592 A. staatsrechttiehe Entscheidungen I. Abschnitt. Bundesverfassung.

101. Berici]: vom 22. Vovember 1905 in Sachen Yögiliu gegen Hut
bezw. Ebergerirht Bataan.

Kostenforderung des Anwaltes an den Klienten aus einein von jenem
files diesen geführten Cém'lprozesse; Gerichtsstand. Bedeutung der
Kostenfeststellungs Sentenz in einem Givélprazesse hinsichtlich
des Verhältnisses zwéscheîe Klient amd A-nwaèz: jene Sentenz
bedeutee für das Verhältnis zwischen Anwalt? und Klimt nicht ein
î'echtskräftiges Urteil. Für dieses Verhältnis sind die gewöhnlichm Ge--
ricletsstzmdsregeln massgebend.

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. In einem vom heutigen Rekursbeklagten, Fürsprech Dr. Gut in Sursee, als
bevollmächtigtem Anwalt des Rekurrenten Hans Vögtlin in Brugg gegen Joseph
Watts; und Peter gene; in Hergiswil geführten Civilprozesse erkannte
das Bezirksgericht Willisau am 15. November 1904, unter Abweisung der
Klage des Nebst-renter bei Wettschlagung der persönlichen Läus, Gäng
und Vorstände der Parteien:

III. An die Anwälte haben zu bezahlen:

Kläger an Fürsprech Dr. Gut 397 Fr. 05 Cis- inbegrisfen 13? Fr. 45
Cis. Auslagen.·...

Gestützt auf dieses in Rechtskraft erwachsene Urteil forderte der
Rekursbeklagte vom Rekurrenten Bezahlung der ihm zugesprochenen
Kostennote. Er erhob, da der Rekurrent die Zahlungspflicht wegen
angeblich fehlerhaster Prozessführung seitens des Anwalts Beitritt, für
deren Betrag (nebst zwei weitern, vorliegend ausser Betracht fallenden
Honorarsorderungen) unter Abzug bereits erfolgter Anzahlungen Betreibung
und verlangte gegenüber dem Rechtsvorschlage des Rekurrenten definitive
Rechtsöffnung. In der Rechtsöffnnngsverhandlung vor dem Gerichtspräsidium
Brugg machte der Rekurrent vorab geltend, dass das vorstehende Urteil
nicht über die Existenz des darin festgesetzten Honoranspruchs entschieden
habe und daher nicht als Rechtsöfsnungstitel für denselben verwendbbar
sei, und erhob eventuell die Einreden, das Bezirksgericht Willisau wäre
zum Erlass eines solchen EntscheideslV. Gerichtsstand des Wohnortes. N°
10}. 593

gar nicht kompetent gewesen und habe den Rekurrenten hier auch gar nicht
vorgeladen und angehört. Das Gerichtspräsidium Brugg aber bewilligte die
Rechtsöffuung für die gesamte betriebene Forderung und das Obergericht
des Kantons Aargau (Abteilung für Civilsachen) bestätigte diesen
Entscheid, gestützt auf die Erwägung, dass dieselbe auf jenem zweifellos
rechtskräftigen Urteile beruhe, und erkannte demgemäss am 6. Juli 1905:

Dem Kläger (Rekursbeklagteu) wird für einen Betrag von 188 Fr. 5
Cis. nebst Zins à 5 O/0 seit 6. Februar 1905 und Kosten laut
Zahlungsbefehl die definitive Rechtsöffnung gegen den Beklagten
(Rekurrenten) erteilt.

B. Jnnert nützlicher Frist hat nun Vögtlin den staatsrechtlichen Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, die in Sachen ergangenen
Rechtsöfsnnngsentscheide des Gerichtspräsidiums Brugg und des aargauischen
Obergerichts seien als gesetzund verfassungswidrig aufzuheben. Er macht
zur Begründung dieses Antrages wesentlich geltend, die Annahme der beiden
kantonalen Rechtsöffnungsinstanzen, dass dem streitigen Kostendispositive
des Bezirksgerichts WiKi-Bau der Charakter eines vollstreckbaren
gerichtlichen Urteils im Sinne der am. 80 und 81 SchKG zukomme, sei nicht
nur offenbar rechtsirrtütnlich, sondern geradezu willkürlich und somit
gegen Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV verstossendz denn unter einem Urteil im fraglichen Sinne
könne unzweifelhaft bloss ein aus kontradiktorischem Verfahren beruhender
Richterspruch über eine privatrechtliche Streitsache verstanden sein;
ein solcher aber liege hier nicht vor, da über seine, des Rekurrenten,
Schuldpflicht aus seinem Auftragsverhältnis zum Rekursbeklagten von den
Parteien nie verhandelt worden sei. Überdies hätte er, der Rekurrent, aus
diesem Rechtsverhältnis gemäss Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV und der einschlägigen Praxis
des Bundesgerichts, an seinem Wohnorte belangt werden müssen, so dass
die angefochtene Rechtsöffnung auf Grund des in Willisau ergangenen
Urteils auch wegen Verletzung des Art. 59 VV, zu dessen Wahrung im
Vollstreckungsverfahren Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG ausdrücklich die von ihm,
dem Retterrenten, vorliegend tatsächlich erhobenen, vom Obergericht
aber gar nicht beachteten eventuellen Einreden zulasse, nicht zu Recht
bestehen könne·

594 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

C. Namens des Rekursbeklagten Dr. Gut hat Fürsprech Dr. Sch. in A. auf
Abweisung des Rekurses angetragen. Er bestreitet, dass eine Verletzung
der angerufenen Verfassungsbestimmungen, insbesondere des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV,
vorliege, da die Kompetenz desGerichts der Hauptsache zur Beurteilung
aller damit zusammenhängenden Fragen, also auch betreffend die Forderung
des Anwaltes gegen seinen Klienten, demselben nicht widerspreche.

