484 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abscnnitt. Bundesverfassung.

erwähnten Grundsatze beruht, nicht willkürlich ist. Alles, was die
Rekurrentin zur Begründung ihrer Anfechtung vorbringt, ist daher nicht
geeignet, den Vorwurf der Rechtsverweigerung zu begründen, sondern könnte
höchstens in Betracht kommen, wenn es sich darum handelte, zu untersuchen,
ob der angefochtene Beschluss richtig sei und einer gesunden Steuerpolitik
entspreche. Diese Frage ist aber vom Bundesgerichte nicht zu prüfen. Die
Rekurrentin vertritt die Auffassung, dass für die Besteuerung der
Bilanzwert des Vermögens massgebend sein müsse, und verweist hiefür auf
Art. 656 Ziff. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 656 - 1 Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
1    Die Vorzugsaktien geniessen gegenüber den Stammaktien die Vorrechte, die ihnen in den ursprünglichen Statuten oder durch Statutenänderung ausdrücklich eingeräumt sind. Sie stehen im Übrigen den Stammaktien gleich.
2    Die Vorrechte können sich namentlich auf die Dividende mit oder ohne Nachbezugsrecht, auf den Liquidationsanteil und auf die Bezugsrechte für den Fall der Ausgabe neuer Aktien erstrecken.
OR, der verlangt, dass Grundstücke und Gebäude höchstens
mit demjenigen Werte in die Bilanz einer Aktiengesellschaft eingesetzt
werden, der den Anschaffungskosten unter Abzug der erforderlichen und den
Umständen angemessenen Abschreibungen entspricht. Nun mag es allerdings
der Rekurrentin hart erscheinen, dass sie ihr Vermögen zu einem höhern
Betrag versteuern muss, als sie es nach Obligationenrecht in der Bilanz
ansetzen darf. Da aber nach dem Wortlaut des thurgauischen Steuergesetzes
für Gebäude die Brandversicherungssumme und für Grundeigentum der
Liegenschaftenkataster entscheidet, was die Rekurrentin selbst nicht
bestreitet, so erscheint danach die Berücksichtigung der Abschreibungen
ausgeschlossen. Damit entfällt aber auch der eventuelle Standpunkt der
Rekurrentin, wonach die Steuerbehörde jederzeit das Recht haben solle,
die Höhe der genannten Abschreibungen nachzuprüfen. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen·...:...ss. ,_

i. Rechtsverwelgerung. b) Materielle. N° 100. 485

100. Amicis vom 30. 'gîovember 1911 in Sachen guenze gegen Dpars &
gieüjfmrre Heini-ach

Muterielle Bechtsoerweigernng zugleich übrigens auch Verweigerung des
rechtlichen Gehörs durch Bewilligung der definitiven Rechtsöfi'nung für
die Kostenforderung eines Anwalts an seinen Klienten, trotzdem lediglich,
urn Schlusse des Hd'uptprozesses und ohne besonderes hontradihtorisches
Verfahren vielmehr unter stillschwei- gendem Vorbehalt ullfd'lliger
Einwendungen betr. die Schuldpflicht _, die Höhe der Kostennote als
solcher gerichtlich festgesetzt worden war, sodass in Bezug auf jene
Kostenforderung von einem vollstrechburen gerichtlichen Urteil im Sinne
des Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG keine Rede sein kann.

A. In einem von Jakob Roth, Bahnwärter in Rothenburg, vertreten durch
Fürsprech Steiner in Luzern, gegen den Rekurrenten, damals vertreten
durch Fürsprech Fellmann in Sempach, geführten Jnjurienprozess erkannte
das Bezirksgericht Rothenburg mit Urteil vom 31. Dezember 1910 u. a.:

6. Der Beklagte hat sämtliche ergangenen Kosten mit der Ausnahme, dass
die Parteigebühren wettgeschlageu sind, zu tragen. Er hat von daher an
Kläger eine Kostenvergütung von 569 Fr. 10 Ets. zu leisten.

7. Die Kostennoten der Herren Anwälte sind festgesetzt wie folgt:

a) diejenige des Advokaturbureaus Albisser & Steiner in Luzern inklusive
34 Fr. Judizialien auf 319 Fr. 50 Cts.

b) diejenige des Herrn Fürsprech D. Fellmann, in Seinpach inklusive 20
Fr. 10 Cts. Judizialien auf 208 Fr. 70 Cfs.

