262 B. Civilrechtspflege.

Elle ne peul, en conséquence, kevendiquet valahlemeni le hénéfice de
Parljote 29 susvisé ' Le Tribunal fédéral décide de ne pas entrer en
matière sur te reman de la reuee Fumey.

IV. Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes
und. die Ehe. Loi fédérale concernant l'état civil et le mariage.

(Vergl. N° 7 bis OA

43. Urtheil vorn ?. Januar 1876 im Sachen der Eheleute Murren

A. Klägerin, welche sich im Jahre 1869 mit dem Beklagten verehr-licht
hatte, verlangte Aufhebung des Ehebandes, indem sie vorbrachte: Schon
zwei Monate nach der Verehelichnng habe der Beklagte sie gegen ihren
Willen Verlassen und sei seither weder zu ihr zurückgekehrt, noch habe
er sonst für ihren Unterhalt gesorgt. Dagegen seien ihr im Jahre 1870
verschiedene Briefe von ihm zugekommen, in welchen er sie um Geld und
Kleider ersucht habe, und eingezogene Erkundigungen haben gezeigt, dass
derselbe ein liederlich-es Leben führe und zwei Male wegen Misshandlnng
und abus de Gonfiance gerichtlich bestraft worden sei. Im Weitem verlangte
Klägerin, dass der Beklagte als der schuldige Theil erklärt und zu einer
angemessenen Entschädigung verurtheilt werde.

B. Der Beklagte, welcher wegen unbekannten Aufenthaltes ediktaliter zur
Beantwortung der Klage aufgefordert worden war-, erklärte mit Zuschrift,
datirt Neuenstadt 29 November 1875 dass er gegen die Scheidungsklage
seiner Ehefrau nichts einzuwenden habe

G. Aus den von der Klägerin eingelegten Akten ergab sich, dass der
Beklagte am 11. Juni 1870 vom torrektionellen Ge-IV. Bundesgesetz
bet. _Feststell. u. Bem-kana. d. Civilstandes etc. N° 43. 183

richte von Chauxide-Fonds wegen abus de c-onfiance zu 1 Monat Gefängniss
und am 8. Juli 1873 vom korrektionellen Gerichte in Neuenburg wegen
Misshandlung zu 15 Tagen Gefängniss und zehnjähriger Verweisung aus dem
Kantone Neuenburg verurtheilt worden war und sich seit seiner Entfernung
von der Klägerin einem liederlichen Leben hingegeben hatte.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach den von der Klägerin beigebrachten amtlichen Ausweisen kann
darüber kein begründeter Zweifel herrschen, dass Klägerin der reformirten,
der Beklagte dagegen der katholischen Kirche angehört und es sich somit um
eine gemischte Ehe handelt. Da nun nach der solothurnischen Gesetzgebung
die gänzliche Scheidung einer kirchlich getrauten Ehe unzulässig und
nicht festgestellt ist, dass die Litiganten nur bürgerlich getraut worden
seien, so erscheint die Eompetenz des Bundesgerichtes gemäss Art. 2 des
Nachtragsgesetzes betreffend die gemischten Ehen vom 3. Hornung 1862
begründet '

2Allerdings ist dieses Gesetz zufolge Art. 62 des Bundesgesetzes
betreffend Feststellung und Beurkundung des Civilstandes und die Ehe vom
24. Christmonat 1874 mit dem 1. Jan. 1876 ausser Kraft getreten und kann
daher, da nach Art. 43 des letztern Gesetzes Ehescheidungsklagen nunmehr
ohne Ausnahme beim bürgerlichen Gerichte des Wohnsitzes des Ehemannes
anzubringen sind, in Frage kommen, ob die am I. Januar d. I. unerledigt
gebliebenen Ehescheidungsfälle nicht den nach dem gegenwärtigen Gesetze
zuständigen Gerichts-stellen zu überweisen seien.

3 Während sonst bekanntlich die Uebergangsbestimmungen solcher Ge eftze,
welche eine Aenderung in der Gerichtsverfassung herbeif Uhren, die
nothigen Vorschriften daniber enthalten, ob die pendenten Prozesse von
den bisher zuständigen Gerichten zu erledigen oder an die nach dem neuen
Gesetze kompetenten Behörden abzugeben seien, beobachtet das Bundesgeer
vom 24. Christmonat 1874 hierüber Vollständiges Stillschweigen und es
scheint daher dieser Punkt den gesetzgebenden Behörden entgangen zu sein.

4. Hienach ist es Sache der Gerichte, das diefzfällige Ver-

164 B. Civjireclttspklege.

fahren zu bestimmen, und wenn nun berücksichtigt wird, dass die
neuere Gesetzgebung Vorwiegend den Satz anerkennt, dass der in einem
Prozesse nach dem bisherigen Gesetze begründete Gerichtsstand durch
ein neues Gesetz dann nicht berührt merde, wenn das betreffende
Gericht nicht selbst zu existiren anfhört oder die Gerichtsbarkeit
für Streitsachen betreffender Art völlig verliert, so erscheint es um
so unbedenklicher, die Kompetenz des Bundesgerichtes für die bereits
anhängigen Ehescheidungssälle aufrecht zu erhalten, als demselben die
Gerichtsbarkeit in Ehescheidungssachen nach dem gegenwärtigen Gesetze
keineswegs völlig entzogen ist (Art. 43 ibidem) und durch ein solches
Verfahren auch den Parteien Kosten und Weitläufigkeiten erspart werden.

5. In der Sache selbst muss dem Scheidungsbegehren der Klägerin
entsprochen werden, da Beklagter sich demselben nicht widersetzt und sich
aus den Akten ergiebt, dass das eheliche Verhältnis; tief zerrüttet und
ein serneres Zusammenleben nicht mehr gedenkbar ist.

6. Das weitere Begehren der Klägerin betreffend , dass der Beklagte
als der schuldige Theil erklärt und zu einer angemessenen Entschädigung
verurtheilt werde, so erscheint der erste Theil desselben ohne Weiter-s
als begründet Was dagegen die Grösse der Entschädigung betrifft, so
mangeln dem Bundesgerichie die nöthigen Anhaltspunkte, um in dieser
Hinsicht einen richtigen Entscheid zu geben und muss daher die Erledigung
dieses _ Punktes dem zuständigen kantonalen Richter vorbehalten werden.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Das zwischen den Litiganten bestehende Eheband ist gänzlich ausgelöst '

2. Der Beklagte wird als der schuldige Theil erklärt und im Grundsatze
zur Bezahlung einer Entschädigung an die Klägerin verpflichtet; die
Bestimmung der Grösse der Entschädigung ist dem zuständigen kantonalen
Richter zugewiesen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2 I 162
Datum : 31. Dezember 1875
Publiziert : 30. Dezember 1876
Quelle : Bundesgericht
Status : 2 I 162
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 262 B. Civilrechtspflege. Elle ne peul, en conséquence, kevendiquet valahlemeni


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