108 II 51
9. Urteil der I. Zivilabteilung vom 26. Januar 1982 i.S. Staat Bern gegen Wisar, Wyser + Anliker (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 47 Abs. 3 OG. Werkeigentümer- und Motorfahrzeughalterhaftung.
- 1. Voraussetzungen der Berufungsfähigkeit einer Widerklage, die den Streitwert von Art. 46 OG nicht erreicht (E. 1).
- 2. Die fehlende Signalisierung einer Tordurchfahrt stellt einen Werkmangel dar (E. 2). Adäquater Kausalzusammenhang mit dem Schaden an einem Lastwagen, der den Torbogen gerammt hat (E. 3). Verschulden des Fahrzeugführers und des Werkeigentümers (E. 4).
- 3. Kollision von Werkeigentümer- und Motorfahrzeughalterhaftung. Berücksichtigung der Betriebsgefahr des Lastwagens. Aufteilung des Schadens (E. 5 und 6).
Regeste (fr):
- Art. 47 al. 3 OJ. Responsabilité du propriétaire d'ouvrage et du détenteur de véhicule automobile.
- 1. Conditions auxquelles une demande reconventionnelle n'atteignant pas la valeur litigieuse de l'art. 46 OJ peut faire l'objet d'un recours en réforme (consid. 1).
- 2. Le défaut de signalisation d'un passage sous une porte constitue un défaut de l'ouvrage (consid. 2). Rapport de causalité adéquate entre ce défaut et le dommage subi par un camion, entré en collision avec l'arceau de la porte (consid. 3). Faute du conducteur du véhicule et du propriétaire de l'ouvrage (consid. 4).
- 3. Collision de responsabilités opposant un propriétaire d'ouvrage et un détenteur de véhicule automobile. Prise en considération du risque inhérent à l'emploi du camion. Répartition du dommage (consid. 5 et 6).
Regesto (it):
- Art. 47 cpv. 3 OG. Responsabilità del proprietario di un'opera e del detentore di un veicolo a motore.
- 1. Condizioni alle quali una domanda riconvenzionale che non raggiunge il valore litigioso stabilito dall'art. 46 OG può essere oggetto di un ricorso per riforma (consid. 1).
- 2. Il fatto che, in un caso in cui ciò sia prescritto, il passaggio sotto una porta non sia segnalizzato costituisce un difetto dell'opera (consid. 2). Rapporto di causalità adeguata fra l'assenza di tale segnalizzazione necessaria e il danno subito da un autocarro entrato in collisione con l'arco della porta (consid. 3). Colpa del conducente del veicolo e del proprietario dell'opera (consid. 4).
- 3. Collisione tra la responsabilità di un proprietario d'opera e quella di un detentore di un veicolo a motore. Considerazione del rischio inerente all'esercizio dell'autocarro. Ripartizione del danno (consid. 5 e 6).
Sachverhalt ab Seite 52
BGE 108 II 51 S. 52
A.- Am 21. Oktober 1977 fuhr Zimmermann mit dem leichten Sattelanhängerzug der Firma Wisar, Wyser + Anliker durch Wangen an der Aare. Bei der Durchfahrt durch das Nordtor rammte der Anhänger den zweiten Torbogen, wobei dieser leicht und der Sattelanhängerzug schwer beschädigt wurden. Zimmermann wurde erstinstanzlich wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit Busse bestraft, vom Obergericht des Kantons Bern dagegen freigesprochen. Die Fahrzeughalterin Wisar, Wyser + Anliker klagte im November 1979 gegen den Staat Bern als Eigentümer sowohl der Strasse wie des zum Amthaus gehörenden Torbogens auf Ersatz des Fahrzeugschadens von Fr. 9'350.-- nebst 5% Zins seit 21. Oktober 1977. Der Beklagte widersetzte sich der Klage und forderte widerklageweise Ersatz der Reparaturkosten des Torbogens von Fr. 2'032.15 nebst Zins. Der Appellationshof des Kantons Bern schützte am 5. Mai 1981 die Hauptklage in vollem Umfang und hiess die Widerklage im Betrage von Fr. 1'016.-- nebst 5% Zins seit 21. Oktober 1977 gut.
