Urteilskopf

129 III 65

11. Estratto della sentenza della I Corte civile nella causa Stato del Cantone Ticino contro A. (ricorso per riforma) 4C.190/2002 del 29 ottobre 2002

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 66

BGE 129 III 65 S. 66

A.- La controversia verte sulla domanda di risarcimento danni - per un totale di fr. 16'000.- - formulata da A. nei confronti dello Stato del Cantone Ticino a seguito dell'incidente di cui è stato vittima la mattina dell'8 gennaio 1996, quando la sua auto, scivolata su di una lastra di ghiaccio formatasi sulla strada cantonale che da Tesserete porta a Lugano, è andata a scontrarsi con un albero. Con sentenza del 30 dicembre 2000 il Pretore del Distretto di Lugano, sezione 2, ha accolto l'azione limitatamente a fr. 9'600.- oltre interessi del 5% a partire dal 12 gennaio 1996. Adita da entrambe le parti, il 22 aprile 2002 la II Camera civile del Tribunale d'appello ha confermato il giudizio di primo grado. I giudici dell'ultima istanza cantonale hanno infatti concluso che la strada, nel punto in cui è avvenuto il sinistro, non garantiva la necessaria sicurezza, donde la responsabilità del Cantone ex art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO. Essi hanno pure convalidato la decisione pretorile di ridurre l'importo a favore dell'attore, dato ch'egli - per sua stessa ammissione - circolava ad una velocità inappropriata.
B.- Contro questa decisione lo Stato del Cantone Ticino è insorto al Tribunale federale con ricorso per riforma. In parziale accoglimento del gravame il Tribunale federale ha modificato la pronunzia impugnata nel senso che la somma a carico dello Stato del Cantone Ticino è stata diminuita a fr. 6'400.-, oltre interessi del 5% a partire dal 12 gennaio 1996.
Erwägungen

Dai considerandi:

1. Giusta l'art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO il proprietario di un edificio o di un'altra opera è tenuto a risarcire i danni cagionati da vizio di costruzione o difetto di manutenzione.
1.1 Un'opera si reputa difettosa quando non garantisce una sicurezza sufficiente, conforme al suo scopo e alla sua funzione; l'ammissione di un difetto dipende dalle circostanze del caso concreto (DTF 126 III 113 consid. 2a/cc pag. 116 con rinvii; BREHM, Berner Kommentar, n. 65 ad art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO). Trattandosi di strade, occorre tenere conto del tipo e dell'intensità del traffico ivi previsto (DTF 103 II 240 consid. 2b pag. 243; BREHM, op. cit., n. 170 ad art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO). Non ogni fonte di pericolo vale automaticamente quale vizio di costruzione o difetto di manutenzione; non si può infatti ragionevolmente pretendere che la rete stradale venga realizzata e mantenuta in uno stato tale da prevenire ogni minimo rischio. L'utente è consapevole del fatto che le strade sono esposte ai fenomeni naturali e che possono esservi momenti
BGE 129 III 65 S. 67

in cui il loro transito può avverarsi pericoloso; in linea di principio - secondo dottrina e giurisprudenza - tocca pertanto a lui conformarsi alle condizioni del manto stradale e non il contrario (DTF 102 II 343 consid. 1b pag. 345; BREHM, op. cit., n. 172 ad art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO; OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, vol. II/1, Zurigo 1987, n. 111 e 112 a pag. 239; KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, 6a ed., Berna 2002, pag. 206). Ai fini del giudizio sulla responsabilità dell'ente pubblico non va inoltre scordato che gli investimenti pubblici nel settore della costruzione e della manutenzione della rete viaria devono rimanere in una proporzione ragionevole con i mezzi finanziari a disposizione. In altre parole, dall'ente pubblico proprietario di una strada si possono esigere solamente interventi attuabili sia dal profilo tecnico che da quello economico (DTF 102 II 343 consid. 1c pag. 345 seg.; DTF 100 II 134 consid. 4 pag. 139; BREHM, op. cit., n. 173-175 ad art. 58
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OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO; OFTINGER/STARK, op. cit, n. 111 a pag. 238; KELLER, op. cit., pag. 204).

