428 Obligatiouenreeht. N° 73.

unter 10,000 kg vorgesehtn wmde, ausgegangen wird. Statt 18
Fr. Gewinnentgang pro 100 kg kann daher der Kläger nur 17 Fr., für 9764
kg also nur 1659 Fr. 88 Cts-

verlangen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen und unter Aufhebung des Urteils des
Obergerichts Solothurn der Beklagte verpflichtet, dem Kläger 1659 Fr. 88
Cts. nebst 5 % Zins vom 20. Februar 1917 an zu bezahlen.

73. Urteil der I. Zivîla'bteilung vom 19. Oktober 1918 i. S. Gubser
gegen Heber-Waker.

Voraussetzung der Haftung aus u n.1) e g r ü n d e t e r A n s c h u l
d i g u n g. Stellung des Anwaltes, der im Interesse

seines Klienten einen Strafantrag stellt.

A. Im Januar 1911 wusste sich Franz Waldvogel in Bern bei der Volksbank
in Basel in der Weise einen Kredit von 20,000 Fr. zu verschaifen, dass
er sich als Jean Steinegger, Buchdrucker, in Basel ausgab und mit dessen
Namen in der Darlehensurkunde unterzeichnete. Als Bin-gen gab er an,
A. Osterwalder in Bruggen, Albert

' Steinegger in Zürich (Schwiegervater Waldvegels) und den Kläger
Dr. Gubser. Nurdie Unterschrift des letzereu war echt, während die
anderen von Waldvogel samt der notariellen Beglaubigung gefälscht
worden waren. Am 4. März 1912 fragte anser bei der Volksbank an, was
von ,dem Darlehen (das nach seiner Angabe von Waldvogel bis Mai 1911
hätte zurückbezahlt werden sollen), noch ausstehe. Auf die Antwort, es
seien noch 19,000 Fr. nicht bezahlt, kündigte er am 15. März 1912 die
Bürgschaft. Bei Einsichtnahme des Schuldscheines überzeugte er sich,
dass die Unter-schritt des Alb. Steinegger gefälscht war, was er nach
seiner Angabe der Bank mitteilte. DieseObligationenrecht. N° 73. s 429

kündigte darauf das Darlehen dem Schuldner Jean Steinegger, Kirchenteld,
Bern, zur Rückzahlung und hob, als die Zahlung nicht erfolgte, Betreibung
an. Die betreffenden Zuschriften an Steinegger wurden von Waldvogel,
abgefangen. In der Folge erhielt die Bank von Waldvogel der als Absender
den Bürgen Alb. Steinegger bezeichnete, eine Abzahlung von 5000 Fr. Es kam
dann zur Pfändung die resultatlos verlief, indem der anwesende Waldvogel
als Schwager Steineggers erklärte, der Schuldner habe keine pfändbaren
Aktiven. Die Bank hielt sich nun zu-nächst an den Kläger Gubser, der
ihr am 15. Oktober 1912 eine Anzahlung von 6000 Fr. machte und die
Erledigung der Angelegenheit bis November gleichen Jahres in Aussicht
stellte. Am 1. November schrieb er aber der Bank, er habe inzwischen in
Erfahrung gebracht, dass auch die Unterschrift des Hauptschuldners Jean
Steinegger gefälscht sei. Er lehne daher jede Haftung ab und verlange die
bezahlten 6000 Fr. zurück. Die Bank betrieb ihn danach auf die Restanz,
wurde aber im Rechtsöiinungs-verfahren Gubser hatte Rechtsverschlag
erhoben abgewiesen und in einem späteren Prozess zur Rückzahlung der
6000 Fr. verurteilt.

Unterdessen war gegen Waldvogel von verschiedenen Seiten Anklage
wegen Fälschung und Betrug erhoben werden. Sein Verteidiger war der
Beklagte Dr.VVoker, der sein Mandat am 28. Mai 1913 erhalten hatte. Die
Hauptverhandiung war auf den 3. Juni 1913 ver-tagt-

Die Volksbank Basel, deren Vertreter der Beklagte Heller ist, beteiligte
sich als Zivilpartei an dem Strafverfahren. Sie hatte in Briefen an
ihren Anwalt wiederholt die Frage erörtert, inwieweit auch. Gubser in
die Angelegenheit verstrickt werden könnte, damit sie eher zu ihrer Sache
komme. Es fiel ihr auf, dass nur die Unter-Schrift Gubsers echt war, und
dass dies auch für ein anderes zwischen Valdvogel und der aargauischen
Kreditanstalt abgeschlossenes Kreditgeschäft, das Waldvogel indessen
reguliert hatte, zutraf.

