113 II 323
60. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. Juni 1987 i.S. Frau X. und ihre drei Kinder gegen Versicherungsgesellschaft Z. (Berufung)
Regeste (de):
- Zusammenstoss von zwei Lastwagen, Tod eines Lenkers, Haftung.
- 1. Art. 59 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. 2 Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. 3 ...145 4 Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147 a die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; b die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. 2 Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. 2 Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. - 2. Art. 45 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. 2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. 3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. - 3. Art. 45 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. 2 Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. 3 Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. - 4. Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
- 5. Vorprozessuale Anwaltskosten unterliegen in Haftpflichtprozessen der allgemeinen Herabsetzung gemäss Art. 59 Abs. 2
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat.
1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. 2 Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. 3 ...145 4 Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147 a die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; b die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149.
Regeste (fr):
- Collision de deux camions, mort d'un conducteur, responsabilité civile.
- 1. Art. 59 al. 2 LCR et art. 44 al. 1 CO. Répartition du dommage entre les responsables: portée de la faute commise de part et d'autre (consid. 1) et des risques inhérents, s'agissant de responsabilité solidaire et alors que l'un des deux détenteurs peut se prévaloir du privilège de l'art. 129 al. 2 LAMA (consid. 2).
- 2. Art. 45 al. 3 CO. Perte de soutien de la veuve: revenu déterminant, portée et calcul du renchérissement (consid. 3); détermination de la part du revenu consacrée à la veuve (consid. 3b); réduction pour chances de remariage (consid. 3c); calcul du dommage par capitalisation, rentes imputables (consid. 4).
- 3. Art. 45 al. 1 CO. Frais d'inhumation: circonstances dans lesquelles les frais de vêtements mortuaires doivent être retenus dans leur totalité; les frais d'entretien de la tombe ne donnent pas droit à des dommages-intérêts (consid. 5).
- 4. Art. 47 CO. Indemnités pour tort moral en cas de mort accidentelle du soutien (consid. 6).
- 5. Les frais avant procès, en matière de responsabilité civile, sont soumis à la réduction générale de l'art. 59 al. 2 LCR (consid. 7).
Regesto (it):
- Collisione tra due autocarri, morte di un conducente, responsabilità civile.
- 1. Art. 59 cpv. 2 LCS e art. 44 cpv. 1 CO. Ripartizione del danno tra i responsabili: rilevanza della colpa in cui sono incorse le due parti (consid. 1) e dei rischi inerenti all'esercizio dei veicoli a motore, ove si tratti di responsabilità solidale e ove uno dei due detentori possa prevalersi del privilegio di cui all'art. 129 cpv. 2 LAMI (consid. 2).
- 2. Art. 45 cpv. 3 CO. Perdita di sostegno della vedova: reddito determinante, rilevanza e calcolo del rincaro (consid. 3a); determinazione della quota del reddito consacrata alla vedova (consid. 3b); riduzione per possibilità di nuove nozze (consid. 3c); calcolo del danno effettuato mediante capitalizzazione, rendite imputabili (consid. 4).
- 3. Art. 45 cpv. 1 CO. Spese di sepoltura: circostanze in cui le spese per gli abiti da lutto vanno considerate integralmente; le spese di manutenzione della tomba non sono risarcibili (consid. 5).
- 4. Art. 47 CO. Indennità a titolo di riparazione in caso di morte per infortunio del sostegno, adeguatezza degli importi (consid. 6).
- 5. Le spese ripetibili sostenute prima del processo soggiacciono, nelle cause in materia di responsabilità civile, alla riduzione generale di cui all'art. 59 cpv. 2 LCS (consid. 7).
Sachverhalt ab Seite 325
BGE 113 II 323 S. 325
A.- Am 9. Dezember 1980, etwa um neun Uhr, fuhr X. mit einem Lastwagen seiner Arbeitgeberin, der Firma A., auf der Autobahn von Sissach Richtung Egerkingen. Nach 133 m Fahrt im Ebenrain-Tunnel, der in einer leichten Rechtsbiegung der Autobahn liegt, prallte er mit seinem Fahrzeug gegen einen stillstehenden Lastenzug, bestehend aus einem Volvo-Lastwagen und einem Anhänger. X. wurde auf der Stelle getötet. Er war damals 36 Jahre alt und hinterliess eine 33jährige Ehefrau mit drei minderjährigen Kindern. Der Lastenzug, geführt von B., war wegen eines technischen Defektes kurz vorher im Tunnel stehengeblieben. Da er nur schwach beleuchtet war, wollte B. ihn nach einem Versuch, den Motor wieder in Gang zu setzen, mit einem Pannendreieck sichern, wozu die Zeit aber nicht mehr reichte. Der Lastenzug gehörte der Firma C., die für ihre Halterhaftpflicht bei der Versicherungsgesellschaft Z. versichert war.
B.- Im April 1983 klagten die Witwe X. und ihre drei Kinder gegen diese Versicherung auf Zahlung von Fr. 232'399.20 Schadenersatz und Genugtuung nebst Zins. Die Beklagte anerkannte die Haftung nur in der Höhe von Fr. 38'898.-- nebst Zins, die sie in vier Malen bezahlte. Das Bezirksgericht Sissach verpflichtete die Beklagte am 25. Oktober 1984, den Klägern Fr. 88'650.90 nebst Zins zu bezahlen, wovon der bereits bezahlte Betrag abzuziehen war. Beide Parteien appellierten an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, das den Klägern am 19. November 1985 nach Abzug des bereits bezahlten Betrages Fr. 46'087.85 nebst 5% Zins seit 24. November 1983 sowie Fr. 4'024.80 für vorprozessuale Anwaltskosten zusprach.
