Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_223/2014

Urteil vom 30. April 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. C.________,
2. D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Birgitta Brunner,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Anweisung an den Schuldner (Unterhalt),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. Februar 2014.

Sachverhalt:

A.
B.________ (1973) und A.________ (1966) heirateten am 10. Dezember 1998. Sie haben die gemeinsamen Kinder C.________ (März 1999) sowie die Zwillinge D.________ und E.________ (April 2000). Seit dem Jahr 2002 sind die Parteien getrennt, wobei die drei Kinder zunächst unter der Obhut der Mutter lebten. A.________ ging eine neue Beziehung ein, aus welcher die Zwillinge F.________ und G.________ (Juli 2011) stammen. Seit Februar 2012 lebt E.________ unter der Obhut des Vaters; C.________ und D.________ leben unverändert unter der Obhut der Mutter.

B.
Das Getrenntleben der Parteien wurde erstmals mit Eheschutzverfügung vom 6. März 2002 geregelt. Mit Scheidungsurteil vom 3. Mai 2010 stellte das Bezirksgericht Zürich die drei gemeinsamen Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter. Mit Urteil vom 6. Dezember 2012 trug das Obergericht des Kantons Zürich der geänderten Situation Rechnung, indem es E.________ im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen mit Wirkung ab 1. Februar 2012 unter die Obhut und im Rahmen der Scheidung unter die elterliche Sorge des Vaters stellte. In Bezug auf die Unterhaltsregelung verpflichtete es diesen zu Beiträgen für die beiden unter der elterlichen Sorge der Mutter stehenden Kinder C.________ und D.________ von je Fr. 520.-- ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis April 2016 und von je Fr. 800.-- ab Mai 2016 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder. Dagegen erhob der Vater beim Bundesgericht eine Beschwerde, wobei er keine aufschiebende Wirkung verlangte. Mit Urteil 5A_86/2013 vom 12. März 2014 modifizierte das Bundesgericht die Unterhaltsbeiträge teilweise, wobei die vorliegend interessierenden Unterhaltsbeiträge an C.________ und D.________ von je Fr. 520.-- für die Zeit bis April 2016 unverändert belassen wurden.

C.
Mit Gesuch um Schuldneranweisung vom 9. September 2013 verlangten C.________ und D.________, vertreten durch ihre Mutter, die H.________ als Arbeitgeberin des Vaters sei anzuweisen, die mit Beschluss des Obergerichts Zürich vom 6. Dezember 2012 festgelegten Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'040.-- zzgl. Kinderzulagen ab Oktober 2013 direkt auf ein (näher bezeichnetes) Konto der Mutter zu überweisen. Mit Urteil vom 18. Dezember 2013 erliess das Bezirksgericht Zürich eine entsprechende Schuldneranweisung. Das Obergericht des Kantons Zürich trat mit Beschluss und Urteil vom 5. Februar 2014 auf das Ausstandsbegehren nicht ein und wies das Sistierungsgesuch und den Antrag auf Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ab; in der Sache selbst wies es die H.________ als Arbeitgeberin an, ab sofort die Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 1'040.-- auf das Konto der Mutter zu überweisen. Ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

D.
In Bezug auf die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Schuldneranweisung hat A.________ am 17. März 2014 eine Beschwerde erhoben. Eventualiter verlangt er die Sistierung bis zum erfolgten Entscheid im Verfahren 5A_86/2013 und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Bestimmung seines Existenzminimums und des prozentualen Anteils der Kinder. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2014 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Bei der Schuldneranweisung gemäss Art. 291
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
ZGB geht es nicht um eine Zivilsache, sondern um eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis (BGE 110 II 9 E. 1 S. 12 ff.; 130 III 489 E. 1 S. 491 f.), die allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG; BGE 137 III 193 E. 1.1 S. 195 f.). Der erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Die vorliegend interessierenden Kinderunterhaltsbeiträge wurden in einem Scheidungsurteil festgesetzt und die darauf beruhende Schuldneranweisung ist als materielles Endurteil zu werten, weshalb alle Vorbringen im Sinn von Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG möglich sind (BGE 137 III 193 E. 1.2 S. 196 f.).

