127 I 145
18. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Juni 2001 i.S. Wottreng gegen Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Einsicht in archivierte Strafakten durch Drittpersonen; Informations- und Wissenschaftsfreiheit, Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet.
1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. 3 Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
- Kantonale Bestimmungen über die Archivierung (E. 2).
- Keine Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung durch den Verordnungsgeber (E. 3).
- Grundzüge der Kommunikationsfreiheit (E. 4b); die Informations- und Wissenschaftsfreiheit räumen keinen generellen Anspruch auf Beschaffung von Informationen aus nicht allgemein zugänglichen Quellen (archivierten Akten während Schutzfrist) ein (E. 4c und 4d).
- Prüfung der Anwendung des kantonalen Archivrechts; Persönlichkeitsschutz von Verstorbenen, Angehörigen und Drittpersonen (E. 5).
Regeste (fr):
- Consultation par des tiers de dossiers pénaux archivés; liberté d'information et liberté de la science, art. 16 et 20 Cst.
- Dispositions cantonales sur l'archivage (consid. 2).
- L'auteur de l'ordonnance n'a pas violé le principe de la séparation des pouvoirs (consid. 3).
- Eléments fondamentaux de la liberté de communication (consid. 4b); la liberté d'information et la liberté de la science ne fondent pas un droit de portée générale à l'obtention d'informations provenant de sources non accessibles à quiconque (dossiers archivés pendant le délai de protection) (consid. 4c et 4d).
- Contrôle de l'application du droit cantonal sur l'archivage; protection de la personnalité de défunts, de leur parenté et de tiers (consid. 5).
Regesto (it):
- Consultazione da parte di terzi di incarti penali archiviati; libertà di informazione e libertà della scienza, art. 16 e 20 Cost.
- Disposizioni cantonali sull'archiviazione (consid. 2).
- L'autore dell'ordinanza non ha violato il principio della separazione dei poteri (consid. 3).
- Elementi fondamentali della libertà di comunicazione (consid. 4b); la libertà di informazione e la libertà della scienza non comportano un diritto generale all'ottenimento di informazioni da fonti non accessibili a tutti (incarti archiviati soggetti ad un periodo di protezione) (consid. 4c e 4d).
- Controllo dell'applicazione del diritto cantonale sull'archiviazione; protezione della personalità dei defunti, dei loro parenti e di terzi (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 146
BGE 127 I 145 S. 146
Willi Wottreng ist Historiker und Publizist. In den letzten Jahren hat er wissenschaftlich recherchierte historisch-literarische Werke geschrieben. Nunmehr beabsichtigt er, in dieser Art ein Werk über Martin Schippert zu verfassen. Martin Schippert, genannt "Tino", soll der charismatische Gründer und Chef der Rockergruppe "Hell's Angels Switzerland" gewesen sein, welche in der 68-er Bewegung vor allem in Zürich in Erscheinung getreten ist und weitherum bekannt geworden ist. Martin Schippert sowie den Mitgliedern seiner Gruppe wurden damals auch Straftaten vorgeworfen; "Tino" selber wurde mehrmals von zürcherischen Gerichten wegen unterschiedlicher Delikte verurteilt. Er verstarb im Jahre 1981 in Bolivien. Im Hinblick auf die Publikation über "Tino" ersuchte Willi Wottreng den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich um Einsicht in entsprechende Strafakten. Der Obergerichtspräsident wies das Gesuch wie auch ein Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung führte er aus, die Akteneinsicht sei nach dem kantonalen Archivrecht mangels Ablaufs der Schutzfrist ausgeschlossen und einer vorgängigen Archiveinsicht stünden berechtigte Interessen der Betroffenen entgegen; im Falle der Einsicht aus wissenschaftlichen