B.- Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, es aufzuheben, die Klage abzuweisen und die Widerklage vollumfänglich gutzuheissen; eventuell begehrt er Abweisung der Klage im Fr. 2'337.50 übersteigenden Betrag und Gutheissung der Widerklage für Fr. 1'524.10, je nebst Zins. Eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Berufungsstreitwert von Fr. 8'000.-- wird zwar von der Hauptklage mit Fr. 9'350.--, nicht aber von der Widerklage mit Fr. 2'032.15 erreicht. Für diese ist daher die Berufung nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die mit Haupt- und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschliessen (Art. 47 Abs. 3 OG). Dies ist dann der Fall, wenn es logisch widerspruchsvoll wäre, trotz voller Gutheissung der einen Klage auch die andere ganz oder teilweise zu schützen, mithin wenn aus der Gutheissung der einen Klage die Abweisung der andern folgt (BGE 95 II 283, BGE 59 II 73;
BGE 108 II 51 S. 53
BIRCHMEIER, N. 7 zu Art. 47
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 58 - 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. |
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1 | Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. |
2 | Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. |
3 | Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. |
4 | Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
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1 | Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
2 | Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. |
3 | ...145 |
4 | Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147 |
a | die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; |
b | die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149. |
2. Mit der Hauptklage macht die Klägerin gestützt auf Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
3. Da auch der Fahrzeugschaden als solcher nicht streitig ist, hängt die Haftpflicht des Beklagten davon ab, ob der Schaden auf den genannten Werkmangel zurückzuführen ist. Dem angefochtenen Urteil liegt die Auffassung zugrunde, es wäre nicht zur Kollision mit dem Torbogen gekommen, wenn die ungenügende Höhe vorschriftsgemäss signalisiert gewesen wäre. Dies ist tatsächliche Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhangs, die mit staatsrechtlicher Beschwerde erfolglos angefochten wurde und im Berufungsverfahren nicht geprüft werden kann (BGE 103 II 244 mit Hinweisen). Mit der Berufung bestreitet der Beklagte dagegen zulässigerweise den adäquaten Kausalzusammenhang. Er geht zutreffend davon aus, dass Ursachen dann adäquat kausal sind, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Die vom Beklagten gemachten Ausführungen darüber, wie die Tordurchfahrt richtigerweise hätte signalisiert
BGE 108 II 51 S. 54
sein müssen, sind unerheblich. Ebensowenig ist zu entscheiden, ob die heute signalisierte Höchsthöhe von 3,5 m richtig ist. Vorliegend allein massgebend ist, ob das damalige Fehlen der Signalisation adäquat kausal für das schädigende Ereignis war. Wenn der Beklagte argumentiert, Zimmermann hätte sich trotz richtiger Signalisation nicht anders verhalten, bestreitet er in unzulässiger Weise den natürlichen Kausalzusammenhang. An der Adäquanz fehlt es jedenfalls nicht, selbst wenn eine Höchsthöhe von 3,5 m hätte signalisiert werden müssen. Da das Fahrzeug, mit dem Zimmermann fuhr, eine Höhe von 3,48 m aufwies, wäre dieser nach allgemeiner Erfahrung zu erhöhter Vorsicht veranlasst worden, konnte er doch beim Fehlen des Signals mit einer für 4 m hohe Fahrzeuge freien Durchfahrt und daher mit viel mehr Raumreserve rechnen. Zu Recht macht der Beklagte zwar geltend, dass Zimmermann wie schon früher ungehindert durchs Stadttor hätte fahren können, wenn er nicht innerhalb des Torbereichs ein Ausweichmanöver gemacht hätte. Dass dafür keine Notwendigkeit bestanden habe, ist indes eine unzulässige Behauptung, stellt der Appellationshof doch verbindlich fest, Zimmermann sei einer Fussgängerin oder einem andern Hindernis ausgewichen. Im übrigen steht fest, dass er nur 65 cm von der Mittelachse der Durchfahrt abwich, wobei er in den Torbogen stiess. Wer mit einer Höchsthöhe von 3,5 m, statt, wie er meint, mit mindestens 4 m, und deshalb auch mit einer geringeren Gewölbeöffnung rechnen muss, wird erfahrungsgemäss ein solches Manöver vermeiden. Es kann folglich auch keine Rede davon sein, dass dieses den Werkmangel als Unfallursache derart in den Hintergrund gedrängt hatte, dass er nicht mehr als adäquate Schadensursache erschiene (BGE 103 II 246, BGE 91 II 210). Der Beklagte haftet daher nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
4. Mit seinem Eventualbegehren verlangt der Beklagte die Herabsetzung seiner Ersatzpflicht auf einen Viertel des Schadens. Auch im Verhältnis mehrerer Kausalhaftungen gelte Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
BGE 108 II 51 S. 55
a) Die Vorinstanz verneint ein Verschulden Zimmermanns. Sie hält ihm zugute, dass er ohne Gefahr bis 60 cm von der Mitte habe abweichen können und dass die örtlichen Verhältnisse für den Benützer der Tordurchfahrt eine perspektivische Verzerrung zur Folge haben. Nach Ansicht der Parteien widerspricht dem, dass der Appellationshof bei der Behandlung der Widerklage Zimmermann das Ausweichmanöver zur Last legt. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, denn das Bundesgericht hat ohnehin aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Verschuldensfrage selbst zu beantworten.
