145 III 255
32. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B.B. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_479/2018 vom 6. Mai 2019
Regeste (de):
- Art. 132 , 177 , 291 ZGB; Art. 23 , 26 , 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung.
- Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5).
Regeste (fr):
- Art. 132, 177, 291 CC; art. 23, 26, 339 CPC; compétence à raison du lieu pour l'avis aux débiteurs.
- Dans les relations internes, la compétence à raison du lieu pour l'avis aux débiteurs se détermine selon l'art. 23 CPC (art. 132 et 177 CC), respectivement selon l'art. 26 CPC (art. 291 CC; consid. 5.4). Le for du lieu de l'exécution selon l'art. 339 CPC n'est pas déterminant (consid. 5.5).
Regesto (it):
- Art. 132, 177, 291 CC; art. 23, 26, 339 CPC; competenza territoriale per la diffida ai debitori.
- Nelle relazioni interne la competenza territoriale per la diffida ai debitori si determina secondo l'art. 23 CPC (art. 132 e 177 CC), rispettivamente secondo l'art. 26 CPC (art. 291 CC; consid. 5.4). Il foro del luogo di esecuzione secondo l'art. 339 CPC non è determinante (consid. 5.5).
Sachverhalt ab Seite 255
BGE 145 III 255 S. 255
A. A. (geb. 1977) und B.B. (geb. 1974) sind die geschiedenen Eltern der Kinder D. (geb. 1999), E. (geb. 2004) und F. (geb. 2007). Die
BGE 145 III 255 S. 256
Kinder stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter, welche mit ihnen in U. (ZH) lebt. Der Vater wohnt in V. (FR) und arbeitet in W. (BE). Gemäss Scheidungsurteil hat er Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zu leisten, was er nach den Behauptungen der Mutter vernachlässigt.
B. Diese gelangte deshalb für die zwei minderjährigen Kinder mit einem Gesuch um Anweisung an den Arbeitgeber nach Art. 291 ZGB an das Bezirksgericht Hinwil, welches darauf mit Entscheid vom 19. September 2017 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintrat.
C. Daraufhin stellte A. ihr Gesuch beim Regionalgericht Bern-Mittelland. Letzteres verfügte mit Entscheid vom 26. Februar 2018 die beantragte Schuldneranweisung. Auf Berufung von B.B. hob das Obergericht des Kantons Bern diesen Entscheid wieder auf und trat auf das Gesuch um Schuldneranweisung nicht ein (Urteil vom 3. Mai 2018).
D. Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragt A. (Beschwerdeführerin), die nachgesuchte Schuldneranweisung anzuordnen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3.
3.1 Für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen ist zwingend das Gericht zuständig am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei, am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind, oder am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist (Art. 339 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber ist für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend das Gericht am Wohnsitz einer Partei zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Für selbständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig (Art. 26 ZPO). Die ZPO kennt keine Regel, wie bei Vorliegen miteinander in Konkurrenz stehender zwingender Gerichtsstände vorzugehen ist; es liegt denn auch in der Natur zwingender Gerichtsstände, keiner Konkurrenz ausgesetzt sein zu wollen. In erster Linie hängt der Entscheid über die anwendbare Norm von der Natur des Streitgegenstandes ab.
BGE 145 III 255 S. 257
Die Beschwerdeführerin ist denn auch der Meinung, bei einem selbständigen Gesuch um Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB handle es sich um eine Vollstreckungsmassnahme im Sinne von Art. 335 ff . ZPO. Es gilt, diese Qualifikation zu prüfen.
