Urteilskopf
144 III 298
34. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_623/2017 vom 14. Mai 2018
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 298
BGE 144 III 298 S. 298
A.A. (Beschwerdeführer), Jahrgang 1948, und B.A. (Beschwerdegegnerin), Jahrgang 1968, heirateten 2009 und wurden Eltern einer Tochter.
BGE 144 III 298 S. 299
Der Beschwerdeführer zog am 1. Juni 2012 aus dem gemeinsamen Haushalt aus und machte am 4. Juli 2014 die Scheidungsklage rechtshängig. An der Einigungsverhandlung vom 4. November 2014 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, in der sie übereinstimmend feststellten, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt hätten, und die Beschwerdegegnerin gestützt darauf den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114
ZGB) anerkenne. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Klageantwort vom 9. Februar 2015 widerklageweise ebenfalls die Scheidung.
Am 7. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer darum, über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen und in Gutheissung von Klage und Widerklage die Ehe zu scheiden, weil er seine erste Ehefrau, mit der er seit der Trennung von der Beschwerdegegnerin zusammenlebe, wieder heiraten wolle. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab. Der Beschwerdeführer gelangte an das Obergericht, das seine Beschwerde abwies. Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen und die Ehe der Parteien in Gutheissung von Klage und Widerklage zu scheiden. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde und das Gesuch des Beschwerdeführers auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt gut und scheidet die Ehe der Parteien. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
5.
5.1 Mit der Marginalie "Einheit des Entscheids" ("Décision unique"; "Unità della decisione") sieht Art. 283
ZPO in Abs. 1 vor: "Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen" ("Dans sa décision sur le divorce, le tribunal règle également les effets de celui-ci"; "Nella decisione di divorzio il giudice pronuncia anche sulle conseguenze del divorzio"). Ausnahmen bestehen gemäss Abs. 2 für die güterrechtliche Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden kann, und gemäss Abs. 3 für den Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge, der gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden kann, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann.
BGE 144 III 298 S. 300
5.2 Eine vergleichbare Bestimmung sah der Vorentwurf nicht vor, doch hatte das Vernehmlassungsverfahren ergeben, dass der Vorentwurf zum Scheidungsverfahren zu rudimentär war. Laut Botschaft hält der Entwurf im Interesse der Rechtsklarheit ausdrücklich fest, dass das Scheidungsgericht entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Entscheid gleichzeitig über die Scheidung und deren Folgen befindet. Zur Ausnahme gemäss Abs. 2 heisst es, dass eine integrale Verweisung des Güterrechts in ein separates Verfahren jedoch namentlich bei komplexen Verhältnissen zulässig bleibt, damit sich die Beurteilung des (liquiden) Scheidungsanspruchs und der übrigen Scheidungsfolgen nicht übermässig verzögert. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass das in Teilrechtskraft (Scheidungspunkt) erwachsene Urteil den zuständigen Behörden mitzuteilen ist, als Nachweis im Sinne von Art. 96
ZGB gilt und die Frist nach Art. 119
ZGB auslöst (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 7359 Ziff. 5.20.2 und 7362 zu Art. 278
des Entwurfs).
5.3 In den Räten stimmten der Ständerat dem Entwurf des Bundesrats und der Nationalrat dem Beschluss des Ständerats jeweilen diskussionslos zu (AB 2007 S 634 und AB 2008 N 969).
6. Von der Entstehungsgeschichte her ist die Bestimmung über die "Einheit des Entscheids" (Art. 283
ZPO) entsprechend der (damaligen) bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu verstehen.
6.1 Im ZGB von 1907/12 (BS 2 3) fehlte eine ausdrückliche Bestimmung über den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils.
6.1.1 Ungeachtet einer fehlenden ausdrücklichen Bestimmung leitete das Bundesgericht den Grundsatz aus dem Gesetz ab. Danach hat das Scheidungsgericht in ein und demselben Urteil über die Scheidungsbegehren sowie über die Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Die güterrechtliche Auseinandersetzung darf höchstens dann in ein besonderes Verfahren verwiesen werden, wenn von ihr nicht die Ordnung der andern Nebenfolgen abhängt. Das Bundesgericht verschaffte dem Grundsatz von Amtes wegen Nachachtung und liess gegen ein ihn missachtendes Scheidungsurteil die Berufung zu (ausführlich: BGE 77 II 18 E. 1 S. 19 ff. und 80 II 5 S. 8 ff. und die seitherige Rechtsprechung).
6.1.2 Dem Erfordernis der Einheit des Urteils war Genüge getan, wenn das Verfahren zunächst auf die Prüfung des Scheidungsanspruchs beschränkt und im Fall der Bejahung des Anspruchs die
BGE 144 III 298 S. 301
Scheidung nicht gleich formell ausgesprochen wird und wenn bei einem allfälligen Weiterzug des erstinstanzlichen Entscheids an die obere kantonale Instanz diese die Sache zur Aussprechung der Scheidung und gleichzeitigen Regelung der Nebenfolgen an den erstinstanzlichen Richter zurückweist, falls sie den Scheidungsanspruch für ausgewiesen hält. Der Grundsatz war folglich verletzt, wenn erstinstanzlich oder im Rechtsmittelverfahren die Scheidung nicht bloss in den Erwägungen bejaht, sondern formell ausgesprochen und die Regelung der Scheidungsfolgen (ausdrücklich oder stillschweigend) einem späteren Verfahren vorbehalten wurde (BGE 81 II 395 E. 3 S. 399; BGE 113 II 97 E. 2 S. 99). Diesfalls lautete das Urteilsdispositiv, dass die Sache zur Aussprechung der Ehescheidung und zum Entscheid über die Nebenfolgen an die Erstinstanz zurückgewiesen wird (nicht veröffentlicht in: BGE 113 II 97).
6.1.3 Der Grundsatz und die damit bezweckte einheitliche Beurteilung aller mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen in einem Gesamtentscheid liess sich freilich nicht verwirklichen, wenn das kantonale Recht die Teilrechtskraft anerkannte und infolgedessen das Rechtsmittelgericht nur mehr die weitergezogenen Einzelfragen der Scheidung zu beurteilen hatte (BGE 84 II 466 E. 1 S. 467 f.). War die Teilrechtskraft nach kantonalem Recht zulässig, entschied das Bundesgericht mitunter über spruchreife Scheidungsfolgen selber und wies andere zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurück, wo die Gefahr sich widersprechender Urteile nicht bestand (z.B. BGE 85 II 226 E. 2 S. 232/233: Zuweisung der elterlichen Gewalt über das Kind an die Mutter bei gleichzeitiger Rückweisung zum Entscheid über das Besuchsrecht und die Unterhaltspflicht des Vaters).
6.2 Die ZGB-Revision von 1998/2000 (AS 1999 1118) brachte keine ausdrückliche Bestimmung über den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils.
