S. 250 / Nr. 54 Motorfahrzeugverkehr (d)

BGE 65 II 250

54. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 10. Oktober 1939 i. S.
Wyss und König gegen Dähler, Wirz & Co.

Regeste:
1. Das Recht zur Anschlussberufung nach Art. 70 OG ist nicht beschränkt auf
die mit der Berufung angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils. Erw.
1.
2. Für die Kosten des Grabunterhaltes besteht kein Ersatzanspruch nach Art. 45
Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR. Erw. 2.
3. Versorgerschaden, Art. 45 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR.
a) Ersatzpflicht für die Kosten der Ausbildung von Kindern über das 18. und
unter Umständen über das 20. Altersjahr hinaus. Erw. 3 a.
b) Angemessene Studienzeit; Abzug wegen Unsicherheit des Studiums. Erw. 3 e.
c) Massgebender Zinsfuss für die Kapitalisierung von Renten. Erw. 3 b.
4. Genugtuung für den Verlust beider Elternteile durch den nämlichen Unfall,
bei schwerem Verschulden des Motorfahrzeugführers, Art. 42 MFG.
5. Anrechnung einer Unfallversicherungsentschädigung auf den Haftpflicht- und
Haftpflichtversicherungsanspruch bei einem Motorfahrzeugunfall. Erw. 5.
a) Die Anrechnungsklausel braucht nicht in der Versicherungspolice zu stehen.
b) Zulässigkeit der Anrechnung im Hinblick auf Art. 48 ff MFG u. Art. 96
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 96 - In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über.
VVG.

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1. Le droit de recourir par voie de jonction, conformément à l'art. 70 OJ, ne
porte pas seulement sur les points litigieux remis en question par le recours
principal. Consid. 1.
2. L'art. 45 al. 1 CO ne donne pas droit à des dommages-intérêts pour
l'entretien des tombes. Consid. 2.
3. Dommages-intérêts pour perte de soutien, art. 45 al. 3 CO.
a) Droit de réclamer des dommages-intérêts pour les frais d'éducation des
enfants au-delà de leur 18 e , éventuellement même au-delà de leur 20e année.
Consid. 3 a.
b) Mesure équitable du temps nécessaire pour les études; réduction justifiée
dans le cas où il n'est pas encore certain que l'intéressé fera effectivement
des études. Consid. 3 c.
c) Taux de l'intérêt, pour la capitalisation de rentes. Consid. 3 b.
4. Indemnité à titre de réparation morale dans le cas où un même accident, dû
à la faute grave du conducteur d'un véhicule automobile, entraîne à la fois la
perte du père et de la mère, art. 42 LA.
5. Imputation, dans le cas d'un accident d'automobile, de l'indemnité due en
vertu d'une assurance accidents Sur l'indemnité due en raison de la
responsabilité civile et du contrat d'assurance conclu de ce chef. Consid. 5.
a) Il n'est pas nécessaire que la clause qui autorise l'imputation figure dans
la police d'assurance.
b) L'imputation est-elle licite au regard des art. 48 ss. LA et 96 LCA?
1. Il diritto di ricorrere adesivamente secondo l'art. 70 OGF non è limitato
ai punti del giudizio cantonale impugnati mediante il ricorso principale.
Consid. 1.
2. Per quanto concerne le spese di manutenzione della tomba non può chiedersi
rimborso in virtù dell'art. 45 cp. 1 CO. Consid. 2.
3. Danno derivante dalla perdita del sostegno, art. 43 cp. 3 CO.
a) Obbligo di risarcimento delle spese di istruzione dei figli oltre il
diciottesimo anno e, eventualmente, oltre il ventesimo anno di età. Consid. 3
a.
b) Conveniente durata degli studi: riduzione a motivo dell'incertezza dogli
studi. Consid. 3 c.
c) Tasso d'interesse applicabile alla capitalizzazione di rendite. Consid. 3
b.
4. Riparazione per la perdita di ambedue i genitori in seguito al medesimo
infortunio, allorché esiste colpa grave dell'automobilista. Art. 42 LCAV.
5. L'indennizzo versato da una compagnia di assicurazione contro gli infortuni
può essere imputato all'importo preteso a titolo di risarcimento dei danni ed
in base ad un'assicurazione di responsabilità civile nel caso di un infortunio
automobilistico? Consid. 5.

