178 A. Siaalsrechfliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung,

d'assurance l'Union contre Fribourg ; il:-idem XXI, p. 72, etc.}. 5. Le
recours apparaît en conséquence comme fonde, et il se justifie d'admettre
la conclusion de Ia recourante tendant à l'annulation de l'imposition
dont la Compagnie d'assurances generales &. été l'objet pour l'année
1899. Il n'y a pas lieu, en revanche, d'ordonner la. restitutien des
sommes provisoirement payées par la dite recourante, soit à l'Etat,
soit à la Commune, pour la dite année, attendu que ce point n'est pas
Iitigieux devant le Tribunal de céans, et qu'il va de soi, conformément
au principe reconnu dans les Circulaires du Département des Finances de
Neuchàtel, que les sommes versées provisoirement, et malgré le recours,
par la Compagnie doivent lui étre restituées à la suite de I'admission
du dit recours.

Par ces metifs, Le Tribunal fédéral prononce: Le recours est déclaré
fondé, dans le sens des considé-

rents qui précèdent; en conséquence l'imposit-ion dont le

compagnie recourante a été l'objet pour l'année 1899 est annulée.

II. Gerichtsstand des Wohnortes.

For du domicile.

33. Urteil vom 6. Juni 1900 in Sachen Fischer gegen Moriaud.

Kostenforderung des Anwalts an seinen Klienten. Gerechte-stand für
Festsetzung der Höhe und, Geriefatssland für Frage derZaMu ngs-

pfiicht. Tragweite des Maderationsentscheùèes. Grumisatz des recht-lichen
Gehsiò'rs.

A. Pierre Moriaud stellte dem (Z. Fischer in Beckenried für Bemühungen und
Auslagen in einem Prozess, den er für denselben vor den Genfer Gerichten
geführt hatte, Rechnung im Be-II. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 33. 179

trage von 399 Fr. 65 Cts. Fischer verweigerte die Bezahlung und verlangte
zuvor seine sämtlichen Akten zurück. Momaud legte hierauf seine Rechnung
den zur Bestimmung zuständigen _(Henser Richtern vor, welche den Betrag
auf 519 Fr 65 Cis. festsetzten, und hob hiefür, da auch jetzt keine
Zahlung erhältlich war, Betreibung an. Vom Betriebenen wurde für 120
Fr. Recht vorgeschlagen, woraufhin der Gläubiger bei dem Präsidenten des
Konkursgerichts von Nidwalden Rechtsöffnung verlangte Diese wurde ihm mit
Entscheid vom 29. März 1900 für die ganze inkBetreibung gesetzte Forderung
erteilt. In der Folge bezahlte Fischer den Betrag der ursprünglichen
Rechnung von 399 Fr. 65 (SAB. Hinsichtlich der weitergehenden Forderung
erhob er gegen den Rechtsöffnungsentscheid des Konkursgerichtspräsidenten
von Nm: walden staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht mit dem
Antrag, es sei derselbe aufzuheben Es wird geltend gemacht: Durch
die Kostenfeftstellung der Genfer Richter sei die Honorarforderung
des Anwaltes lediglich der Höhe nach in ihren einzelnen Anfatzen
festgestellt worden. Dagegen sei damit über cdie Zahlungepflicht nicht
entschieden. Hier wären die Genfer RichterRUach Arton B.-V. gar nicht
kompetent gewesen, sondern der Streit hieruber sei vor den Nidwaldner
Gerichten auszutragen Diestezuglich existiere aber ein rechtskräftiges
Urteil zur Stunde nicht. Der Rechtsöffnungsentscheid verstofze daher
selbst gegen Art. 59 B-V und enthalte zudem eine Rechtsverweigerung Die
Genser Beherden hätten dem Rekurrenten zum mindesten Gelegenheit zur
Verantwortung erteilen, ihn rechtsförmlich vor die Schranken laden und
ihm das Urteil zustellen sollen; das alles sei-nicht geschehen, und es
sei daher ihm gegenüber auch der Grundsatz der Gewahrung

s re tli en Ge brs verletzt ' de B. gerchAnwalk des Rekursbeklagten
macht geltend, durch ,bee in Genf erfolgte Kostenbestimmung sei auch
die Zahlungspflicht des Rekurrenten richterlich festgestellt worden
Dadurch, dass er in seiner Streitsache den Genfer Richter angerufen,
habe er auch· die Kompetenz desselben anerkannt, nach lMasZgabe sder
dortigen Civitprozessordnung die Anwaltskosten, die nur ein Unnerums
zur Hauptsache bildeten und dem gleichen Gerichtsstande unterlagen,
zu bestimmen Eine Verletzung von Art. 09 B.-B. liege daher

l

180 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [. Abschnitt. Bundesverfassung.