6.2.1 Aus der Gesetzessystematik hat das Bundesgericht abgeleitet, das Scheidungsgericht habe zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen, dann die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln und erst zuletzt über den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden, damit sämtliche Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2
ZGB - insbesondere Ziff. 5 (Einkommen und Vermögen der Ehegatten) und Ziff. 8 (Anwartschaften aus der beruflichen Vorsorge) - berücksichtigt werden können. Fallbezogen hat es festgehalten, da
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die Ehefrau mangels ausreichender Eigenversorgungskapazität auf nachehelichen Unterhalt Anspruch erheben könne, missachte die obergerichtliche Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5
ZGB. Der angerufene Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils spiele im Verhältnis von Güterrecht und Unterhalt insoweit keine selbstständige Rolle mehr bzw. sei mit der ZGB-Revision von 1998/2000 gesetzlich verankert worden. Die Sache wurde in Gutheissung der Berufung an das Obergericht zurückgewiesen, damit es vor dem Entscheid über den nachehelichen Unterhalt die Parteien güterrechtlich auseinandersetze (BGE 130 III 537 E. 4 S. 544 f.).
6.2.2 Im gleichen Urteil 5C.25/2004 vom 17. Juni 2004 (BGE 130 III 537) hatte das Bundesgericht den eher seltenen Fall zu beurteilen, dass eine Partei wie bereits vor Obergericht mit eidgenössischer Berufung den Scheidungspunkt anfocht und unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils begehrte, den obergerichtlichen Entscheid auch im Scheidungspunkt aufzuheben, damit im Neubeurteilungsverfahren gleichzeitig über die Scheidung und die Scheidungsfolgen entschieden werde. Das Bundesgericht hat dazu erwogen, der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils sei auch nach der ZGB-Revision von 1998/2000 zu beachten, doch habe sich seine Tragweite verändert. Das geltende Scheidungsrecht habe den Grundsatz der Teilrechtskraft in Art. 148 Abs. 1
ZGB verankert. Es sei weitgehend verschuldensunabhängig ausgestaltet, so dass ein Koordinationsbedarf zwischen Scheidung einerseits und Scheidungsfolgen andererseits praktisch vollständig entfallen sei. Eine Gefahr sich widersprechender Urteile wäre höchstens noch in den seltenen Ausnahmefällen denkbar, wo die Ehe aus schwerwiegenden Gründen im Sinne von Art. 115
ZGB geschieden und der Unterhalt aus denselben Gründen gemäss Art. 125 Abs. 3
ZGB versagt oder gekürzt werde. Diesbezüglich bleibe ein gewisser Koordinationsbedarf bestehen. Bei der vorliegenden Scheidung der Ehe nach Ablauf der Trennungsfrist (Art. 114
ZGB) sei hingegen nicht ersichtlich, welches schutzwürdige Interesse noch daran bestehen könnte, in Anwendung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils auch das Urteil im Scheidungspunkt aufzuheben, wenn über die Unterhaltsfrage in einer unteren Instanz neu entschieden werden müsse. Das Bundesgericht ist deshalb auf die Berufung nicht eingetreten, soweit damit unter blossem Hinweis auf den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils im
BGE 144 III 298 S. 303
Scheidungspunkt verlangt wurde (BGE 130 III 537 E. 5 S. 545 ff.). Es hat damit dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils bezogen auf den mit Berufung ebenfalls angefochtenen Scheidungspunkt nicht - im Gegensatz zu früher (E. 6.1.1 oben) - von Amtes wegen Nachachtung verschafft. Sein Nichteintreten auf die Berufung hatte zur Folge, dass das obergerichtliche Urteil im Scheidungspunkt mit Ablauf der Berufungsfrist in Teilrechtskraft erwachsen war.
6.2.3 In der anschliessenden Rechtsprechung wurde der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils im Allgemeinen weiterhin bestätigt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 428 f.; BGE 137 III 49 E. 3.5 S. 55 f.). Was den Scheidungspunkt im Besonderen angeht, hat das Bundesgericht den Entscheid, mit dem die kantonale Rechtsmittelinstanz auf die Appellation gegen die gestützt auf Art. 114
ZGB ausgesprochene Scheidung nicht eintrat, bevor über die Appellation betreffend Scheidungsfolgen insgesamt entschieden war, als Teilentscheid (Art. 91 lit. a
BGG) erfasst und unter dem Blickwinkel der Einheit des Scheidungsurteils nicht beanstandet (Urteil 5A_682/2007 vom 15. Februar 2008 Bst. B, E. 1.1 und 3). Ob ein selbstständiger Vorentscheid im Scheidungspunkt den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils verletze, hat das Bundesgericht zunächst offengelassen (Urteil 5A_367/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 4.1). Urteile, mit denen die erste Instanz das Verfahren auf den Scheidungspunkt beschränkt und die Ehescheidung in einem selbstständig eröffneten Entscheid ausgesprochen hatte und in der Folge kantonal letzt- und oberinstanzlich nur über den Scheidungspunkt entschieden wurde, hat das Bundesgericht dann aber als beschwerdefähige Teilentscheide (Art. 91 lit. a
BGG) erfasst und den Scheidungspunkt geprüft, ohne den - einst von Amtes wegen beachteten (E. 6.1.1 oben) - Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils zu erwähnen (Urteil 5A_177/2012 vom 2. Mai 2012 E. 1.1 und 2; desgleichen BGE 137 III 421 E. 1.1 und 5 S. 422 ff., allerdings ein internationales Verhältnis betreffend).
6.3 In Art. 283
ZPO hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils für das Verfahren vor den kantonalen Instanzen (Art. 1
ZPO) entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich vorgesehen (E. 5 oben).
6.3.1 Nach Inkrafttreten von Art. 283
ZPO hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz der Einheit des
BGE 144 III 298 S. 304
Scheidungsurteils im Allgemeinen bestätigt (z.B. Urteile 5A_261/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2; 5A_633/2015 vom 18. Februar 2016 E. 4.1.2 Abs. 3). Mit Bezug auf den Scheidungspunkt im Besonderen hat es festgehalten, das Scheidungsverfahren erster oder zweiter Instanz sei insgesamt erst beendet, nachdem über alle Nebenfolgen entschieden worden sei, und ausgenommen vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils sei - neben dem Scheidungspunkt selber - nur die güterrechtliche Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden könne (Urteil 5A_769/2015 vom 1. September 2016 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 421 E. 1.1 S. 422; BGE 130 III 537 E. 5.2 S. 546). Das Bundesgericht hat somit auch in dieser Frage seine bisherige Praxis bestätigt (ebenso Urteile 5A_845/2016 vom 2. März 2018 E. 1; 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 713). Desgleichen hat es Urteile, mit denen die erste Instanz das Verfahren auf den Scheidungspunkt beschränkt und die Ehescheidung in einem selbstständig eröffneten Entscheid ausgesprochen hatte und in der Folge kantonal letzt- und oberinstanzlich nur über den Scheidungspunkt entschieden wurde, weiterhin als beschwerdefähige Teilentscheide (Art. 91 lit. a
BGG) erfasst und den Scheidungspunkt geprüft, ohne den im kantonalen Verfahren von Gesetzes wegen geltenden Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils zu erwähnen (Urteil 5A_242/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.1 und 2-4, einen Fall der Zürcher Gerichte betreffend).