438 Obligationenrecht. N° 73.

Nachdem eine Einladung an Guhser zu einer Besprechung auf seinem Bureau
erfolglos geblieben, setzte sich der Beklagte Heller mit Dr. Wo'kesir
in Verbindung. Dieser erachtete ebenfalls eine Einbeziehung Gubsers
in die Strafuntersuchung als wünschbar. weil er daraus für W'aldvogel
mildernde Umstände zu gewinnen hoffte. Dieser letztere hatte nämlich
schon am 6. Dezember 1912

in der Strafuntersuchung ausgesagt, Dr.Gubser, mit dem

si er geschäftlich verkehrt habe, trage einen grossen Teil der Schuld
an den Verhältnissen, da er ihn ausgenützt und von ihm Geld erhalten
habe. Fernersollen kurz vor der Hauptverhandlung erfolgte Aussagen
Waldvogels gegenüber seinem Verteidiger neue Verdachtsmomente einer
Konnivenz des Klägers ergeben haben.

Woker und Heller einigten sich nun zu dem Antrag. es möchte Gubser
als Zeuge vor-geladen werden. Ein von Heller aufgesetztes zum
Teil suggestiv gehaltenes Fragenschema wurde am 2. Juni von Woker
seinem Klienten Waldvegel unterbreitet und ergab gegen Gubser neue
Belastungsmomente. Der Assissenpräsident weigerte sieh jedoch Guhser
als Zeugen zu verhören. Daraufhin stellte Woker im Einverständnis
mit Heller am 3. Juni das Gesuch, es solle die Strafuntersuchung auf
Gubser ausgedehnt werden. Der Staatsanwalt unterstützte dieses Gcsuch,
nachdem er erfolglos Verschiebung der Verhandlung beantragt hatte. Mit
motiviertfm Beschluss wurde dem neuen AntragWokers seitens'desGerichtes
entsprochen. Die Strafuntersuchung gegen Gubser musste jedoch mangels
jeglichen Schuldbeweises eingestellt und dem Gubser eine Entschädigung
von 300 Fr. zugebilligt werden.

B. Hiemit gab sich Gubser jedoch nicht zufrieden, sondern klagte auf dem
Zivilweg die beiden Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung ein. Ferner
verlangte er Publikation des Urteils in verschiedenen Zeitungen. Er
legte unter anderem einen Vertrag zwischen ihm und Waldvogel zu den
Akten d. d. 18. Januar 1911, woraus sich ergibt, dass die Gegenleistung
Waldvogels für dieGbligationenrecht N° 73. 431

Verbürgung des Klägers in einer finanziellen Beteiligung des ersteren
bei-einem Hetelbau in Spiez bestanden hatte. Im übrigen wird die Klage mit
der Leichtiertigkeit, mit _ der die Beklagten ihre Anklage erhoben haben,
und damit, dass der Kläger infolge der Strafuntersuchung um seine Stelle
als Redakter des Bund gekommen und nach heute ohne feste Anstellung sei,
begründet.

Die Beklagten bestritten jegliches Verschulden ihrerseits und haben daher
Ahweisung der Klage beantragt sie stellten sich auf den Standpunkt, sie
haben inguten Treuen die Interessen ihrer Klienten vertreten. Eventuell
wurde bestritten, dass der Verlust der Redaktorenstellc auf ihren
Strafantrag zurückzuführen sei.

C. Die Vorinsitanz hat die Klage abgewiesen, da den Beklagten weder
Vorsatz noch grobes Verschulden vorgeworfen werden können.

D. Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger die Berufung an das
Bundesgericht mit dem Antrag :

u) Es sei der im Urteil vom 14. März 1918 festgestellte Tatbestand vorn
Bundesgerichte zu, berichtigen und zu ergänzen,

_ b ) Eventuell, es sei das Urteil vom 14. März 1918 auf--

zuheben undzur Ergänzung und Berichtigung des Tatbestandes und zu neuer
Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

c ) Es seien in Abänderung des Urteilesvom I4.Mär21918

_ _1. die Beklagten solidarisch zu verurteilen, dem Kläger aus Art. 41
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR einen angemessenen, vom Gerichte festzusetzenden Betrag nebst Zins
zu 5% seit 10. November 1913 zu bezahlen,

2. das Urteil sei in noch näher zu bezeichnenden Zeitungen auf
Kosten der Beklagten zu publiziaren, alles unter gerichtlicher und
aussergerichtlicher Kostenfolge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung und Ergänzung des
vorinstanzlichen Tatbestandes ist insofern AS 44 u 19:8 29

432 Obligationenrecht. N° 73.

begründet, als das Urteil des Appellationshofes entgegen Art. 63 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.

OG eine klare Zusammenfassung des Be-

· weisergebnisses nicht aufweist. Eine Rückweisung an den Verderrichter
ist jedoch deswegen nicht am Platze, weil sich der Tatbestand aus den
vorliegenden Akten feststellen lässt.

