438 Civilrechispflege.

l'ordre de relentir son allure et de faire attention au rouleau
compresseur. En tout cas, à supposer qu'une faute ait été cemmjse par
Descombes du fait de n'avoir pas évité le bicycle de Dlle Bosenband en
dirigeaut à temps le landen à droite, c'est-à dire sur la partie de la
route située au nord des rails de le Voie étroite, c'est à lui sen}
qu'incombe la responsabilite de Ia décision qu'il & prise au dernier
moment, et dame Fischer n'avait ni l'obligation, ni la competence
nécessaire pour lui donner alors des directions dans un domaine touchant
lequel elle pouvait légitimement avoir toute confience dans son dit
cocher, et admettre qu'il prendi-ail; de lui-meme toutes les mesures de
prudence 011 de préceution nécessitées par les circonstances.

7. Aucune faute ne pouvant, en conséquence de ce qui precede, etre relevée
à la charge des défendeurs Fischer, il se justifie d'admettre qu'ils
ont prouvé avoir pris toutes les précautious uécesseires pour prévenir
le dommage souffert par la demanderesse, que c'est des Iors avec raison
que les instances cantonales ont estimé que la responsabilite des dits
défendeurs n'était à aucun égard engagée, et ont mis ces derniers hors
de cause.

Dans cette situation, il est superflu de rechercher si et jusqu'à,
quel point I'accident doit etre attribué à une faute de la demanderesse
elle-meme.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce :

I. Il n'est pas entré en matière sur le recours en tant qu'il concerne
le sieur Descombes.

II. Le recours en ce qui a trait aux maries Fischer est écarté, et l'arrét
rendu à cet égard par la Cour de Justice civile de Genève, le 9 mai 1904,
est maintenu.lll. Obligationenrecht. N° 56. 439

56. garten vom 18. Juki 1904 in Sachen giri, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
armani, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Berufung gegen ein freisp-reckendes Urteil in einem Azlkäsionsprozess;
Zulässigkeit. Haftung des Anwaites für Bekauptsiemgffl med Aezlsisseremgen
in Rechtsschm'ften und Pid'doyer gegenüber der Gegenpartei. Art.. 50
amd 55 OB; Rechtswidrigkeit.

A. Durch Urteil vom 2. Mai 1904 hat die Polizeikammer des Appellationsund
Kassationshofes des Kantons Bern erfannt:

1. Julius Albrecht wird in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
von der Anschuldigung auf Verleumdung zum Nachteil des Robert Hirt
freigesprochen, jedoch ohne Entschädigung

2. Die Civilpartei Robert Hirt wird mit ihrem Entschädigungsbegehren
gegenüber Julius Albrecht abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger im Civilpunkte (Dispositiv 2)
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrage, der Beklagte sei zu der in der Klage
verlangten Entschädigung von 2100 Fr. zu Verurteilen.

G. Der Beklagte stellt den Antrag: Es sei aus die Abänderungsanträge
des Klägers nicht einzutreten, eventuell sei der Kläger mit seinen
Abänderungsanträgen abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Juli 1900 erhob Witwe Rosan Weyeneth geb. Gnägi gegen ihren
Schwager Fritz Weyeneth Klage aus Bezahlung einer bestrittenen Summe von
4580 Fr. nebst gesetzlichem Verzxigszins. Diese Klage fiützte sie auf
einen Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 3. September 1892 über eine
Liegenschaft, laut welchem Frau Weyeneth als Verkäuferin eine Kaufrestanz
von 5030 Fr. zu 14/2 0/0 verzinslich, vom Tage des Kaufsabschlusses
cm, zu fordern hatte, mit Pfandrecht hiefür auf der Liegenschaft. Der
damalige Beklagte Fritz Weyeiieth erhob die Einrede der Zahlung;
er legte zum Beweise eine von der damaligen Klägerin Frau Wehe-rieth
unterschriebene Quittung, datiert: Madretsch, den 6. Dezember 1892, vor,
lautend: Heute die auf gegenwärtigen Titel sich siützende Kanfrestanz,
welche sich bereits um 500 Fr. durch

440 civilreohtspklege.

