308 Prozess:-echt. N° 53.

Demnach erkennt das Bundesgericht : s

Die Anschlussberuiung der Kläger wird abgewiesen. Die Berufungen
derBeklagten werden dahin gutgeheissen, dass in teilweiser Abänderung
bezw. Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Appenzell
A.-Rh. vom 25. Februar 1918 die vom Beklagten Clavadetscher an die
Kläger zu bezahlende Summe auf 2516 Fr. 8 Cts. nebst Zinsen zu 5% seit
8. November 1915 herabgesetzt und inbezug auf den Beklagten Hinterberger
die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der-Erwägungen an die kantonalen
Instanzen zurückgewiesen wird.

VIII. PROZESSRECHT

PROCEDURE

53. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Juni 1918
i. S. Aktiengesellschaft der Eisenund Stahlwerke vom. Georg Fischer
gegen Brandassekuranzanstalt des Kantons Schaffhausen.

Zuständigkeit des Bundesgerichts als einzige Instanz nach Art. 48
Ziff. 4 und 52 Ziff. L OG. Voraussetzung des Vorliegens einer
Zixdlrechtsstreitigkeit. Verneint für die Klage des Brandbeschädigten
gegen eine kantonale Brandversicherungsanstalt auf Festsetzung der
BrandentSchädignng.

-1. Am 16. August 1916 brach im Gebäude BrandkatasterN'r. 1415 der
A.-G. Eisen und Stahlwerke vorm. Georg Fischer in Schaffhausen ein
Brand aus, bei dem nach amtlicher Schätzung ein Schade von 13,900
Fr. entstand. Mit Beschluss vom 29. November 1916 genehmigte der
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen das Abschätzungsprotokoll und
verfügte gleichzeitig,Prozessrecht. N° 53. SUD

dass der Gebäudeeigentümerin in Anwendung von Art. 38 Abs. l litt. a des
Gesetzes vom 10. September 1894 fiber die Gebäudeversicherungsanstalt
des Kantons Schatthausen an den ausgewiesenen Schaden nur die Hälfte,
also 6950 Fr. zu vergüten sei. Die zitierte Vorschrift sieht vor, dass
ein teilweiser Ausschluss von der Entschädigung dann stattfinden kann,
wenn ein Brand aus Fahrlässigkeit des Eigentümers entstanden oder nicht
verhindert worden ist oder diesem eine für den Brandausbruch ursächliche
Fahrlässigkeit in der Auttragerteilung oder Beaufsichtigung seinen
Familiengliedern, Dienstboten oder Angestellten gegenüber nachgewiesen
werden kann. Nach Abs. 2 ebenda bestimmt der Regierungsrat in diesen
Fällen, bis zu welchem Betrage die Entschädigung zu verweigern ist :
gegen dessen Entscheid kann der ordentliche Richter angerufen werden,
der nach billigem Ermessen urteilt.

Ein gegen den Beschluss vom 29. November 1916 eingereichtes
Wiedererwägungsgesuch der A.-G. Georg Fischer. womit sie die Vergütung
des ganzen Schadens verlangte und bestritt, dass ihr, bezw. ihren
Organen ein Verschulden im Sinne von Art. 38 Abs. 1 litt. ((
des Brandassckuranzgesetzes zur Last gelegt werden könne, wies der
Regierungsrat am 11. Juli 1917 ab. Auf die Mitteilung der el.-G. Georg
Fischer, dass sie sich hiemit nicht zufrieden geben könne. erklärte
er sich mit Zuschi'iit vom 10. Dezember 1917 an die Genannte damit
einverstanden, dass zur endgiltigen Entscheidung des Streites das
Bundesgericht als forum prorogatuin angerufen werde.

B. Mit der vorliegenden gegen die kantonale Brandassekuranzanstalt
gerichteten Klage stellt deshalb die ,X.-G. der Eisenund Stahiwerke
vorm. Georg Fischer gestützt auf diese Erklärung und Art. 52 Ziff. 1
OG das Begehren, es sei die Beklagte zu verurteilen, an sie auch
die restlichen 6950 Fr. des durch den Brandfall vom 16. August 1916
entstandenen Schadens, eventuell einen nach richterlichem Ermessen
festzusetzeuden Teil

310 Prozessrecht. N° 53.

dieser Summe nebst Zinsen zu 5 % seit dem Tage des Brandes zu zahlen. In
der heutigen mündlichen Verhandlung vor Bundesgericht beruft sie sich
für dessen Zuständigkeit ausserdem auch auf Art. 80 der schaffhausischen
Kantonsverfassung von 1876, indem sie behauptet, dass die hier erfolgte
Einsetzung des Bundesgerichts als einziger Instanz sich auf Streitigkeiten
über vermögensrechtliche Ansprüche irgendwelcher Art beziehe, gleiehgiltig
ob sie dem öffentlichen oder Zivilrechte angehörten.