nicht vor. Eine Vorladung oder Einvernahme des Klienten sei im
Feststellungsverfahren nicht vorgeschrieben und unnötig; und eine
allfällige Nichtzustellung ändere an der Rechtskraft des Urteils
nichts-. Nach Art. 80 und 81 des eidg. Betr.-Ges. habe daher die
Rechtsöffnung erteilt werden müssen. Der Rekursbeklagte selbst stellt
sich in einer zu den Akten gegebenen Zuschrist an seinen Anwalt auf
einen etwas andern Boden. Er bemerkt, die Genfer Richter hätten nicht
über die Zahlungspflicht entschieden; sie seien auch gar nicht darum
angegangen worden. Dies sei Sache der Nidwaldner Gerichte, die sich
über die Zahlungspflicht ausgesprochen hätten unter Berücksichtigung
der durch die Genfer Richter kompetenter Weise und dem Gesetz gemäss
vorgenommenen Taration.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie in der bundesrechtlirhen Praxis schon mehrmals er: kannt wurde,
ist es nicht als eine Verletzung des. Arl. 59 der B.-V. anzusehen, wenn
die Kostenforderung des Anwaltes an seinen Klienten mit Bezug auf die
Höhe der einzelnen Aus-sitze durch den Richter bestimmt wird, Vor dem
der Hauptprozess geführt wurde. Dagegen steht dem Moderationsrichter
als solchem, wie der Rekursbeklagte übrigens anerkennt, die Kompetenz
nicht zu, über die Zahlungspflicht, bezw. über die Einwendungen, die der
Kostenschuldner gegen die Entstehung oder den dermaiigen Bestand der
Forderung zu erheben hat, zu erkennen. Diesbezüglich greifen vielmehr
die gewöhnlichen Gerichtsstaudsregeln für die Geltendmachung persönlicher
Forderungen Platz; insbesondere kann sich der Schuldner in interkantonalen
Verhältnissen auf Art. 59 der B.-V., der ihm den Wohnsitzrichter
als natürlichen Richter garantiert, berufen (oergl. Amii. Sammi.,
Bin XIV, S. 411, (S.rw. 1; Bd. IX, S. 434, Crw. 2; Ullmer, Bd. I,
Nr. 22?). Demgemäss kann denn auch darin allein, dass einem Anwalt der
Auftrag erteilt wurde, vor einem ausserkantonalen Gerichte einen Prozess
zu führen, eine Prorogatiou auf den dortigen Moderationsrichter mit Bezug
auf die grundsätzliche Frage der Zahlungspflicht nicht erblickt werden.

2. Vorliegend bestritt der Rekurrent die Zahlungspflicht grundsätzlich,
soweit mehr geltend gemacht wurde, als der Betrag derll. Gerichîsstaud
des Wohnortes. N° 34. 181

ursprünglichen Rechnung Ein Urteil des kompetenten, d. h. des
nidwaldnerischen Richters, das diesen Einwand rechtskräftig beseitigt
hätte, liegt nicht vor. Die Genfer Taxationserkanntnisse aber
hatten in dieser Richtung nicht Urteils-charakter, da hierüber
zu entscheiden der dortige Richter nicht kompetent war. Damit
nun, dass der Rechtsössnungsrichter den Genfer Erkanntuissen die
Wirkung von rechtskräftigen Urteilen beilegte, trotzdem ihnen diese
nach Art. 59 der B.-V. mit Bezug ans die grundsätzliche Frage der
Zahlungspslicht nicht zukam, hat er sich selbst einer Missachtung jenes
Verfassungsgrundsatzes schuldig gemacht, und es ist deshalb sein Urteil
aufzuheben. Den Genfer Taxationssem tenzeu durfte überdies auch deshalb
die Vollziehung nicht gewährt werben, weil der Rekurrent, wie nicht
bestritten ist, vom Moderatiousrichter nicht angehört wurde, was nicht
nur dem allgemeinen Grundsatz-e der Gewährung des rechtlichen Gehörs,
sondern auch einer speziellen Vorschrift in Art. 155 des genferischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 15. Juni 1891 widerspricht, und weil
dieselben ferner, was die Vernehmlassung ebenfalls nicht in Abrede
stellt, dem Rekurrenten nicht in gehöriger Weise eröffnet worden sind.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Retan wird gutgeheissen und demgemäss der angefochtene Entscheid des
Konkursgerichtspräsidenten von Nidwalden vom 29. März 1900 aufgehoben-.

34. Urteil vom 21. Juni 1900 in Sachen Fischer gegen Molina.
Em staatsrechtlichen Reiten-m wegen Verèetzusieassg des Art. 59 B.-V. ist

zezlàzzsssig scho-n gegen eine Ladung, also auch gege-n eine n
regt-nannten exploit . Gewitlkürter Gerichtsstand ?

A. Rudolf Fischer betreibt in Zürich I in bescheidenem Umfange
ein Drogueriegeschäft. Am 15. März 1900 unterschrieb er in seinem
Geschäftslokale ein zwischen ihm und der Firma Veuve
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 26 I 178
Datum : 06. Juni 1900
Publiziert : 31. Dezember 1901
Quelle : Bundesgericht
Status : 26 I 178
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 178 A. Siaalsrechfliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung, d'assurance


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