Urteilskopf

148 V 253

22. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_469/2021 vom 8. März 2022

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 254

BGE 148 V 253 S. 254

A. A. war seit Dezember 2011 als Nationalrätin und seit Juli 2012 bei A. & B. als Selbstständigerwerbende tätig, als sie sich am 22. März 2019 unter Hinweis auf die Geburt ihrer Tochter (2018) für eine Mutterschaftsentschädigung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern anmeldete. Diese richtete vom Geburtsdatum im Jahr 2018 bis 30. März 2019 eine entsprechende Entschädigung aus. Die Parlamentsdienste der Bundesversammlung teilten der Ausgleichskasse am 11. April 2019 im Rahmen einer telefonischen Anfrage mit, dass A. im Februar 2019 an einer Parlamentssitzung und ab dem 4. März 2019 (Start Session) fast täglich an weiteren Sitzungen teilgenommen habe. Daraufhin verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab 4. März 2019 und forderte die für die Zeit vom 4. bis 30. März 2019 ausgerichteten Taggelder zunächst formlos und anschliessend auf Verlangen der A. hin mit Verfügung vom 19. Juli 2019 zurück. Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2020 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 14. Juli 2021 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A., das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Gewährung der Mutterschaftsentschädigung ab 4. März 2019
BGE 148 V 253 S. 255

bzw. ab 31. März 2019 an die Ausgleichskasse zurückzuweisen bzw. es sei ihr die entsprechende Mutterschaftsentschädigung unmittelbar zu gewähren. Die Ausgleichskasse sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A. reicht eine weitere Eingabe vom 21. Februar 2022 ein.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht bundesrechtskonform davon ausgegangen ist, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung am 4. März 2019 geendet und die Ausgleichskasse die vom 4. bis 30. März 2019 ausgerichteten Taggelder von der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgefordert hatte. (...)

4.

4.1 Gemäss Art. 16d Abs. 3
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
EOG (SR 834.1; entspricht dem bis am 30. Juni 2021 in Kraft gestandenen aArt. 16d
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
zweiter Satz EOG) endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt. Art. 25
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 25 Ende des Anspruchs der Mutter - (Art. 16d Abs. 3 erster Teilsatz EOG)28
der Erwerbsersatzverordnung (EOV; SR 834.11; entspricht bis auf den neuen Einschub "der Mutter" dem bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen aArt. 25
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 25 Ende des Anspruchs der Mutter - (Art. 16d Abs. 3 erster Teilsatz EOG)28
EOV) ergänzt das Gesetz dahingehend, dass der Anspruch der Mutter auf Entschädigung am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit unabhängig vom Beschäftigungsgrad endet. (...)

5. In erster Linie herrscht zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber, ob die Ausübung des politischen Mandates einer Nationalrätin einer Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
EOG gleichkommt.
5.1 Der Wortlaut von Art. 16d Abs. 3
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
EOG betreffend "Erwerbstätigkeit", "activité lucrative" und "attività lucrativa" stimmt in allen drei Amtssprachen überein. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne meint der Begriff der Erwerbstätigkeit, wie er namentlich Art. 4 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 4 Bemessung der Beiträge - 1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
1    Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt.
2    Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:
a  das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit;
b  das nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalbfachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5; der Bundesrat räumt den Versicherten die Möglichkeit ein, auf die Ausnahme von der Beitragsbemessung zu verzichten.
AHVG (sowie den auf das AHVG verweisenden Art. 3
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 3 Beitragsbemessung und -bezug - 1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17
1    Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17
1bis    Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 68 Franken18, wenn sie obligatorisch, und 136 Franken19, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung.20
2    Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG21 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG22.23
IVG und Art. 27
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 27 - 1 Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG150 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.151
1    Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG150 genannten Versicherten und Arbeitgeber mit Ausnahme der nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.151
2    Für die Bemessung der Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat setzt die Höhe der Beiträge unter Berücksichtigung von Artikel 28 fest. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dürfen jedoch 0,5 Prozent nicht übersteigen. Nichterwerbstätige entrichten je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag. Der Mindestbeitrag beträgt höchstens 24 Franken152 im Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Die Beiträge dieser Versicherten sowie die Beiträge nach der sinkenden Skala werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei ist das Verhältnis zu wahren zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 des AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.153
3    Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG154.155 156
EOG) zu Grunde liegt, die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen)
BGE 148 V 253 S. 256

Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr auf Grund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen). Dieser AHV-rechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch für andere Sozialversicherungszweige, so namentlich für die Erwerbsersatzordnung, Geltung (BGE 128 V 20 E. 3b). Zwar sind die Bestimmungen zur Mutterschaftsentschädigung im Zeitpunkt von BGE 128 V 20 noch nicht in Kraft gewesen. In den Materialien (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 3. Oktober 2002 zur Parlamentarischen Initiative Revision Erwerbsersatzgesetz, Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter [BBl 2002 7522]) wird die Erwerbstätigkeit im Rahmen von Art. 16b
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16b Anspruchsberechtigte - 1 Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
1    Anspruchsberechtigt ist eine Frau, die:
a  während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG50 obligatorisch versichert war;
b  in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und
c  im Zeitpunkt der Niederkunft:
c1  Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,
c2  Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder
c3  im Betrieb des Ehemanns oder der Ehefrau mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.
2    Die Versicherungsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a wird entsprechend herabgesetzt, wenn die Niederkunft vor Ablauf des 9. Schwangerschaftsmonats erfolgt.
3    Der Bundesrat regelt die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit:
a  während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft nicht mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben;
b  im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind.
EOG, der regelt, wer anspruchsberechtigt ist, jedoch explizit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts beschrieben (BBl 2002 7544). Zu aArt. 16d
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
zweiter Satz EOG finden sich in den Materialien (BBl 2002 7546) keine anderweitigen Definitionen betreffend die Erwerbstätigkeit. Insbesondere fehlen Hinweise darauf, dass diese, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, in Art. 16d Abs. 3
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
EOG begrifflich enger gefasst sein soll als im AHV-rechtlichen Sinne.
5.2

5.2.1 Ein Blick auf das Bundesgesetz vom 18. März 1988 über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Parlamentsressourcengesetz, PRG; SR 171.21) zeigt, dass die Mitglieder der eidgenössischen Räte (Ratsmitglieder) für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen erhalten (Art. 1 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 1
PRG). Sie bekommen einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen (Art. 1 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 1
PRG). Für die Vorbereitung der Ratsarbeit wird den Ratsmitgliedern ein Jahreseinkommen ausgerichtet (Art. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 2 Ausschluss vom Stimmrecht - Als vom Stimmrecht ausgeschlossene Entmündigte im Sinne von Artikel 136 Absatz 1 BV gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden.
PRG). Für jeden Arbeitstag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt, sowie für jeden Arbeitstag, an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder einer
BGE 148 V 253 S. 257