6.3.2 Richtig ist, dass dem Gesetzgeber beim Erlass von Art. 283
ZPO - in Anbetracht der Hinweise auf Urteile des Bundesgerichts, namentlich auf BGE 113 II 97 E. 2 - ein Gesamtentscheid über die Ehescheidung und über deren Folgen vorgeschwebt haben dürfte. Da er aber gleichzeitig auch die Teilrechtskraft eingeführt hat (Art. 315 Abs. 1
ZPO), musste er sich im Klaren darüber sein, dass - wie bis anhin - der Gesamtentscheid über die Ehescheidung und deren Folgen unter Umständen auch bloss die Summe mehrerer Teilentscheide sein kann. Die Fortschreibung der bisherigen Rechtsprechung unter Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung missachtet insoweit weder den Wortlaut von Art. 283
ZPO noch dessen Entstehungsgeschichte und Zweck. Vielmehr fällt auf, dass die Zivilprozessordnung eine aArt. 149 Abs. 2
ZGB vergleichbare Regelung nicht übernommen hat, die den engen Zusammenhang zwischen Ehescheidung und Scheidungsfolgen betonte. Focht danach eine Partei mit einem ordentlichen Rechtsmittel die einverständlich geregelten
BGE 144 III 298 S. 305
Scheidungsfolgen an, so konnte die andere Partei innert einer vom Gericht angesetzten Frist erklären, dass sie ihre Zustimmung zur Scheidung auf gemeinsames Begehren widerrufe, wenn der betreffende Teil des Urteils geändert würde (AS 1999 1135). Während der Vorentwurf in Art. 250 Abs. 2 die Regelung beibehalten wollte, wurde sie im Entwurf zwecks Vereinfachung gestrichen (Botschaft, a.a.O., 7364, letzter Absatz). Auch diesbezüglich stimmten Stände- und Nationalrat diskussionslos zu (AB 2007 S 634 und AB 2008 N 969). Eine die Einheit von Scheidung und Scheidungsfolgen zum Ausdruck bringende und verwirklichende Vorschrift wurde damit ersatzlos gestrichen.
6.3.3 Die Lehre - soweit sie sich mit dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils tatsächlich auseinandersetzt und nicht bloss einzelne Bundesgerichtsentscheide wiedergibt - verschliesst sich der Entwicklung der Rechtsprechung nicht. Mit Rücksicht auf die Teilrechtskraft von Scheidungsurteilen, die den Grundsatz gleichsam seines Zwecks beraubt, wirft DENIS TAPPY (in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 15 zu Art. 283
ZPO) die Frage auf, weshalb das erstinstanzliche Scheidungsgericht nicht wenigstens dann sollte Teilentscheide fällen dürfen, wenn die Parteien dem zustimmten, wie es in den zitierten Urteilen 5A_177/2012 (Bst. C.a Abs. 3) und 5A_242/2015 (Bst. B Abs. 2) tatsächlich der Fall war. Weiter wird anerkannt, dass sich der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nach der neuen Lesart des Bundesgerichts vor allem auf eine gesamthafte Beurteilung der Scheidungsfolgen beschränkt (ROLAND FANKHAUSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 4 a.E. zu Art. 283
ZPO), was das Bundesgericht im zitierten Urteil 5A_769/2015 vorweggenommen hat (gleicher Meinung, aber mit Blick auf eine nächste Gesetzesrevision: ANNETTE SPYCHER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, 2012, N. 16 ff. zu Art. 283
ZPO).
6.4 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283
ZPO einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausschliesst.
7. Da sich die Beschwerdegegnerin zwar nicht der Scheidung, wohl aber einem Teilentscheid im Scheidungspunkt widersetzt, sind die auf dem Spiele stehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen.
BGE 144 III 298 S. 306
7.1 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, gegen den Teilentscheid im Scheidungspunkt spreche, dass die Elternrechte, der nacheheliche Unterhalt und die Informationsrechte unter Ehegatten nicht völlig unabhängig vom Scheidungspunkt beurteilt werden könnten.
7.1.1 Die Auskunftspflicht gemäss Art. 170
ZGB als Wirkung der Ehe gilt über die allfällig in Teilrechtskraft erwachsene Scheidung hinaus bis zum Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen (BGE 143 III 113 E. 4.3.4 S. 116). Desgleichen kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert (Art. 276 Abs. 3
ZPO). Insoweit ist nicht ersichtlich, wie ein Teilentscheid im Scheidungspunkt vor der abschliessenden Beurteilung aller Scheidungsfolgen die Rechtsstellung der Beschwerdegegnerin im Verfahren beeinträchtigen könnte. Bestehen dürfte hingegen tatsächlich die Gefahr, dass die Motivation der scheidungs- und wiederverheiratungswilligen Partei nach Erhalt des Teilentscheids im Scheidungspunkt, das Verfahren über die Scheidungsfolgen zügig zum Abschluss zu bringen, sinken könnte. Diesem Umstand ist indessen nicht mit der Verweigerung eines Teilentscheids im Scheidungspunkt beizukommen, sondern mit einer geeigneten gerichtlichen Prozessleitung (Art. 124
ZPO).
7.1.2 Unter den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen ist die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 Abs. 1
ZGB), deren Verweisung in ein separates Verfahren das Gesetz selber vorbehält (Art. 283 Abs. 2
ZPO), unabhängig vom Zeitpunkt, in dem die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird. Was weiter den Ausgleich der beruflichen Vorsorge anbetrifft, sind im vor kantonaler Instanz rechtshängigen Verfahren die am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Bestimmungen über die berufliche Vorsorge massgebend (Art. 122 ff
. ZGB i.V.m. Art. 7d Abs. 2
SchlT ZGB; Urteile 5A_710/2017 vom 30. April 2018 E. 5.2; 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.2.2). Sie sehen den Ausgleich der während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche (Art. 122 Abs. 1
ZGB) vor und knüpfen im Gegensatz zum bisherigen Recht nicht mehr an die Ehedauer (aArt. 122 Abs. 1
ZGB; AS 1999 1128), d.h. den Zeitraum vom Tag der Eheschliessung bis zur Auflösung der Ehe durch das rechtskräftige Scheidungsurteil an (BGE 132 V 236 E. 2.3 S. 239). Ein Teilentscheid über die Scheidung der Ehe gemäss Art. 114
ZGB hat schliesslich auch keine
BGE 144 III 298 S. 307
Bedeutung für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125
ZGB (E. 6.2.2 oben).