C.- Die Kläger haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der sie an ihrem Klagebegehren vollumfänglich festhalten, den
BGE 113 II 323 S. 326
bezahlten Betrag vor allem auf fällige Zinsen angerechnet und das angefochtene Urteil bezüglich der vorprozessualen Anwaltskosten bestätigt wissen wollen. Die Beklagte hat sich der Berufung mit dem Antrag angeschlossen, die Klage abzuweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 40'927.70 übersteige. Jede Partei widersetzt sich auch ausdrücklich den Anträgen der andern.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht prüfte vorweg das Verschulden der Beteiligten und fand, dass der Verunfallte mit einem, B. und seine Arbeitgeberin dagegen mit zwei Dritteln zu belasten seien. Die Parteien lassen diese Verteilung nicht gelten: Die Beklagte möchte das beidseitige Verschulden gleich gewichten, während die Kläger eine volle Verschuldenskompensation verlangen. a) Nach dem angefochtenen Urteil und dessen Hinweisen auf ergänzende Feststellungen des Bezirksgerichts ist der Unfall vor allem darauf zurückzuführen, dass der Lastenzug des B. wegen seines schlechten Allgemeinzustandes und insbesondere eines Defektes der Lichtmaschine im Tunnel stehenblieb. Dieser Defekt hatte schon bei Antritt der Fahrt in Pratteln zur Folge gehabt, dass der Lastenzug mit Hilfe der Batterie eines andern Lastwagens hatte starten müssen. Unterwegs fiel die Stromversorgung aus und führte, als B. mangels genügender Stromzufuhr nicht mehr von einem Gang in einen andern schalten konnte, zum Stillstand des Lastenzuges. Unter diesen Umständen wirft das Obergericht dem B. mit Recht vor, dass er trotz Kenntnis des schlechten Fahrzeugzustandes die Autobahn gewählt und die Fahrt nicht abgebrochen hat, als die Lichtmaschine die Batterie nicht mehr zu speisen vermochte und eine Kontrollampe ihm dies anzeigte. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass die Firma C. als Halterin ebenfalls ein Verschulden trifft, weil sie den Lastenzug unbekümmert um die erwähnten Mängel verkehren liess und B., der sie auf die defekte Lichtmaschine aufmerksam gemacht hatte, sogar anhielt, die Fahrt gleichwohl fortzusetzen. Nach Auffassung der Kläger hat es B. zudem pflichtwidrig unterlassen, sofort das Pannendreieck aufzustellen. Die Annahme der Vorinstanz, dies sei ihm zeitlich nicht mehr möglich gewesen, beruht auf der Tatsache, dass vom Stillstand
BGE 113 II 323 S. 327
des Lastenzuges bis zur Kollision nur 100 Sekunden vergingen. Zu beachten ist ferner, dass der Lastenzug 133 m nach dem Tunneleingang stehenblieb, das Pannendreieck wegen der unterschiedlichen Lichtverhältnisse aber nahe beim Eingang hätte angebracht werden müssen, um nicht übersehen zu werden. Dafür war die Zeit jedoch zu knapp, weshalb offenbleiben kann, ob B. vom Versuch, den Motor wieder in Gang zu bringen, hätte absehen sollen. b) Der vom Verunfallten gesteuerte Lastwagen der Firma A. war in gutem Zustand; ein Verschulden der Halterin scheidet daher aus. Dagegen bejaht das Obergericht zu Recht ein Verschulden des X., weil er ohne Rücksicht auf die besonderen Lichtverhältnisse vom Unfalltag mit über 80 km/h in den Tunnel gefahren ist. Die Auswertung seines Fahrtschreibers hat ergeben, dass er 1300 m vor der Unfallstelle mit 94 km/h und 560 m davon entfernt noch mit 86 km/h gefahren ist, diese Geschwindigkeit in den letzten acht Sekunden oder auf den letzten 185 m vor dem Anprall aber nur auf 81 km/h herabgesetzt hat. Der schroffe Lichtwechsel im Bereiche des Tunneleinganges hätte ihn jedoch zu einer erheblich langsameren Fahrweise veranlassen müssen, um einem unvermutet auftauchenden Hindernis in seiner Fahrbahn rechtzeitig ausweichen zu können. Nach den Feststellungen des Untersuchungsrichters, von denen auch die Kläger ausgehen, wurde man am Unfalltag als Fahrer wegen des schönen Wetters durch einen schneebedeckten Hang vor der Tunneleinfahrt stark geblendet, weshalb man trotz Tunnelbeleuchtung zunächst völlig im Dunkeln gefahren sei, bis das Auge sich von der Blendung erholt und der Beleuchtung angepasst habe. Diese Feststellungen stützen sich zwar auf die Lichtverhältnisse eine Stunde nach dem Unfall. Entgegen der Ansicht der Beklagten herrschten beim Tunneleingang, wie der Untersuchungsrichter in seinem Bericht über den Unfallhergang beifügte, schon um neun Uhr ähnliche Sichtverhältnisse. Unter diesen Umständen war es höchst unvorsichtig, den Tunnel mit kaum verminderter Geschwindigkeit durchfahren zu wollen. Es ist offensichtlich, dass X. nicht etwa wegen der leichten Rechtsbiegung, sondern wegen des jähen Lichtwechsels von dem seit 100 Sekunden stillstehenden Lastenzug überrascht wurde und den Zusammenstoss nicht mehr vermeiden konnte. Rücksichten auf nachfolgende Fahrzeuge und das Erfordernis eines gleichmässigen Verkehrsflusses, auf welche die Kläger sich
BGE 113 II 323 S. 328