Kommission eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ihm als Einkommen ein Taggeld ausbezahlt (Art. 3 Abs. 1
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 3 Politischer Wohnsitz - 1 Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.7
1    Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Fahrende stimmen in ihrer Heimatgemeinde.7
2    Wer statt des Heimatscheins einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein, usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, nicht im Stimmregister eingetragen ist.
PRG).
5.2.2 Der Bund richtet für die Wahrnehmung des Parlamentsmandates folglich eine Entschädigung aus. Es mag zutreffen, dass bei der Ausübung der politischen Tätigkeit in der Bundesversammlung grundsätzlich nicht das Erzielen eines Einkommens im Vordergrund steht, sondern die Ausübung von politischen Rechten und Pflichten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Dennoch beinhaltet diese politische Tätigkeit eine umfassende Arbeitsleistung, die entschädigt wird. Auch wenn FLEINER/GIACOMETTI in ihrem Werk von 1949, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 510, worauf die Beschwerdeführerin verweist, damals davon ausgegangen sind, das Entgelt an die Mitglieder der Bundesversammlung erscheine nicht als Besoldung, sondern nur als Aufwandentschädigung, kann dieser Auffassung nicht mehr gefolgt werden. Gemäss PIERRE TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 428 mit weiteren Hinweisen, ist in Anbetracht des Zeitaufwandes, der sich mit einem Parlamentsmandat verbindet, zumindest von einem Halbberufsparlament die Rede. Mithin ist bei der entsprechenden Entschädigung nicht von einer Aufwandentschädigung, sondern von Einkommen auszugehen.
5.2.3 Im Lichte des Gesagten stellt ein Parlamentsmandat eine Erwerbstätigkeit dar (siehe auch Medienmitteilung der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 10. November 2020 zu den Standesinitiativen des Kantons Zug [Geschäftsnummer 19.311; Politisches Mandat auch bei Mutterschaft, Änderung der Bundesgesetzgebung], des Kantons Luzern [Geschäftsnummer 20.323; Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub] und des Kantons Basel-Stadt [Geschäftsnummer 21.311; Wahrnehmung des Parlamentsmandates während des Mutterschaftsurlaubs]). Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Ausübung ihres politischen Mandats nicht vertreten lassen und das demokratische Recht der Mitwirkung nur durch eine effektive Präsenz wahrnehmen kann, wie sie rügt.
5.2.4 Die Beschwerdeführerin moniert, in den Materialien sei zu lesen, dass es bei der Mutterschaftsentschädigung insbesondere um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gehe (BBl 2002 7538). Ihre Tätigkeit als Nationalrätin sei eben kein Beruf und somit vom Begriff der Erwerbstätigkeit in Art. 16d Abs. 3
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
EOG nicht erfasst. Dieser Einwand zielt ins Leere. Denn es lässt sich den Materialien auch entnehmen, dass mit der Vorlage ein bezahlter Mutterschaftsurlaub

BGE 148 V 253 S. 258

für alle erwerbstätigen Frauen eingeführt werden sollte (z.B. Titel zu Ziff. 2.4, BBl 2002 7538). Es findet sich mit dem BSV kein Hinweis darauf, dass der ausnahmsweise verwendete Ausdruck der "Berufstätigkeit" nicht lediglich ein Synonym für "Erwerbstätigkeit" darstellt.
5.3

5.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt im Weiteren in Frage, dass das Einkommen von Mitgliedern einer Legislative unter Art. 7 lit. i
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AHVV (SR 831.101) fällt. Laut dieser Bestimmung zählen die Einkommen der Behördenmitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden zu dem für die Berechnung der AHV-Beiträge massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG (Beiträge von Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit). Der Begriff der Behördenmitglieder wird in der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML; gültig ab 1. Januar 2019, Stand 1. Januar 2020) näher erläutert. Gemäss Rz. 4003 WML gelten als Behördenmitglieder auch die Mitglieder eidgenössischer, kantonaler oder kommunaler Parlamente. Das Einkommen der Behördenmitglieder kann aus festen und variablen Entschädigungen (z.B. Gehalt, Taggeldern, Sitzungsgeldern, etc.) bestehen (Rz. 4004 WML). Dieses Einkommen gehört zum massgebenden Lohn, soweit es sich nicht um den Ersatz von Unkosten handelt (Rz. 4005 WML).
5.3.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich mit dem von Parlamentarierinnen und Parlamentariern bezogenen Einkommen bereits befasst und sich mit Art. 7 lit. i
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AHVV auseinandergesetzt. Es hat erwogen, diese Regelung sei gesetzmässig, handle es sich doch bei den dabei erfassten Bezügen um Entgelt für die - konkret im Parlament - geleistete Arbeit, das direkt unter Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG falle (Urteil H 274/03 vom 2. August 2004 E. 3.1; vgl. auch Urteil 9C_641/2017 vom 16. Oktober 2018 E. 5, in: SVR 2019 AHV Nr. 5 S. 12). Es hat festgehalten (bereits erwähntes Urteil H 274/03 E. 3.1), angesichts des Fehlens jeglichen Unternehmerrisikos in der Funktion im Parlament und der Einordnung in den Ratsbetrieb sei eine selbstständige Erwerbstätigkeit ohne Weiteres auszuschliessen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht ist bereits damals auf den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zitierten Autor PETER BINSWANGER, Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, S. 48, eingegangen und zum Schluss gekommen, auch dieser habe bestätigt: "Als Behördenmitglieder im Sinne von VV Art. 7, lit. i, gelten in erster Linie die
BGE 148 V 253 S. 259