Der Rekurreut appellierte gegen dieses Urteil an das Obergericht und
übertrug die Sache während der Hängigkeit vor der Appellationsinstanz
einem andern Anwalt. Fürsprech Fellmann, dessen zweitinstanzliche
Kostenforderung laut Zuschrift der Obergerichtskanzlei vom 27. Juni 1911
aus 38 Fr. festgesetzt wurde, trat sein Guthaben an den Rekurrenten im
Gesamtbetrag von 246 Fr. 70 Cis an die Rekursbeklagte ab. Diese leitete
hiefür Betreibung ein und erwirkte, nach erfolgtem Rechtsvorschlag, vom
Gerichtspräsidenten von Rothenburg für den ganzen Betrag die definitive
Rechtsöffnung. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des

486 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Qbergerichts, an die Meyer rekurrierte, bestätigte diesen Entscheid
am 24. August 1911 bezüglich der erstinstanzlichen Kostenforderung von
208 Fr. 70 Ets. mit der Begründung, dass eine vom Gericht, bei dem eine
Streitsache zuletzt rechtskräftig entschieden worden sei, festgesetzte
und in den bezüglichen Entscheid selber aufgenommene Advokatenkostennote
nach stetiger Praxis einem vollstreckbaren Urteile gleichzustellen
fei. Dagegen verweigerte das Obergericht die definitive Rechtsöffnung
für den Betrag von 38 Fr. (oberinstanzliche Kosten), da die Mitteilung
der Obergerichtskanzlei vom 27. Juni 1911 nicht als zur Rechtsöffnung
berechtigendes Urteilssupplement aufgefasst werden könne.

B. Gegen diesen Entscheid hat Meyer den staatsrechtlichen Rekurs wegen
Rechtsverweigerung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf
Aufhebung Zur Begründung macht der Rekurrent wesentlich folgendes
geltend: Urteil im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG könne nur der
gerichtliche Entscheid fein Über die Ansprüche, deren Beurteilung eine
Prozesspartei gegenüber der andern verlange. Wenn nun auch in Luzern
die Kostenfestsetzungen der Anwälte in die Urteile aufgenommen werden,
so seien sie doch kein Bestandteil des Urteils. Der eigenen Partei
gegenüber könne kein Anwalt sich auf die Festsetzung als auf ein Urteil
berufen. Sonst würde der Klient dem Anwalt gegenüber die Rechte aus dem
Mandat verlieren. Denn wenn der Klient selbständig gegen den Anwalt klagen
wollte, so könnte ihm, wenn die Kostenfestsetzung als Urteil angesehen
werden wollte, mit Recht die exceptio rei judicatae entgegengehalten
werden. Das Obergericht setze sich über die bundesgerichtliche Judikatur
(31 1 Nr. 101) hinweg.

C. Die Rekursbeklagte und die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des
Obergerichts haben Abweisung des Rekurses beantragt.

D. Die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über das
Zivilrechtsverfahren des Kantons Luzern vom 5. März 18951auten:

F 309. In dem Haupturteile wird definitiv verfügt, wie die Kosten getragen
werden follett.

Die Kostenbestimmung erstreckt sich auch:

a) Auf das Mass der Kosten, welche der obsiegeuden Partei von der
unterliegenden zu ersetzen sind, undEssai-tap, .. g_sisi sisisi

I. Rechtsverweigerung. b) Materielle. N° 100. 487

b) auf den Betrag der Kostenforderung der Anwälte ihren Parteien gegenüber
für Rechtsschriften, Vorstände und sonstige Gebühren und Auslagen.

§ 310. Zu diesem Behnfe haben die Parteien und deren Anwälte nach
Eröffnung der Rechtsfrage Verzeichnisse ihrer Kostenforderungen den
Akten beizulegen.