berufen, vermögen das Verhalten des X. nicht zu entschuldigen, da alle Fahrer die Geschwindigkeit den bestehenden Sichtverhältnissen anzupassen haben. Dies gilt umso mehr, als X. nach den Feststellungen des Obergerichts den Tunnel gekannt hat und bei einem vorausgehenden Tunnel am Unfalltag ähnliche Lichtverhältnisse bestanden haben. Dass im Tunnel eine generelle Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h signalisiert ist, hilft ihm ebenfalls nicht, zumal für Lastwagen eine solche von 80 km/h gilt. Erst recht unbeachtlich, ja bedenklich ist der Einwand, diese Geschwindigkeit sei ohnehin toter Buchstabe und wenig sinnvoll. Der schwere Unfall zeigt, wohin eine solche Auffassung führen kann. c) Die Abwägung des beidseitigen Verschuldens durch die Vorinstanz kann vom Bundesgericht frei überprüft werden (BGE 111 II 90 E. 1 mit Hinweisen), ist aber nicht zu beanstanden. Die von den Klägern verlangte Verschuldenskompensation scheitert schon am Grundgedanken des Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
|
1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
BGE 113 II 323 S. 329
2. Vor Bundesgericht ist nicht mehr streitig, dass der Unfall trotz Stillstand des Lastenzuges noch auf dessen Betrieb zurückzuführen ist (BGE 107 II 272 E. 1a mit Zitaten). Umstritten ist dagegen, wie der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge Rechnung zu tragen ist. Nach Auffassung der Vorinstanz kann die Beklagte weder aus der Betriebsgefahr des Lastwagens des X. noch aus dem Haftungsprivileg der Halterfirma gemäss Art. 129 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 60 - 1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. |
|
1 | Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. |
2 | Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 60 - 1 Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. |
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1 | Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch. |
2 | Auf die beteiligten Haftpflichtigen wird der Schaden unter Würdigung aller Umstände verteilt. Mehrere Motorfahrzeughalter tragen den Schaden nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 61 - 1 Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.151 |
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1 | Wird bei einem Unfall, an dem mehrere Motorfahrzeuge beteiligt sind, ein Halter körperlich geschädigt, so wird der Schaden den Haltern aller beteiligten Motorfahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen.151 |
2 | Für Sachschaden eines Halters haftet ein anderer Halter nur, wenn der Geschädigte beweist, dass der Schaden verursacht wurde durch Verschulden oder vorübergehenden Verlust der Urteilsfähigkeit des beklagten Halters oder einer Person, für die er verantwortlich ist, oder durch fehlerhafte Beschaffenheit seines Fahrzeuges. |
3 | Mehrere ersatzpflichtige Halter haften dem geschädigten Halter solidarisch.152 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
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1 | Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
2 | Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. |
3 | ...145 |
4 | Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147 |
a | die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; |
b | die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149. |
Die Beklagte beruft sich auf eine abweichende Äusserung OFTINGERS (II/2 S. 649 f.), der dem Verunfallten in einem Falle wie hier die Betriebsgefahr "seines" eigenen Fahrzeugs zurechnen möchte, analog einem Selbstverschulden gemäss Art. 44 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
BGE 113 II 323 S. 330
geht indes entgegen BGE 69 II 159 E. 3 schon deshalb nicht an, weil dies der Haftung des Halters gegenüber dem Lenker widerspricht. Wegen der bestehenden Solidarität aller Beteiligten muss sich die Beklagte daher grundsätzlich auch die Betriebsgefahr des Lastwagens des X. anrechnen lassen. So ist auch das Obergericht vorgegangen; es hat die Haftungsquote der Beklagten nur gestützt auf das Verschulden des X. gekürzt, die Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge dagegen auf seiten der Beklagten in die Würdigung der Umstände einbezogen. b) Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nun darin, dass die Halterin des Lastwagens, in welchem X. verunfallt ist, zugleich dessen Arbeitgeberin war und sich deshalb auf das Haftungsprivileg des Art. 129 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
BGE 113 II 323 S. 331
komme, lässt sich entgegen den Einwänden der Beklagten zum vornherein nicht sagen; denn diese Leistungen werden ihm gestützt auf Art. 100
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
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1 | Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden. |
2 | Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen. |
BGE 113 II 323 S. 332
und Anschlussberufung erweisen sich auch insoweit als unbegründet.