2.
Die Schuldneranweisung gemäss Art. 291
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
ZGB setzt voraus, dass der Schuldner die in einem Urteil festgesetzten Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern ganz oder teilweise nicht erfüllt. Diesfalls ist die Anweisung für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag grundsätzlich auszusprechen, ohne dass sich der Anweisungsrichter mit dem Sachverhalt und den rechtlichen Themen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens erneut befasst (Urteile 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013 E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1). Der in Art. 291
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
ZGB vorgesehene Rechtsbehelf stellt nämlich eine Vollstreckungsmassnahme dar und hat dienende Funktion, d.h. es soll damit die Eintreibung der Unterhaltsbeiträge erleichtert werden (Urteil 5A_221/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 4.3). Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Rentenschuldners nicht verletzt werden (BGE 110 II 9 E. 4 S. 15 f.). Im Rahmen der Anweisung sind deshalb die Grundsätze über die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung dann sinngemäss anzuwenden, wenn sich die Lage des Unterhaltsschuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (Urteile 5A_791/2012
vom 18. Januar 2013 E. 3; 5A_578/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.1; 5P.85/2006 vom 5. April 2006 E. 2; 5P.138/2004 vom 3. Mai 2004 E. 5.3).

3.
Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren 5A_86/2013 vor Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung verlangt habe, weshalb der in Ziff. 5 des obergerichtlichen Urteils vom 6. Dezember 2012 festgesetzte Kindesunterhalt vollstreckbar geworden sei. Seit diesem Urteil seien keine Veränderungen mit finanziellem Einfluss eingetreten (E.________ wohne zwar seit dem 15. Oktober 2013 im Wohn- und Tageszentrum I.________, was sich aber infolge Kostengutsprache des Sozialzentrums J.________ nicht finanziell auswirke). Was der Beschwerdeführer zu seinem Bedarf ausführe, betreffe vielmehr die materielle Situation, welche im Urteil vom 6. Dezember 2012 umfassend beurteilt worden sei und deshalb im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung nicht neu überprüft werden könne. Ferner hat das Obergericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen unbestrittenermassen lückenhaft nachgekommen sei, weshalb das Bezirksgericht zu Recht eine Schuldneranweisung verfügt habe.

4.
In erster Linie wiederholt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht seine materiellen Anliegen, die bereits Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 6. Dezember 2012 waren und identisch in der Beschwerde 5A_86/2013 erhoben wurden. Insbesondere hält er dem Obergericht erneut vor, es habe seine besondere Familienkonstellation (zwei der gemeinsamen Kinder bei der Mutter, ein gemeinsames Kind bei ihm und zwei weitere Kinder mit der neuen Partnerin) und seine besonderen Bedürfnisse (Höhe des Existenzminimums) zu wenig berücksichtigt. Ferner macht er erneut geltend, dass die zwei weiteren Kinder in Wahrheit bei seiner neuen Lebenspartnerin seien bzw. diese paritätisch betreut würden und dass er mit seiner Lebenspartnerin nicht im Konkubinat lebe. All diese Vorbringen wurden im obergerichtlichen Urteil vom 6. Dezember 2012 wie auch im Beschwerdeverfahren 5A_86/2013 ausführlich behandelt und beurteilt. Darauf kann im Verfahren der Schuldneranweisung grundsätzlich nicht mehr zurückgekommen werden.

Möglich wäre nach dem Gesagten einzig der Nachweis, dass sich seit dem materiellen Entscheid die tatsächlichen Verhältnisse verändert haben und deshalb mit der Schuldneranweisung ins Existenzminimum eingegriffen würde. Dies vermochte der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen des Obergerichts nicht aufzuzeigen und er legt vorliegend nicht dar, inwiefern das Obergericht zu Unrecht von einer finanziell unveränderten Situation ausgegangen wäre.

Sind aber seit dem mit obergerichtlichem Urteil vom 6. Dezember 2012 umfassend beurteilten Sachverhalt keine Änderungen eingetreten, stösst die Kritik, es werde in sein Existenzminimum eingegriffen, ins Leere. Sodann ist für die Schuldneranweisung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von Belang, ob er ledig oder verheiratet und ob er alleinerziehend ist oder die Kinder gemeinsam mit einer anderen Person betreut.