Mitglieder der Bundesversammlung, der kantonalen und Gemeindeparlamente, des Bundesrates, der kantonalen Regierungen und der Gemeindebehörden (...). Das als massgebender Lohn geltende Einkommen der Behördenmitglieder umfasst neben den festen Entschädigungen insbesondere auch die Sitzungsgelder, soweit sie nicht Spesenersatz darstellen". Auf diesem Boden stehe auch die Verwaltungspraxis (Rz. 4003-4005 WML; bereits erwähntes Urteil H 274/03 E. 3.1). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich im gleichen Urteil in E. 3.2 denn auch zu den von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Rügen geäussert, wonach Entgelte, die im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Bürgerpflicht ständen (Feuerwehr, Verkehrsordnungsdienst, Militärdienst), nicht als beitragspflichtiges Einkommen zu betrachten seien, weshalb dies auch für das Ausüben eines Parlamentsmandates zu gelten habe. So hat es dazu erkannt, dass in einer früheren Rechtsprechung Angehörige der Feuerwehrdienste in erster Linie aus der Überlegung, es handle sich beim Feuerwehrsold um ein Entgelt für die Erfüllung einer Bürgerpflicht, von der Beitragspflicht ausgenommen gewesen seien. Auch Tagesvergütungen des Zivilschutzes seien für beitragsfrei erklärt worden, soweit sie sich nach den rechtlichen Grundlagen im Rahmen der Soldansätze der Armee bewegt hätten. Zur Begründung sei auf den Militärsold verwiesen worden, der vom Verordnungsgeber vom Erwerbseinkommen ausgeklammert worden sei, weil er blossen Spesenersatz darstelle. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat darauf aufmerksam gemacht, dass der Verordnungsgeber diese Rechtsprechung in die seit dem 1. Januar 1988 geltende Fassung von Art. 6 Abs. 2 lit. a
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1    Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2    Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a  der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b  Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung;
c  ...
d  ...
e  ...
f  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g  Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h  reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
AHVV überführt habe. Danach gehören namentlich der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes sowie der steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute nicht zum Erwerbseinkommen. Gemäss Eidgenössischem Versicherungsgerichts könne es nicht Sache des Gerichts sein, solange im hier zu beurteilenden Kontext eine wie Art. 6 Abs. 2 lit. a
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6 Begriff des Erwerbseinkommens - 1 Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
1    Zum Erwerbseinkommen gehört, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.
2    Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:
a  der Militärsold, die Funktionsvergütung des Zivilschutzes, das Taschengeld an zivildienstleistende Personen, der nach Artikel 24 Buchstabe fbis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199034 über die direkte Bundesteuer (DBG) steuerfreie Sold der Milizfeuerwehrleute sowie die soldähnlichen Vergütungen in Jungschützenleiterkursen;
b  Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195936 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199237 über die Militärversicherung;
c  ...
d  ...
e  ...
f  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden;
g  Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung; werden diese vom Arbeitgeber geleistet, so sind sie nur vom Erwerbseinkommen ausgenommen, falls die Aus- und Weiterbildung in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der begünstigten Person steht;
h  reglementarische Leistungen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wenn der Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles oder bei Auflösung der Vorsorgeeinrichtung die Leistungen persönlich beanspruchen kann;
AHVV vergleichbare Freistellungsnorm fehle, aus Parlamentstätigkeit zufliessendes Entgelt von der Beitragspflicht freizustellen, nachdem es der Bundesrat in Art. 7 lit. i
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AHVV zum Bestandteil des massgebenden Lohnes erklärt habe.
5.3.3 Von dieser Praxis abzuweichen besteht kein Anlass (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung vgl. BGE 140 V 538 E. 4.5) und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
BGE 148 V 253 S. 260