3. Ein Versorgerschaden wird nur von der Witwe geltend gemacht, und zwar erst mit Wirkung ab 1. August 1988, wenn die Waisenrenten wegfallen werden. Anerkannt ist sodann, dass das Mitverschulden des Verunfallten wegen des Quotenvorrechts der Witwe keinen Einfluss auf die Berechnung dieses Schadens hat. a) Die Vorinstanz geht gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts vom Einkommen des X. zur Zeit des Todes (9. Dezember 1980) aus, das sich auf Fr. 41'753.-- belief. Erhöhend berücksichtigt sie sodann die Aussichten des X. auf den 13. Monatslohn und eine gewisse Reallohnsteigerung, hält ergänzend aber auch fest, dass sich in der Branche seit 1980 eine Stagnation bemerkbar mache und der Verunfallte keine Aussicht auf eine Beförderung gehabt habe. Die Teuerung wird von ihr unter Hinweis auf den Kapitalisierungszins von 3 1/2% nicht zusätzlich berücksichtigt. Die Vorinstanz ermittelt so ein massgebliches Jahreseinkommen von Fr. 50'000.--, das an sich unbestritten ist; es kann deshalb offenbleiben, wieweit es sich dabei um tatsächliche Feststellungen handelt. Die Kläger anerkennen sodann, dass die Schadensermittlung der Vorinstanz sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung stützt; sie kritisieren aber diese Rechtsprechung und verlangen, dass die Teuerung bis zum Urteilsdatum (19. November 1985) konkret mit 25% zu berechnen und die künftige zu schätzen sei. Was die künftige Teuerung angeht, bestreitet die Erstklägerin, dass der günstige Zinssatz von 3 1/2% den Ausgleich garantiere. Sie begnügt sich aber mit dem Vorschlag, dass von einem massgeblichen Basiseinkommen von Fr. 62'400.-- auszugehen sei, das nur die bisherige Teuerung berücksichtige; nach ihrer Ansicht würde eine Ersatzleistung in Form einer indexierten Rente der Problematik besser gerecht. Darauf einzugehen, erübrigt sich indes schon deshalb, weil die Erstklägerin nicht eine Rente, sondern eine Kapitalabfindung verlangt, bei der die künftige Teuerung nach ständiger Rechtsprechung nicht berücksichtigt wird (BGE 101 II 352 E. 3c, BGE 99 II 211 E. 6, BGE 96 II 446 E. 6 mit weitern Hinweisen). Auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, besteht umso weniger Anlass, als auch die Lehre, soweit sie sich dazu überhaupt äussert, keine überzeugendere Alternative aufzuzeigen weiss (OFTINGER, I S. 212 ff. und 224/25).
BGE 113 II 323 S. 333
Was sodann die Teuerung betrifft, die bis zum Urteilstag der letzten kantonalen Instanz eingetreten ist, stellt das Bundesgericht seit 1958 (BGE 84 II 300 E. 7) beim Versorgerschaden - im Gegensatz zum Invaliditätsschaden - auf das Einkommen zur Zeit des Todes ab und berücksichtigt diese Teuerung gleich wie die künftige (BGE 108 II 440 E. 5a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wird in der Lehre mehrheitlich gebilligt (SCHAER, Rz. 172; STAUFFER/SCHAETZLE, in SJZ 71/1975 S. 120; SZÖLLOSZY, in ZBJV 112/1976 S. 31 ff.; DESCHENAUX/TERCIER, S. 237 N. 28; BREHM, N. 94 zu Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. |
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1 | Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. |
2 | Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist. |
BGE 113 II 323 S. 334
selbst dann, wenn berücksichtigt wird, dass der Kinderunterhalt sukzessive wegfällt, da dieser Umstand bei einem mässigen Einkommen erfahrungsgemäss eher dazu benutzt wird, die Lebenshaltung zu verbessern als vermehrt zu sparen. Es braucht deshalb auch nicht untersucht zu werden, ob eine allfällige Sparquote sich voll zulasten des Versorgeranteils auswirken müsste, was nach STARK (in ZSR 105/1986 S. 347) übrigens nur bei sehr hohen Einkommen anzunehmen ist. Das Bundesgericht hat früher in vergleichbaren Fällen Witwenquoten von 40 und 45% festgesetzt oder bestätigt (BGE 101 II 353 E. 4, BGE 99 II 210 E. 5), im Fall Blein (BGE 108 II 439 E. 4) dagegen erstmals eine Witwerquote von 65% angenommen. Demnach ist nicht massgebend, welcher Anteil der gemeinsamen Ausgaben auf den verstorbenen Ehegatten entfällt, sondern wieweit diese Ausgaben mit seinem Tod dahingefallen sind und wieviel der überlebende benötigt, um die bisherige Lebensweise beizubehalten; dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass gewisse fixe Kosten unverändert weiterlaufen und dass deshalb die Kosten des überlebenden Ehegatten höher sind als sein Anteil an den gemeinsamen Ausgaben (S. 437 E. 2). Im Normalfall ist deshalb von einer hälftigen Beteiligung der beiden Ehegatten am gemeinsamen Aufwand auszugehen. Schon das ergibt einen Versorgerschaden von über 50%, weil Fixkosten zu berücksichtigen sind, die sich für den überlebenden Ehegatten nicht einfach halbieren lassen. Das gilt entgegen der Annahme des Obergerichts für die Witwe so gut wie für den Witwer und wird auch in der Lehre anerkannt (OFTINGER, I S. 238; STARK, in ZSR 105/1986 S. 344 ff.; STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, S. 55; BREHM, N. 51 ff. zu Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