BGE 127 I 145 S. 147
Gründen müsste die Anonymität gewahrt werden, was den Absichten des Autors entgegenstehe. Willi Wottreng hat gegen diesen abschlägigen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eine Verletzung der Informationsfreiheit, der Pressefreiheit, der Meinungsfreiheit sowie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
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1 | Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
2 | Zensur ist verboten. |
3 | Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Dem Beschwerdeführer ist die verlangte Einsicht in Strafakten von "Tino" Martin Schippert gestützt auf das kantonale Archivrecht und eine entsprechende Abwägung der im vorliegenden Fall betroffenen Interessen verweigert worden. Es gilt daher, diese Ordnung vorerst kurz darzustellen. Das Archivgesetz des Kantons Zürich vom 24. September 1995 (Archivgesetz, AG; LS 432.11) regelt das Archivwesen im Allgemeinen. Danach werden die Akten der öffentlichen Organe zunächst von diesen selber verwaltet (§ 7 AG). Wenn die Akten nicht mehr benötigt werden bzw. spätestens 30 Jahre nach ihrer Anlage sind sie den Archiven zur Übernahme anzubieten; bei der Auswahl wird insbesondere der Bedeutung der Akten Rechnung getragen (§ 8 Abs. 1 und 3 AG). Die Archivverordnung des Regierungsrates (Archivverordnung; LS 432.111) umschreibt in § 6 die Kriterien der Archivwürdigkeit von Akten. Für die Akten in den Archiven gelten Amtsgeheimnis und Datenschutz während einer Schutzfrist von 30 Jahren, von ihrer Anlage an gerechnet; für Akten mit Personendaten beträgt die Schutzfrist 30 Jahre seit dem Tod des Betroffenen (§ 10 Abs. 1 AG). Schon während der Schutzfrist können die öffentlichen Organe aus wichtigen Gründen die Akteneinsicht bewilligen (§ 10 Abs. 2 AG). Nach Ablauf der Schutzfrist kann das Archivgut im Rahmen der Benützungsbestimmungen frei eingesehen werden (§ 11 AG). Der Regierungsrat und die kantonalen Gerichte erlassen Ausführungsvorschriften (§ 17 AG). Sie können u.a. aus wichtigen Gründen für einzelne Aktengruppen die Schutzfrist verkürzen oder verlängern sowie ein teilweises Einsichtsrecht gewähren und das vorgesehene Einsichtsrecht beschränken (§ 18 lit. a AG). Die Archivverordnung umschreibt in § 4 Abs. 3 die wichtigen Gründe für die Einsichtnahme in archivierte Akten mit Personendaten vor Ablauf der Schutzfrist; solche liegen vor, wenn die
BGE 127 I 145 S. 148
Einsichtnahme im überwiegenden Interesse der betroffenen Person erfolgt oder diese zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann (lit. a) oder wenn die Akten für Gesetzgebung, Rechtsprechung, statistische oder wissenschaftliche Zwecke oder einen Entscheid über die Rechte betroffener Personen benötigt werden (lit. b). Die Verordnung des Obergerichts über die Archive der Gerichte, der Friedensrichter-, Gemeindeammann-, Stadtammann- und Betreibungsämter (Gerichtsarchivverordnung; LS 211.16) sieht in § 21 vor, dass die Prozessakten und Spruchbücher während 70 Jahren, vom Zeitpunkt ihrer Anlage an gerechnet, für Dritte nicht zugänglich sind; Ausnahmebewilligungen erteilen die Präsidenten der entsprechenden Gerichtsstellen. Nach § 11 Abs. 2 Gerichtsarchivverordnung ist bei Gesuchen von Dritten die obergerichtliche Verordnung über die Akteneinsicht durch Gerichtsberichterstatter und andere Dritte (Akteneinsichtsverordnung; LS 211.15) zu beachten. Nach deren § 8 Abs. 2 wird Dritten Einsicht in Urteile, Akten und Protokolle gewährt, wenn die Parteien zustimmen oder wenn ein wissenschaftliches Interesse eine solche Einsicht rechtfertigt und nach Ansicht des Gerichtspräsidenten keine berechtigten Interessen der Parteien oder Dritter verletzt werden.