Wenn sodann der Kläger vertragen liess, die Feststellungen der Vorinstanz
der Staatsanwalt habe sich dem Antrag auf Ausdehnung der Strafuntersuchung
angeschlossen, die Presse habe die Sache aufgebauscht, Waker habe schon
am 23. Mai im Gefängnis bei Waldvogel stenographische Notizen gemacht
seien aktenwidrig, so fehlt es dieser Bemängelung an einem Hinweis
auf die betreffenden Aktenstücke, die mit der Annahme der Vorinstanz
in Widerspruch stehen. Zudem sind diese Feststellungen für das Urteil
nicht von entscheidender Bedeutung.

2. In der Sache selbst muss nach der konstanten Praxis des Bundesgerichtes
davon ausgegangen werden, dass die Einreichung einer nicht begründeten
Strafklage

, gemäss Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR nur dann haktungshegründend ist. wenn der Verzeiger
weiss, dass seine Anschuldignng falsch, oder wenn er sie leichtfertig,
d. h. gestützt auf Indizien erhoben hat, von denen er wussteoder wissen
musste, dass sie eine Strafuntersuchung nicht rechtfertigen. (AS 39 II
222
. 41 II 353). Hinsichtlich des Masses der ven ihm zu verlangenden
Sorgfalt ist zu berücksichtigen, dass der Verzeigte durch eine falsche
Anschuldigung unter Umständen in seinen persönlichen Verhältnissen
ausserordentlich und ungleich schwerer verletzt werden kann als durch
den Missbrauch eines anderen Rechtes. (AS 34 II 473, 17 162, 32 82). Es
ist dabei jedoch nach einem neueren Urteil des Bundesgerichtes (AS 41
II 354
) folgendes auseinander zu halten : Die Gefahr der Täuschung der
Untersuchungsbehörde verlangt die Anlegung eines feinen Masstabes,
soweit es sich um die Prüfung des tatsächlichen Vorhandenseins der
geltend gemachten lndizien handelt.Obligationen-recht N° 73. 433

In dieser Hinsicht ist vom Denunzianten jede Sorgfalt zu verlangen. Soweit
es sich dagegen handelt um die Ueberprüfung der Schlüssigkeit der
Indizien, bezw. um die Frage, ob gestützt auf sie auf ein Verbrechen
oder Vergehen geschlossen werden darf, kann nicht jede leichte sondern
nur grobe Fahrlässigkeit haftbar machen. Einmal ist die Ueberprüfung
dieser Schlüssigkeit an sich eine schwierige Aufgabe, sodann ist es
Sache der Strafverfolgungsbehörden sie ihrerseits nachzukontrollieren,
und endlich lässt sie sich regelmässig überhaupt erst nach Durchführung
des Verfahrens übersehen. Es würde daher zu einer zu grossen Erschwerung
der staatlichen Strafrechtspflege führernund niemand würde mehr das
Risiko einer Verzeigung auf sich nehmen, wenn 'jede noch so kleine
Fahrlässigkeit die Haftung zu begründen .Vermöchte. Der Einzelne muss
eben die Unzulänglichkeit staatlicher Einrichtungen, hier die in der
Natur der Sache begründete Unzulänglichkeit des Strafverfahrens, bis
zu einem gewissen Grade auf sich nehmen, d. h., im konkreten Falle,
er muss auch eine Strafuntersuchung erdulden, die nur zufolge eines
unglücklichen Zusammentreffens der Vernmständungen eingeleitet worden
ist. Ein solchesDuldcn allein ermöglicht die Aufrechterhaltung der
Rechtssicherheit, die ja im übrigen dem Verzeigten wie den anderen
Rechtsgenessen zu gute kommt.

3. Diese Grundsätze müssen an sich auch für den Anwalt zur Anwendung
kommen, der, weil die Interessen seines Klienten es verlangen, gegen einen
Dritten eine Strafuntersuchung beantragt hat. Immerhin rechtfertigt sich
eine Abweichung insofern, als seine Rechtskenntnisse zu berücksichtigen
sind. Anderseits darf er die tatsächlichen Angaben seines Klienten
als richtig betrachten, soweit sich nicht aus den Verhältnissen, die
ihm bekannt sind oder übel-die er sich als sorgfältiger Anwalt hätte
aufklären sollen, bei sachgemässer, d. h. speziell der schwere der
Anschuldigung angemessener Prüfung, das Gegenteil ergibt ,Wollte man
von ihm, abgesehen hievon,

434 Obligatlonenrecht. N° 73.

die Nachprüfung der tatsächlichen Richtigkeit jeder Beihauptung des
Klienten verlangen, so würde seine Stellung in unerträglicher Weise
erschwert. (AS 30 II 443, 3511606).