BGE 113 II 323 S. 335
N. 118; BREHM, N. 143 f. zu Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
BGE 113 II 323 S. 336
Die Beklagte wirft der Erstklägerin Rechtsmissbrauch vor, weil sie seit mehreren Jahren in einem eheähnlichen Verhältnis lebe und nur aus rentenpolitischen Überlegungen von einer Heirat absehe. Die Erstklägerin sieht darin eine neue unzulässige Behauptung, die übrigens schon im kantonalen Verfahren widerlegt worden sei. Dem angefochtenen Urteil ist für den Vorwurf nichts zu entnehmen und die Beklagte tut nicht dar, dass sie ihn rechtzeitig substantiiert habe (BGE 107 II 224). Dass aus dem Verhältnis angeblich ein Kind hervorgegangen ist, belegt noch kein Konkubinat. Es braucht deshalb auch nicht entschieden zu werden, ob ein solches den Versorgerschaden beeinflussen und insbesondere ausreichen würde, die Grundsätze über die Abänderung von Scheidungsrenten (BGE 109 II 190 ff.) sinngemäss anzuwenden. Die Zunahme eheähnlicher Gemeinschaften spricht zwar für einen Rückgang der Wiederverheiratungsquote; deswegen ein Konkubinat versorgungsrechtlich im vornherein einer Wiederverheiratung gleichsetzen zu wollen, geht indes nicht an. Bei diesem Ergebnis ist der Abzug von 21% nicht zu beanstanden, zumal die Beziehungen der Erstklägerin zu einem Mann auf durchaus normale Heiratschancen schliessen lassen.
4. Alter des Versorgers und der Witwe zur Unfallzeit und der Kapitalisierungszins von 3 1/2% sind unbestritten. Davon geht auch das Obergericht aus. Es nimmt sodann an, dass die Witwenquote am Basiseinkommen und die anzurechnende SUVA-Rente nach der Tabelle 26 von STAUFFER/SCHAETZLE zu kapitalisieren seien, die anzurechnende AHV-Rente dagegen nach der AK-Tabelle 26bis (ZAK 1984 S. 477 ff.); beide Tabellen sähen dafür übereinstimmend den Faktor 1717 vor. Wegen Aufschubs des Versorgerschadens bis 1. August 1988, d.h. um 7 1/2 Jahre, ergebe sich nach der Tabelle 66 von STAUFFER/SCHAETZLE jedoch eine Herabsetzung auf 66% und damit der Faktor 1133. Gegen dieses Vorgehen haben die Parteien an sich nichts einzuwenden. Sie wollen hingegen einzelne Berechnungselemente geändert wissen, weshalb der Versorgerschaden nach Auffassung der Erstklägerin zu erhöhen, nach Ansicht der Beklagten dagegen überhaupt zu verneinen ist, da die Leistungen der Sozialversicherung laufend der Teuerung angepasst würden. a) Die Erstklägerin möchte die temporäre Verbindungsrente nach der Aktivitätsdauer des Versorgers gemäss Tabelle 25 von STAUFFER/SCHAETZLE berechnen und daher vom Faktor 1865 ausgehen. Das Bundesgericht pflegt in der Tat auf die Aktivitätsdauer
BGE 113 II 323 S. 337
abzustellen, selbst wenn eine Pensionierung mit 65 Jahren wahrscheinlich ist, wie z.B. bei einem Beamten (nicht veröffentlichte E. 3c zu BGE 110 II 423 ff.; siehe ferner BGE 112 II 129 und BGE 104 II 309). In die gleiche Richtung geht die Lehre (OFTINGER, I S. 208 und 241; DESCHENAUX/TERCIER, S. 237/38; STARK, Skriptum N. 127; abweichend SCHAER, Rz. 149 ff. und insbes. Anm. 28). Im Fall Blein hat das Bundesgericht wegen der besonderen Lage der Hausfrau ein Mittel zwischen Aktivität und Mortalität angenommen (BGE 108 II 441 E. 5c), was im Ergebnis ebenfalls gegen eine Beschränkung der Kapitalisierung bis zum 65. Altersjahr gemäss Tabelle 26 spricht. Die Berufung erweist sich insoweit als begründet, weshalb vom Faktor 1865 statt von 1717 auszugehen ist. Das ergibt in Verbindung mit der Umrechnung nach Tabelle 66, wie auch die Beklagte anerkennt, eine Herabsetzung auf 66% oder neu den Faktor 1231, der für den Versorgerschaden und die SUVA-Rente massgebend ist; für die AHV-Rente bleibt es dagegen, was nicht streitig ist, beim Faktor 1133. Die Beklagte beanstandet, dass das eingesetzte Basiseinkommen nicht dem tatsächlichen Einkommen des Versorgers am Todestag entspricht. Sie anerkennt, dass darin nach der Rechtsprechung die künftige Teuerung nicht berücksichtigt ist und die Leistungen der Sozialversicherung ebenfalls ohne Teuerungszulagen in die Berechnung des Versorgerschadens einbezogen werden. Sie macht aber geltend, dass die AHV-Renten ausser an die Lebenskosten auch an die Lohnentwicklung angepasst würden, weshalb für die Zeit bis zum Urteilstag die Erhöhung der Renten von Fr. 9'720.-- auf Fr. 12'192.-- hälftig anzurechnen, folglich eine Jahresrente von Fr. 10'956.-- zu kapitalisieren sei. Dafür besteht indes kein ausreichender Grund. Die Beklagte übersieht, dass die Rentenerhöhung neben den Konsumentenpreisen auch der Lohnentwicklung Rechnung trägt, es sich also auch insoweit um eine Anpassung an die Teuerung handelt. Davon abgesehen berücksichtigt das eingesetzte Basiseinkommen von Fr. 50'000.-- nicht etwa allgemeine Reallohnsteigerungen, sondern bloss die konkreten Aussichten des X., namentlich auf einen 13. Monatslohn, und branchenbedingt nur eine bescheidene Reallohnzunahme.