3.2 Das Institut der Schuldneranweisung weist Bezüge zum Zivil- und zum Vollstreckungsrecht auf, lässt sich aber weder klar dem einen noch dem anderen Rechtsgebiet zuordnen (vgl. insbesondere LORANDI, [Dritt-]Schuldneranweisung im System des SchKG - weder Fisch noch Vogel, AJP 2015 S. 1391; SCHNYDER, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtes im Jahre 1984, Familienrecht, ZBJV 122/1986 S. 93). Die zivilrechtliche Seite ist zweifellos darin zu sehen, dass die Schuldneranweisung ihre gesetzliche Grundlage im Zivilrecht hat (Art. 132 Abs. 1 , Art. 177 und Art. 291 ZGB sowie Art. 13 Abs. 3
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 13 Unterhalt |
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1 | Die beiden Partnerinnen oder Partner sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gebührenden Unterhalt ihrer Gemeinschaft. Im Übrigen gelten die Artikel 163-165 des Zivilgesetzbuches (ZGB)14 sinngemäss.15 |
2 | Können sie sich nicht verständigen, so setzt das Gericht auf Antrag die Geldbeiträge an den Unterhalt fest. Diese können für die Zukunft und für das Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden. |
3 | Erfüllt eine Partnerin oder ein Partner die Unterhaltspflicht nicht, so kann das Gericht deren oder dessen Schuldnerin oder Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise der andern Partnerin oder dem andern Partner zu leisten. |
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 34 |
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 34 |
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SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 34 |
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 34 |
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BGE 145 III 255 S. 258
Ausserdem erfolgt die Vollstreckung nicht wie in der Spezialexekution nach SchKG üblich (Art. 110 f
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 34 |
4. In seiner Rechtsprechung befasste sich das Bundesgericht verschiedentlich mit der Frage der Qualifikation der Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis beurteilte es die Zulässigkeit eines bestimmten Rechtsmittels nach dem OG (BS 3 531 ff.). So erachtete das Bundesgericht die Schuldneranweisung nicht als "Zivilrechtsstreitigkeit" im Sinne von Art. 44
SR 211.231 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) - Partnerschaftsgesetz PartG Art. 34 |
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SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
BGE 145 III 255 S. 259
In der dargelegten Rechtsprechung hatte das Bundesgericht die Beurteilung der Schuldneranweisung im Zusammenhang mit völlig unterschiedlichen Fragen materiell- und prozessrechtlicher Art vorzunehmen. Wie das Obergericht zutreffend ausführt (Urteil ZK 17 449 vom 13. November 2017 E. 11), kann daraus keine schlüssige Antwort für die sich hier stellende Frage, nämlich die Bezeichnung eines Gerichtsstandes nach der ZPO, abgeleitet werden.
5.
5.1 Für die Festlegung des Gerichtsstandes bedient sich der Gesetzgeber gewisser Anknüpfungspunkte. Bereits unter dem römischen Recht stand der Wohnsitz des Beklagten im Vordergrund (vgl. insbesondere Codex Iustinianus 3.19.3: "Actor rei forum, sive in rem sive in personam sit actio, sequitur" [KRÜGER, Corpus Iuris Civilis, Bd. II, 1877, S. 129]). Die Anwendung des Prinzips des Beklagtengerichtsstandes ist für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft erstmals im Ewigen Bündnis zwischen Bern und Freiburg vom 20. November 1243 dokumentiert (STRAHM, Der älteste schweizerische Bundesbrief, Zum 700. Jahrestag des Bundes zwischen Freiburg und Bern vom 20. November 1243, Berner Zeitschrift für Geschichte und Heimatkunde 6/1944 S. 36). Diesen Grundsatz hat der schweizerische Verfassungsgeber zunächst mit Art. 59 aBV übernommen (vgl. dazu STAEHELIN, Aufstieg und Niedergang der Gerichtsstandsgarantie von Art. 59
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
5.2 Seit seiner Inkraftsetzung enthält das Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 zahlreiche Zuständigkeitsvorschriften.