a) La clausola concernente tale imputazione non occorre figuri nella polizza
di assicurazione.
b) Ammissibilità dell'imputazione rispetto all'art. 48 e seg. LCAV e 96 LCA.
A. - Am 10. Juni 1935 ereignete sich im Val de Ruz ein schweres Unglück mit
einem vollbesetzten Gesellschaftswagen der Firma Dähler, Wirz & Cie,
Autotransporte,

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Burgdorf. Der Wagen, der vom Firmachauffeur Ernst Schütz gesteuert war, befand
sich auf der Fahrt von La Chaux-de-Fonds nach der Vue des Alpes und von dort
gegen Malvilliers hinunter; dabei verlor der Führer die Herrschaft über das
Fahrzeug und fuhr über eine Kurve hinaus gegen einen Baum. Mehrere Personen,
worunter die Eheleute Karl Albert und Emma König-Ösch von Burgdorf, büssten
ihr Leben ein.
Die drei Kinder der Eheleute König, nämlich Elsy Wyss geb. König, Alfred und
Oskar König, machten die Firma Dähler, Wirz & Cie für den Verlust ihrer Eltern
verantwortlich und hoben im Mai 1937 für einen Betrag von Fr. 100000.-
Betreibung an. Die Fahrzeughalterin anerkannte in einer Vereinbarung vom 14.
Dezember 1937 ihre Haftpflicht grundsätzlich und bezahlte an alle drei Kinder
König zusammen einen Betrag von Fr. 37000.- mit 5% Zins vom Unfalltage an,
wofür die Empfänger «à conto ihrer Ansprüche» quittierten.
B. - Am 7. Februar 1938 reichten die Kinder König beim Appellationshof des
Kantons Bern gegen die Fahrzeughalterin Klage ein auf Bezahlung einer vom
Gerichte zu bestimmenden Summe mit 5% Zins vom Unfalltage hinweg. In der
Klagebegründung bezifferten sie ihre Ansprüche folgendermassen:
Beerdigungskosten, einschliesslich
Grabunterhalt .......................... Fr. 3192.90
Versorgerschaden für alle drei Kläger
zusammen............................... Fr. 37600.--
Genugtuung für alle drei Kläger zusammen Fr. 35000.--
Insgesamt . Fr. 75792.90
Abzüglich geleistete Zahlung Fr. 37000.--
Verbleibende Forderung Fr. 38792.90.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Der Appellationshof sprach den Klägern durch Urteil vom 20. März 1939 über die
von der Beklagten geleistete