b) Der Versorgerschaden ist, was von keiner Seite angefochten wird, nach dem zutreffenden Schema des Obergerichts zu berechnen, wobei aber die vorstehend erwähnten Änderungen zu berücksichtigen sind. Das ergibt folgende Berechnung:
BGE 113 II 323 S. 338
Massgebendes Jahreseinkommen Fr. 50'000.--
Witwenquote 57,5% Fr. 28'750.--
kapitalisiert mit 12.31 Fr. 353'912.--
./. 21% Wiederverheiratung Fr. 74'322.--
--------------
Brutto-Versorgerschaden Fr. 279'590.--
Anrechnung der Renten:
SUVA-Rente Fr. 12'510.--
kapitalisiert mit 12.31 Fr. 153'998.--
./. 21% Wiederverheiratung Fr. 32'340.--
--------------
Fr. 121'658.--
AHV-Rente Fr. 9'720.--
kapitalisiert mit 11.33 Fr. 110'127.--
./. 21% Wiederverheiratung) Fr. 23'126.--
--------------
Fr. 87'001.--
Total Anrechnung Fr. 208'659.--
--------------
Netto-Versorgerschaden Fr. 70'931.--
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5. Das Obergericht geht bei den Bestattungskosten von Fr. 5'189.20 aus, die es dem Mitverschuldensanteil des X. entsprechend um auf Fr. 4'036.05 herabsetzt. Die Kosten für den Grabunterhalt hat es davon zum vornherein ausgenommen, jene für die Trauerkleider dagegen berücksichtigt. Ausser acht gelassen wegen des Quotenvorrechts der Kläger hat es ferner die Bestattungsentschädigung der SUVA. Die Kläger halten am Ersatzanspruch von Fr. 1'523.-- für den Grabunterhalt fest, um dem Bundesgericht Gelegenheit zu geben, seine Rechtsprechung zu überdenken. Sein Hinweis auf die Pietätspflicht überzeuge nicht; nach Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
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1 | Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen. |
2 | Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden. |
3 | Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten. |
BGE 113 II 323 S. 339
OFTINGER, I S. 229 Anm. 348, und KELLER/GABI, Haftpflichtrecht, S. 87). Die Beklagte will die Auslagen für Trauerkleider nur hälftig mit Fr. 346.25 anerkennen, wobei sie sich auf die nicht veröffentlichte E. 3 zu BGE 82 II 38 ff. beruft. Nach dieser Erwägung sind die Kosten von Trauerkleidern, die auch später noch getragen werden können, nicht voll zu berücksichtigen. Das trifft genau besehen nur zu, wenn die Angehörigen ohnehin Trauerkleider angeschafft hätten (OFTINGER, I S. 229 Anm. 345). Das Obergericht scheint dies vorliegend eher zu verneinen und hält eine anderweitige Verwendbarkeit der Kleider für sehr beschränkt. Dass die in bescheidenen Verhältnissen lebenden Kläger eine schwarze Kleidung für festliche Anlässe benötigt hätten oder auch nur verwenden könnten, ist unwahrscheinlich. Dazu kommt, dass Fr. 480.-- auf die Kinder und nur Fr. 212.50 auf die Witwe entfallen und dass die Kinder - damals 12 bis 14 Jahre alt - den Kleidern bald entwachsen sein dürften. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die Kosten für Trauerkleider aufzuteilen.