Sie bringt denn auch keine Gründe vor, die vom Eidgenössischen Versicherungsgericht im zitierten Urteil H 274/03 nicht bereits erwogen worden wären. Damit bleibt es dabei, dass das Entgelt aus Parlamentstätigkeit grundsätzlich beitragspflichtiger Lohn nach Art. 5 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
und 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG i.V.m. Art. 7 lit. i
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 7 Bestandteile des massgebenden Lohnes - Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere:53
a  Zeit-, Stück- (Akkord-) und Prämienlohn, einschliesslich Entschädigungen für Überzeitarbeit, Nachtarbeit und Stellvertreterdienst;
b  Orts- und Teuerungszulagen;
c  Gratifikationen, Treue- und Leistungsprämien;
cbis  geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen; für die Zeitpunkte der Beitragserhebung und für die Bewertung gelten die Vorschriften über die direkte Bundessteuer;
d  Entgelte der Kommanditäre, die aus einem Arbeitsverhältnis zur Kommanditgesellschaft fliessen; Gewinnanteile der Arbeitnehmer, soweit sie den Zins einer allfälligen Kapitaleinlage übersteigen;
e  Trinkgelder, soweit sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen;
f  regelmässige Naturalbezüge;
g  Provisionen und Kommissionen;
h  Tantiemen, feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an die Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe;
i  Einkommen der Behördemitglieder von Bund, Kantonen und der Gemeinden;
k  Sporteln und Wartegelder an in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehende Versicherte, unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen;
l  Honorare der Privatdozenten und ähnlich besoldeter Lehrkräfte;
m  Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfalles oder Krankheit;
n  Leistungen der Arbeitgeber für den Lohnausfall infolge Militärdienstes;
o  Ferien- und Feiertagsentschädigungen;
p  Leistungen des Arbeitgebers, die in der Übernahme des Arbeitnehmerbeitrages für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung sowie der Steuern bestehen; ausgenommen ist die Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge auf Naturalleistungen und Globallöhnen;
q  Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht gemäss Artikel 8bis oder 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind; Renten werden in Kapital umgerechnet; das BSV62 stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
AHVV darstellt.
5.3.4 Es bleibt anzumerken, dass das BSV zu Recht auf die Ausführungen im kantonalen Urteil hinweist, wonach für die Mutterschaftsentschädigung auf das Einkommen abgestellt werde, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben würden (Art. 16e Abs. 2
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16e Höhe und Bemessung der Entschädigung - 1 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
1    Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
2    Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde. Für die Ermittlung dieses Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 sinngemäss anwendbar.
i.V.m. Art. 11 Abs. 1
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 11 Berechnung der Entschädigung - 1 Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG38 erhoben werden.39 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen40 verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1    Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG38 erhoben werden.39 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen40 verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
2    Der Bundesrat kann für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, besondere Vorschriften über die Bemessung ihrer Entschädigung erlassen.
EOG). Die Beschwerdeführerin hat für ihre Parlamentstätigkeit, die namentlich für die Bemessung des Taggeldes herangezogen wurde, Mutterschaftsentschädigung erhalten. Mithin ist es konsequent, wenn die Wiederaufnahme eben dieser Tätigkeit grundsätzlich den Anspruch gemäss Art. 16d Abs. 3
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
EOG beenden lässt (siehe nachfolgende E. 6).
5.4 Zusammengefasst ist die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgegangen, dass es sich beim Parlamentsmandat der Beschwerdeführerin um eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
EOG handelt.
6. Die Parteien sind sich im Weiteren darüber uneinig, ob der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab 31. März 2019 wiederauflebt.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Mutterschafts- und Vaterschaftsentschädigung seien parallele Leistungen, die je im EOG geordnet würden. Bei der Vaterschaftsentschädigung werde dem Vater ermöglicht, die Entschädigung wochenweise oder tageweise zu beziehen (Art. 16k Abs. 3 f
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16k Form der Entschädigung und Anzahl der Taggelder - 1 Die Entschädigung des andern Elternteils für den bezogenen Urlaub wird als Taggeld ausbezahlt.
1    Die Entschädigung des andern Elternteils für den bezogenen Urlaub wird als Taggeld ausbezahlt.
2    Der andere Elternteil hat Anspruch auf höchstens 14 Taggelder.
3    Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet.
4    Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.
. EOG). Die Mutterschaftsentschädigung habe nach der sechswöchigen Erholungsphase der Mutter denselben Charakter wie die Vaterschaftsentschädigung: Sie solle den Aufbau der Beziehung zum Kind ermöglichen. Wenn der Vater das Taggeld tage- oder wochenweise beanspruchen könne, müsse Analoges auch der Mutter zustehen. Zwar gelte bei der Mutter ein längerer Höchstanspruch der Taggelder, doch sei es diskriminierend, dem Vater die Beanspruchung tage- oder wochenweise zu ermöglichen, dies hingegen der Mutter zu verbieten. Aus diesem Grund sei die durch das kantonale Gericht vorgenommene Auslegung von Art. 16d
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
EOG - wonach ein Wiederaufleben gesetzlich nicht vorgesehen sei - unzulässig, weil sie zu rechtsungleichen und willkürlichen Ergebnissen führe.
BGE 148 V 253 S. 261