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Zahlung hinaus noch einen Betrag von Fr. 4153.- zu mit 5% Zins vom 10. Juni
1935 an; die Mehrforderung wurde abgewiesen.
C. - Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger die Berufung an das
Bundesgericht, indem sie Erhöhung des ihnen von der Vorinstanz zugesprochenen
Betrages verlangten.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Berufung und erklärte Anschlussberufung
mit dem Begehren auf gänzliche Abweisung der Klage.
Diese Anträge wurden an der mündliche Verhandlung erneuert. Gegenüber der
Anschlussberufung der Beklagten beantragten die Kläger, es sei darauf nur
insoweit einzutreten, als sie sich auf die mit der Berufung angefochtenen
Punkte beziehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Kläger haben mit der Berufung das Urteil des Appellationshofes nur in
einzelnen Punkten angefochten (Zinsfuss für die Kapitalisierung des
Versorgerschadens, Höhe der Genugtuungssummen u.s.w.). Daraus folgern sie,
dass die Beklagte sich auch nur in diesen Punkten der Berufung habe
anschliessen können. Diese Auffassung ist unrichtig. Ergreift eine Partei das
Rechtsmittel der Berufung an das Bundesgericht, so steht der andern gemäss
Art. 70 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 96 - In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über.
OG das Recht zu. im vollen Umfange des Rechtsstreites, wie er
vor der letzten kantonalen Instanz hängig war, die Anschlussberufung zu
erklären, gleichgültig, ob sich die Berufung ebenfalls auf das ganze Urteil
oder nur auf einzelne Teile desselben erstreckt. Die Abhängigkeit von der
Berufung besteht lediglich darin, dass die Anschlussberufung gemäss Art. 70
Abs. 2 dahinfällt, wenn jene zurückgezogen wird oder wenn das Bundesgericht
darauf nicht eintritt; eine Beschränkung des Rechtes zur Anschlussberufung auf
die mit der Berufung angefochtenen Punkte hingegen findet sich im Gesetze
nicht.

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Es ist daher auch auf die Anschlussberufung in ganzem Umfange einzutreten.
2.- Der Ersatzanspruch für die Bestattungskosten ist von der Beklagten bis zum
Betrage von Fr. 2000.- anerkannt worden. Die Vorinstanz hat den Klägern
darüber hinaus noch Fr. 500.- für den Unterhalt des Doppelgrabes zugesprochen.
Dieser Posten wird von der Beklagten mit Recht beanstandet.
Der Grabunterhalt gehört unzweifelhaft nicht mehr zur Bestattung als solcher.
Da indessen Art. 45 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR die Bestattungskosten nur als Beispiel anführt,
wenn auch als einziges und wichtigstes, so könnte man sich fragen, ob die
Kosten des Grabunterhaltes nicht doch zu den «im Falle der Tötung eines
Menschen ... entstandenen Kosten» zu rechnen seien. Allein die Praxis hat
darunter stets nur Kosten verstanden, die mit dem Tod unmittelbar
zusammenhängen (BGE 54 II 141 und 224, sowie dort zitierte Urteile). Ein
solcher unmittelbarer Zusammenhang ist bei den Kosten des Grabunterhaltes, die
erst später, im Verlaufe der Zeit entstehen, offenbar nicht vorhanden.
Jedenfalls ist aber der Grabunterhalt in erster Linie und in so
ausgesprochener Weise eine Pietätspflicht der Angehörigen, dass damit ein
Ersatzanspruch gegen den Dritten, der den Tod des Verstorbenen zu verantworten
hat, unvereinbar erscheint. Wenn die Angehörigen darauf halten, dass Andenken
des Verstorbenen durch Grabschmuck zu ehren, darf ihnen auch zugemutet werden,
die Kosten dafür selber zu tragen. Das gilt umsomehr, als diese Kosten, sofern
sie in einem der sozialen Stellung der Familie entsprechenden Rahmen gehalten
werden, jährlich nur einen verhältnismässig kleinen Betrag ausmachen (die
Vorinstanz rechnet hier für das Doppelgrab mit einer jährlichen Auslage von
Fr. 20.-); soweit sie jenen Rahmen überschreiten, wäre ein Ersatzanspruch aber
ohnehin ausgeschlossen.
Die Vorinstanz möchte einen Unterschied machen, je nachdem der Unterhalt des
Grabes von den Angehörigen