frühere Abzahlung reduziert hatte, mit 4530 Fr. nebst Zins Bis heute
erhalten und kann das Pfandrecht dafür im Grundbuch gelösrht werden.
(Datum und Unterschrift.) Ferner berief er sich auf den heutigen Kläger,
Amtsnotar Hirt in Madretsch, den er mit der Zahlung beauftragt hatte,
als Zeugen, und führte als weiteres Jndiz der Zahlung die Tatsache an,
dass der Klägerin Frau Weheneth seit 1892 nie Zins von der angeblichen
Kauf restanz entrichtet worden ist. Die damalige Klägerin, Frau Weheneth,
wendete der Quittung gegenüber ein, sie habe von Notar Hirt weder am
6. Dezember 1892 Fr. 4530, noch früher 500 Fr. erhalten; die Quittung vom
8. Dezember 1892 sei für sie unverbindlich, indem sie ihre Unterschrift
gegeben habe, ohne das Geld empfangen zu haben. Demgegenüber beharrte
der damalige Beklagte Fritz Weheneth auf der Einrede der Zahlung und
anerbot den weitern Beweis der Verwendung des Geldes durch die damalige
Klägerin, Frau Weheneth In der Sache wurde der heutige Kläger Hirt als
Zeuge einvernommen, und er bestätigte unter Eid, der damaligen Klagerin
Frau Weheneth die 4530 Fr. ausbezahlt zu haben. Nach durchgeführtem
Beweisverfahren erklärte hieranf die damalige Klägerin, Frau Weheneth,
(im September 1901) mit Rücksicht auf das Ergebnis der Beweisführung-Z
den Abstand von der Klage. Im Januar 1903 erhob nun der heutige Klager,
Notar Hirt, gegen Frau Weheneth Klage auf Bezahlung einer angemessenen
Geldsumme wegen ernstlicher Verletzung der persönlichen Verhältnisse, die
er in der Darstellung der ihn herrührenden Vorgänge im Prozesse der Frau
Weheneth gegen Fritz Weyetieth durch jene und in seitherigen Behauptungen
der Frau Weheneth, das Geld nie erhalten zu haben, erblickte. Die damalige
Beklagte, Frau Weheneth, beauftragte den heutigen Beklagten, Fürsprecher
Albrecht, mit ihrer Verteidigung Dieser stellte in der einlässlichen
Hauptverteidignng folgende Behauptungen auf: Ohne Geld erhalten zu haben,
setzte Frau Weneneth ihre Unterschrift, wie verlangt. im Kaufvertrag
vom 3. September 1892 hin. Es wird verneint, dass am 6. Dezember 1892
die Kanssumme von 5030 Fr., sei es durch Weheneth oder durch Notar
Hirt, an Frau Weheneth bezahlt worden ist. . . . Des weitern wird den
Büchern des Klägers die Richtigkeit bestritten und deren Glaubwürdigkeit
an-UI. Obligationenrecht. N° 56. 441

gezweifelt, und die Behauptung wiederholt: Frau Rosina Wehelneth hat
wirklich die betreffende Quittnng unterschrieben, ohne dass ihr das Geld
am 6. Dezember 1892 ausbezahlt worden "ware. Ferner: Hirt hat als Mandatar
des Weheneth der Beklagten am 6. Dezember 1892 keine 5030 Fr. oder 4567
Fr. (_ wie in den Büchern des Klägers Hirt steht) ausbezahlt Ebenso
unrichtig ist, dass Hirt in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der
Spar: und Leihkasse Mabretsch von Frau Weheneth an diesem Tage 2000
Fr. in Depot erhalten hat.. . . . Der Wahrheit entspricht folgendes:
Hirt hat in der Amtsschaffnerei Nidau am 5. Dezember 1892 das Geld,
entsprechend dem Mandat Fritz Weheneth erhoben, dasselbe am 6. Dezember
1892 weder an Frau Weheneth noch an Spar: und Leihkasse Madretsch
(für Frau Weheneth) weder partiell noch in toto abgegeben. Er hatte
hier auch keinen Auftrag. Hirt hat das Geld damals behalten und der
Beklagten nicht abgeliefert- . . . Wir wiederholen: Die Beklagte hat am
6. Dezember 1892 von Hirt kein ©er erhalten und ihm auch nicht Weisung
gegeben, Gelder, weder bei der Spar: und Leihkasse Madretsch, noch bei
der Ersparniskasse Nidau zu hinterlegen. Der Beweis des Gegenteils trifft
den Kläger. Endlich wird wiederholt, die Beklagte Frau Weheneth sei der
Überzeugung, am 6. Dezember 1892 vom Kläger Hirt nichts erhalten zu haben.