7.1.3 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 133 Abs. 1
ZGB). Inwiefern diese Regelung und der Entscheid im Scheidungspunkt sachlich zwingend gleichzeitig erfolgen müssten, vermag die Beschwerdegegnerin nicht aufzuzeigen. Die hier offenbar zur Hauptsache streitige Regelung der elterlichen Sorge ist vom Zivilstand der Eltern insofern unabhängig, als das Sorgerecht den Eltern grundsätzlich gemeinsam zustehen soll (Art. 296 Abs. 2
ZGB) und davon nur dann abgewichen werden darf, wenn eine andere Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (Art. 298 Abs. 1
ZGB; BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5). Eine Notwendigkeit, im Scheidungspunkt und über die Kinderbelange gleichzeitig zu entscheiden, besteht folglich nicht.
7.2 Die Interessenlage auf Seiten des Beschwerdeführers zeigt sich wie folgt:
7.2.1 Der Beschwerdeführer will sich wiederverheiraten und verlangt deshalb den sofortigen Teilentscheid im Scheidungspunkt. Er kann für sein Interesse die Lehre anrufen, die die Verweisung der Scheidung in ein separates Verfahren gestützt auf das verfassungsmässige Recht auf Ehe, umfassend das Recht auf Wiederverheiratung, befürwortet, wenn die Scheidung liquid ist und sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht (RUTH REUSSER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 14
BV). Dieser Auffassung ist insofern beizutreten, als Zivilprozessrecht verfassungskonfom auszulegen ist (BGE 140 III 636 E. 2.2 S. 638) und darauf ausgerichtet ist, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen, so dass seine dienende Funktion auch die Auslegung des Prozessrechts bestimmt (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.3 S. 463). Einen vergleichbaren Schutz bietet allenfalls Art. 12
EMRK, dessen Konturen gemäss der obergerichtlichen Auslegung reichlich unscharf zu sein scheinen. Ausgeschlossen ist es freilich nicht, dass eine strikte Handhabung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283
ZPO) vor Art. 12
EMRK keinen Bestand haben könnte wie einst das zeitlich befristete Eheverbot gemäss Art. 150
ZGB in der Fassung von 1907/12 (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte 21/1986/119/168 F. gegen Schweiz vom 18. Dezember 1987, Serie A Bd. 128 § 33 ff.).
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7.2.2 Die Scheidung ist liquid und der Scheidungsgrund gemäss Art. 114
ZGB erfüllt, da die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage am 4. Juli 2014 anerkanntermassen mehr als zwei Jahre getrennt gelebt haben. Im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit war der Beschwerdeführer sechsundsechzig Jahre alt und lebte seit gut zwei Jahren wieder mit seiner früheren Ehefrau zusammen, die er erneut heiraten will. An weiteren Umständen, die zu berücksichtigen sein können (wie z.B. ein Kind aus der neuen Beziehung), führt der Beschwerdeführer an, er sei Unternehmer und müsse angesichts seines Alters eine Nachfolgeregelung treffen, die erschwert werde, solange das gesetzliche Erbrecht der Beschwerdegegnerin bestehe (vgl. Art. 120 Abs. 2
ZGB). Insgesamt kann sein Interesse an einem sofortigen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht verneint werden, das durch die zu erwartende Verfahrensdauer (E. 7.2.3 sogleich) noch verstärkt wird.
7.2.3 Zu prüfen ist weiter, ob sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht. Aufgrund der Fragestellung ist es selbstverständlich, dass es einzig auf die tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht auf die Prozessleitung des Gerichts ankommt und dass über die Feststellung der bisherigen Verfahrensdauer hinaus auch eine Prognose über die noch zu erwartende Verfahrensdauer anzustellen ist. Ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage (4. Juli 2014) bis zur zweiten Abweisung des Gesuchs auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt (8. Februar 2017) hat das Verfahren vor Bezirksgericht rund zweieinhalb Jahre gedauert. Seither ist nichts mehr geschehen. Gemäss dem Gesuch des Bezirksgerichts an das Bundesgericht um Zustellung der Akten wird die Hauptverhandlung voraussichtlich am 5. Juli 2018 stattfinden, also vier Jahre nach Begründung der Rechtshängigkeit. Das Bezirksgericht hat weiter festgestellt, dass das Scheidungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht relativ komplex ist, insbesondere was die Kinderbelange, vor allem aber das Güterrecht anbelangt. Es kann ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2
BGG), dass der Streit um die Kinderbelange heftig geführt wird und bis heute zu vielen Entscheiden und Massnahmen Anlass gegeben hat (vgl. Verfügung 5A_620/2016 vom 17. Januar 2017, Urteil 5A_620/2016 vom 7. März 2017 und Urteil 5A_6/2018 vom 23. März 2018). Soweit es nicht doch noch zu einer von Vernunft getragenen einverständlichen Regelung kommt, dürfte mit einem raschen Abschluss des Verfahrens über die Scheidungsfolgen nicht gerechnet werden, geschweige denn
BGE 144 III 298 S. 309
mit Rücksicht auf die höchstwahrscheinlich eingelegten Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer wird folglich weit über siebzig Jahre alt werden, bis er seine frühere Ehefrau wieder heiraten kann.
7.3 Insgesamt überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einer baldigen Scheidung das Interesse der Beschwerdegegnerin an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen.
8. Mit Rücksicht auf die Interessenlage und aufgrund der Feststellung, dass der Scheidungsgrund gemäss Art. 114
ZGB erfüllt ist, kann dem Gesuch des Beschwerdeführers, die Ehe der Parteien durch Teilentscheid zu scheiden, folglich entsprochen und die Ehe der Parteien geschieden werden (Art. 107 Abs. 2
BGG). Das Bezirksgericht wird den zuständigen Behörden den Entscheid mitzuteilen haben (Art. 240
ZPO i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. d
der Zivilstandsverordnung [ZStV; SR 211.112.2]).
144 III 298
34. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A.A. gegen B.A. (Beschwerde in Zivilsachen) 5A_623/2017 vom 14. Mai 2018
Regeste (de):
- Art. 283 Abs. 1
ZPO; Scheidungsverfahren; Einheit des Entscheids; Teilentscheid im Scheidungspunkt.SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
Art. 283 Einheit des Entscheids
1. Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. 2. Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. 3. Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
- Der Grundsatz, wonach das Gericht im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen befindet, schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht aus, wenn die Ehegatten einem Teilentscheid im Scheidungspunkt zustimmen oder wenn das Interesse des einen Ehegatten an einem Teilentscheid im Scheidungspunkt das Interesse des anderen Ehegatten an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (E. 5-8).
Regeste (fr):
- Art. 283 al. 1 CPC; procédure de divorce; unité du jugement de divorce; décision partielle limitée au principe du divorce.
- Le principe de l'unité du jugement de divorce selon lequel le tribunal prononce le divorce et règle également les effets de celui-ci dans sa décision, n'exclut pas une décision partielle limitée au principe du divorce, lorsque les deux époux consentent à une telle décision ou lorsque l'intérêt de l'un des époux à obtenir une décision partielle limitée au principe du divorce est supérieur à l'intérêt de l'autre conjoint à obtenir une décision unique réglant tant le principe du divorce que les effets de celui-ci (consid. 5-8).