Art. 80 KV lautet: Für Streitigkeiten mit einem Hauptwerke von wenigstens
3000 Fr. zwischen dem Kantone einerseits und einer Korporation oder einem
Privaten andererseits wird auf das Begehren einer Partei ,von Anfang an
der ausschliessliche Gerichtsstand heil-n Bundesgericht begründet (Art. 27
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege). Dasselbe
findet statt, wenn die Gerichtsbarkeit des Bundesgerichts von beiden
Parteien angerufen wird und der Streitgegen-stand einen Hauptwert
von wenigstens 3000 Fr. hat (Art. 31 Ziff. 2 des Gesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege).

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen hat namens der
Brandassekuranzanstalt beantragt, es sei mangels Vorliegens einer
zivilrechtlichen Streitigkeit, die auch nach Art. 80 KV Voraussetzung der
bundesgerichtlichen Zuständigkeit bilde, auf die Klage nicht. einzutreten,
eventuell sei sie als materiell unbegründet abzuweisen.

Die näheren Ausführungen der Parteien zur Kompetenzfrage sind, soweit
nötig, aus den Erwägungen ersichtlich.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Sowohl die in Art. 48 Ziff. 4 OG vorgesehene Zuständigkeit des
Bundesgerichts für Prozesse zwischen einem/Kanton einerseits und einem
PrivatenodereinerKorporation andererseits als die Bestimmung des Art.52
Ziff.1Prozessrecht. N° 53. 311

ebenda, wonach es verpflichtet ist, auch die Beurteilung anderer als
der inden vorhergehenden Artikeln genannten Rechtsfälle zu übernehmen,
wenn es von beiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand
einen Haupt wert von mindestens 3000 Fr. hat , beziehen sich-nur auf z
i v i l r e c h t l i c h e Streitigkeiten (vergl. speziell in bezug
auf Art. 52 Ziff. 1 AS 34 II S. 835 Erw. 1, 43 11 S. 448 Erw. 1). Da
andere Kompetenzgründe als diejenigen der erwähnten Vorschriften nicht
in Frage kommen, darf daher trotz der vom Regierungsrat abgegebenen
Prorogationserldärung auf die Klage nur eingetreten werden, wenn jenes
Erfordernis zutrifftDer Versuch der Klägerin, die Gerichtsbarkeit des
Bundesgerichtssi. auch für den Fall öflentlichrechtlichen Charakters
desStreites aus Art. 80 der schaffhausichen KV herzuleiten, geht
fehl. Die im letzteren zitierten Art. 27 Ziff. 4 und 31 Ziff. 2 des
früheren Gesetzes über die Organisation der Bundesrechts'pflege von 1874
entsprechen den Art. 48 Ziff. 4 und 52 Ziff. 1 des heutigen OG. Nachdem
der Veriassungsartikel ausdrücklich auf sie verweist, ist anzunehmen,
dass er nichts über sie Hinausgehendes. bestimmen, sondern lediglich
die aus ihnen bereits sich ergebende, der ordentlichen kantonalen
unter Umständen derogierende Kompetenzordnung in Erinnerung rufen
wollte. Darauf deutet denn auch der Umstand hin, dass er sich in dem vom
Zivilgerichtswesen handelnden Abschnitte der Verfassung findet. Sollte
der Sinn ein weiterer und mit den Streitigkeiten im Hauptwerte von
wenigstens 3000 Fr. auch ölientlichrechtliche gemeint sein, so hätte die
Bestimmung zu ihrer Verbindlichkeit nach Art. 31 Ziff. 1 alt, bezw. 52
Zifi. 2 neu OG der Genehmigung durch die Bundesversammlung bedurft. Dass
ein solcher Beschluss je eingeholt werden wäre, ist aber nicht behauptet
werden. Die blosse allgemeine Gewährleistung-der KV im Sinne von Art. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.