6.2

6.2.1 Mit dem klaren Wortlaut von Art. 16d Abs. 3
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
EOG lässt sich ein Wiederaufleben des Anspruchs nicht begründen. Auch fehlen Hinweise in den Materialien darauf, dass der Gesetzgeber ein solches gewollt hätte. So hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates im Bericht vom 3. Oktober 2002 zu aArt. 16d zweiter Satz festgehalten, dass eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit immer zur Beendigung des Anspruchs führe, auch wenn die Arbeit nur teilweise wieder aufgenommen werde. Eine solche Lösung trage dazu bei, dass der bezahlte Mutterschaftsurlaub von der Mutter auch voll ausgeschöpft werde (BBl 2002 7546). Der Mutterschaftsurlaub solle nicht nur zur Erholung der Mutter von Schwangerschaft und Niederkunft dienen, sondern ihr auch die nötige Zeit einräumen, sich in den ersten Monaten intensiv um ihr Neugeborenes zu kümmern (BBl 2002 7545). In seiner Stellungnahme vom 6. November 2002 zum Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 3. Oktober 2002 (Parlamentarische Initiative, Revision Erwerbsersatzgesetz, Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter [Triponez Pierre], Ziff. 2.2 S. 3) wies der Bundesrat darauf hin, dass der Schutz der Mutterschaft eine unverzichtbare Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft sei. Es gehe dabei um die Verwirklichung von wichtigen familien-, sozial- und gleichstellungspolitischen Anliegen. Nach der Geburt könne und dürfe die Mutter ihrer Erwerbsarbeit nicht nachgehen. Ein Arbeitsunterbruch sei nicht nur nötig, sondern auch vom Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) vorgeschrieben. Auch dieser Arbeitsunterbruch müsse, ebenso wie ein solcher wegen eines Unfalls oder Militärdienstes, sozial abgesichert sein. Die wirtschaftlichen Folgen dürften nicht ausschliesslich der Mutter und ihrer Familie auferlegt sein. Jeder Mutter sollte - unabhängig von ihren Dienstjahren und von branchenspezifischen Regelungen - ein gleicher und ausreichender, bezahlter Urlaub garantiert sein. Ein solcher stelle ein weiteres Element zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Berufsarbeit dar und sei deshalb auch gleichstellungspolitisch relevant.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, sofern denn überhaupt von einer hinreichend begründeten Rüge ausgegangen werden kann (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), inwiefern Art. 16d Abs. 3
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
EOG das Diskriminierungsverbot verletzen soll. Es steht fest,
BGE 148 V 253 S. 262