1.2 Per quanto concerne in particolare la presenza di ghiaccio sulla carreggiata, non ci si può aspettare che il proprietario rimedi a tale problema ovunque contemporaneamente: egli deve ripristinare il più rapidamente possibile la circolazione sulle strade importanti e, se necessario, vietare la circolazione nelle zone più insidiose (DTF 98 II 40 consid. 2 pag. 43 seg. con rinvii). Il linea di principio, all'esterno delle località non è obbligatorio cospargere il suolo con sale o sabbia, eccezion fatta per le autostrade; in caso di strade fortemente trafficate può dunque bastare che i tratti pericolosi siano resi nuovamente transitabili entro un termine ragionevole (DTF 102 II 343 consid. 1b pag. 345; BREHM, op. cit., n. 217 e 219 ad art. 58
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OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO; OFTINGER/STARK, op. cit., n. 138 a pag. 253 e n. 142 a pag. 256). È piuttosto all'interno delle località che vi è la necessità di rimuovere neve e ghiaccio, soprattutto nell'interesse dei pedoni (DTF 89 II 331; BREHM, op. cit., n. 226 segg. ad art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO).
1.3 Infine, va ribadito che spetta anzitutto al conducente tenere conto delle condizioni della rete stradale ed adeguare la sua velocità alla situazione concreta (art. 31 cpv. 1 e
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
32 cpv. 1 LCStr). Posto che ad una temperatura di circa zero gradi la formazione di ghiaccio sulle strade bagnate è prevedibile, egli è tenuto - in simili circostanze - a rallentare la sua andatura e, se necessario, a viaggiare a passo d'uomo. Chi non tiene nella debita considerazione questi fattori e circola troppo velocemente non può prevalersi della responsabilità dell'ente pubblico giusta l'art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO (DTF 98 II 40 consid. 2 in fondo pag. 44). Ciò spiega perché, nella giurisprudenza sino ad oggi
BGE 129 III 65 S. 68

pubblicata in caso di incidenti con un veicolo a motore all'esterno di un centro abitato, la responsabilità del proprietario non è ancora mai stata ammessa (BREHM, op. cit., n. 208 ad art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO; OFTINGER/STARK, op. cit., pag. 255).
2. In concreto, la Corte ticinese ha stabilito che quando è avvenuto l'incidente la strada non garantiva una sicurezza adeguata alle circostanze. Dall'istruttoria è infatti emerso che la mattina dell'8 gennaio 1996, alle 4.30, il tratto di strada in cui si è verificato il sinistro è stato ispezionato dal cantoniere competente, il quale ha pure controllato la temperatura dell'aria; sulla scorta dei risultati ottenuti, e osservato che la strada era solo bagnata, egli non ha reputato necessario chiedere l'intervento dell'autocarro spargisale, nonostante questo non fosse impiegato altrove. Con ogni probabilità la lastra di ghiaccio su cui è scivolato il veicolo dell'attore si è formata a causa del diradarsi della nuvolosità e del successivo abbassamento della temperatura, fenomeni peraltro già pronosticati nel bollettino meteorologico del 7 gennaio 1996. A rafforzare il pericolo contribuiva inoltre il cumulo di neve - ben visibile - ai bordi della strada, ammassato nei giorni precedenti dallo spazzaneve e pronto a sciogliersi. In queste circostanze, la formazione di ghiaccio, in particolare nei luoghi più esposti e pericolosi - com'è, notoriamente, quello in rassegna - era dunque non solo prevedibile ma anche evitabile. Omettendo di prendere i provvedimenti urgenti e necessari richiesti dalla situazione, l'ente pubblico non ha valutato con sufficiente cura ed attenzione i rischi del caso, donde la sua responsabilità ex art. 58
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OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO. (...)

5. Nonostante le censure proposte contro l'applicazione dell'art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO siano, in definitiva, irricevibili, vale la pena di precisare che l'autorità cantonale non ha misconosciuto la portata di tale norma nell'ambito delle strade e piazze pubbliche, ammettendo in concreto la responsabilità del convenuto per non aver impedito il formarsi della lastra di ghiaccio. Stando a quanto accertato nella sentenza impugnata, l'ente pubblico disponeva dei mezzi - non essendo a quel momento il camion spargisale impiegato altrove - per cospargere di sale il tratto di strada notoriamente pericoloso, al di fuori - ma comunque nelle immediate vicinanze - del centro abitato di Tesserete. La situazione di pericolo esistente al momento del sinistro è imputabile al convenuto in quanto le persone da lui delegate hanno valutato male le circostanze ed omesso - a torto - di richiedere l'intervento del
BGE 129 III 65 S. 69

servizio antisale. In queste circostanze la decisione circa l'esistenza di un difetto di manutenzione della strada cantonale appare corretta. (...)