Die Kostennoten sollen spezifiziert, die einzelnen Ansätze der "Belt
nach geordnet, Auslagen nud Gebühren in zwei Kolonnen ausgeschieden,
mit Angabe des Datums und Hinweis auf die Akten versehen sein

Wird eine solche Kostennote nicht vorgelegt, so bestimmt das Gericht
die Kosten nach Ermessen

Über Tragweite und Auslegung des § 310 und namentlich darüber, ob bei
der Handhabung dieser Bestimmung die Partei Gelegenheit habe, sich
über Bestand und Höhe der Kostenforderung · ihres eigenen Anwaltes
auszusprechen, wurde vom Obergericht ein authentischer Bericht
eingezogen. Dieser Bericht lautet:

g 310 ZRV steht im Zusammenhang mit dem vorausgehenden % 309. Dieser
bestimmt, dass im Urteil über die Kostenfrage definitiv verfügt werden
und die Kostenbestimmung sich auch auf den Betrag der Kostenrechnung der
Anwälte ihren Parteien gegenüber erstrecken soll. Danach geht das Gesetz
davon aus, dass die Kostenfestsetzung auch im Verhältnis von Anwalt zu
Partei eine endgültige sein soll. Gestützt darauf pflegt die hierortige
Schuldbetreibungs und Konkurskammer, unseres Erachtens mit Recht,
eine derartige Kostenbestimmung auf die gleiche Stufe zu stellen mit
dem übrigen Juhalt des Urteils. Die Folge davon ist, dass Einreden nicht
nur gegen die Höhe der gerichtlich fixierten Kostenrechnung, sondern auch
gegen den Bestand der Anwaltsforderung im Erekutionsverfahren nicht gehört
werden können. Dagegeu erscheint es nach unserer Auffassung keineswegs
ausgeschlossen, dass die Partei, welche eine Mandatsverletzung behauptet
und gestützt darauf eine Entschädigung prätendiert, solche Ansprüche dann
imWege selbständiger Klage geltend macht, ebenso wie auch die Behauptung
bereits erfolgter Zahlung und dergleichen Tilgungsgründe mittelst der
Rückforderungsklage zur Entscheidung gebracht werden können.

488 A. Siaatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

Vom Gericht selbst wird vor Bestimmung der Kostennote ein förmliches
kontradiktorisches Verfahren zwischen Anwalt und Partei nicht eingeleitet,
dagegen steht es jeder Partei frei, auf der Gerichtskanzlei Einsicht
von der Anwaltsrechnung zu nehmen und Einwendungenssgegen deren Ansätze
anzubringen. Eine Prüfung der Frage, ob die Mandatsbesorgung durch den
Anwalt in diligenter Weise erfolgt sei, pflegt freilich der gerichtlichen
Festsetzung nicht vorauszugehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das vom Rekurrenten angerufene Urteil (BGE 31 I 594 f.)
hat auf das interkantonale Verhältnis Bezug, wie denn auch das
Bundesgericht sich schon wiederholt über die interkantonale Bedeutung
der Kostenfeststellungssentenz im Zivilprozess im Verhältnis von
Anwalt und Klient ausgesprochen hat (vergl. BGE 9 434 f., 14 411, f.,
26 I 180 f). Es wurde ausgesprochen, der Richter der Hauptsache sei
nur befugt, über den Betrag der Anwaltsrechnung, d. h. über Bestand
und Höhe der einzelnen Ansätze, zu entscheiden, nichtvaber über die
Schuldpflicht des Klienten. In dieser Hinsicht gelte die Garantie des
Wohnsitzgerichtsstandes (Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV). Eine solche Kostensentenz sei
daher kein rechtskräftiges Zivilurteil, das nach Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV in einem
andern Kanton vollstreckt werden könne.

2. Im vorliegenden Fall hat man es dagegen mit der inn erkantonalen
Bedeutung des Kostenspruches im Verhältnis von Anwalt und Partei zu
tun. Die Art 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
und 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
1    Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes.
2    Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen.
3    Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV fallen also ausser Betracht. Einzig möglicher
und geltend gemachter Beschwerdegrund ist Rechtsverweigerung, die
darin bestehen foll, dass die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
des Obergerichts im Dispositiv des Bezirksgerichts Rothenburg, das
die Kostennote des Fürsprechs Fellmann an den Rekurrenten auf 208
Fr. 70 Etsbestimmt, ein vollstreckbares Urteil im Sinne von Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.

und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG erblickt und der Rekursbeklagten dafür die definitive
Rechtsöffnung bewilligt hat, Ob hierin eine Rechtsverweigerung liegt, ist
von der weitern Frage abhängig, ob der Kostensentenz des Bezirksgerichts
Rothenburg im Verhältnis von Partei und Anwalt die Bedeutung eines Urteils
über den Bestand der Forderung selber oder nur eines Entscheides über
die Höhe der Anwalts-I. Reehtsverweigerung. b) Materielle. N° 100. 489

rechnung beigelegt werden kann, gemäss jener bereits hervorgehobenen
Alternative.