dass nicht nur der Gesetzeswortlaut, sondern auch der Gesetzeszweck eindeutig auf das Ende des Anspruchs bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit abzielen. Art. 16d Abs. 3
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
EOG kann nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass gestützt auf diese Bestimmung der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung wiederauflebt, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wieder einstellt (vgl. auch STÉPHANIE PERRENOUD, La protection de la maternité, Etude de droit suisse, international et européen, 2015, S. 1110 f.). Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut oder gegen den eindeutigen gesetzgeberischen Willen würde den Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung sprengen und ist abzulehnen (vgl. nicht publ. E. 4.2). Eine Auslegung von Art. 16d Abs. 3
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
EOG, die ein Wiederaufleben des Anspruchs zuliesse, wie die Beschwerdeführerin beantragt, würde darüber hinaus auch dem Wortlaut von Art. 16c Abs. 2
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16c - 1 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
1    Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
2    Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.54
3    Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
a  das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
b  die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.55
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.56
EOG widersprechen, wonach die Mutterschaftsentschädigung an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet wird.
6.2.3 Allein der Umstand, dass die Mutter im Gegensatz zum Vater ihren Urlaub nicht tage- oder wochenweise beanspruchen kann, sondern diesen "am Stück" zu beziehen hat, lässt den Schluss einer Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts nicht zu. Dem Vater mag zwar in diesem Punkt eine grössere Flexibilität eingeräumt worden sein. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass sowohl der Mutterschaftsurlaub im Anschluss an die Erholungsphase nach der Entbindung (vgl. hierzu BGE 140 I 305 E. 8.2 mit weiterem Hinweis) als auch der Vaterschaftsurlaub unter anderem dem Aufbau der Beziehung zum Kind dienen sollen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Nichtsdestotrotz ist hier eine nicht vergleichbare Situation gegeben, hat der Gesetzgeber den Anspruch der Mutter im Vergleich zu jenem des Vaters doch insgesamt als viel umfassender und mit dem Ziel ausgestattet, der Mutter die nötige Zeit einzuräumen, sich in den ersten Monaten (am Stück) intensiv um ihr Neugeborenes kümmern zu können (E. 6.2.1 hiervor).
6.2.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 15. Juni 2000 über den Mutterschutz (SR 0.822.728.3) beruft, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ob diese Bestimmungen hier überhaupt anwendbar sind oder nicht, was das BSV verneint, kann offenbleiben. So oder anders hat die Ausgleichskasse grundsätzlich gemäss Art. 16c
BGE 148 V 253 S. 263

