89 II 331
44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. -November 1963 i.S. Politische Gemeinde St. Moritz gegen Minden.
Regeste (de):
- Werkhaftung, Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. 2 Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. - Unfall auf einem im Gemeingebrauch stehenden und von der Gemeinde unterhaltenen Gehsteig, der teils der Gemeinde, teils einem privaten Anstösser gehört. Haftet die Gemeinde, wenn der Unfall durch mangelhaften Unterhalt des privaten Teils verursacht wurde? (Frage offen gelassen.)
- Voraussetzungen und Umfang der privatrechtlichen Pflicht des Gemeinwesens, Strassen und Gehsteige im Innern von Ortschaften zu bestreuen, um die Fussgänger vor dem Ausgleiten zu schützen.
Regeste (fr):
- Responsabilité du propriétaire d'un ouvrage, art. 58 CO.
- Accident survenu sur un trottoir ouvert au public et entretenu par la commune, mais appartenant pour une partie à celle-ci et pour le reste à un particulier propriétaire du fonds voisin. La commune est-elle responsable si l'accident a pour cause le mauvais entretien de la partie privée? (question réservée).
- Conditions et étendue de l'obligation de la communauté publique de prendre, de par le droit privé, des mesures pour préserver les piétons d'une glissade sur les routes et les trottoirs à l'intérieur des localités.
Regesto (it):
- Responsabilità del proprietario di un'opera, art. 58 CO.
- Infortunio occorso su un marciapiede aperto al pubblico e la cui manutenzione è effettuata dal comune, ma che è in parte di proprietà comunale e in parte di proprietà di un proprietario contiguo. Il comune è responsabile se l'infortunio è stato causato dalla difettosa manutenzione della parte appartenente al privato? (questione riservata).
- Presupposti e estensione dell'obbligo, incombente all'ente pubblico secondo il diritto privato, di insabbiare le strade e i marciapiedi nell'interno dell'abitato per preservare i pedoni da sdrucciolamenti.
Sachverhalt ab Seite 331
BGE 89 II 331 S. 331
A.- Am 27. Dezember und bis gegen den Morgen des 28. Dezember 1959 schneite es in St. Moritz, worauf die Neuschneedecke 11 cm mass. Am Abend des 27. Dezember war die Temperatur unter den Gefrierpunkt gefallen. Sie überstieg diesen in der Nacht und während des Tages des 28. Dezember nicht mehr.
BGE 89 II 331 S. 332
Die Politische Gemeinde St. Moritz setzte am 28. Dezember 23 Mann ein, um die Verkehrswege zu pfaden. den Schnee davon wegzuräumen und die Gleitgefahr zu bekämpfen. Den am Hause Assek. Nr. 35 vorbeiführenden Gehsteig an der abfallenden Via Maistra, der zentral gelegenen und stark begangenen Hauptstrasse des Kurortes, liess sie mit Splitt bestreuen. Trotzdem glitt vor dem erwähnten Hause etwa um 16.30 Uhr des 28. Dezember der Feriengast Frau Minden; geb. 1904, aus, die "Après-Ski-Schuhe" ohne "crampons" trug. Sie erlitt einen Bruch des linken Schenkelhalses.
B.- Frau Minden klagte gegen die Politische Gemeinde St. Moritz auf Zahlung von Fr. 15'858.75 Schadenersatz und Leistung einer Genugtuung von Fr. 5'000. -. Das Bezirksgericht Maloja wies die Klage ab.
Auf Berufung der Klägerin hiess das Kantonsgericht von Graubünden am 11. Juli 1963 die Klage im Teilbetrage von Fr. 5'005.25 gut.