4.Im vorliegenden Falle kommt nach der Aktenlage und nach
der ausdrücklichen Erklärung des klägerischen Vertreters in der
bundesgerichtlichen Verhandlung eine absichtlich falsche Anschuldigung
nicht in Betracht. Aber auch eine die Haftbarkeit nach dem oben gesagten
be gründete Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht konnte den Beklagten
nicht nachgewiesen werden.

In erster Linie kann man nicht sagen, sie haben die Verdachtsmomente in
tatsächlicher Hinsicht nicht richtig dargestellt, oder es habe speziell
Woker die Angaben 'Waldvogels in einer die oben aufgestellten Grundsätze
verletzenden Weise als wahr wiedergegeben. Zwar ist richtig, dass diese
Angaben angesichts der moralischen Qualitäten Waldvogels nicht ohne
weiteres geglaubt werden durften, allein anderseits war ein Interesse
Waldvogels an falschen Behauptungen nicht ersichtlich, so dass Waker zu
Zweifeln keine Veranlassung hatte.

Sodann ist aber auch in der Art wie die Beklagten die Indizien gewürdigt
haben, auch wenn man ihre juristischen Kenntnisse berücksichtigt, eine
grobe Fahrlässigkeit, wie sie ihre Haftbarmachung voraussetzen würde,
nicht zu sehen. Als Verbrechen, das Gubser allkällig begangen haben
konnte, kam hauptsächlich ein Ausnützen der Fälschung in Betracht: In
dieser Hinsicht war sein Verhalten, im Zusammenhang mit den Vorgängen
im Strafprozess gegen Waldvogél betrachtet, in mancher Beziehung in der
Tat geeignet, Verdacht zu erwecken. Dass' auf zwei Krediturkunden nur
seine Unterschrift echt war, dass er nach Entdeckung der Fälschung der

Unterschrift Albert Steineggers die Sache auf sich heruhen liess, dann
die Höhe der Summe von 45,000 Fr.

ohne dass ersichtlich war, aus welchem Grunde die Verbürgu'ng erfolgt, und
ohne dass er sich näher über die Person des Hauptschuldners erkundigte-,
war gewissObngaüonenrecht. N° 73. 435

auffällig. Dazu kamen die den Kläger stark belastenden Aussagen
Waldvogels. Freilich lässt sich die Handlungsweise des Klägers auch
erklären, und das Resultat der Strafuntersuchung hat das dargetan,
ohne die Annahme seiner Mitschuld, und man muss auch sagen, dass die
Beklagten angesichts des Umstandes, dass der Ver-zeigte ein geachteter,
unbescholtener Mann war, die Verhältnisse hätten besonders eingehend
prüfen sollen. Ferner musste ihnen aus der Strafuntersuchung auch
bekannt sein, dass Waldvogel am 6. Dezember 1912 deponiert hatte,
Gubser habe von seinen Fälschungen keine Kenntnis gehabt. Allein auch
wenn man dies berücksichtigt, kann man angesichts der oben angeführten
Verdachtsmomente und der ganzen verwickelten Sachlage doch nicht von
einer grob fahrlässigen Indizienwürdigung sprechen.

Dass, sich die Beklagten zu ihrem Antrag auf Ausdehnung der Untersuchung
trotz der erwähnten gegen ein solches Vorgehen sprechenden Momente
entschlossen, ist im übrigen um so entschuldbarer, als ihre Versuche,
auf zwei anderen Wegen (persönliche Aussprache mit dem Kläger und dessen
Einvernahme als Zeugen) die Situation abzuklären, ohne ihr Verschulden
misslungen sind. Ferner wussten sie, dass ihr Antrag vom Gerichte
überprüft werden musste. Schliesslich mag auch noch darauf hingewiesen
werden, dass sowohl der Staatsanwalt als auch der Assissenhof die
vorhandenen Verdachtsmornente ebenfalls als genügend betrachteten für
die Einleitung der Strafuntcrsuchung gegen den Kläger.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Berufung wird unter Bestätigung des Urteils des bernischen
Appellationshofes vom 12. /14. März 1916 abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 II 428
Datum : 19. Oktober 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 II 428
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 428 Obligatiouenreeht. N° 73. unter 10,000 kg vorgesehtn wmde, ausgegangen wird.


Gesetzesregister
OG: 63
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BGE Register
30-II-439 • 34-II-469 • 39-II-219 • 41-II-348
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • strafuntersuchung • bundesgericht • richtigkeit • unterschrift • vorinstanz • staatsanwalt • grobe fahrlässigkeit • zeuge • weiler • falsche anschuldigung • strafprozess • zeitung • strafantrag • zahl • darlehen • anklage • zins • frage • schuldner
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