Abs. 2 EOG einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin von 98 Tagen bejaht, was dem im IAO-Übereinkommen Nr. 183 vorgesehenen mindestens vierzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub inklusive Geldleistungen entspricht (Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des IAO-Übereinkommens Nr. 183). Dass dieser letztlich nicht eine Entschädigung im Umfang von 98 Tagen ausbezahlt worden ist, liegt nicht an der fehlenden Anspruchsgrundlage oder an der Missachtung des IAO-Übereinkommens Nr. 183 durch die Vorinstanz, sondern an der vorzeitigen Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit (politisches Amt) im Sinne von Art. 16d Abs. 3
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
EOG durch die Beschwerdeführerin.
6.3 Im Lichte des Gesagten hat das kantonale Gericht ein Wiederaufleben des Entschädigungsanspruchs ab 31. März 2019 zu Recht verneint. Die beantragte Rückweisung der Beschwerdeführerin zur Festsetzung des Anspruchs ab diesem Datum erübrigt sich damit.
7. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform erkannt hat, dass die Ausübung des politischen Amtes auch den Entschädigungsanspruch in Bezug auf die privatwirtschaftliche Tätigkeit hat enden lassen.
7.1 Eine vorzeitig aufgenommene Teilzeitarbeit entspricht einer Erwerbstätigkeit im Sinne von aArt. 16d
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
zweiter Satz EOG, die den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beendet (BGE 139 V 250 E. 4.5). Es ist mit Bundesrecht vereinbar, dass aArt. 25
SR 834.11 Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 2004 (EOV)
EOV Art. 25 Ende des Anspruchs der Mutter - (Art. 16d Abs. 3 erster Teilsatz EOG)28
EOV diese Rechtsfolge "unabhängig vom Beschäftigungsgrad" eintreten lässt. Der Höchstbetrag für geringfügigen Lohn nach Art. 34d Abs. 1
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34d Geringfügiger Lohn - 1 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.157
1    Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.157
2    In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge:
a  auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen; ausgenommen ist, sofern die Versicherten nicht die Beitragsentrichtung verlangen, der Lohn:
a1  den Personen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, und
a2  der je Arbeitgeber den Betrag von 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt;
b  auf dem massgebenden Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.158
3    Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.
4    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Soldleistungen für Kernaufgaben der Feuerwehr, die über den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a befreiten Betrag hinausgehen.159
AHVV ist als objektives Kriterium zur Bestimmung der Lohngrenze heranzuziehen, oberhalb welcher der vorzeitig aufgenommene geringfügige Nebenerwerb der Mutter eine Teilerwerbstätigkeit im Sinne von aArt. 16d
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16d Ende des Anspruchs - 1 Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
1    Der Anspruch endet am 98. Tag nach seinem Beginn.
2    Bei Hospitalisierung des Neugeborenen endet der Anspruch mit dem Ende der Verlängerung nach Artikel 16c Absatz 3.
3    Er endet vorzeitig, wenn die Mutter ihre Erwerbstätigkeit wiederaufnimmt oder wenn sie stirbt; er endet jedoch nicht vorzeitig, wenn die Mutter als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, an denen eine Vertretung nicht vorgesehen ist.59
zweiter Satz EOG darstellt (BGE 139 V 250 E. 4.6). Dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag von Fr. 2'300.- überschritten hat, steht fest. Somit ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Wiederaufnahme des politischen Amtes, und somit unabhängig von der allfälligen Rückkehr in die selbstständige Tätigkeit, der gesamte Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung endet (siehe auch die bereits erwähnte Medienmitteilung der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 10. November 2020 zu den Standesinitiativen). Unbehelflich ist wiederum der Verweis der Beschwerdeführerin auf Art. 6 des IAO-Übereinkommens Nr. 183, wonach Frauen während der
BGE 148 V 253 S. 264

Abwesenheit von der Arbeit eine Geldleistung erhalten (Ziff. 1), gewährt Art. 16c
SR 834.1 Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG) - Erwerbsersatzgesetz
EOG Art. 16c - 1 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
1    Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft.
2    Die Mutterschaftsentschädigung wird an 98 aufeinanderfolgenden Tagen ab Beginn des Anspruchs ausgerichtet.54
3    Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Dauer der Ausrichtung um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn:
a  das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt; und
b  die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.55
4    Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Verlängerung der Dauer der Ausrichtung für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nach Ende des Mutterschaftsurlaubs nicht wieder erwerbstätig sein können.56
EOG doch grundsätzlich eine solche.
7.2 Das kantonale Gericht ist mithin bundesrechtskonform davon ausgegangen, dass mit der Wiederaufnahme der Parlamentstätigkeit ab dem 4. März 2019 der gesamte Taggeldanspruch entfallen ist. Von einer Rückweisung an die Ausgleichskasse ist auch in diesem Punkt abzusehen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 148 V 253
Date : 08. März 2022
Published : 07. September 2022
Source : Bundesgericht
Status : 148 V 253
Subject area : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Subject : Art. 16d Abs. 3 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin. Das Parlamentsmandat einer Nationalrätin stellt


Legislation register
AHVG: 4  5
AHVV: 6  7  34d
BGG: 106
EOG: 11  16b  16c  16d  16e  16k  27
EOV: 25
IVG: 3
PRG: 1  2  3
BGE-register
125-V-383 • 128-V-20 • 139-V-250 • 140-I-305 • 140-V-538 • 148-V-253
Weitere Urteile ab 2000
9C_469/2021 • 9C_641/2017 • H_274/03
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BBl
2002/7522 • 2002/7538 • 2002/7544 • 2002/7545 • 2002/7546