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selber, oder wie es vielfach vorgeschrieben ist, vom Friedhofgärtner besorgt
wird; im letztern Falle würde sie die Entschädigung gewähren, im ersten nicht.
Diese Unterscheidung ist nicht haltbar. Eine Aufwendung in Geld kann
ebensowohl wie eine persönliche Bemühung durch die Pietät geboten sein. Der
Grabunterhalt verliert deshalb seinen Charakter als Pietätspflicht nicht
dadurch, dass die Angehörigen die Arbeiten durch den Friedhofgärtner ausführen
lassen, anstatt sie selber zu besorgen.
Der Posten von Fr. 500.- für den Grabunterhalt kann demgemäss nicht
aufrechterhalten werden.
3.- Die Berechnung des Versorgerschadens und des von der Beklagten zu
leistenden Ersatzes ist weitgehend von Feststellungen tatsächlicher Natur
beherrscht. Auf diesem Gebiet steht dem Bundesgericht eine Nachprüfung des
angefochtenen Urteils nicht zu (Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OG).
Bei der rechtlichen Beurteilung hat die Vorinstanz die einschlägigen
Grundsätze in richtiger Weise angewendet. Anlass zu näherer Erörterung können
lediglich noch folgende Fragen geben.
a) Der Kläger Alfred König war im Zeitpunkt des Unfalles der Eltern 17 3/4,
der Kläger Oskar König 10 1/2 Jahre alt. Alfred König befand sich damals in
der Handelsschule in Neuenstadt; im Frühjahr 1936 trat er bei der Kantonalbank
in Bern in die Lehre, die er am 1. April 1939 abschloss. Oskar König besuchte
zur Zeit des Unfalls und besucht heute noch das Gymnasium in Burgdorf. Nach
Mitteilung des Rektorats ist es wahrscheinlich, dass er die Maturität bestehen
und ein Studium wird ergreifen können.
Die Vorinstanz hat dem Kläger Alfred König für die Zeit bis zum Abschluss der
Lehre ein Unterhaltsgeld von monatlich Fr. 180.-, kapitalisiert mit Fr.
7655.-, sowie als Schulgeld für Neuenstadt einen Betrag von insgesamt Fr.
600.- zugesprochen, dem Kläger Oskar König für die Gymnasialzeit ein
durchschnittliches Unterhalts- und Schulgeld von zusammen Fr. 180.-,
kapitalisiert mit

Seite: 256
Fr. 16898.-, und für das auf drei Jahre veranschlagte Universitätsstudium ein
solches von Fr. 250.-, kapitalisiert mit Fr. 5777.-, wobei mit Rücksicht auf
die Unsicherheit, die hinsichtlich des Studiums bestehe, dieser Kapitalbetrag
auf Fr. 4500.- herabgesetzt wurde. Damit ist die Vorinstanz für beide Söhne
bei Berechnung des Versorgerschadens über das 20. Altersjahr hinausgegangen,
wogegen die Beklagte Einspruch erhebt. In der Regel wird Kindern für Verlust
ihres Versorgers Entschädigung gewährt bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr.
Dabei handelt es sich aber nicht um eine starre rechtliche Grenze, vielmehr
muss in jedem Falle auf die besondern Verhältnisse abgestellt werden. Dem
Grundsatz nach ist mit der Entschädigung für Versorgerschaden der Zustand
wiederherzustellen, wie er vor dem Tode des Versorgers bestanden hat und wie
er sich in der Zukunft gestaltet hätte, wenn der Tod nicht eingetreten wäre.
Daher besteht ein Anspruch nicht nur auf die unumgänglich notwendigen
Subsistenzmittel, sondern es muss eine den bisherigen Verhältnissen
entsprechende, standesgemässe Lebenshaltung zugebilligt werden (BGE 57 II
182
). Hiezu gehören bei Kindern auch die Kosten der Ausbildung, die nach aller
Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre, wenn der Versorger weitergelebt
hätte. Das führt in Fällen wie dem vorliegenden dazu, dass über das 18. und
unter Umständen über das 20. Altersjahr hinaus Entschädigung zu gewähren ist.
In diesem Sinne hat das Bundesgericht bereits früher entschieden (BGE 59 II
462
ff.; Urteil vom 18. Mai 1938 i. S. Ehrlich gegen Grandhotel und Kurhaus
Seelisberg A.-G., nicht veröffentlichte Erwägung 7).
b) Die errechneten Renten sind von der Vorinstanz zu 4% kapitalisiert worden.
Die Kläger bezeichnen diesen Ansatz unter Hinweis auf die in den letzten
Jahren eingetretene Zinsfussenkung als zu hoch und verlangen, dass zu 3% oder
höchstens zu 3 1/2% kapitalisiert werde.
Die Rechtsprechung hat es stets abgelehnt und muss