6. Das Obergericht hat den Klägern Genugtuungssummen von insgesamt Fr. 50'000.-- zugesprochen. Es hat nicht übersehen, dass in den letzten Jahren solche Summen, namentlich für schwere Körperverletzungen, erheblich höher angesetzt werden. In Würdigung aller Umstände, insbesondere des Verschuldens der Beteiligten, betrachtete es Fr. 20'000.-- für die Witwe und je Fr. 10'000.-- für die drei Kinder als angemessen. Die Berufung will diese Beträge auf Fr. 30'000.-- bzw. Fr. 12'000.-- erhöht, die Anschlussberufung dagegen auf Fr. 15'000.-- bzw. Fr. 7'500.-- herabgesetzt wissen. Die zugesprochenen Beträge beruhen im Gegensatz zu den Anträgen der Parteien auf einer zutreffenden Beurteilung der Umstände. Das Verschulden des X. fällt zwar erheblich weniger ins Gewicht als das pflichtwidrige Verhalten der beiden Mitbeteiligten; es ist aber auch in diesem Zusammenhang zulasten der Kläger zu berücksichtigen. Die neueste Rechtsprechung zu Körperverletzungen mit schwerwiegenden Dauerschäden (BGE 112 II 133 ff. mit Hinweisen) lässt sich, von der Anpassung an die Teuerung abgesehen, nicht auf einen Unfalltod übertragen, der mit der Zeit doch leichter überwunden werden kann als eine lebenslängliche schwere Invalidität (OFTINGER, I S. 307). Vergleiche mit Urteilen des Bundesgerichts in einigermassen ähnlichen Fällen (z.B. BGE 101 II 355 E. 8, BGE 99 II 214 E. IV) zeigen, dass das Obergericht mit Fr. 20'000.-- für die Witwe jedenfalls klar über die blosse Geldentwertung
BGE 113 II 323 S. 340
hinausgegangen ist. Zum vornherein nicht vergleichen lässt sich der vorliegende Fall dagegen mit dem in BGE 112 II 120 ff. veröffentlichten, wo den beiden Eltern, die in einem unverschuldeten und besonders tragischen Unfall zwei Söhne verloren haben, je Fr. 40'000.-- zugesprochen worden sind. Gegen eine Erhöhung der Genugtuungssumme zugunsten der Witwe sprechen auch die Umstände, die hiervor in der Erwägung über die Wiederverheiratungschance erwähnt sind. Berufung und Anschlussberufung erweisen sich insoweit als unbegründet.
7. Das Obergericht hat den Klägern für vorprozessuale Anwaltskosten Fr. 4'024.80 zugesprochen. Davon entfallen Fr. 2'024.80 auf den ersten Anwalt, der die Erstklägerin namentlich im Strafverfahren gegen B. vertreten hat. Die Vorinstanz fand, dass die Kläger im Haftpflichtprozess einen Spezialisten beiziehen durften, der insbesondere Vergleichsverhandlungen führte; eine pauschale Vergütung von Fr. 2'000.-- für seine vorprozessualen Bemühungen sei angemessen. Die Beklagte anerkennt ihre Ersatzpflicht (BGE 97 II 267 E. 5), will sie aber auf Fr. 1'006.20 beschränkt wissen, weil es nicht angehe, dass sie die gleichen Bemühungen wegen des Anwaltswechsels doppelt bezahle. Wie weit das tatsächlich der Fall ist, erläutert sie aber nicht; sie versucht die vom Obergericht angeführten Gründe für den Wechsel auch nicht zu widerlegen. Fragen kann sich daher bloss, ob sie entsprechend der von ihr verfochtenen Haftungsquote von 50% verlangen könne, dass der streitige Betrag zu halbieren sei. Die Kläger halten dies für unzulässig und machen geltend, dass die Versicherungsgesellschaften im Vergleichsfall selbst bei nur teilweiser Schadensvergütung die vollen Anwaltskosten übernähmen. Sie verkennen, dass es sich um einen Schadensposten handelt, der jedenfalls im Prozess der allgemeinen Herabsetzung unterliegt. Eine davon abweichende Kürzung könnte sich höchstens daraus ergeben, dass die Ersatzpflicht insoweit nicht auf Art. 59
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 59 - 1 Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
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1 | Der Halter wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder grobes Verschulden des Geschädigten oder eines Dritten verursacht wurde ohne dass ihn selbst oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft und ohne dass fehlerhafte Beschaffenheit des Fahrzeuges zum Unfall beigetragen hat. |
2 | Beweist der Halter, der nicht nach Absatz 1 befreit wird, dass ein Verschulden des Geschädigten beim Unfall mitgewirkt hat, so bestimmt der Richter die Ersatzpflicht unter Würdigung aller Umstände. |
3 | ...145 |
4 | Nach dem Obligationenrecht146 bestimmen sich:147 |
a | die Haftung im Verhältnis zwischen dem Halter und dem Eigentümer eines Fahrzeuges für Schaden an diesem Fahrzeug; |
b | die Haftung des Halters für Schaden an den mit seinem Fahrzeug beförderten Sachen, ausgenommen an Gegenständen, die der Geschädigte mit sich führte, namentlich Reisegepäck und dergleichen; vorbehalten ist das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009149. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
8. Versorgerschaden (Fr. 70'951.--), Bestattungskosten (Fr. 4'036.--) und Genugtuungssummen (Fr. 50'000.--) ergeben zusammen Fr. 124'967.--. Das Obergericht hat den Klägern auf diesen Beträgen, soweit es sie gutgeheissen hat, 5% Zins seit dem Unfalldatum vom 9. Dezember 1980 zugesprochen, dabei aber
BGE 113 II 323 S. 341