Regesto (it):
- Art. 283 cpv. 1 CPC; procedura di divorzio; unità della decisione; decisione parziale sul principio del divorzio.
- La regola secondo cui nella decisione di divorzio il giudice pronuncia anche sulle sue conseguenze non esclude una decisione parziale sul solo principio del divorzio, se i coniugi vi acconsentono o se l'interesse di un coniuge ad ottenere una decisione parziale sul principio del divorzio è superiore all'interesse dell'altro coniuge ad ottenere un giudizio simultaneo sul principio del divorzio e sulle sue conseguenze (consid. 5-8).
Sachverhalt ab Seite 298
BGE 144 III 298 S. 298
A.A. (Beschwerdeführer), Jahrgang 1948, und B.A. (Beschwerdegegnerin), Jahrgang 1968, heirateten 2009 und wurden Eltern einer Tochter.
BGE 144 III 298 S. 299
Der Beschwerdeführer zog am 1. Juni 2012 aus dem gemeinsamen Haushalt aus und machte am 4. Juli 2014 die Scheidungsklage rechtshängig. An der Einigungsverhandlung vom 4. November 2014 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung, in der sie übereinstimmend feststellten, dass sie bei Einreichung der Klage bereits länger als zwei Jahre getrennt gelebt hätten, und die Beschwerdegegnerin gestützt darauf den geltend gemachten Scheidungsgrund (Art. 114
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 114 [1] |
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| Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
Am 7. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer darum, über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen und in Gutheissung von Klage und Widerklage die Ehe zu scheiden, weil er seine erste Ehefrau, mit der er seit der Trennung von der Beschwerdegegnerin zusammenlebe, wieder heiraten wolle. Das Bezirksgericht wies das Gesuch ab. Der Beschwerdeführer gelangte an das Obergericht, das seine Beschwerde abwies. Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer, über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen und die Ehe der Parteien in Gutheissung von Klage und Widerklage zu scheiden. Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde und das Gesuch des Beschwerdeführers auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt gut und scheidet die Ehe der Parteien. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
5.
5.1 Mit der Marginalie "Einheit des Entscheids" ("Décision unique"; "Unità della decisione") sieht Art. 283
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 283 Einheit des Entscheids |
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| Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. | ||||||
| Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. | ||||||
| Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
BGE 144 III 298 S. 300
5.2 Eine vergleichbare Bestimmung sah der Vorentwurf nicht vor, doch hatte das Vernehmlassungsverfahren ergeben, dass der Vorentwurf zum Scheidungsverfahren zu rudimentär war. Laut Botschaft hält der Entwurf im Interesse der Rechtsklarheit ausdrücklich fest, dass das Scheidungsgericht entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Entscheid gleichzeitig über die Scheidung und deren Folgen befindet. Zur Ausnahme gemäss Abs. 2 heisst es, dass eine integrale Verweisung des Güterrechts in ein separates Verfahren jedoch namentlich bei komplexen Verhältnissen zulässig bleibt, damit sich die Beurteilung des (liquiden) Scheidungsanspruchs und der übrigen Scheidungsfolgen nicht übermässig verzögert. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass das in Teilrechtskraft (Scheidungspunkt) erwachsene Urteil den zuständigen Behörden mitzuteilen ist, als Nachweis im Sinne von Art. 96
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 96 [1] |
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| Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 119 [1] |
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| Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 119 [1] |
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| Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
5.3 In den Räten stimmten der Ständerat dem Entwurf des Bundesrats und der Nationalrat dem Beschluss des Ständerats jeweilen diskussionslos zu (AB 2007 S 634 und AB 2008 N 969).
6. Von der Entstehungsgeschichte her ist die Bestimmung über die "Einheit des Entscheids" (Art. 283
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 283 Einheit des Entscheids |
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| Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. | ||||||
| Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. | ||||||
| Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
6.1 Im ZGB von 1907/12 (BS 2 3) fehlte eine ausdrückliche Bestimmung über den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils.
6.1.1 Ungeachtet einer fehlenden ausdrücklichen Bestimmung leitete das Bundesgericht den Grundsatz aus dem Gesetz ab. Danach hat das Scheidungsgericht in ein und demselben Urteil über die Scheidungsbegehren sowie über die Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Die güterrechtliche Auseinandersetzung darf höchstens dann in ein besonderes Verfahren verwiesen werden, wenn von ihr nicht die Ordnung der andern Nebenfolgen abhängt. Das Bundesgericht verschaffte dem Grundsatz von Amtes wegen Nachachtung und liess gegen ein ihn missachtendes Scheidungsurteil die Berufung zu (ausführlich: BGE 77 II 18 E. 1 S. 19 ff. und 80 II 5 S. 8 ff. und die seitherige Rechtsprechung).
6.1.2 Dem Erfordernis der Einheit des Urteils war Genüge getan, wenn das Verfahren zunächst auf die Prüfung des Scheidungsanspruchs beschränkt und im Fall der Bejahung des Anspruchs die
BGE 144 III 298 S. 301
Scheidung nicht gleich formell ausgesprochen wird und wenn bei einem allfälligen Weiterzug des erstinstanzlichen Entscheids an die obere kantonale Instanz diese die Sache zur Aussprechung der Scheidung und gleichzeitigen Regelung der Nebenfolgen an den erstinstanzlichen Richter zurückweist, falls sie den Scheidungsanspruch für ausgewiesen hält. Der Grundsatz war folglich verletzt, wenn erstinstanzlich oder im Rechtsmittelverfahren die Scheidung nicht bloss in den Erwägungen bejaht, sondern formell ausgesprochen und die Regelung der Scheidungsfolgen (ausdrücklich oder stillschweigend) einem späteren Verfahren vorbehalten wurde (BGE 81 II 395 E. 3 S. 399; BGE 113 II 97 E. 2 S. 99). Diesfalls lautete das Urteilsdispositiv, dass die Sache zur Aussprechung der Ehescheidung und zum Entscheid über die Nebenfolgen an die Erstinstanz zurückgewiesen wird (nicht veröffentlicht in: BGE 113 II 97).
6.1.3 Der Grundsatz und die damit bezweckte einheitliche Beurteilung aller mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen in einem Gesamtentscheid liess sich freilich nicht verwirklichen, wenn das kantonale Recht die Teilrechtskraft anerkannte und infolgedessen das Rechtsmittelgericht nur mehr die weitergezogenen Einzelfragen der Scheidung zu beurteilen hatte (BGE 84 II 466 E. 1 S. 467 f.). War die Teilrechtskraft nach kantonalem Recht zulässig, entschied das Bundesgericht mitunter über spruchreife Scheidungsfolgen selber und wies andere zur Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurück, wo die Gefahr sich widersprechender Urteile nicht bestand (z.B. BGE 85 II 226 E. 2 S. 232/233: Zuweisung der elterlichen Gewalt über das Kind an die Mutter bei gleichzeitiger Rückweisung zum Entscheid über das Besuchsrecht und die Unterhaltspflicht des Vaters).