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es weiter ablehnen, bei der Kapitalisierung von Renten allen
Zinsfusschwankungen auf dem Geldmarkte zu folgen (vgl. BGE 60 II 48 und 397).
Die kapitalisierte Rente ist wirtschaftlicher Ausgleich auf eine längere
Zeitspanne, in der die Zinssätze mehrmals, sei es nach unten oder nach oben,
wechseln können. Daher wäre es nicht richtig, auf den Zinsfuss abzustellen,
der zufällig in dem Zeitpunkt des Rentenentscheides gilt, sondern es ist der
Kapitalisierung ein Ansatz zu Grunde zu legen, von dem nach den bisherigen
Erfahrungen angenommen werden kann, dass er sich als Durchschnitt bewähren
werde. Wie notwendig das ist, zeigt gerade die gegenwärtige Entwicklung auf
dem Geldmarkt, indem die von den Klägern geltend gemachte Zinsfussenkung
bereits zum Stillstand gekommen ist und seit Einleitung des vorliegenden
Prozesses wieder einer Aufwärtsbewegung Platz gemacht hat, die voraussichtlich
noch anhalten wird. Es ist deshalb an dem Ansatze von 4%, der dem mittleren
Zinsfuss der letzten Jahrzehnte entspricht, festzuhalten.
c) Mit Rücksicht auf die Unsicherheit, ob der Kläger Oskar König wirklich
studieren werde, hat die Vorinstanz an seinen Studienkosten einen Abzug von
Fr. 1227.- gemacht. Dieser Abzug wird mit Recht angefochten. Bei den meisten
wissenschaftlichen Berufsarten ist heute eine Studienzeit von vier Jahren
angemessen; einzelne Berufe, z. B. der medizinische, erfordern sogar ein
erheblich längeres Studium. Die Vorinstanz hat aber für Oskar König nur drei
Jahre in Rechnung gestellt, also ein volles Jahr weniger, als an sich
gerechtfertigt wäre. Damit ist der hinsichtlich des Studiums bestehenden
Unsicherheit genügend Rechnung getragen, und ein weiterer Abzug darf nicht
stattfinden.
4.- Als Genugtuung hat die Vorinstanz der Tochter Fr. 3000.- und den beiden
Söhnen je Fr. 6000.- zugesprochen, allen drei Klägern zusammen also Fr.
15000.-. Demgegenüber beharren die Kläger mit der Berufung auf den
eingeklagten Beträgen, nämlich

