschichte dieses Beschlusses stellen sich die Beiträge als
Subventionen, d. h. als freiwillige öffentlichrechtliche Leistungen des
Staates dar, da einerseits der mit ihnen verfolgte Zweck ausserhalb der
Staats(Bundes-)verwaltung zu erfüllen ist, anderseits keine Gegenleistung
erfolgt, und ihnen endlich weder durch Verfassung, noch Gesetz,
Verordnung oder Verträge ein anderer Charakter verliehen ist (vgl. LOTZ,
Finanzwissenschaft S. 161 ; Schweiz, stat. Mitteilungen, Jg. 1924,
Heft 2 S. 4, 10, 22 ff.). Der Staat (Bund) handelt bei Gewährung dieser
Subventionen gemäss einer nach modernen Rechtsanschauungen bestehenden
staatlichen Fürsorgepflicht, deren Erfüllung einen Zweig der öffentlichen
Verwaltung bildet. Den im BRB näher bezeichneten Personen steht es nun
allerdings frei, sich um die Gewährung dieser Bundeshilfe zu bewerben
oder nicht, die Bewilligung der Subventionen selbst aber beruht nicht
auf vertraglicher Verständigung, sondern stellt sich als einseitiger
staatlicher Hoheitsakt dar, was mit aller Deutlichkeit daraus hervorgeht,
dass sie der Verfügung des eidg. Kommissärs unter Wahrung des Rekurses
an die eidg. Rekurskommission vorbehalten ist. Gleichwie der Inhalt des
Subventionsanspru. ches wird auch der Kreis der Unterstützungsberechtigten
einseitig vom Staate bestimmt. Dem Bewerber selbstProzessrecht. No 44. 299

steht keinerlei Einwirkung auf die Ausgestaltung des Verhältnisses,
insbesondere auf die Höhe der'Subvention zu. Diese richtet sich
ausschliesslich nach bestimmten objektiven Normen, und einzig aus der
Unterwerfung des Bewerbers unter dieselben folgt sein Subventionsanspruch.
Es handelt sich somit nicht um ein Verhältnis zwischen einander
gleichgeordneten Parteien, die den gleichen rechtlichen Einfluss auf
dessen Ausgestaltung besitzen, sondern um ein solches, bei dem sich der
Staat als Träger der öffentlichen Gewalt einerseits und der

' dieser Gewalt unterworfene Untertan anderseits gegen-

überstehen, also in eminentem Sinne um ein Unterordnungsverhältnis
des Bürgers zur Staatsgewalt, das dem Gebiet des öffentlichen
Rechts, speziell des Verwaltungsrechts angehört. Dass eine neben dem
Subven-tionsverh'aitnis hergehende vertragliche Abrede getroffen worden
sei, durch die das geschaffene Rechtsverhältnis seines hoheitlichen
Charakters entkleidet Würde, behauptet die Klägerin selbst nicht. Sie kann
daher gegen die ausschliesslich auf dem Boden des öffentlichen Rechts
sich bewegenden Verfügungen mit den zur Feststellung privat-rechtlicher
Rechtsverhältnisse dienenden Rechtsmitteln des Zivilprozesses nicht
aufkommen; eine Anfechtung der Rechtmässigkeit dieser kraft öffentlichen
Rechts getroffenen Verwaltungsverfügungen kann vielmehr nur mit den im BRB
vorgesehenen Rechtsbehelien des Verwaltungsstreitverfahrens erfolgen. Der
Standpunkt der Klägerin, sie habe jedenfalls nach erfolgter Bewilligung
einen privatrechtlichen Anspruch auf Ausrichtung der Subventionen im
eingeldagten Betrage erlangt, hält nicht Stich. Gleichwie der Streit
über die Erteilung und den Umfang der Bewilligungdem öffentlichen Recht
angehört, so trifft dies auch für die weitere Frage zu, ob dieselbe
noch zu Recht bestehe. Art. 23 BRB sieht für den Fall der Übertretung
des Beschlusses den Entzug jedes Anspruchs auf weitere Subventionen und
die Rückerstattungspklicht hinsichtlich unrechtmässig

300 . Preises-HechtN° 44.

bezogener Beiträge vor. Damit wird die Rechtswirksamkeit der Bewilligung
an die Bedingung der Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen geknüpft
und ausgesprochen, dass ,die Behörde nur bei Erfüllung dieser Bedingung an
die erteilte Bewilligung gebunden sei. Die Frage, ob die Voraussetzungen
für einen Widerruf derselben zutreffen, kann deshalb so wenig Gegenstand
eines Zivilprozesses bilden, wie die Erteilung der Bewilligung selbst.,

Bei dieser Sachlage ist daher das Bundesgericht zur Anhandnahme der Klage
infolge Fehlens des Requisites einer zivilrechtlichen Streitigkeit'
im Sinne von Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG nicht zuständig.