berücksichtigt, dass die Beklagte ihnen am 5. April und am 28. Mai 1982 je Fr. 5'000.--, am 31. Oktober 1983 Fr. 33'778.80 und am 23. November 1983 Fr. 222.65 bezahlt hat. Es hat die Zahlungen vorweg jeweils auf den bereits fälligen Zins und nur den Überschuss auf die Hauptforderung angerechnet. Dieses Vorgehen wird von beiden Parteien anerkannt; es ist daher beizubehalten. Ab 9. Dezember 1980 schuldete die Beklagte 5% Zins auf Fr. 124'967.--, was im Jahr Fr. 6248.35 ergab. Zur Zeit der ersten Zahlung von Fr. 5'000.-- war für 483 Tage ein Zins von Fr. 8'269.-- fällig; nach Abzug der Zahlung blieben Fr. 3'269.-- offen. Zur Zeit der zweiten Zahlung von Fr. 5'000.-- war für weitere 53 Tage ein Zins von Fr. 907.-- fällig; dazu kamen die noch offenen Fr. 3'269.--. Durch die Zahlung wurden diese Zinsen gedeckt und Fr. 824.-- der Ersatzforderung getilgt, die sodann Fr. 124'143.-- betrug und im Jahr mit Fr. 6'207.-- zu verzinsen war. Zur Zeit der dritten Zahlung von Fr. 33'779.-- waren für 521 Tage Fr. 8'860.-- Zins fällig, die aus der Zahlung gedeckt wurden, während Fr. 24'919.-- als Abzahlung übrigblieben. Die Ersatzforderung reduzierte sich damit auf Fr. 99'224.--, der Jahreszins auf Fr. 4'961.--. Die vierte Zahlung von Fr. 222.65 reichte nicht aus, um den Zins für weitere 23 Tage (Fr. 312.60) zu decken; der Zins war damit nur für 16 Tage, d.h. bis 16. November 1983 bezahlt. Es bleibt daher bei der Ersatzforderung von Fr. 99'224.--, die ab 17. November 1983 mit 5% zu verzinsen ist; dazu kommen Fr. 3'130.-- für vorprozessuale Anwaltskosten. In diesem Umfang ist die Klage daher gutzuheissen.
9. Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist davon auszugehen, dass die Parteien vor Bundesgericht im Verhältnis von zwei zu einem Drittel unterliegen, nämlich die Kläger mit rund Fr. 130'000.--, die Beklagte mit rund Fr. 61'000.--. Unbekümmert um diesen Ausgang des Berufungsverfahrens beantragen die Kläger, dass die Kosten aller Instanzen der Beklagten aufzuerlegen seien. a) Nach Ansicht der Beklagten kann das Bundesgericht die auf kantonalem Recht beruhende Kostenregelung der Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht überprüfen. Das trifft an sich zu (BGE 96 II 63 mit Hinweisen). Die Beklagte übersieht dagegen, dass das Bundesgericht gemäss Art. 157
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
BGE 113 II 323 S. 342
Von dieser Möglichkeit ist hier Gebrauch zu machen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die kantonalen Vorschriften über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit der Ordnung übereinstimmen, die für das bundesgerichtliche Verfahren gilt (Art. 156 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 113 II 323 S. 343
führen, in Haftpflichtprozessen unbekümmert um deren Ausgang alle Kosten der beklagten Versicherung zu überbinden, soll die Regel nicht ins Gegenteil verkehrt werden. Auch Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
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1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
BGE 113 II 323 S. 344
d) Es ist richtig, dass die Rechtsprechung das Veranlassungsprinzip, das den angeführten Bestimmungen über die Kostenregelung zugrunde liegt, nicht immer gehörig berücksichtigt (BUCHER, in ZSR 102/1983 S. 293). Das gilt insbesondere dann, wenn der Belangte seine Haftung überhaupt bestreitet, für den Schaden aber zumindest teilweise aufzukommen hat. Das war hier aber nicht der Fall. Die Bezifferung der Forderungen hing vorliegend auch nicht entscheidend von einem Beweisverfahren, sondern vor allem von Rechts- und Ermessensfragen ab. Insoweit unterscheidet der vorliegende Haftpflichtprozess sich nicht grundsätzlich von andern Prozessen, in denen um die Höhe von Forderungen, Renten oder andern Ansprüchen gestritten wird. Besondere Rücksicht auf den Geschädigten ist zudem nur für das erstinstanzliche Verfahren angebracht, weil er seine Begehren oft in Unkenntnis der gegnerischen Auffassung formulieren muss. Wenn bereits ein Sachurteil vorliegt, besteht dazu meistens kein Anlass mehr, jedenfalls nicht nach einem zweitinstanzlichen Urteil. Die Vorinstanz hat den Klägern, die über Fr. 230'000.-- Schadenersatz und Genugtuung verlangt haben, rund Fr. 50'000.-- zugesprochen. Dem Veranlassungsprinzip Rechnung tragend hat sie ihnen sodann zwei Drittel der bezirksgerichtlichen und die Hälfte der obergerichtlichen Kosten auferlegt. Nach dem vorliegenden Urteil erhalten die Kläger rund Fr. 100'000.--. Dieser Ausgang des Prozesses entspricht einem knapp hälftigen Obsiegen der Kläger. Es rechtfertigt sich daher, nicht nur die Kosten des kantonalen, sondern auch des Berufungsverfahrens den Parteien zu gleichen Teilen zu überbinden und die Parteientschädigungen für alle drei Instanzen wettzuschlagen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
In teilweiser Gutheissung der Berufung wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 2. Juli/19. November 1985 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Klägern Fr. 99'224.-- nebst 5% Zins seit 17. November 1983 sowie Fr. 3'130.-- zu bezahlen.