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Fr. 5000.- für die Tochter und je Fr. 15000.- für die beiden Söhne.
Der Verlust der beiden Eltern durch den nämlichen Unglücksfall war für die
Kläger ein tragisches Erlebnis, das sie mit schwerem Leid erfüllen musste. Für
die beiden noch unmündigen Söhne wirkte sich das Ereignis besonders hart aus,
indem sie mit einem Schlage das Elternhaus, die natürliche Stätte ihrer
Entwicklung, und in entscheidendem Alter die Fürsorge und den Rat der Eltern
verloren.
Zurückzuführen ist der Unfall auf grobe Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers
Schütz, für dessen Verhalten die Beklagte gemäss Art. 42 MFG einzustehen hat.
Schütz ist vom Polizeigericht Val de Ruz durch Urteil vom 28. August 1935
wegen Übertretung des MFG und fahrlässiger Tötung und Körperverletzung zu
einem Monat Gefängnis (bedingt) und zu Fr. 50.- Busse verurteilt worden. Er
fuhr nach der verbindlichen Feststellung des Appellationshofes den mit 30
Personen besetzten Wagen in direktem Gang die abfallende Strasse von der Vue
des Alpes hinunter und dazu noch, wie aus den vom Strafrichter festgehaltenen
Zeugenaussagen hervorgeht, mit stark übersetzter Geschwindigkeit. Das brachte
es mit sich, dass die Bremsen übermässig in Anspruch genommen werden mussten
und dass dem Führer die Herrschaft über den Wagen verloren ging. Allerdings
sprang dann im kritischen Augenblick auch noch die Kupplung heraus. Ob dies
durch die unvernünftige Fahrweise oder durch einen Defekt der Kupplung zu
erklären ist, steht nicht fest. Sollte letzteres der Fall sein, so würde aber
der Führer dadurch nicht entlastet; denn er gibt selber an, dass die Kupplung
schon acht Tage vorher herausgesprungen sei, was ihn zu noch grösserer
Vorsicht beim Bergabwärtsfahren hätte veranlassen sollen.
Es liegt somit eine ausserordentlich schwere moralische Schädigung der Kläger
vor, die durch grobes Verschulden des Fahrzeugführers verursacht worden ist.
Angesichts

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dieser Verhältnisse erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung
unzulänglich, auch wenn man berücksichtigt, dass seelisches Leid durch Geld
überhaupt nicht aufgewogen werden kann. Die Genugtuungssumme ist daher für die
Tochter auf Fr. 4000.-, für die beiden Söhne auf je Fr. 8000.- heraufzusetzen,
was gegenüber der vorinstanzlichen Entscheidung eine Erhöhung um insgesamt Fr.
5000.- ausmacht.
5.- Ausser den von der Beklagten ausbezahlten Fr. 37000.- erhielten die Kläger
zusammen noch Fr. 7000.- aus einer Kollektivunfallversicherung, welche die
Beklagte für die Fahrgäste ihrer Gesellschaftswagen bei der
Unfallversicherungsgesellschaft Winterthur abgeschlossen hatte. Dieser Betrag
ist durch die Vorinstanz von der Gesamtsumme der Entschädigungen in Abzug
gebracht worden. Die Kläger bestreiten die Zulässigkeit des Abzuges.
Nach der mit den Akten übereinstimmenden Feststellung der Vorinstanz hat die
Beklagte mit der «Winterthur» längere Zeit vor dem Unfall vereinbart, dass die
aus der Unfallversicherung auszuzahlenden Entschädigungen an die Beträge
angerechnet werden sollen, die bei einem Unfall auf Grund der bei der gleichen
Versicherungsgesellschaft bestehenden Haftpflichtversicherung geschuldet
würden. Damit erreichte die Beklagte eine erhebliche Prämienreduktion für die
Unfallversicherung. Diese Vereinbarung über die Anrechnung der Unfall- an die
Haftpflichtentschädigung müssen die Kläger gegen sich gelten lassen, sofern
sie nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstösst. Dass die
Klausel, weil sie erst später vereinbart wurde, nicht in der Police steht, ist
unerheblich. Der Inhalt des Versicherungsvertrages wird nicht notwendig allein
durch die Police bestimmt; diese hat nur die Bedeutung einer Beweisurkunde,
neben die andere Beweismittel treten können. Auch wird nicht etwa behauptet,
dass den Eltern König vor Antritt der Unglücksfahrt eine bedingungslose
Unfallversicherung zugesichert