2. Diese Äusserungen des Vertreters der Beklagten, Frau Weheneth,
im Civilprozesse des Klägers gegen sie hat nun der Kläger Hirt zum
Gegenstand einer nach geschlossenem Schriftenwechsel in jenem Prozesse
angehobenen Strafklage wegen Berleumdung, gerichtet gegen den genannten
Vertreter, gemacht; er hat dabei als Civilpartei eine Entschädigung von
2100 Fr. verlangs. Während die erste Instanz den Beklagten Albrecht
der Verlenmdnng schuldig erklärte und ihn zu einer Entschädigung an den
Kläger von 100 Fr. verurteilte, ist die zweite Instanz zu ihrem eingangs
mitgeteilten, heute im Civilpunkte angefochtenen Urteile gelangt mit
der Begründung, der Beklagte habe lediglich als Anwalt in erlaubter
Verteidigung die Interessen seiner Klientin gewahrt und daher nicht
rechtswidrig gehandelt.

3. Seinen Nichteintretensantrag begründet der Beklagte damit: Das
bernische Strafverfahren kenne den Adhäsionsprozess

442 Civilrechtspflege.

nur insoweit, als die Civilklage aus einer sirafbaren Handlung abgeleitet
werde (Art. 3
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 3 Auskünfte; Gutachten von Sachverständigen; Einvernahme
1    Die ESTV kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen, Sachverständige beiziehen und die abgabepflichtige Person zur Einvernahme laden.
2    Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart der einvernommenen Person zu protokollieren; das Protokoll ist von dieser und der einvernehmenden Person sowie allenfalls von der beigezogenen protokollführenden Person zu unterzeichnen.
3    Vor jeder Einvernahme ist die einzuvernehmende Person zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 46 Abs. 1 Bst. c StG) hinzuweisen.
Bern. StV); die Frage nun, ob sich derBeklagte einer
strasbaren Handlung schuldig gemacht habe, sei vom kantonalen Gerichte
endgültig erledigt, und mit ihrer Verneinung falle auch für den Kläger die
Möglichkeit dahin, andere als auseiner strafbaren Handlung resultierende
Civilanspriiche adhäsionsweise geltend zu machen. Diesen Ausführungen kann
nicht beigetreten werden. Der Civilanspruch, den der Kläger geltend macht,
stützt sich auf Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
und 55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OR und besteht ganz unabhängig davon,
ob dem Beklagten eine strasbare Handlung in concreto Ehrverletzung zur
Last falle; Voraussetzungs-, Entstehungsund Erlöschungsgründe dieses
Civilanspruches sind einzig vom eidgeuössischen Rechte beherrscht. Ob
und inwieweit vor den kantonalen Gerichten der Anspruch auf dem Wege
des Adhäsionsprozesses geltend gemacht werden durfte, berührt die
Existenz des Anspruches nicht und ist vom Bundesgericht nicht zu
Beurteilen; ausschlaggebend ist, dass die kantonale letzte Instanz
über den Anspruch endgültig entschieden, ihn verneint, nicht etwa ihn
auf den Cioilweg verwiesen hat, so dass also über ihn ein Haupturteil
(Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
OG) vorliegt; und da auch die Übrigen Voraussetzungen der
Berufung Streitwert und Anwendung eidgenössischen Rechtes gegeben find,
ist auf die Sache einzutreten.

4. In der Sache selbst nun hängt das Schicksal der Klage (und damit der
Berufung) davon ab, ob die vom Kläger zum Gegenstand seiner (Strafund)
Civilklage gemachten Äusserungen und Behauptungen des Beklagten, die sich
in den Prozessvorkehren des Beklagten zur Verteidigung seiner Klientin,
Frau Weheneth, finden, widerrechtlich seien oder nicht. Diese Frage
istvom Civilrichter auf Grund der Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR und also auch vom
Bundesgerichte selbständig zu entscheiden, da die civilrechtliche
Widerrechtlichkeit nicht davon abhängt, ob strasrechtlich eine
Widerrechtlichkeit vorliege, ein Strafanspruch bestehe; Bestimmungen-
kantonaler Strafgesetze ( siehe Stooss, Grundzüge, Band II, S. 302),
wonach Äusserungen und Vor-bringen in Rechtsvorkehren, in Plaidoyers, wenn
sie lediglich zur Verteidigung vorgebracht werden, die Rechtswidrigkeit
ausschliessen, können an sich Geltung nur beanspruchen auf dem Gebiete
des Strasrechtes, für die Frage, ob eine strafbare Ehrverletzung vorliege
oder nicht.IH. Obligationenrecht. N° 56. 443