6.2 Die ZGB-Revision von 1998/2000 (AS 1999 1118) brachte keine ausdrückliche Bestimmung über den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils.
6.2.1 Aus der Gesetzessystematik hat das Bundesgericht abgeleitet, das Scheidungsgericht habe zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen, dann die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu regeln und erst zuletzt über den nachehelichen Unterhalt zu entscheiden, damit sämtliche Kriterien gemäss Art. 125 Abs. 2
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
||||||
| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
| die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. | ||||||
| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
| ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; | ||||||
| gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. | ||||||
BGE 144 III 298 S. 302
die Ehefrau mangels ausreichender Eigenversorgungskapazität auf nachehelichen Unterhalt Anspruch erheben könne, missachte die obergerichtliche Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in ein separates Verfahren Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
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| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
| die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. | ||||||
| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
| ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; | ||||||
| gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. | ||||||
6.2.2 Im gleichen Urteil 5C.25/2004 vom 17. Juni 2004 (BGE 130 III 537) hatte das Bundesgericht den eher seltenen Fall zu beurteilen, dass eine Partei wie bereits vor Obergericht mit eidgenössischer Berufung den Scheidungspunkt anfocht und unter Hinweis auf den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils begehrte, den obergerichtlichen Entscheid auch im Scheidungspunkt aufzuheben, damit im Neubeurteilungsverfahren gleichzeitig über die Scheidung und die Scheidungsfolgen entschieden werde. Das Bundesgericht hat dazu erwogen, der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils sei auch nach der ZGB-Revision von 1998/2000 zu beachten, doch habe sich seine Tragweite verändert. Das geltende Scheidungsrecht habe den Grundsatz der Teilrechtskraft in Art. 148 Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
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| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
| die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. | ||||||
| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
| ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; | ||||||
| gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
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| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
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| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
| die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. | ||||||
| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
| ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; | ||||||
| gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 114 [1] |
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| Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
BGE 144 III 298 S. 303
Scheidungspunkt verlangt wurde (BGE 130 III 537 E. 5 S. 545 ff.). Es hat damit dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils bezogen auf den mit Berufung ebenfalls angefochtenen Scheidungspunkt nicht - im Gegensatz zu früher (E. 6.1.1 oben) - von Amtes wegen Nachachtung verschafft. Sein Nichteintreten auf die Berufung hatte zur Folge, dass das obergerichtliche Urteil im Scheidungspunkt mit Ablauf der Berufungsfrist in Teilrechtskraft erwachsen war.
6.2.3 In der anschliessenden Rechtsprechung wurde der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils im Allgemeinen weiterhin bestätigt (BGE 134 III 426 E. 1.2 S. 428 f.; BGE 137 III 49 E. 3.5 S. 55 f.). Was den Scheidungspunkt im Besonderen angeht, hat das Bundesgericht den Entscheid, mit dem die kantonale Rechtsmittelinstanz auf die Appellation gegen die gestützt auf Art. 114
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 114 [1] |
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| Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 91 Teilentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: | ||||||
| nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; | ||||||
| das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 91 Teilentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: | ||||||
| nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; | ||||||
| das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. | ||||||
6.3 In Art. 283
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 283 Einheit des Entscheids |
||||||
| Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. | ||||||
| Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. | ||||||
| Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 1 Gegenstand |
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| Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für: | ||||||
| streitige Zivilsachen; | ||||||
| gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; | ||||||
| gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; | ||||||
| die Schiedsgerichtsbarkeit. | ||||||
6.3.1 Nach Inkrafttreten von Art. 283
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 283 Einheit des Entscheids |
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| Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. | ||||||
| Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. | ||||||
| Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
BGE 144 III 298 S. 304
Scheidungsurteils im Allgemeinen bestätigt (z.B. Urteile 5A_261/2016 vom 20. September 2016 E. 2.2; 5A_633/2015 vom 18. Februar 2016 E. 4.1.2 Abs. 3). Mit Bezug auf den Scheidungspunkt im Besonderen hat es festgehalten, das Scheidungsverfahren erster oder zweiter Instanz sei insgesamt erst beendet, nachdem über alle Nebenfolgen entschieden worden sei, und ausgenommen vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils sei - neben dem Scheidungspunkt selber - nur die güterrechtliche Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden könne (Urteil 5A_769/2015 vom 1. September 2016 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 421 E. 1.1 S. 422; BGE 130 III 537 E. 5.2 S. 546). Das Bundesgericht hat somit auch in dieser Frage seine bisherige Praxis bestätigt (ebenso Urteile 5A_845/2016 vom 2. März 2018 E. 1; 5A_62/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 1, nicht publ. in: BGE 142 III 713). Desgleichen hat es Urteile, mit denen die erste Instanz das Verfahren auf den Scheidungspunkt beschränkt und die Ehescheidung in einem selbstständig eröffneten Entscheid ausgesprochen hatte und in der Folge kantonal letzt- und oberinstanzlich nur über den Scheidungspunkt entschieden wurde, weiterhin als beschwerdefähige Teilentscheide (Art. 91 lit. a
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 91 Teilentscheide |
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| Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: | ||||||
| nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; | ||||||
| das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. | ||||||
6.3.2 Richtig ist, dass dem Gesetzgeber beim Erlass von Art. 283
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 283 Einheit des Entscheids |
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| Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. | ||||||
| Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. | ||||||
| Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 315 Aufschiebende Wirkung |
||||||
| Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. | ||||||
| Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über: | ||||||
| das Gegendarstellungsrecht; | ||||||
| vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| Anweisungen an die Schuldner; | ||||||
| die Sicherstellung des Unterhalts. [1] | ||||||
| Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so hat sie stets aufschiebende Wirkung. [2] | ||||||
| Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch: | ||||||
| die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen; oder | ||||||
| in den Fällen nach Absatz 2 die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben. [3] | ||||||
| Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 283 Einheit des Entscheids |
||||||
| Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. | ||||||
| Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. | ||||||
| Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 283 Einheit des Entscheids |
||||||
| Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. | ||||||
| Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. | ||||||
| Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
BGE 144 III 298 S. 305
Scheidungsfolgen an, so konnte die andere Partei innert einer vom Gericht angesetzten Frist erklären, dass sie ihre Zustimmung zur Scheidung auf gemeinsames Begehren widerrufe, wenn der betreffende Teil des Urteils geändert würde (AS 1999 1135). Während der Vorentwurf in Art. 250 Abs. 2 die Regelung beibehalten wollte, wurde sie im Entwurf zwecks Vereinfachung gestrichen (Botschaft, a.a.O., 7364, letzter Absatz). Auch diesbezüglich stimmten Stände- und Nationalrat diskussionslos zu (AB 2007 S 634 und AB 2008 N 969). Eine die Einheit von Scheidung und Scheidungsfolgen zum Ausdruck bringende und verwirklichende Vorschrift wurde damit ersatzlos gestrichen.