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oder gar die Police vorgewiesen worden sei. Ebensowenig bezahlten sie ausser
dem Fahrpreis einen besondern, irgendwie erkennbaren Betrag für die
Versicherung.
Freilich handelt es sich nun im vorliegenden Prozess nicht unmittelbar um das
Verhältnis der beiden Versicherungen, der Unfall- und der
Haftpflichtversicherung, da mit der Klage nicht der
Haftpflichtversicherungsanspruch gegen die Gesellschaft, sondern der
Haftpflichtanspruch gegen die Fahrzeughalterin geltend gemacht wird. Die
Anrechnungsklausel gilt aber zu Gunsten der Versicherungsgesellschaft
selbstverständlich ohne Rücksicht darauf, ob diese von der Beklagten oder
gemäss Art. 49 MFG direkt von den Geschädigten belangt wird. Die Gesellschaft
wird daher gestützt auf die Klausel an dem der Beklagten geschuldeten
Haftpflichtversicherungsbetrag die Unfallversicherungssumme in gleicher Weise
zum Abzug bringen, wie sie es den Geschädigten gegenüber getan hätte.
Dementsprechend muss sich auch die Beklagte gegenüber den Geschädigten auf die
Klausel berufen können, in dem Sinne, dass die Unfallversicherungssumme als
auf Rechnung der Haftpflichtansprüche bezahlt zu gelten hat; denn
unbestreitbar sollte die Klausel nach Meinung der Vertragsparteien nicht dazu
führen, dass die Unfallversicherungsentschädigung letzten Endes zu Lasten der
Beklagten gehe.
Es kann sich deshalb nur noch fragen, ob die Anrechnungsklausel gegen
zwingende Gesetzesvorschriften verstosse. Als solche kommen Art. 48 ff. MFG
und Art. 96
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 96 - In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über.
VVG in Betracht.
Art. 48 MFG verpflichtet den Halter, zur Deckung des durch sein Motorfahrzeug
verursachten Schadens eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, deren
Modalitäten in Art. 49 ff. näher geordnet sind. Da eine
Haftpflichtversicherung vorgeschrieben ist, steht es dem Halter nicht frei, an
ihrer Stelle eine Unfallversicherung einzugehen (vgl. STREBEL, Komm. z. MFG,
Art. 48 Nr. 13). Durch

Seite: 261
die vorliegende Anrechnungsklausel ist jedoch keineswegs die
Haftpflichtversicherung im Umfange der Anrechnung durch die Unfallversicherung
ersetzt worden. Die Haftpflichtversicherung blieb in ihrem Bestande völlig
unberührt, die Versicherungsgesellschaft hatte zu den darin vereinbarten
Bedingungen für die Haftpflicht der Fahrzeughalterin weiterhin einzustehen,
nur sollte auf die bei einem Unfall auszuzahlenden
Haftpflichtversicherungsbeträge die gleichzeitig geschuldete
Unfallversicherungsentschädigung angerechnet werden. Das bedeutet tatsächlich
nichts anderes, als dass die Geschädigten im Ergebnis auf die
Haftpflichtversicherungsbeträge beschränkt sind und daneben nicht auch noch
die Unfallversicherungssumme verlangen können. Einer solchen Regelung steht
unter dem Gesichtspunkte von Art. 48 ff. MFG nichts entgegen, da es sich bei
der Unfallversicherung um eine freiwillige Versicherung handelt, zu deren
Abschluss der Fahrzeughalter, anders als bei der Haftpflichtversicherung,
nicht von Gesetzes wegen verpflichtet ist.
Nach Art. 96
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 96 - In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über.
VVG gehen in der Personenversicherung die Ansprüche, welche dem
Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber
Dritten zustehen, nicht auf den Versicherer über. Diese Bestimmung darf gemäss
Art. 98
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 98 - Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1-3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90-95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.
VVG nicht durch Vertragsabrede zu Ungunsten des Anspruchsberechtigten
abgeändert werden, ist also insofern zwingender Natur. Sie hat zur Folge, dass
zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer nicht die Anrechnung der
Versicherungsleistung auf Ansprüche vereinbart werden kann, die dem
Berechtigten gegen einen Dritten zustehen. Zur Personenversicherung gehört
dabei auch die private Unfallversicherung (JAEGER, Komm. zum VVG, Art. 96 Nr.
4).
Die Vorschrift bezweckt, dem Berechtigten den Schadenersatzanspruch gegen den
Dritten, der das Ereignis zu verantworten hat, neben der Versicherungsleistung
ungeschmälert