Das Fehlen eines die zulässige Höchsthöhe anzeigenden Signals enthebt den Fahrzeugführer nicht der Pflicht, die durch die Umstände gebotene Aufmerksamkeit und Vorsicht walten zu lassen (BGE 103 II 247). Weil Zimmermann in der Strassenmitte gefahrlos durchfahren konnte, kann ein Verschulden jedoch höchstens in seinem Ausweichmanöver erblickt werden. Dass dieses nicht unnötig war, sondern durch ein Hindernis bewirkt wurde, steht fest. Der Beklagte wirft Zimmermann vor, er hätte statt auszuweichen anhalten müssen. Ob dies möglich war, ist nicht festgestellt, aber auch nicht erheblich. Gemäss angefochtenem Urteil konnte er gefahrlos bis 60 cm von der Mittellinie abweichen; er rammte den Torbogen, weil er wenige Zentimeter darüber hinausgeriet. Konnte Zimmermann annehmen, das Tor erlaube Fahrzeugen bis 4 m Höhe die Durchfahrt, so durfte er für sein nur 3,48 m hohes Gefährt mit einem erweiterten seitlichen Spielraum rechnen. Massgebend zu dieser Fehleinschätzung trug die bauliche Besonderheit des Nordtors bei, dessen Scheitelhöhe zwischen Ein- und Ausfahrt um 24 cm abnimmt, was auch den seitlichen Freiraum beeinflusst. Unter solchen Umständen kann die Fahrweise von Zimmermann nicht beanstandet und diesem kein Verschulden zur Last gelegt werden. b) Der Beklagte haftet aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
BGE 108 II 51 S. 56
beheben gewesen wäre. Insofern unterscheidet sich dieser Fall von jenen Fällen, bei denen der Werkeigentümer für einen Mangel einzustehen hat, von dessen Vorliegen er keine Kenntnis haben konnte.
5. Der Appellationshof anerkennt, dass vorliegend eine Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 58 - 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. |
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1 | Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. |
2 | Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. |
3 | Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. |
4 | Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 60 - 1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. |
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1 | Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. |
2 | Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
Im Falle der Kollision von Motorfahrzeugen mit Tieren folgen Lehre und Rechtsprechung den in BGE 85 II 246 E. 2 aufgestellten
BGE 108 II 51 S. 57
Grundsätzen. Weil dabei eine Gefährdungshaftung des Motorfahrzeughalters und eine gewöhnliche Kausalhaftung des Tierhalters zusammentreffen, hat - sofern auf keiner Seite ein Verschulden vorliegt - jener den grösseren Teil des Schadens zu tragen, weil er Dritte besonders gefährdet. Die Doktrin wendet dieses Prinzip auch auf andere Kollisionen von Gefährdungs- und gewöhnlicher Kausalhaftung an und lässt daher den Motorfahrzeughalter trotz Haftung des Werkeigentümers vorweg einen Teil seines Schadens selbst tragen, Abweichungen nach der Verschuldenslage vorbehalten (OFTINGER, a.a.O., S. 330; BREHM, Die Haftung des Werkeigentümers, SJK 1006a, S. 4; GIGER/SCHLEGEL, SVG, S. 204; GREC, a.a.O., S. 145). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz von Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
BGE 108 II 51 S. 58
den Werkmangel etwa gleich zu bewerten wie die Betriebsgefahr des Lastwagens. Wird das zusätzliche Verschulden des Werkeigentümers in Betracht gezogen, so rechtfertigt es sich, diesen mit zwei Dritteln des Schadens zu belasten. Das führt zur Gutheissung der Hauptklage für Fr. 6'234.--, entsprechend zwei Dritteln des in der Höhe unbestrittenen Schadensbetrages von Fr. 9'350.--. Hinzu kommen 5% Verzugszins seit 21. Oktober 1977.
6. Während der Appellationshof bei der Hauptklage zutreffend vom Vorliegen einer Haftungskollision zwischen Werkeigentümer und Motorfahrzeughalter ausgeht, beurteilt er die Widerklage ausschliesslich nach Art. 58
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 58 - 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. |
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1 | Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden. |
2 | Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat. |
3 | Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde. |
4 | Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
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1 | Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
2 | Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. |
3 | ...145 |
4 | Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147 |
a | die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; |
b | die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
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1 | Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
2 | Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. |
3 | ...145 |
4 | Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147 |
a | die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; |
b | die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149. |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 5. Mai 1981 aufgehoben. Demgemäss werden in teilweiser Gutheissung von Haupt- und Widerklage der Beklagte zur Zahlung von Fr. 6'234.-- an die Klägerin und diese zur Zahlung von Fr. 1'016.-- an den Beklagten verpflichtet, je nebst 5% Zins seit 21. Oktober 1977.