6.3.3 Die Lehre - soweit sie sich mit dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils tatsächlich auseinandersetzt und nicht bloss einzelne Bundesgerichtsentscheide wiedergibt - verschliesst sich der Entwicklung der Rechtsprechung nicht. Mit Rücksicht auf die Teilrechtskraft von Scheidungsurteilen, die den Grundsatz gleichsam seines Zwecks beraubt, wirft DENIS TAPPY (in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 15 zu Art. 283
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 283 Einheit des Entscheids |
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| Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. | ||||||
| Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. | ||||||
| Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 283 Einheit des Entscheids |
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| Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. | ||||||
| Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. | ||||||
| Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 283 Einheit des Entscheids |
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| Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. | ||||||
| Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. | ||||||
| Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
6.4 Als Zwischenergebnis kann somit festgehalten werden, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283
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SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 283 Einheit des Entscheids |
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| Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. | ||||||
| Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. | ||||||
| Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
7. Da sich die Beschwerdegegnerin zwar nicht der Scheidung, wohl aber einem Teilentscheid im Scheidungspunkt widersetzt, sind die auf dem Spiele stehenden Interessen der Parteien gegeneinander abzuwägen.
BGE 144 III 298 S. 306
7.1 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, gegen den Teilentscheid im Scheidungspunkt spreche, dass die Elternrechte, der nacheheliche Unterhalt und die Informationsrechte unter Ehegatten nicht völlig unabhängig vom Scheidungspunkt beurteilt werden könnten.
7.1.1 Die Auskunftspflicht gemäss Art. 170
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 170 |
||||||
| Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. | ||||||
| Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen |
||||||
| Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. | ||||||
| Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 124 Grundsätze |
||||||
| Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. | ||||||
| Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden. | ||||||
| Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. | ||||||
7.1.2 Unter den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen ist die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 120 |
||||||
| Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. | ||||||
| Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht. [1] | ||||||
| Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: | ||||||
| nach der Scheidung; | ||||||
| nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 283 Einheit des Entscheids |
||||||
| Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. | ||||||
| Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. | ||||||
| Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 122 [1] |
||||||
| Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 122 [1] |
||||||
| Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 122 [1] |
||||||
| Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 122 [1] |
||||||
| Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 114 [1] |
||||||
| Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
BGE 144 III 298 S. 307
Bedeutung für den nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
||||||
| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
| die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. | ||||||
| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
| ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; | ||||||
| gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. | ||||||
7.1.3 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 133 Abs. 1
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 133 [1] |
||||||
| Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: | ||||||
| die elterliche Sorge; | ||||||
| die Obhut; | ||||||
| den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und | ||||||
| den Unterhaltsbeitrag. | ||||||
| Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes. | ||||||
| Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 296 [1] |
||||||
| Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. | ||||||
| Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. | ||||||
| Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 298 [1] |
||||||
| In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. | ||||||
| Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. | ||||||
| Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. [2] | ||||||
| Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. [3] | ||||||
| Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). | ||||||
7.2 Die Interessenlage auf Seiten des Beschwerdeführers zeigt sich wie folgt:
7.2.1 Der Beschwerdeführer will sich wiederverheiraten und verlangt deshalb den sofortigen Teilentscheid im Scheidungspunkt. Er kann für sein Interesse die Lehre anrufen, die die Verweisung der Scheidung in ein separates Verfahren gestützt auf das verfassungsmässige Recht auf Ehe, umfassend das Recht auf Wiederverheiratung, befürwortet, wenn die Scheidung liquid ist und sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht (RUTH REUSSER, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 14
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 14 Recht auf Ehe und Familie |
||||||
| Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 12 Recht auf Eheschliessung |
||||||
| Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 283 Einheit des Entscheids |
||||||
| Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. | ||||||
| Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. | ||||||
| Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 12 Recht auf Eheschliessung |
||||||
| Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 12 Recht auf Eheschliessung |
||||||
| Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. | ||||||
BGE 144 III 298 S. 308
7.2.2 Die Scheidung ist liquid und der Scheidungsgrund gemäss Art. 114
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 114 [1] |
||||||
| Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 120 |
||||||
| Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. | ||||||
| Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht. [1] | ||||||
| Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: | ||||||
| nach der Scheidung; | ||||||
| nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
7.2.3 Zu prüfen ist weiter, ob sich die Auseinandersetzung über die Scheidungsfolgen stark in die Länge zieht. Aufgrund der Fragestellung ist es selbstverständlich, dass es einzig auf die tatsächliche Dauer des Verfahrens und nicht auf die Prozessleitung des Gerichts ankommt und dass über die Feststellung der bisherigen Verfahrensdauer hinaus auch eine Prognose über die noch zu erwartende Verfahrensdauer anzustellen ist. Ab Rechtshängigkeit der Scheidungsklage (4. Juli 2014) bis zur zweiten Abweisung des Gesuchs auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt (8. Februar 2017) hat das Verfahren vor Bezirksgericht rund zweieinhalb Jahre gedauert. Seither ist nichts mehr geschehen. Gemäss dem Gesuch des Bezirksgerichts an das Bundesgericht um Zustellung der Akten wird die Hauptverhandlung voraussichtlich am 5. Juli 2018 stattfinden, also vier Jahre nach Begründung der Rechtshängigkeit. Das Bezirksgericht hat weiter festgestellt, dass das Scheidungsverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht relativ komplex ist, insbesondere was die Kinderbelange, vor allem aber das Güterrecht anbelangt. Es kann ergänzt werden (Art. 105 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
BGE 144 III 298 S. 309
mit Rücksicht auf die höchstwahrscheinlich eingelegten Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer wird folglich weit über siebzig Jahre alt werden, bis er seine frühere Ehefrau wieder heiraten kann.
7.3 Insgesamt überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers an einer baldigen Scheidung das Interesse der Beschwerdegegnerin an einem gleichzeitigen Entscheid von Scheidung und Scheidungsfolgen.