BGE 145 III 255 S. 260
5.2.1 So hat der Gesetzgeber für die Scheidungsklage den Richter am Wohnsitz des klagenden Ehegatten für zuständig erklärt (aArt. 144
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
5.2.2 Hingegen regelte das ZGB von 1907 die örtliche Zuständigkeit des Eheschutzrichters nicht. Das Bundesgericht hat darin eine Lücke erkannt, sie in Anlehnung an aArt. 144
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
BGE 145 III 255 S. 261
kodifizierte der Gesetzgeber die Rechtsprechung zur örtlichen Zuständigkeit des Eheschutzrichters, und zwar am Wohnsitz eines der Ehegatten (aArt. 180
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
5.2.3 Mit der Revision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Januar 1978 (AS 1977 264; siehe auch BBl 1974 II 1 ff.), kodifizierte der Gesetzgeber in aArt. 279
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
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2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
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2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
5.3 Die Zuständigkeitsbestimmungen des ZGB, namentlich die aArt. 135 Abs. 1
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2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
BGE 145 III 255 S. 262
Müller/Wirth [Hrsg.], 2001, N. 11 und 26 ff. zu Art. 15
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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1 | Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
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SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 48 - 1 Die ehelichen Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten ihren Wohnsitz haben. |
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2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
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5.4 Das GestG wiederum wurde mit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung aufgehoben (AS 2010 1837). Der Gesetzgeber hat das GestG in die ZPO "eingebaut". Er hat die Systematik und Regeln des GestG unverändert übernommen; Modifikationen erfolgten nur vereinzelt, sei es zwecks Präzisierung oder für punktuelle Korrekturen aufgrund gemachter Erfahrungen (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7262 Ziff. 5.2.2). Beispielsweise verzichtete der Gesetzgeber in Art. 23 ZPO zugunsten einer Generalklausel darauf, den Geltungsbereich im Sinne einer kasuistischen Aufzählung zu regeln (SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [nachfolgend: BK ZPO], Bd. I, 2012, N. 1 zu Art. 23 ZPO); hingegen erwähnt diese Bestimmung die vorsorglichen Massnahmen (Art. 276
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BGE 145 III 255 S. 263
Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 19a zu Art. 23 ZPO; SPYCHER, BK ZPO, a.a.O., N. 4 und 15 zu Art. 23 ZPO; STEINER, Die Anweisungen an die Schuldner, 2015, Rz. 502 und 688; SUTTER-SOMM/LÖTSCHER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 23 ZPO, welche die Anwendbarkeit von Art. 339 ZPO ausdrücklich ausschliessen) und jene gemäss Art. 291 ZGB nach Art. 26 ZPO (BRAUCHLI, a.a.O., S. 242; HOHL, a.a.O., Rz. 261; SCHWANDER, a.a.O., N. 6 zu Art. 26 ZPO; SPYCHER, BK ZPO, a.a.O., N. 8 zu Art. 26 ZPO; STEINER, a.a.O., Rz. 808). Demgegenüber vertreten LORANDI (a.a.O., S. 1389), RÜETSCHI (Prozessuale Fragen im Kontext der Schuldneranweisung, FamPra.ch 2012 S. 668) und FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID/KAMP (in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2018, N. 4g zu Art. 291 ZGB) unter Hinweis auf den Zwangsvollstreckungscharakter der Schuldneranweisung die Auffassung, die örtliche Zuständigkeit des Anweisungsrichters richte sich jedenfalls für Binnensachverhalte nach Art. 339 ZPO. Aus den dargelegten Gründen (E. 3.2 oben) erweist sich diese einseitige Zuweisung der Schuldneranweisung in die Kategorie der Zwangsvollstreckungsmassnahme indes als unzutreffend. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber mit dem Inkrafttreten der ZPO an der bereits im ZGB enthaltenen Zuständigkeitsordnung nichts ändern wollte. Diese ist von sozialpolitischen Überlegungen geprägt (BAUMGARTNER UND ANDERE, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl. 2018, § 16 Rz. 39 und 41) und will dem generell als schwächer und damit schutzwürdiger erscheinenden Unterhaltsgläubiger jede Rechtswegbarriere nehmen und ihm folglich die Möglichkeit einräumen, an das für ihn am einfachsten erreichbare - oder in den Worten des Obergerichts: niederschwelligst zugängliche - Gericht, nämlich jenes seines Wohnsitzes, zu gelangen. Diese Möglichkeit bietet der Art. 339 ZPO nicht.