Seite: 262
zu erhalten. Es soll sich weder der Versicherer zu seiner Entlastung auf die
Schadenersatzleistung des Dritten noch der Dritte auf die Leistung des
Versicherers berufen können. Dieser Zweckgedanke der Vorschrift entbehrt aber
dort seiner Grundlage, wo der schadenersatzpflichtige Dritte mit demjenigen,
der die Versicherung abgeschlossen und die Prämien aus eigenen Mitteln
bestritten hat, identisch ist, wie es hier zutrifft. Es ist nicht einzusehen,
warum jemand nicht sollte auf eigene Kosten für andere Personen eine Unfall-
oder sonstige Summenversicherung abschliessen können mit der Bestimmung, dass
die Versicherungsleistung auf Schadenersatzansprüche anzurechnen sei, die der
aus der Versicherung berechtigten Person gegen den Versicherungsnehmer
zustehen werden. Dieser Fall unterscheidet sich grundsätzlich von demjenigen,
wo schadenersatzpflichtig ein Dritter ist, welcher der Versicherung fremd
gegenüber steht und demgemäss durch die Anrechnung der Versicherungsleistung
auf seine Ersatzpflicht in unverdienter Weise entlastet würde. Was der
Versicherungsnehmer durch den Abschluss einer Versicherung mit
Anrechnungsklausel ins Werk setzt, ist im Grunde genommen das, dass er mit
eigenen Mitteln zum voraus für die Deckung künftigen, von ihm zu
verantwortenden Schadens sorgt. Ihm das zu verwehren, besteht umsoweniger
Anlass, als die Versicherung ungeachtet der Anrechnungsklausel auch im
Interesse der Geschädigten liegt. Nicht nur sind ihre Schadenersatzansprüche
im Umfange der Versicherungssumme tatsächlich sichergestellt, sondern sie
haben auch noch den Vorteil, dass sie beim Eintritt des versicherten
Ereignisses sofortige Zahlung erhalten, ohne im erwähnten Umfang überhaupt
einen Schadenersatzanspruch nachweisen zu müssen. Anderseits stünde der
Versicherungsnehmer bei Unwirksamkeit der Anrechnungsklausel schlechter da,
als wenn er die Versicherung nicht eingegangen wäre; er hätte dann die
Versicherungsprämien für die damit erstrebte Deckung seiner
Schadenersatzpflicht umsonst ausgelegt.

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Aus den angeführten Gründen findet Art. 96
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 96 - In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über.
VVG auf den vorliegenden Fall keine
Anwendung, womit sich die Anrechnung endgültig als zulässig erweist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Berufung und Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen und das Urteil
des Appellationshofes des Kantons Bern vom 20. März 1939 dahin abgeändert,
dass der von der Beklagten den Klägern noch zu bezahlende Betrag im Sinne der
Erwägungen auf Fr. 9880.- zuzüglich 5% Zins seit 10. Juni 1935 festgesetzt
wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 II 250
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 10. Oktober 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 II 250
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1. Das Recht zur Anschlussberufung nach Art. 70 OG ist nicht beschränkt auf die mit der Berufung...


Gesetzesregister
OG: 70  81
OR: 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
VVG: 96 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 96 - In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über.
98
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 98 - Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1-3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90-95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96.
BGE Register
54-II-138 • 57-II-180 • 59-II-461 • 60-II-38 • 65-II-250
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • vorinstanz • bundesgericht • haftpflichtversicherung • versorgerschaden • genugtuung • versicherungsnehmer • zins • tod • zinsfuss • versicherer • frage • deckung • bestattungskosten • schaden • richtigkeit • automobil • schulgeld • monat • personenversicherung
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