8. Mit Rücksicht auf die Interessenlage und aufgrund der Feststellung, dass der Scheidungsgrund gemäss Art. 114
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 114 [1] |
||||||
| Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
||||||
| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides |
||||||
| Sieht das Gesetz es vor oder dient es der Vollstreckung, so wird der Entscheid Behörden und betroffenen Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht. | ||||||
|
SR 211.112.2 ZStV Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) Art. 40 Gerichte |
||||||
| Die Gerichte teilen folgende Urteile mit: | ||||||
| Feststellung von Geburt und Tod; | ||||||
| Feststellung der Eheschliessung; | ||||||
| Verschollenerklärung und ihre Aufhebung; | ||||||
| Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB), gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die Ungültigerklärung gestützt auf Artikel 105 Ziffer 4 ZGB erfolgte und dass damit das Kindesverhältnis zu allfälligen während der Ehe geborenen Kindern aufgehoben wird (Art. 109 Abs. 3 ZGB); | ||||||
| Namenssachen (Art. 29 und 30 ZGB); | ||||||
| Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB); | ||||||
| Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB); | ||||||
| Aufhebung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 260a ZGB); | ||||||
| Aufhebung der Adoption (Art. 269 ff. ZGB); | ||||||
| Geschlechtsänderung und damit verbundene Vornamensänderung; | ||||||
| Feststellung des Personenstandes, sowie Berichtigung und Löschung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB); | ||||||
| Feststellung einer eingetragenen Partnerschaft; | ||||||
| Auflösung (Art. 29 ff. PartG) und Ungültigerklärung (Art. 9 ff. PartG) einer eingetragenen Partnerschaft. | ||||||
| Die amtliche Mitteilungspflicht umfasst auch die vor dem Gericht erfolgte Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5625). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). | ||||||
Gesetzesregister
BGG 91
BGG 105
BGG 107
BV 14
Beschluss 278
EMRK 12
ZGB 96
ZGB 114
ZGB 115
ZGB 119
ZGB 120
ZGB 122
ZGB 125
ZGB 133
ZGB 148ZGB 149ZGB 150
ZGB 170
ZGB 296
ZGB 298
ZGB SchlT 7 d
ZPO 1
ZPO 124
ZPO 240
ZPO 276
ZPO 283
ZPO 315
ZStV 40
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 91 Teilentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der: | ||||||
| nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können; | ||||||
| das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 107 Entscheid |
||||||
| Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. | ||||||
| Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. | ||||||
| Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt. [1] | ||||||
| Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [2] entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [2] SR 232.14 [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 14 Recht auf Ehe und Familie |
||||||
| Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 12 Recht auf Eheschliessung |
||||||
| Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 96 [1] |
||||||
| Wer eine Ehe eingehen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass eine frühere Ehe oder eine mit einer Drittperson begründete eingetragene Partnerschaft für ungültig erklärt oder aufgelöst worden ist. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 114 [1] |
||||||
| Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 115 [1] |
||||||
| Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2003 (Trennungsfrist im Scheidungsrecht), in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 2161; BBl 2003 39275825). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 119 [1] |
||||||
| Der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, behält diesen Namen nach der Scheidung; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 75737581). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 120 |
||||||
| Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht. | ||||||
| Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht. [1] | ||||||
| Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben: | ||||||
| nach der Scheidung; | ||||||
| nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 122 [1] |
||||||
| Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 125 |
||||||
| Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten. | ||||||
| Beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange, sind insbesondere zu berücksichtigen: | ||||||
| die Aufgabenteilung während der Ehe; | ||||||
| die Dauer der Ehe; | ||||||
| die Lebensstellung während der Ehe; | ||||||
| das Alter und die Gesundheit der Ehegatten; | ||||||
| Einkommen und Vermögen der Ehegatten; | ||||||
| der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung der Kinder; | ||||||
| die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für die berufliche Eingliederung der anspruchsberechtigten Person; | ||||||
| die Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Teilung der Austrittsleistungen. | ||||||
| Ein Beitrag kann ausnahmsweise versagt oder gekürzt werden, wenn er offensichtlich unbillig wäre, insbesondere weil die berechtigte Person: | ||||||
| ihre Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat; | ||||||
| ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat; | ||||||
| gegen die verpflichtete Person oder eine dieser nahe verbundenen Person eine schwere Straftat begangen hat. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 133 [1] |
||||||
| Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere regelt es: | ||||||
| die elterliche Sorge; | ||||||
| die Obhut; | ||||||
| den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsanteile; und | ||||||
| den Unterhaltsbeitrag. | ||||||
| Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berücksichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes. | ||||||
| Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 170 |
||||||
| Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. | ||||||
| Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. | ||||||
| Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 296 [1] |
||||||
| Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes. | ||||||
| Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. | ||||||
| Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistandschaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistandschaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entsprechend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 298 [1] |
||||||
| In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. | ||||||
| Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen. | ||||||
| Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. [2] | ||||||
| Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt. [3] | ||||||
| Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Übernahme der elterlichen Sorge in Frage kommt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 1 Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für: | ||||||
| streitige Zivilsachen; | ||||||
| gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; | ||||||
| gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; | ||||||
| die Schiedsgerichtsbarkeit. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 124 Grundsätze |
||||||
| Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. | ||||||
| Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden. | ||||||
| Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides |
||||||
| Sieht das Gesetz es vor oder dient es der Vollstreckung, so wird der Entscheid Behörden und betroffenen Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen |
||||||
| Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig. | ||||||
| Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 283 Einheit des Entscheids |
||||||
| Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen. | ||||||
| Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden. | ||||||
| Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen. [1] | ||||||
| [1] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887). | ||||||
|
SR 272 ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz Art. 315 Aufschiebende Wirkung |
||||||
| Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge. | ||||||
| Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über: | ||||||
| das Gegendarstellungsrecht; | ||||||
| vorsorgliche Massnahmen; | ||||||
| Anweisungen an die Schuldner; | ||||||
| die Sicherstellung des Unterhalts. [1] | ||||||
| Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so hat sie stets aufschiebende Wirkung. [2] | ||||||
| Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch: | ||||||
| die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen; oder | ||||||
| in den Fällen nach Absatz 2 die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben. [3] | ||||||
| Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [3] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). | ||||||
|
SR 211.112.2 ZStV Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) Art. 40 Gerichte |
||||||
| Die Gerichte teilen folgende Urteile mit: | ||||||
| Feststellung von Geburt und Tod; | ||||||
| Feststellung der Eheschliessung; | ||||||
| Verschollenerklärung und ihre Aufhebung; | ||||||
| Ehescheidung (Art. 111 ff. ZGB) und Eheungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB), gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass die Ungültigerklärung gestützt auf Artikel 105 Ziffer 4 ZGB erfolgte und dass damit das Kindesverhältnis zu allfälligen während der Ehe geborenen Kindern aufgehoben wird (Art. 109 Abs. 3 ZGB); | ||||||
| Namenssachen (Art. 29 und 30 ZGB); | ||||||
| Feststellung der Vaterschaft (Art. 261 ZGB); | ||||||
| Aufhebung des Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter (Art. 256 ZGB); | ||||||
| Aufhebung der Anerkennung (Art. 259 Abs. 2 und 260a ZGB); | ||||||
| Aufhebung der Adoption (Art. 269 ff. ZGB); | ||||||
| Geschlechtsänderung und damit verbundene Vornamensänderung; | ||||||
| Feststellung des Personenstandes, sowie Berichtigung und Löschung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB); | ||||||
| Feststellung einer eingetragenen Partnerschaft; | ||||||
| Auflösung (Art. 29 ff. PartG) und Ungültigerklärung (Art. 9 ff. PartG) einer eingetragenen Partnerschaft. | ||||||
| Die amtliche Mitteilungspflicht umfasst auch die vor dem Gericht erfolgte Anerkennung eines Kindes (Art. 260 Abs. 3 ZGB). | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5625). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6463). [3] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). [4] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). [5] Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2923). | ||||||
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