5.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, das Bezirksgericht habe den gegnerischen Antrag frei nachgebessert, was eine parteiische und diskriminierende Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime bedeute.

Es geht darum, dass im Gesuch ursprünglich eine Schuldneranweisung für die in Ziff. 3 des obergerichtlichen Beschlusses vom 6. Dezember 2012 festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge verlangt wurde. Das Bezirksgericht ging jedoch davon aus, dass die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen mit dem Entscheid in der Hauptsache dahingefallen seien und deshalb die Schuldneranweisung für die in Ziff. 5 des obergerichtlichen Urteils vom 6. Dezember 2012 (in identischer Höhe) angeordneten Unterhaltsbeiträge zu erfolgen habe. Die entsprechende Korrektur sei gestützt auf Art. 296 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO von Amtes wegen vorzunehmen.

In der Tat gilt in sämtlichen familienrechtlichen Angelegenheiten für Kinderbelange die Offizialmaxime (BGE 138 III 532 E. 1.1 S. 534; 128 III 411 E. 3 S. 412; 126 III 298 E 2.a/bb S. 302 f.), was im erstinstanzlichen Verfahren bedeutet, dass der Richter nicht an Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620) und er sogar dann entscheiden kann, wenn Anträge gänzlich ausbleiben (BGE 128 III 411 E. 3.1 S. 413; 126 III 298 E. 2a/bb S. 303; 118 II 93 E. 1a S. 94). Dem Bezirksgericht war es demnach unbenommen, in entsprechender Korrektur der Anträge die Schuldneranweisung für die in Ziff. 5 des obergerichtlichen Urteils vom 6. Januar 2012 festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge anzuordnen und das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, wenn es dieses Vorgehen geschützt hat.

6.
Das Obergericht auferlegte dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, unter Vorbehalt der ihm für dieses Verfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. Sodann lud es die Vorinstanz ein, die Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Kinder festzusetzen und aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Für das zweitinstanzliche Verfahren wies das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Es auferlegte ihm ausgangsgemäss die Gerichtskosten und sah von Parteikostenentschädigungen ab.

Zufolge Abweisung der Beschwerde vor Bundesgericht besteht kein Anlass, die kantonale Kostenverteilung abzuändern. Sodann zeigen die vorstehenden Erwägungen, dass das Obergericht zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens ausging und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich unbegründet ist. Ferner ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Beschwerde vor Bundesgericht ebenfalls als von allem Anfang an aussichtslos anzusehen ist, weshalb es auch im bundesgerichtlichen Verfahren an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. Demgegenüber ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der einlassungspflichtigen und offensichtlich prozessarmen Beschwerdegegnerinnen gutzuheissen und sie sind durch Rechtsanwältin Birgitta Brunner zu verbeiständen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Ferner ist festzustellen, dass der Eventual- wie auch der Subeventualantrag mit dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil im Verfahren 5A_86/2013 gegenstandslos geworden ist.

Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG) und er hat die Gegenpartei für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Im Fall der Nichterhältlichkeit der Parteientschädigung vom Beschwerdeführer würde die Rechtsvertreterin der Kinder im betreffenden Umfang aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerinnen um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und sie werden durch Rechtsanwältin Birgitta Brunner verbeiständet.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

6.
Das Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und Ziff. 1 sowie 6 des Dispositivs werden der H.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_223/2014
Datum : 30. April 2014
Publiziert : 23. Mai 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Anweisung an den Schuldner (Unterhalt)


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
ZGB: 291
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 291 - Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten.
ZPO: 296
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
BGE Register
110-II-9 • 118-II-93 • 126-III-298 • 128-III-411 • 130-III-489 • 137-III-193 • 137-III-617 • 138-III-532
Weitere Urteile ab 2000
5A_221/2011 • 5A_223/2014 • 5A_578/2011 • 5A_791/2012 • 5A_86/2013 • 5P.138/2004 • 5P.85/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • unentgeltliche rechtspflege • mutter • existenzminimum • vater • aufschiebende wirkung • obhut • wiese • sachverhalt • scheidungsurteil • brunnen • gerichtskosten • offizialmaxime • schuldner • leben • vorsorgliche massnahme • gerichtsschreiber • entscheid • berechnung • beschwerde in zivilsachen
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