Wenn nun auch der Wortlaut von § 309 ZPO an sich nicht dagegen spricht,
dass der Entscheid über die Kostenforderung des Anwalts an seinen Klienten
nach luzerner Recht eine judikatmässige Feststellung des Anspruchs selber
sein soll, und auch die Praxis der Luzerner Gerichte dahin geht, so müsste
doch jedenfalls, damit ein Entscheid über die Schuldpflicht angenommen
werden könnte, der Rekurrent Gelegenheit gehabt haben, sich über die
Anwaltsrechnung auszusprechen und namentlich auch allfällige Einwendungen
gegen den Anspruch als solchen zu erheben. Mit andern Worten: es müsste
über die Kostenforderung, im Anschluss an den Hauptprozess, eine Art
kontradiktorisches Verfahren zwischen Anwalt und Klient stattfinden. Laut
dem authentischen Bericht des Obergerichts wird nun aber vom Richter vor
Bestimmung der Kostennote ein förmliches kontradiktorisches Verfahren
zwischen Anwalt und Partei nicht eingeleitet. Dagegen steht es der
Partei frei, auf der Gerichtskanzlei von der Anwaltsrechnung Einsicht zu
nehmen und Einwendungen gegen deren Ansätze anzubringen. Doch fügt das
Obergericht hinzu, dass eine Prüfung der Frage, ob die Mandat-Zbeforgung
durch den Anwalt in diligenter Weise erfolgt sei, der Kostenfestsetzung
nicht vorauszugehen pflege, wie denn auch der Hauptprozess natürlich
zur Erhebung der Einrede der schlechten Prozessführung durch eine Partei
gegenüber ihrem eigenen Anwalt überhaupt nicht geeignet ist. "

3. Wie dem aber auch sei, so ergibt sich jedenfalls aus einer andern
Erwägung zur Evidenz, dass der Kostenspruch des Bezirksgerichts
Rothenburg unter keinenUmständen als rechtskräftiger Entscheid über
den Bestand der Forderung des Fürsprechs Fellmann an den Rekurrenten
angesehen werden kann. Das Obergericht sagt in seinem Bericht, auf
den abzuftellen ist, die Partei könne allfällige Einwendungen gegen
die Zahlungspflicht, so namentlich die Einrede der Mandatsverletzung,
der bereits erfolgten Zahlung und dergleichen Tilgungsgründe, auf dem
Weg der Rückforderungsklage (sc. nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG) geltend machen. Es
übersieht dabei, dass, wenn auch eine solche Klage formell zulässig
wäre, ihr materiell die Rechtskraft des vollstreckten Kostenentscheides
gegenüberstehen

490 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

würde. Die Argumentation des Obergerichts leidet demnach an einem
unlösbaren Widerspruch. Entweder ist der Kostenentscheid im Verhältnis
von Anwalt und Partei ein rechtskräftiger Entscheid über den Anspruch
selber und demgemäss nach Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG vollstreckbar. Dann ist
es ausgeschlossen, dass Einwendungen gegen den Bestand der Forderung
auf dem Wege der Rückforderungsklage nach Art. 86
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 86 - 1 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
1    Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnung beseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuld bezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem Prozesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.170
2    Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entweder beim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, wo der Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.
3    In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts (OR)171 ist dieses Rückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweis der Nichtschuld abhängig.172
SchKG zum Entscheid
gebracht werden. Oder aber der Kostenentscheid bezieht sich bloss auf
die Höhe der Forderung, nicht auf deren Bestand. Dann ist er einer
Vollstreckung nach Art. 80 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
. SchKG nicht fähig, weil es in Bezug auf
die Forderung als solche an einem vollstreckbaren Urteil fehlt. Eine
Kombination beider Alternativen, wie sie vom Obergericht versucht wird,
ist ausgeschlossen Sobald Einwendungen der Partei gegen den Anspruch als
solchen im Kostenentscheid vorbehalten sind und dahin muss der Bericht
des Obergerichts zweifellos verstanden werden, liegt ein vollstreckbares
Urteil überhaupt nicht vor. Und es ist eine augenscheinlich unhaltbare
Anwendung der Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
und 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG, wenn trotzdem dafür definitive
Rechtsöfsnung gewährt wird, wie es hier geschehen ist. Eine solche
offensichtliche Verletzung des Betreibungsgesetzes, die mit keinem
ordentlichen Rechtsmittel des eidgenössischen Rechtes geltend gemacht
werden kann, fällt nach feststehender Praxis unter den Begriff der
materiellen Rechtsverweigerung (vgl. Jaeger, Komm. z. SchKG, Anm. 13 zu
Art. 17 und die dortigen Zitate). Jrrelevant ist endlich der Umstand,
dass der angefochtene Entscheid mit der konstanten Praxis der Luzerner
Gerichte im Einklang steht, da diese Praxis nach dem Gesagten mit den
bundesrechtlichen Bestimmungen über die definitive Rechtsöffnung einfach
nicht vereinbar ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss der angesochtene Entscheid
der Schuldbetreibuugsund Konkurskammer des luzernischen Obergerichts
vom 24. August 1911 aufgehoben.