2. Allein selbst bei Zutreffen dieser Prozessvoraussetzung wäre das
Schicksal der Klage kein anderes, indem nach Anlage, Inhalt und Zweckdes
BBB vom 12. Dezember 1921 die Gerichtsbarkeit für die daraus sich
ergebenden Anstände der vorliegenden Art als in . verbindlicher Weise
ausschliesslich den Verwaltungsbehörden zuerkannt zu gelten hat. Durch den
dringlichen Bundesbeschluss betreffend die ausserorde'ntliche Bundeshilfe
für die schweizerische Uhrenindustrie vom

6. Dezember 1921 ist der Bundesrat ermächtigt werden, --

im Wege der Verordnung die mit der Uhrenindustrie im Zusammenhang
stehenden Industriezweige zu bezeichnen, auf weiche die Hilfe
ausgedehnt werden kann, ferner die Bedingungen und die Art und Weise der
Unterstützung festzusetzen, sowie auch das einzuschlagende Verfahren
zu regeln. Auf Grund dieser Delegation des Gesetzgebungsrechtes hat
der Bundesrat in weiterer Ausführung des BB am 12. Dezember 1921 den in
Frage stehenden BRB erlassen. Seinem materiellen Inhalt nach stellt sich
dieser Beschluss somit als eine gesetzesergänzende Rechtsverordnung dar,
deren Kompetenznormierung Art. 48
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OG derogiert. Über die hier vstreitige
Kompetenzfrage, ob die eidg. Verwaltungsbehörden oder die kantonalen
Gerichte zum EntzugeProzessrecht. N° 44. 301

jedes Anspruchs auf weitere Beiträge gemäss Art. 23 Abs. 1 BRB zuständig
seien, sagt nun freilich der BBB unmittelbar nichts aus. Zu Unrecht glaubt
indessen die Klägerin, aus Abs. 3 zit. Art., wonach die Verfolgung und
Beurteilung der Übertretungen den Kantonen übertragen ist, ableiten zu
können, dass einzig auch die kantonalen Behörden zum Entzuge des Anspruchs
auf weitere Subventionen zuständig seien. für eine-Unterordnung des Abs. 1
unter Abs.3 bietet die Fassung von Art. 23 BRB keinerlei Anhaltspunkte
; sie, verbietet sich gegenteils deshalb, weil sonst die in Abs. 1
normierten Sanktionen zivilrechtlicher Natur (Entzug des Anspmchs,
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Beiträge) nur als Nebenstrafen in
Verbindung mit den Strafsanktionen in Abs. 2 (Geldbusse und Gefängnis)
zur Anwendung gebracht werden könnten, was unmöglich im Willen des
Gesetzgebers gelegen haben kann, da sich die Sanktionen nach Abs. 1 und
Abs. 2, nicht notwendig gegen dieselben Personen richten. Der Entzug
der Subventionsberechtigung richtet sich gegen die Firma als solche,;
während die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach Abs-.2 den fehlbaren
Täter, also ss

T jedenfalls nur eine physische Person trifft, die keines--

wegs mit derFirma identisch zu sein braucht. Die kategorisehe Fassung
Von Abs. 1 sodann-. dass Beiträge,

' _ die auf Grund nnrichtiger oder unvollstandiger Angaben

erhoben Wurden, zurückzuerstatten sind, lässt mangels '

' . gegenteiliger Anhaltspunkte den Sehlu ss nicht abweisen, dass die
Verfügung hierüber den Adnunlstratwbehorden

zustehen soll, zumal für ein richterliches Ermessen hiebei kein Raum
bleibt, es sich vielmehr bloss 1um die Prüfung handelt, ob unrichtige
oder unvollständige Angaben gemacht worden sind, was festzustellen, eine
Administrativbehörde ebenso gut in derLage ist. Da nach der unzweideutigen
Formulierung von Abs. 1 die gleiche Instanz zum Entscheide über die
Rückerstattung, wie den Entzug des. Anspruchs auf weitere

802 . Promessreeht. N° 44.