BV kann ihn jedenfalls dann nicht ersetzen, wenn wie hier die Absicht
einer Erweiterung der bundesgerichtlichen Kom--

im). Prozessrecht. N° 53.

petenz über den durch das OG gezogenen Rahmen aus dem Verfassungstext
selbst nicht ersichtlich ist, sondern erst auf dem Wege der Interpretation
darein hineingelegt werden müsste. '

2. Voraussetzung für die Annahme einer zivilrechtlichen Streitigkeit
wäre, dass die Parteien sich in dem zu beurteilenden Rechtsverhältnis
auf dem Boden der Gleichberechtigung befanden, der Private also dem
Staate als gleichwertiges, selbständiges Rechtssubjekt und nicht
bloss als untergeordnetes Glied des Ganzen gegenüberstände Es müsste
mithin ein Verhältnis vorliegen, das Zwischen ihnen kraft freier
Willensübereinstimmung so geordnet werden ist, aber auch anders hätte
geordnet Werden können oder bei dem es doch zum mindesten dem Privaten
freistaud, ob er es eingehen wollte oder nicht (wie dies zum Beispiel
beim Beamtenrerhältnis oder Erwerbe einer Konzession zutriilt). Wo
nicht nur der Inhalt der beiderseitigen Rechte und Pflichten zum
vorneherein fest durch staatliche Normen umschrieben ist, sondern
auch der Eintritt in sie, ihre Entstehung sich unabhängig vom Willen
des Betroffenen auf Grund staatlichen Zwanges vollzieht, da kann von
Beziehungen zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekt-en und mithin
von einer Zivilrechtsstreitigkeit . auch wenn man im Interesse des
"Rechtsschutzes mit der bisherigen Praxis an der Tendenz möglichst
weitgehender Auslegung des Begriffes festhalten will, nicht mehr die
Rede sein. Ein Fall dieser Art liegt aber da vor, wo der Staat den
Erwägungen des öffentlichen Wohls, welche die Sicherstellung aller durch
eine Gefahr Bedrohten gegen deren ökonomische Nachteile fordern, nicht
nur in der Weise Rechnung trägt, dass er ihnen die Versicherung dagegen
bei einerprivaten Gesellschaft odereinerbesonderen Anstalt vorschreibt,
sondern den erwähnten Wohlfahrtsgedanken in der Weise durchführt, dass er
selbst als Versicherer auftritt, d. h. die Interessenten zu bestimmten
Leistungen an die öffentliche Kasse zwängt-, um darausProzessrecht. N°
53. 313

die den Einzelnen aus der Verwirklichung der Gefahr entstehenden Schäden
nach von ihm aufgestellten Normen zu decken. Gleichwie der Inhalt des
Entschädigungsanspruchs des Versicherten und dessen Leistungspklicht
so wird auch der Kreis der Versicherungspflichtigen Personen dabei
einseitig vom Staate bestimmt. Dem Betroffenen selbst steht keinerlei
Einwirkung weder auf die Ausgestaltung des Verhältnisses noch auf dessen
Zustandekommen, das sich ausschliesslich nach bestimmten objektiven
Kriterien richtet, zu. Das durch eine solche staatliche Zwangsversioherung
gesehaliene Rechtsverhältnis gehört demnach in seiner Gesamtheit,
hinsichtlich der Pflichten sowohl als der Rechte des Versicherten dem
öiientlichen Rechte an. Nur damit lässt es sich rechtfertigen, dass die
letztinstanzlichc Emscheidung über die Ansprüche der Versicherten gegen
die eidgenössische Uniallversicherung einem besonderen ('rerichtshot'e,
dem eidgenössischen Versicherimgsgcricht übertragen werden ist. Hätte
man es dahei mit gewöhnlichen zivilrechtlichen Forderungen zu tun,
so wäre diese Ordnung unzulässig. wsiil sie den Vorschriften der BV,
die als letzte Instanz für die Beurteilung aan dem eidge-nössischcn
Zivilrechtc bemhender Ansprüche das Bundesgericht einsetzt, widersprechen
würde. Ebenso ist der ölientlichrechtliche Charakter der hier speziell
in Betracht vfallenden kantonalen Bmndversicherungcn dadurch anerkannt
worden dass Art. 103 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
VVG die Versicherungsverhäiltuissc.
welche bei den von den Kantonen organisierten Vorsicht-.rungsanstalten
entstehen . von der Geltung der eidgenössischen Normen über den
s'crsicherungsvertTag ausnimmtAuch hier handelt es sich um eine
Vorschriii. die. wenn dabei zivilrechtliche Beziehungen in Frage
kamen, verfassungswidrig wäre. indem dann neben dem eidgenössischen
noch ein kantonales Versicherungsvertragsrecht bestände Das ist aber
nach Art. 64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
BV. welcher die Gesetzgebung über den gis-Evatreehtiichen
VersicherungsVerîrag als Teil des Oh--