7. Anche l'ammontare del risarcimento concesso all'attore è criticato; a questo proposito il convenuto si duole, in particolare, della mancata considerazione della responsabilità civile del detentore del veicolo a motore (art. 58
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 58 - 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
1    Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
2    Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.
3    Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.
4    Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.
segg. LCStr).
7.1 Secondo la giurisprudenza, qualora abbia avuto una concreta incidenza sul verificarsi dell'evento dannoso, il rischio inerente all'esercizio del veicolo a motore deve essere preso in considerazione nella determinazione del danno. Ciò corrisponde al principio generale sancito dall'art. 44 cpv. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
CO, giusta il quale il giudice può ridurre il risarcimento se delle circostanze per le quali il danneggiato è responsabile hanno contribuito a cagionare il danno (DTF 108 II 51 consid. 5a pag. 57; BREHM, op. cit., n. 41 ad art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
CO; KELLER, op. cit., vol. I pag. 389; OFTINGER/STARK, op. cit., vol. I, 5a ed., Zurigo 1995, pag. 476). Ne discende che l'attore deve lasciarsi imputare sia il suo comportamento (DTF 113 II 323 consid. 2a pag. 329) che il rischio d'esercizio insito nel fatto di circolare con un veicolo a motore. Contrariamente a quanto asseverato dai giudici, non si può sostenere che quest'ultimo elemento non abbia, in concreto, contribuito al verificarsi dell'incidente; l'energia cinetica sviluppata dall'auto, che viaggiava ad una velocità ben superiore a quella richiesta dalle circostanze, ha manifestamente influito sull'insorgere del danno e sulla sua gravità (sulla determinazione dell'importanza del rischio d'esercizio cfr. anche OFTINGER/STARK, op. cit., vol. II/2, 4a ed., Zurigo 1989, n. 667 segg. pag. 288).
Su questo punto il gravame si avvera dunque fondato.

7.2 L'autorità cantonale ha per contro respinto a ragione la tesi dell'attore, secondo la quale il convenuto dovrebbe rispondere anche per la valutazione sbagliata della situazione da parte del suo impiegato. Questa circostanza è già stata debitamente considerata nel quadro dell'esame della responsabilità causale ex art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO, quando si è trattato di pronunciarsi sull'esistenza del difetto di manutenzione. Il difetto è stato infatti ammesso perché il convenuto avrebbe potuto e dovuto procedere allo spargimento del sale nel tratto di strada pericoloso, ciò che però non ha fatto a causa dell'errore commesso dal suo dipendente. La violazione del dovere di diligenza da parte del cantoniere è già stata considerata nel quadro della responsabilità causale del proprietario dell'opera e non può venir valutata anche come una sua colpa
BGE 129 III 65 S. 70