Dagegen ist nun mit der Vorinstanz auch vom Standpunkte der Art. HO
und 55 OR aus zu sagen, dass die Widerrechtlichkeit von Ausserungen
und Vorbringen, die sich an sich als ehrverletzend darstellen können,
dann ausgeschlossen ist, wenn die Äusserungen und Vorbringen im
Prozesse lediglich zur Verteidigung von Rechten erfolgen und nicht
die Form der Äusserung an sich eine Ehrverletzung darstellt, oder der
böse Glaube oder Fahrlässigkeit im Vorbringen erwiesen ist. Gilt das
für die Partei, so muss es a fortiori Geltung haben-für den Anwalt,
der im Auftrage der Partei deren Interessen zu wahren hat. Damit wird
nicht eine Schutzlosigkeit der Gegenpartei geschaffen und der Jnjurie
freier Lauf gelassen, da eben die Schranke in der strikten Beschränkung
auf das zur Verteidigung der Rechte und Interesse notwendige und
in der Vermeidung von in der Form beleidigenden oder wider besseres
Wissen vor-gebrachten oder leichtfertigen Äusserungen und Vorbringen
liegt. Jnnert dieser Schranke aber müssen prozessualische Vorbringen
zur Wahrung von Interessen der Parteien als erlaubt gelten und ist ihre
Widerrechtlichkeit ausgeschlossen. Es handelt sich hier darum, zwischen
kollidierenden grossen Interessen die Vermittlung zu finden (so Binding,
Lehrbuch des Strafrechts, Bd. II, 1, S. 65, Anm. 3 [i. Aufl.]); und diese
Vermittlung wird richtiger Weise durch die angegebene Schranke gezogen,
da einerseits die Verteidigung der eigenen Interessen und Rechte unter
Umständen auch in die Interessensphäre anderer muss übergreifen können,
anderseits aber dem bewusst oder Ieichtfertig unwahren Vorbringen nicht
Tür und Tor geöffnet werden, auch in der Verteidigung der eigenen Rechte
die Gegenpartei nicht schutzlos dem unbegründeten und ungerechtfertigten
Angriss preisgegeben sein soll.

5. An Hand dieser Grundsätze nun muss auf Grund der Aktenlage das
vorinstanzliche Urteil (soweit es der Überprüsung des Bundesgerichtes
überhaupt unterstellt werden konnte) bestätigt werden. Die eingeklagten
Äusserungen und Vorbringen enthalten zunächst rein äusserlich, in
der Form, keinen Angriff auf dieEhre oder die sonstigen persönlichen
Verhältnisse des Klägers; sie qualifizieren sich vielmehr als reine
Verteidigungsmitteh gegen die dem Kläger der Gegenbeweis nach den Regeln
des (Civil: prozesses offen steht. Es kann aber auch nicht gesagt werden,

444 Civilreehtspflege.

dass der Beklagte, als Anwalt der Frau Wehenethz die er gegen eine
Klage wegen ernstlicher Verletzung der persönlichen Verhaltnisse zu
verteidigen hatte, nicht berechtigt gewesen set, die Behauptung, die der
Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemacht hatte, zu erneuern und dafür
den Wahrheitsbeweis zu Beantragen; das Gegenteil hiesse der beklagten
Frau Weheneth die Moglichkeit der Verteidigung in bedeutendem Umfange
abschneiden und dem heutigen Veklagten die ihm übertragene Wahrung
der Interessen seiner Klienten zum guten Teil vernnmöglichen. Das
Beweisergebnis im srühern Prozesse, Frau Weneneth gegen Fritz Weheneth
das allerdings durchaus gegen die damalige Klagerin aus-gefallen ist,
bildet nicht einen derart unumstotzlichen Wahrheitsbeweis, dass ihm
widersprechende Behauptungen tm neuen Prozesse (des Klägers gegen Frau
Weheneth) zur Verteidigung nicht ausgestellt werden dürften. Anders wäre
es nur, wenn der Beklagte im Bewusstsein der Unwahrheit oder leichtsertig
die in jenem ersten Prozesse allerdings prozessualisch wieder- legten
Behauptungen neuerdings aufgestellt hätte und der ganzen Verteidigung
im Prozesse des heutigen Klägers gegen Frau Weheneth Überhaupt nur
die Absicht, dem Kläger zu schaden, zu Grunde läge, oder wenn das
ganze Gerede, das der Klager zum Gegenstand seiner Klage gegen Frau
Weheneth gemacht hat, indirekt auf den Beklagten, sowie auf Notar
Strasser als angeblichen Feind des Klägers zurückzuführen ware, wie
der Klageranzunehmen scheint. Für diesen Sachverhalt liegen aber keine
Beweise in den Wien; und da der Beklagte hienach nur in berechtigter
Wahrnehmung der Interessen seiner Klientin gehandelt hat, muss auch die
Entschädigungssorderung des Klägers abgewiesen werden. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Polizeikammer des
Appellationsund Kassationshoses des Kantons Bern vom 2. Mai 1904, soweit
angefochten, bestätigt.Ill. Obligationemecht. N° 57. 445