Das Obergericht des Kanlons Aargau hat auf die Einreichung von
Gegenbemerkungen auf den Rekurs verzichtet; --

in Erwägung:

î. (Anssührung, dass Gegenstand des staatsrechtlichen Reknrses nur der
Entscheid des Obergerichts bilden kann.)

2. Der eine Streitsache benrteilende Richter als solcher ist zwar befugt,
die den Parteianwälten für die Führung des betreffenden Rechtsstreites
gegenüber ihren Klienten erwachsenen Kostensorderungen dem Masse nach,
mit Bezug auf die Zulässigkeit und die Höhe der einzelnen Ansätze der
Kostennoten, in Anwendung der einschlägigen für die Parteien ohne weiteres
verbindlichen Tarife zu bestimmen und über allfällige Moderationsbegehren
der Klienten zu entscheiden· Dagegen steht diesem Prozessrichter
als solchem nicht zu, über den Bestand der Kostenforderung eines
Anwalt-es bezw. die Zahlungspflicht seines Klienten, zu erkennen; denn
diesbezüglich kommen lediglich interne Rechtsbeziehungen zwischen Klient
und Anwalt in Frage, deren gerichtliche Feststellung in selbständigem
Prozessverfahren zwischen den beiden als Parteien zu erfolgen hat. Dabei
aber sind die gewöhnlichen Gerichtsstandsregeln für die Geltendmachung
persönlicher Forderungen massgebend; insbesondere geniesst der Klient
als Schuldner den Schutz des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, welcher ihm in interkantonalen
Verhältnissen seinen Wohnsitzrichter garantiert. Demnach kann dem
streitigen Kostendispositiv im Urteile des Bezirksgerichts Willisan
vom 15. November 1904 bundesrechtljch nur die Bedeutung einer
Kostenfeststellungs-Sentenz, nicht dagegen eines die Schuldpflicht
des in Brugg wohnhasten, nnbestrittenermassen aufrechtstehenden
Rekurrenten für den festgestellten Betrag rechtsverbindlich
statuierenden Erkenntnisses zukommen. Folglich war der Reknrrent
berechtigt, dem Rechtsöffnungsbegehren des Reknrsbeklagten auf Grund
jeneslV. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 102! 595

Urteilsdispositivs die in Art. 81 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG mit Rücksicht auf
die Garantie des Art. 59 BY vorbehaltene Einrede der Jnkompetenz des
Bezirksgericht Willisan zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung
entgegen zu halten, und ist daher der angefochtene Rechtsösfnungsentscheid
des aarg. Obergerichts, welcher sich über diese Einrede hinweggesetzt
hat, wegen Verletzung des verfassungsmässigen Rechts des Rekurrenten
aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV aufzuheben. Dem weiteren Begehren des Rekurrenten aber,
es sei der Rekursbeklagte in die Kosten des Rechtsöffnungsversahrens
zu verfällen, kann im vorliegenden Entscheide, zufolge der rein
kassatorischen Natur des Rechtsmittels des staatsrechtlichen Reknrses,
nicht mitsprechen werden; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und
damit das Urteil des Ober-

gerichts des Kantons Aargau (Abteilung für Civilsachen) vom 6. Juli
1905 aufgehoben

102. Arten vom 6. Dezember 1905 in Sachen Yötzel gegen Fetta.

Ein Aufenthalt während der Fremdensaison zu Erhoümgs clue-clean
begründet auch dann keine-n Wohnsitz. wenn de) Aufentstreitet aès Musilm
am Aufenthaltsort seinen Beruf sonst-sing ein Geschäftsdomizil fu einen
Musiker gibt es nicht

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Der Rekurrent Robert Wötzeh welcher laut Bescheinignng des
Fremdenbnreaus der Gemeinde Chätelard (Montreux) in dieser Gemeinde
domiziliert ist, pflegt sich während der Sommersaison als Dirigent
einer Musikkapelle im Berner Oberland anfzuhalten, während er den Rest
des Jahres als Musiklehrer am genannten Wohnsitz zubringt. Im Sommer
1905 belangte ihn der Rekursbeklagte Christian Feuz auf Beatenberg nach
vorgängiger Betreibung, gegen die der Rekurrent Rechtsvorschlag erhob,
auf Bezahlung von 150 Fr. für die Miete eines Chalets, das der
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 I 592
Datum : 22. Januar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 I 592
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 592 A. staatsrechttiehe Entscheidungen I. Abschnitt. Bundesverfassung. 101. Berici]:


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
SchKG: 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
Stichwortregister
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bundesgericht • aargau • bundesverfassung • erwachsener • definitive rechtsöffnung • frage • gemeinde • rechtsvorschlag • rechtsmittel • entscheid • zahl • rechtsanwalt • rechtskraft • verhältnis zwischen • richterliche behörde • begründung des entscheids • garantie des wohnsitzrichters • rechtskraft • kassatorische natur • musik
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