5.5 Es bleibt noch zu untersuchen, ob es andere, aus der Systematik der ZPO folgende Gründe gibt, die gebieten, von der bisherigen Regelung abzuweichen. Solche sind indes, wie die nachfolgenden Ausführungen aufzeigen, nicht erkennbar.
5.5.1 Über das Vollstreckungsgesuch entscheidet das Gericht im summarischen Verfahren (Art. 339 Abs. 2
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BGE 145 III 255 S. 264
lit. c ZPO [betreffend Art. 291 ZGB]). Ebenso gilt das summarische Verfahren für das Eheschutzverfahren (Art. 271 lit. a
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5.5.2 Die Schuldneranweisung setzt voraus, dass der Schuldner die in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflichten gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern "vernachlässigt" (Art. 132 Abs. 1 und Art. 291 ZGB) bzw. "nicht erfüllt" (Art. 177 ZGB). Diesen wohl unterschiedlichen Begriffen kommt indes die gleiche Bedeutung zu. Die Anweisung knüpft an eine verschuldensunabhängige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht an (Urteil 5A_801/2011 vom 29. Februar 2012 E. 6 mit Hinweisen). Dabei ist eine gewisse Schwere der Pflichtvergessenheit erforderlich (FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 131
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BGE 145 III 255 S. 265
hat der Anweisungsrichter seit der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen, namentlich wenn sich die finanzielle Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (Urteil 5A_223/2014 vom 30. April 2014 E. 2 in fine). Mit anderen Worten beschränkt sich die Aufgabe des Anweisungsrichters nicht auf die blosse Prüfung der Vollstreckbarkeit des Unterhaltstitels, wie dies Art. 341 Abs. 1
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Auch das Vollstreckungsverfahren ist indes nicht rein auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit beschränkt. Der Urteilsschuldner kann einerseits formelle Einwendungen erheben, namentlich solche gegen die Vollstreckbarkeit als solche (siehe dazu Art. 336
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2 | Haben die Ehegatten ihren Wohnsitz nicht im gleichen Staat, so unterstehen die ehelichen Rechte und Pflichten dem Recht des Wohnsitzstaates, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. |
3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
5.5.3 Die Beschwerdeführerin unterscheidet zwischen der Schuldneranweisung als vorsorgliche Massnahme (Art. 177 ZGB bzw. Art. 276
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3 | Sind nach Artikel 47 die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig, so wenden sie schweizerisches Recht an. |
BGE 145 III 255 S. 266
mit einem selbständigen Gesuch gemäss Art. 291 ZGB werde um die Anordnung einer reinen Vollstreckungsmassnahme ersucht. Die letztere Aussage wurde in E. 5.5.2 widerlegt. Aus der angeführten Unterscheidung vermag die Beschwerdeführerin mithin nichts zugunsten ihres Standpunktes abzuleiten.
5.6 Damit bleibt es dabei, dass der Gerichtsstand für selbständige Schuldneranweisungen jedenfalls im Binnenverhältnis nach Art. 23 bzw. Art. 26 ZPO zu bestimmen ist. Diese Lösung hat im Übrigen einen begrüssenswerten Nebeneffekt, weil sie gestattet, die bisher unbestritten gebliebene Praxis oberer kantonaler Gerichte beizubehalten, wonach selbständige Entscheide über die Schuldneranweisung berufungsfähig sind (Obergericht Luzern: LGVE 2011 I Nr. 37; Obergericht Thurgau: RBOG 2011 Nr. 14; Kantonsgericht Basel-Landschaft: 400 12 183; Obergericht Zürich: LD140001-O/U; Obergericht Bern: ZK 17 449).