57. Arrèt du 18 juillet 1904, dans Za cause Phénix, défi, rec., contre
Rieckel, dem... int.

Assurance sur la vie. Suecession aux droits de l'assuré par cession de
la police faite par vente aux enchères ; reconneissance de la reprise du
contrat par l'assurant. Art. 126, ch. 3, 142, ch. 2 CO. -Transformation
de primes portables en primes qnérables.

A. Le 3 aoùt 1889, Jean Gnillet, négooiant, demenrant à la,
Chaux-de-Fonds, contracta aupres de la Compagnie Le Phenix , suivant
police N° 130 332, une assurance du capital nominal de 10 UGO fr. payable
à lui-meme on, à défaut, à ses héritiers. Hechtzunge était fixée an
décès du premier mourant des époux Zozine Guillet et Thérésine Gnillet
née Faivre, frère et helle-sogar de Jean Guillet ; ils étaient indiqués
dans la, police comme les assurés . Les primes semestrielles étaient
de 211 fr. 80 c. payables les 13 juin et 13 décembre.

Les conditions generales de la, police disposent entre

autres :

Art. 2, al. 3: Le paiement des primes et du droit de timbro et autres
droits doit etre effectué, soit au siege de la Compagnie, soit entre
les maine des personnes charge-es d'en recevoir le montant contre des
quittances signées par le Directeur (le la Compagnie.

Art. 3, al. 2. A defeat de paiement dans les trente jours qui
suivent l'éeheance, et huit jours après l'envoi par le Compagnie d'une
lettre recommendée détachée d'un livre à souche et contenant rappel
(le l'échéanee, l'assurence est de plein droit résiliée, sans qu'il
soit besoin d'aucune sommation ni autre formalité queloonque, la lettre
recommandée dont il vient d'ètre parle constituant, de convention expresse
entre les parties, une mise en demenre suffisente.

Art. 3, al. 4. L'assurance résiliée est de nnl efi'et ou

réduite d'après la distinction établie en l'article sui vent .....

vvvvvvvv VVUV

U

xxx, 2. 1904 30
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 II 439
Datum : 09. Mai 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 II 439
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 438 Civilrechispflege. l'ordre de relentir son allure et de faire attention au rouleau


Gesetzesregister
OG: 58
OR: 50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
55
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 55 - 1 Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
1    Der Geschäftsherr haftet für den Schaden, den seine Arbeitnehmer oder andere Hilfspersonen in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen verursacht haben, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.30
2    Der Geschäftsherr kann auf denjenigen, der den Schaden gestiftet hat, insoweit Rückgriff nehmen, als dieser selbst schadenersatzpflichtig ist.
StV: 3
SR 641.101 Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)
StV Art. 3 Auskünfte; Gutachten von Sachverständigen; Einvernahme
1    Die ESTV kann Auskünfte schriftlich oder mündlich einholen, Sachverständige beiziehen und die abgabepflichtige Person zur Einvernahme laden.
2    Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart der einvernommenen Person zu protokollieren; das Protokoll ist von dieser und der einvernehmenden Person sowie allenfalls von der beigezogenen protokollführenden Person zu unterzeichnen.
3    Vor jeder Einvernahme ist die einzuvernehmende Person zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 46 Abs. 1 Bst. c StG) hinzuweisen.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • hirt • geld • bundesgericht • notar • richtigkeit • unterschrift • frage • zins • beweis • zeuge • persönliche verhältnisse • vorinstanz • vermittler • wahrheitsbeweis • tag • schaden • wissen • rechtsanwalt • entscheid
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