C.- Die Beklagte hat die Berufung erklärt. Sie beantragt dem Bundesgericht, die Klage abzuweisen. Das Bundesgericht bestätigt das angefochtene Urteil.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Das Eigentum am Gehsteig vor dem Hause Via Maistra Nr. 35 ist in dem Sinne geteilt, dass der dem Hause entlang führende Streifen dem Eigentümer des Hauses gehört, wogegen der Streifen längs der Fahrbahn im Eigentum der Beklagten steht. Das Kantonsgericht stellt nicht fest, auf welchem Teile die Klägerin stürzte. Es führt aus, wenn es darum gehe, die Unterhaltspflicht des Gemeinwesens zu bestimmen, trete der Umstand, dass ein Teil Privateigentum sei, hinter die Tatsache zurück, dass der ganze Gehsteig in intensivem Gemeingebrauch stehe- Es verweist aufBGE 51 II 209ff. Dieses Präjudiz betrifft einen Fall, in dem die Klage des auf einem Gehsteig Verunfallten gegen eine private Werkeigentümerin gerichtet war. Das Bundesgericht wies
BGE 89 II 331 S. 333
sie ab. Es führte aus, auch soweit der Gehsteig Eigentum der Beklagten sei, komme ihm infolge der Belastung mit der öffentlichrechtlichen Servitut des Gemeingebrauches in gewissem Sinne der Charakter einer öffentlichen Sache zu, worauf bei der Beurteilung der Haftung des Eigentümers aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
Das Bundesgericht entschied also nur, dass der Private unter diesen Umständen aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
BGE 89 II 331 S. 334
Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. November 1930 i.S. Società di Basilea per le Assicurazioni sulla Vita c. Stato del Cantone dei Grigioni. Es betrifft einen Fall, in dem gegen den Kanton geklagt wurde, obschon die Strasse zur Zeit des Unfalles (Absturz eines Postautomobils) noch nicht in seinem Eigentum gestanden hatte. Die damalige Klägerin machte geltend, der Kanton habe über die Strasse verfügt und müsse daher wie ein tatsächlicher Eigentümer behandelt werden. Das Bundesgericht tat diesen Standpunkt mit dem Satze ab: "L'assunto appare senz'altro inconcludente ai fini dell'applicazione dell'art. 58 CO, secondo cui, per i danni causati dall'opera, risponde il proprietario nel senso giuridico della parola e non chi, per qual motivo non importa, ne disponga solo di fatto ad un dato momento". OFTINGER führt denn auch auf S. 91 des zitierten Werkes aus, wenn ein Stück des Gehsteiges im Privateigentum stehe, treffe die privatrechtliche Streupflicht und damit die Haftung nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
4. In welchem Umfange öffentliche Strassen zu unterhalten sind, bestimmt grundsätzlich das öffentliche Recht. Ist ihm im einzelnen Falle nachgelebt worden, so kann von einem Mangel im Unterhalt nur gesprochen werden, wenn elementare Anforderungen unbeachtet geblieben sind; denn ein Strassennetz kann wegen seiner Ausdehnung nicht ohne übermässige Kosten im gleichen Masse unter Kontrolle gehalten werden wie z.B. ein einzelnes Gebäude. Daher hat das Bundesgericht entschieden, das Gemeinwesen sei beim Fehlen einschlägiger Vorschriften des öffentlichen Rechts nicht verpflichtet, seine Strassen zu sanden, um den Motorfahrzeugverkehr während des Winters
BGE 89 II 331 S. 335
zu erleichtern. Vorbehalten hat es nur besondere Ausnahmefälle, in denen sich das Sanden als elementare Notwendigkeit aufdrängt (BGE 76 II 218f.,BGE 78 II 152f.). Entsprechendes ist für das Bestreuen von Gehsteigen und Strassen im Innern von Ortschaften zu sagen. Inwieweit das Gemeinwesen Sand oder anderes Material auszustreuen habe, um Fussgänger vor dem Ausgleiten zu schützen, bestimmt das öffentliche Recht. Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