Vergl. auch Nr. 103 Erw. 7. Voir aussi n° 103
consid. 7.II. Doppelbesteuerung. N° 101. 491

II. Doppelbesteuerung. Double imposition.

101. guten vom 8. Yovember 1911 in Sachen

Hebweizerische Yepeschenagentur, eve. gegetl Wales,-état, eventuell Bern.

Besteuerung einer Depeschenagentur, die in mehreren Kantonen sog.
Bureaua', d. h. Stationen für die'telephonische Entgegennahme
und Weiterleitung von Nachrichten besitzt. Zulässigkeit der
Vermögensbesteuerung durch jeden dieser Kantone, trotzdem die
einzelnen Bureaua; keine Filialen darstellen und sowohl technisch wie
administratio durchaus unselbstdndig sind. Steuerobjelct ist in jedem
Kanton eine Quote des Gesamtnettooermögens, die dem Verhältnis der in dem
betrefi'enden Kanton befindlichen Aktiven zum Gesamtbetrag der Aktiven
entspricht. Nichtgestattung des Hypothekarabzuges seitens eines Kantons,
in welchem das Geschäft eine Liegenschaft besitzt. '

A. Die Rekurrentiu ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Bern, deren
Zweck in der gewerbsmässigen Vermittlung von Nachrichten besteht. Sie
empfängt die Nachrichten meist durch das Telephon und gibt sie auf
demselben Wege an ihre Kunden (hauptsächlich Zeitungsredaktionen)
weiter. Die meisten der vom Ausland kommenden Nachrichten werden von der
Rekurrentin in Basel entgegengenommen und von da aus durch Vermittlung
der drei übrigen Bureaux (Zürich, Bern und Genf) an die Abounenten
weitergegeben. Nur einige wenige Abonnenten werden direkt von Basel
aus bedient. In Basel besitzt die Rekurrentin eine eigene Liegenschaft
mit zweistöckigem Wohnhaus dessen erster Stock ausschliesslich ihrem
Geschäftsbetriebe dient. Zum Erwerb einer eigenen Liegenschaft hat
sie sich, wie sie ausführt, deshalb entschlossen, weil es ihr wegen
des nächtlichen Telephonierens immer schwerer geworden war, geeignete
Mietlokalitäten zu finden.

Die Zentralleitung befindet sich in Bern, so zwar, dass in administrativer
Hinsicht sämtliche übrigen Bureau): von demjenigen in Bern abhängig
sind; in technischer Beziehung dagegen ist das Bureau in Bern weniger
wichtig, als dasjenige in Basel. DieReknrreutin ist nur in Bern in das
Handelsregister eingetragen-
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 37 I 485
Date : 30. Januar 1911
Published : 31. Dezember 1911
Source : Bundesgericht
Status : 37 I 485
Subject area : BGE - Verfassungsrecht
Subject : 484 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abscnnitt. Bundesverfassung. erwähnten


Legislation register
BV: 59  61
OR: 656
SchKG: 80  81  86
BGE-register
26-I-178 • 31-I-592
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
appearance • autonomy • balance sheet • calculation • civil proceedings • company • component • contradictory proceeding • corporation • correctness • cost ruling • customers • decision • declaration • defendant • definitive dismissal of objection • discretion • double taxation • enforceable judgment • evaluation • federal constitution of the swiss confederation • federal court • ground of appeal • hamlet • initial cost • intermediary • judicial agency • lawyer • main issue • measure • objection • objection • party in the proceeding • position • prohibition of arbitrariness • question • quotation • real property • regular remedies • replacement • residential building • right to be heard • sempach • statement of reasons for the adjudication • stone • tax policy • thurgau • value