314 Protest-rechtN? 53.

ligationenrechts in ihrer Gesamtheit dem Bunde zuweist-,
ausgeschlossen. In der Botschaft des Bundesrates zum VVG (BBl 1904 I
S. 255
) ist denn auch ,die Vorschrift des Art. 103 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
VVG ausdrücklich
damit begründet worden, dass man es hier nicht mit privatrechtlichen
Vertragsverhältnissen, sondern mit dem öffentlichen Rechte angehörenden
Instituten zu tun habe. . Nun kann aber kein Zweifel darüber bsetehen,
dass die si schafl'hausische Gebäudeversicherung sich als eine solche
Einrichtung darstellt, bei der der Staat nicht nur die Gebäudeeigentümer
zur Versicherung bei einer von ihm verschiedenen, selbständigen Anstalt
z'wingt, sondern

selbst als Versicherer auftritt. Freilich definiert Art. lv

des Brandassekuranzgesetzes die Brandassekuranzkasse als eine auf
Gegenseitigkeit gegründete Anstalt zur Versicherung sämtlicher Gebäude
gegen Braudschaden _, und hat daran anschliessend der Grosse Rat in der
Botschaft zur Gesetzesvorlage an das Volk erklärt: dass nicht etwa der
Staat Inhaber des Institutes sei, gleichwie er z. B. die Kantonalbank
besitze, sondern als Träger die Gebäudeeigentümer erscheinen, die sich
nach dem Grundsatze. der Gegenseitigkeit bei sich selbst versichern.
Aus den folgenden Bestimmungen des Gesetzes geht indessen _unzweideutig
,hervor, dass diese Begriffsbestimmung den Tatsachen, d. h. der wirklichen
Ausgestaltung des Institutes nicht entspricht. Wären die Gebäudeeigentümei
Träger der Anstalt, so müssten sie folgerichtig auch zur Mitwirkung
bei deren Verwaltung berechtigt und als besondere Körperschaft sei es
nun des Privatoder öffentlichen Rechts organisiert sein. Weder das eine
noch das andere ist der Fall. Nach Art. 1 des Gesetzes ist die Verwaltung
eine rein staatliche. Verwaltungsorgane sind der Regierungsrat, die von
ihm bestellten Schätzungskommissionen und Experten und die Gemeinderäte,
deren Obliegenheiten im einzelnen das Gesetz und eine regierungsrätliche
Vollziehungsverordnung umschreibt (Art. 9). Ebenso werdenFromm-echt. N°
53. 315

der ss Inhalt des Entschädigungsanspruehs des Brandbeschädigten und die
Einheitsansätze für die von den Versicherten zu leistenden, Brandsteuer
genannten Beiträge durch das Gesetz bestimmt (Art. 35 ff., 52). Auf Grund
dieser Einheitsansätze setzt die oberste Kantonsbehörde, der Grosse Rat
alljährlich die Quote der Brandsteuer fest (Art. 54). Zur Sicherstellung
der Brandsteueransprüche besteht an dem versicherten Gebäude ein ohne
Eintragung wirksames, allen anderen vorgehendes Pfandrecht, wie es nach
Art. 836
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 836 - 1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
1    Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
2    Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.
3    Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
ZGB nur noch für öfientlichrechtliche Ansprüche bestellt werden
kann (Art. 57). Aus den eingehenden Geldern können neben der Deckung der
Brandschäden auch noch andere staatliche Zwecke Feuerlöscheinrichtungen,
Feuerwehrkurse, Unfallversicherung der Feuerwehrmänner gefördert
werden (Art. 64). Uebertretungen der Vorschriften des Gesetzes über
die Verpflichtungen der Versicherten werden mit Bussen von 10 bis 500
Fr. bestraft (Art. 65). Von einer Mitwirkung der Gebäudeeigentümer bei der
Verwaltung oder der Gestaltung des Versicherungsverhältnisses oder von
einer korporativen Zusammen-fassung derselben zur Fassung irgendwelcher
Beschlüsse ist nirgends die Rede.