5. Weder das Kantonsgericht noch die Parteien machen eine Bestimmung des bündnerischen öffentlichen Rechts namhaft, die den Gemeinden gebieten würde, ihre Gehsteige mit Sand, Splitt oder anderem Material zu bestreuen, um die Gleitgefahr zu beheben. Art. 9 Abs. 3 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden von 1957, den die Beklagte bei der Erörterung des Begriffs des Sandens herbeizieht, betrifft nur den Unterhalt der Kantonsstrassen. Mit der Berufung könnte denn auch nicht geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe das kantonale öffentliche Recht unrichtig angewendet. Zu prüfen ist nur, ob sie die Anforderungen, die Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
BGE 89 II 331 S. 336
Sie stellt sich nur auf den Standpunkt, sie habe ihre Pflicht erfüllt. Das trifft indessen nicht zu, wenn von der verbindlichen Feststellung ausgegangen wird, dass die Unfallstelle "nur wenig gesandet bzw. gesplittet" war. Da bis am Morgen des 28. Dezember 1959 11 cm Neuschnee gefallen waren, es von da an nicht mehr schneite und die Temperatur unter dem Gefrierpunkt lag, war zu erwarten, dass der betreffende Gehsteig, der nach vorinstanzlicher Feststellung äusserst stark begangen ist, einen hartgetretenen und glitschigen Schneebelag aufweisen würde. Das Kantonsgericht sagt, die Strasse sei vereist und an der Unfallstelle sehr glatt gewesen. Die Gleitgefahr war umso grösser, als die Via Maistra im Bereich dieser Stelle abfällt. Es lag daher auf der Hand, dass ein nur geringfügiges Splitten nicht genügen würde, um die Fussgänger vor Stürzen zu bewahren. Es drängte sich offensichtlich auf, dass entweder von Anfang an mehr Material ausgestreut oder im Verlaufe des Tages ein weiteres Mal gesplittet werden musste. Das wäre nicht unnütz gewesen; denn die Beklagte anerkennt die Richtigkeit des Gutachtens Kober, wonach die Bildung von Glatteis auf den ausschliesslich von Fussgängern benützten Gehsteigen im Klima von St. Moritz bei dauernder Überwachung verhindert werden kann. Die Beklagte legt nicht dar, inwiefern ihr ein ausgiebigeres oder ein nochmaliges Splitten wegen finanziell ungünstiger Lage oder Mangels an Arbeitskräften nicht möglich oder nicht zuzumuten gewesen wäre. Sie stellt die Zumutbarkeit nur in Abrede, weil sie am 28. Dezember 1959 23 Arbeiter mit Winterarbeiten beschäftigt habe, wovon acht mit Pfaden und Sanden und zwei nur mit Sanden. Sie sagt, 43 Arbeitsstunden seien für das Sanden aufgewendet worden. Daraus ergibt sich nicht, dass durch einen verhältnismässig kleinen Mehraufwand oder auch nur durch einen anderen Einsatz der aufgebotenen Arbeiter nicht genügend Splitt oder Sand hätte ausgestreut werden können. Die Beklagte sagt ja, dass nur auf der Hauptstrasse und auf der Badstrasse "gesandet" werde, wozu
BGE 89 II 331 S. 337
sie auch das Splitten und das Aufrauhen der Strasse durch Kratzer rechnet. Ihr Einwand, auf Grund des Gutachtens Kober "dürfte festgestellt werden", dass der Einsatz der Gemeindearbeiter für die Winterarbeiten als zweckmässig und vernünftig bezeichnet werden könne, wird durch dieses Gutachten nicht gestützt. Kober hat sich über die Zweckmässigkeit des festgestellten Einsatzes von Arbeitskräften nicht ausgesprochen. Übrigens geht er in der Antwort auf die Frage 6 davon aus, dass der Gehsteig während des ganzen Tages mit einer leicht griffigen Schicht Schnee bedeckt gewesen sein dürfte. Das traf aber nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz über die sehr grosse Glätte der Unfallstelle nicht zu. Indem das Kantonsgericht den Gehsteig, auf dem die Klägerin stürzte, als zur Zeit des Unfalles mangelhaft unterhalten würdigte, verletzte es Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
6. Die Beklagte bestreitet in der Berufung nicht, dass der Sturz nur auf die Vereisung der Unfallstelle zurückzuführen war. Sie bringt auch gegen die von der Vorinstanz bejahte Rechtserheblichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem mangelhaften Unterhalt und dem Sturz nichts vor. Ebensowenig erhebt sie Einwendungen gegen die Berechnung des Schadens oder gegen das Mass der Ersatzpflicht.