(cfr. STEIN, Haftungskompensation, in: ZSR 102/1983 pag. 67 segg., in particolare pag. 88). Non v'è dunque motivo di imputare al convenuto un'ulteriore responsabilità, oltre a quella fondata sull'art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO. Infine, va disatteso anche l'argomento - esposto dall'attore - per cui il concorso di responsabilità (tra il proprietario della strada ed il detentore del veicolo a motore) sarebbe interamente assorbito dalla colpa preponderante dello Stato; una simile considerazione risulta infatti in contrasto con il senso dell'art. 44 cpv. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
CO (DTF 113 II 323 consid. 1c pag. 328).
7.3 Posto che l'incidente è stato cagionato da un concorso di circostanze imputabili ad entrambe le parti, il danno va ripartito proporzionalmente fra di esse (KELLER, op. cit., pag. 377 segg.; OFTINGER/STARK, op. cit., vol. I, pag. 476 segg.). Per determinare le rispettive quote occorre considerare, da un lato, la rilevanza delle varie responsabilità causali in gioco e, dall'altro, la gravità della concolpa del danneggiato; soprattutto è necessario stabilire in che misura le circostanze di cui sono chiamate a rispondere le parti hanno influito sul verificarsi del danno (OFTINGER/STARK, op. cit., pag. 476). In concreto, al convenuto va rimproverata una responsabilità causale ex art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
CO per non aver garantito la sicurezza della strada; a carico dell'attore vanno invece ritenuti il rischio d'esercizio ai sensi dell'art. 60
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 60 - 1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
1    Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
2    Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.
LCStr e la colpa per aver violato le regole sulla circolazione stradale (art. 32
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
LCStr). Il danno complessivo va quindi ripartito a dipendenza delle singole responsabilità. La concolpa dell'attore non è di trascurabile importanza atteso che, secondo quanto accertato nella sentenza impugnata - in maniera vincolante per il Tribunale federale (art. 55 cpv. 1 lett. c
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
OG) - egli circolava ad una velocità di circa 50 km/h, sicuramente eccessiva per una curva notoriamente esposta al rischio di ghiaccio. L'autorità cantonale ha attribuito all'attore il 40% del danno, tralasciando però il rischio d'esercizio; dato che in questa sede tale fattore viene preso in considerazione, appare giustificato ridurre la quota connessa alla colpa al 35%. Anche se, di principio, la responsabilità causale inerente al rischio d'esercizio è reputata più grave di quella del proprietario di una strada (OFTINGER/STARK, op. cit., pag. 480 seg.), in concreto essa risulta meno determinante per l'insorgere del danno, sicché può essere valutata nel 25%. A carico del convenuto rimane pertanto una responsabilità del 40%, ciò che, tenuto conto della portata dell'obbligo di manutenzione delle strade e delle particolari circostanze del caso specifico, appare adeguato.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 129 III 65
Datum : 29. Oktober 2002
Publiziert : 31. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : 129 III 65
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 44 und 58 OR, Art. 60 SVG; Verkehrsunfall; Haftung des Werkeigentümers und des Motorfahrzeughalters; Aufteilung des


Gesetzesregister
OG: 55
OR: 44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
44e  58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
SVG: 31 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 31 - 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
1    Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
2    Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen.103
2bis    Der Bundesrat kann folgenden Personengruppen das Fahren unter Alkoholeinfluss verbieten:
a  Personen, die den konzessionierten oder den grenzüberschreitenden Personenverkehr auf der Strasse durchführen (Art. 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009104 sowie Art. 3 Abs. 1 des BG vom 20. März 2009105 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen);
b  Personen, die berufsmässig Personentransporte oder mit schweren Motorwagen Gütertransporte durchführen oder die gefährliche Güter transportieren;
c  Fahrlehrern;
d  Inhabern des Lernfahrausweises;
e  Personen, die Lernfahrten begleiten;
f  Inhabern des Führerausweises auf Probe.106
2ter    Der Bundesrat legt fest, ab welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration Fahren unter Alkoholeinfluss vorliegt.107
3    Der Führer hat dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Mitfahrende dürfen ihn nicht behindern oder stören.
32 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 32 - 1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
1    Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.
2    Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen.108
3    Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.109
4    ...110
5    ...111
58 
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 58 - 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
1    Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
2    Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.
3    Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.
4    Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.
60
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 60 - 1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
1    Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch.
2    Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.
BGE Register
100-II-134 • 102-II-343 • 103-II-240 • 108-II-51 • 113-II-323 • 126-III-113 • 129-III-65 • 89-II-331 • 98-II-40
Weitere Urteile ab 2000
4C.190/2002
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
questio • beklagter • betriebsgefahr • motorfahrzeug • kausalhaftung • mangelhafter unterhalt • iok • werkeigentümer • entscheid • bundesgericht • zirkus • kantonale behörde • aufgabenteilung • strassenunterhalt • fahrzeughalter • haftungskonkurrenz • berechnung • fehlerhafte anlage • gewebe • leiter • strasse • automobil • begründung des entscheids • sachverhalt • schaden • sorgfalt • beschuldigter • grund • erheblichkeit • verkehrsunfall • klage • arbeitnehmer • zweck • abschlagsverteilung • gutheissung • beginn • bewilligung oder genehmigung • lohn • angemessene frist • meteorologie • innerorts • mais • ausserorts • 1995 • fussgänger • eintritt des schadens • kurve • letzte instanz • kantonsstrasse • strassenverkehrswesen
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