Der Betrieb der Gehäudeversicherung erscheint danach sachlich einfach
als ein Zweig der allgemeinen Staatsverwaltung und ihr Vermögen
als Bestandteil des Staatsvermögens. Von einer auf Gegenseitigkeit
gegründeten Anstalt kann höchstens im übertragenen wirtschaftlichen
Sinne, nämlich insofern gesprochen werden, als die aus den Beiträgen
der Versicherten herrührenden

Vermögenswerte nicht zu anderen als den im Gesetze ss selbst vorgesehenen
Zwecken herangezogen werden dürfen si .}und der Staat aus der Versicherung
keinen Gewinn ziehen

Îdarf, sondern die Ueberschüsse zur Bildung eines ReserveÎ 'fonds zu
verwenden hat, der mit den Beiträgen selbst · gesondert, d. h. vom
übrigen Staatsvermögen getrennt

verwaltet wird (Art. 10, 13, 54 des Brandassekuranz-

316 Prozessrecht. N° 53.

gesetzes). Das Bestehen einer solchen Bindung und einer solchen
rechnerisch getrennten Verwaltung vermag aber ebensowenigzur Annahme
einer mit eigener juristischer Persönlichkeit ansgerüsteten Anstalt
oder Körperschaft zu führen, wie die für die Bundesbahnen geltenden
verwandten Vorschriften ihnen die Stellung eines blossen Gliedes der
Bundesverwaltung nehmen und sie zum selbständigen Rechtssubjekte erheben
(vgl. AS 29 IS. 193 Erw. 1). Noch Viel weniger lässt. sich ein solcher
Schluss daraus ziehen, dass Art. 50 des Gesetzes das gerichtliche
Verfahren zur endgiltigen Ausmittlnng der Entschädigungssumme als
Zivilprozess bezeichnet Da der Kanton Schaffhausen ein besonderes
Verwaltungsgericht und demnach auch einen Verwaltungsgerichtsprozess
nicht besitzt, blieb, wenn man dem Betroffenen die Garantien einer
absolut unparteiischen Beurteilung bieten wollte, nichts anderes übrig,
als ihn vor den Zivilrichter zu verweisen, wie dies auch anderwärts
vielfach für gewisse unzweifelhaft dem öffentlichen Recht angehörende
Rechtsverhältnisse-, wie Erbschaft&Nachsteueransprüche usw. geschehen
ist. Für die innere Natur des streites lässt sich daraus nichts entnehmen.

Da mit der Qualifikation der schafihansischen Gebäudeversicherung als
einer vom Staate selbst ausgehenden

Zwangsversieherung auch die Frage des Vorliegens einer

Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 48
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 836 - 1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
1    Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
2    Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.
3    Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Ziiî. 4 und 52 Ziiî. 1 OG
nach dem Gesagten ohne weiteres verneinend entschieden ist, ist deshalb
das Eintreten auf die Klage entsprechend dem Antrage der Beklagten
abzulehnen.'

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Klage wird nicht eingetreten.Schuldbetreihnngsund Kom-unread. Hi-

IX. Schuldbetreibungs und KONKURSRECHT

POURSUITES POUR DETTES ET FAILLITES

Siehe IH. Teil Nr. 15. _ Voir Ille partie N° 15.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 Bem
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 308
Datum : 25. Februar 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 308
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 308 Prozess:-echt. N° 53. Demnach erkennt das Bundesgericht : s Die Anschlussberuiung


Gesetzesregister
BV: 6 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
64
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 64 Forschung - 1 Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
1    Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung und die Innovation.30
2    Er kann die Förderung insbesondere davon abhängig machen, dass die Qualitätssicherung und die Koordination sichergestellt sind.31
3    Er kann Forschungsstätten errichten, übernehmen oder betreiben.
OG: 31  48  52
VVG: 103
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 103
1    ...160
2    Indessen werden durch dieses Gesetz die kantonalen Vorschriften über Versicherungsverhältnisse, die bei den von den Kantonen organisierten Versicherungsanstalten entstehen, nicht berührt.
ZGB: 836
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 836 - 1 Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
1    Räumt das kantonale Recht dem Gläubiger für Forderungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem belasteten Grundstück stehen, einen Anspruch auf ein Pfandrecht ein, so entsteht dieses mit der Eintragung in das Grundbuch.
2    Entstehen gesetzliche Pfandrechte im Betrag von über 1000 Franken aufgrund des kantonalen Rechts ohne Eintragung im Grundbuch und werden sie nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung, spätestens jedoch innert zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen, so können sie nach Ablauf der Eintragungsfrist Dritten, die sich in gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen, nicht mehr entgegengehalten werden.
3    Einschränkendere Regelungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • regierungsrat • schaden • kv • beklagter • rechtssubjekt • frage • norm • versicherer • zivilrechtsstreitigkeit • verfahren • charakter • einzige instanz • wille • ermessen • entscheid • berechnung • aktiengesellschaft • verwandtschaft • bundesrechtspflegegesetz
... Alle anzeigen
BBl
1904/I/255