Subventionen kompetent ist, so folgt hieraus auch die Zuständigkeit
der Administrative zur Entscheidung der Frage, ob der Entzug des
Anspruchs mit der Rückerstattungspilicht verbunden werden soll,
welche Regelung praktisch umso zweckmässiger erscheint, als auch die
Bewilligung der Subventionen Verwaltungsorganen zusteht. Diese Auslegung
wird auch durch die ratio legis gefordert. Sierechtfertigt sich aus
der Erwägung, dass es sich um eine dringliche, ausser-ordentliche
Nachkriegsmassnahme vorübergehenden Charakters handelt, deren Zweck sich
nur bei rascher Hilfeleistung erreichen liess, sodass von vorneherein
bei den gesetzgebenden Behörden nicht die Absicht bestehen konnte,
allfällige Streitigkeiten über die Bewilligung und Ausrichtung von
Subsidien im gerichtlichen Verfahren austragen zu lassen; auf jeden
Fall hätte letzteres im Beschluss klar zum Ausdruck gebracht werden
müssen. Unterstützend kann in diesem Zusammenhange auf den Bericht des
Direktors des eidg. Arbeitsamtes an das eidg. Volkswirtschaftsdepartement
vom 9. Februar 1924 verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass über
die Auslegung von Art. 23 Abs. 1 BBB im Sinne der Zuständigkeit der
Administrative nie ein Zweifel geherrscht hat. Stammt auch dieser
Bericht von einer Verwaltungsabteilung der Beklagten, so ist er doch
jedenfalls als amtliche Auskunft üher die Entstehung des BBB und die
Absichten derjenigen Instanzen, denen die Vorbereitung und Ausarbeitung
desselben obgelegen hat, zu würdigen, und insofern kann ihm ein gewisser
Beweiswert nicht abgesprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Klage wird wegen
Unzuständigkeit nicht eingetreten. '

Versicherungsvertrag. Erfindungsschutz. N° 45. 303

' [VI. VERSICHERUNGSVERTRAGCONTRAT VD'ASSURANCE

Siehe Nr. 35. Voir n° 35.

VII. ERFINDUNGSSCHUTZ BREVETS D'INVENTION45. Arx-et de la. Ire
Seadoo civile du 17 novembre 1924 dans la cause Arnould frères contre
Nussberger. Venle d'un breve! d'inveniion. Loi fédérale sur les brevets
d'invention du 21 juin 1907, art. 16 ch. 3: Sens de l'expression:
susceptible d'exploitation

industrielle. CO art. 24 ch. 4 : Conditions d'application de cette
disposition.

A. Le 29 novembre 1918, est inter-vena entre Arnould frei-es, fabricants
de cadrans, à St-Imier, et Richard Nussberger,horloger à Zurich,
un contrat aux termes duquel Nussberger déclarait vendre à Arnould
frères le brevet suisse N° 94747 qu'il avait obtenu pour une muntre
24 heures , à savoir une montre pourvue d'une plaque de recouvrement
fixe et d'un cadran portant les chiffres d'heures I à 12 et 13 à 24,
déplacé angulairement toutes les douze heures, alternativement dans
l'un et l'autre sens, par un mécanisme connnutateur . Le prix de vente
était fixe àla somme de fr. 2500. (payé par les acheteurs le jour meme)
plus une redevance de fr. 0.03 par cadran livre.

Par un second contrat du 11 décembre 1918, Nussbergera cédé à Arnould
frères, pour le prix de fr. 5000.--
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 II 293
Datum : 30. Januar 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 II 293
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 292 valigationenrecht. N° 43. werden konnte, von wem, wann und zu welchem Zwecke


Gesetzesregister
BV: 110 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 110 * - 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
1    Der Bund kann Vorschriften erlassen über:
a  den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
b  das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;
c  die Arbeitsvermittlung;
d  die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2    Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beeinträchtigen.
3    Der 1. August ist Bundesfeiertag. Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt und bezahlt.
114
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 114 Arbeitslosenversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die Arbeitslosenversicherung.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die Versicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
b  Der Beitritt ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern.
3    Die Versicherung wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge bezahlen.
4    Bund und Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.
5    Der Bund kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen.
OG: 48
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BGE Register
29-II-424 • 34-II-124 • 38-II-735 • 40-II-83 • 44-II-308 • 49-II-254 • 49-II-404
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
subvention • bundesgericht • beklagter • bundesrat • frage • uhrenindustrie • hoheitsakt • bedingung • charakter • zivilprozess • zivilrechtsstreitigkeit • entscheid • falsche angabe • sanktion • zweifel • fremde währung • kantonale behörde • bezogener • produktion • verhältnis zwischen
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