3. Der Beschwerdeführer stellt die Anwendbarkeit der obergerichtlichen Gerichtsarchivverordnung und Akteneinsichtsverordnung insofern in Frage, als diese strengere Anforderungen an die Einsicht in das Archivgut stellen als das Archivgesetz selber. Sinngemäss macht er damit eine Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung geltend. a) Das Bundesgericht hat seit jeher das durch sämtliche Kantonsverfassungen explizit oder implizit garantierte Prinzip der Gewaltenteilung als verfassungsmässiges Recht anerkannt. Sein Inhalt ergibt sich aus dem kantonalen Recht (BGE 126 I 180 E. 2a/aa S. 182; BGE 124 I 216 E. 3b und 4 S. 219; BGE 121 I 22 E. 3a S. 25; BGE 118 Ia 245 E. 3b S. 247; BGE 108 Ia 178 E. 2 S. 180, mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Gewaltenteilungsgrundsatzes prüft das Bundesgericht die Auslegung des kantonalen Verfassungsrechts frei, jene des Gesetzesrechts hingegen unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 126 I 180 E. 1a/aa S. 182; BGE 124 I 216 E. 3b S. 219, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf spezifische Gewaltenteilungsgrundsätze nach kantonalem Recht, sondern macht lediglich geltend, die Gerichtsarchivverordnung und die Akteneinsichtsverordnung gingen mit strengeren Anforderungen
BGE 127 I 145 S. 149
über das Archivgesetz hinaus. Diese Frage ist, wie dargetan, unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu prüfen. b) Nach § 10 Abs. 1 AG beträgt die Schutzfrist archivierter Akten 30 Jahre, im Allgemeinen vom Zeitpunkt ihrer Erstellung und für Akten mit Personendaten vom Tod der Betroffenen an gerechnet. Diese Regelung sieht im Grundsatz keine Ausnahmen vor. Hingegen ermächtigt § 18 lit. a AG u.a. die kantonalen Gerichte ausdrücklich, aus wichtigen Gründen für einzelne Aktengruppen die Schutzfrist zu verlängern. Das Obergericht hat in seiner Verordnung die Sperrfrist für Gerichtsakten auf 70 Jahre vom Zeitpunkt ihrer Anlage an gerechnet festgelegt (§ 21 Gerichtsarchivverordnung). Damit wird für eine bestimmte Kategorie von Akten eine über die allgemeine Regelung hinausreichende Schutzfrist festgelegt. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass sich die Gerichtsarchivverordnung auf eine aufgehobene Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes stützt und gelegentlich an das neue Archivgesetz angepasst werden soll. Der Beschwerdeführer beanstandet diesen formellen Umstand nicht und macht nicht geltend, die Gerichtsarchivverordnung sei mangels formeller Abstützung im Archivgesetz selber nicht anwendbar. Es ist denn auch nicht selten, dass Verordnungen durch Änderungen der übergeordneten Gesetzgebung eine neue Grundlage erhalten und nicht sofort formell daran angepasst werden. Unter materiellem Gesichtswinkel von Bedeutung ist, dass das Archivgesetz selber für einzelne Aktengruppen aus wichtigen Gründen Abweichungen vorsieht und insbesondere Verlängerungen der Schutzfrist ausdrücklich erlaubt. Gerichtsakten stellen gegenüber all jenen Akten, die nach dem Archivgesetz aufbewahrt werden, eine spezifische Gruppe dar. Die Sonderbehandlung der Gerichtsakten kann sich auf wichtige Gründe stützen, da diese in verschiedensten Bereichen (des Privat-, des Straf- und des öffentlichen Rechts) nach einem besondern Schutz der Betroffenen rufen - auch wenn Gerichtsakten nicht von vornherein sensiblere Daten aufweisen als Archivgut von Behörden (etwa in Bereichen wie Vormundschaftswesen oder fürsorgerischem Freiheitsentzug). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Verlängerung der Schutzfrist für Gerichtsakten beruhe nicht auf hinreichenden wichtigen Gründen im Sinne des Archivgesetzes. Ebenso wenig beanstandet er die Sperrfrist von 70 Jahren in der Gerichtsarchivverordnung, obwohl sie in einem gewissen Gegensatz zur Grundordnung im Archivgesetz mit einer allgemeinen Schutzfrist von lediglich 30 Jahren steht. Die Gewaltenteilungsrüge erweist sich angesichts dieser Umstände als unbegründet.
BGE 127 I 145 S. 150
Der Regelung der Schutzfristdauer kommt im Übrigen für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu. Die Frist von 30 Jahren gemäss Archivgesetz, berechnet ab dem Tod des Betroffenen, ist heute ebenso wenig abgelaufen wie diejenige von 70 Jahren seit der Anlage gemäss der Gerichtsarchivverordnung. Für die verlangte Einsicht bedarf der Beschwerdeführer daher auf jeden Fall einer Ausnahmebewilligung. c) Aufgrund von § 10 Abs. 2 AG können die öffentlichen Organe die Akteneinsicht aus wichtigen Gründen schon während der Schutzfrist gewähren. Was unter "wichtigen Gründen" zu verstehen ist, führt einerseits § 4 Abs. 3 Archivverordnung aus: Im überwiegenden Interesse der betroffenen Person, bei deren Zustimmung oder bei Vermutung von deren Zustimmung (lit. a) sowie zur Verwendung für Gesetzgebung, Rechtsprechung, statistische oder wissenschaftliche Zwecke oder für einen Entscheid über die Rechte der betroffenen Person (lit. b). Andererseits sehen § 21 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Gerichtsarchivverordnung und § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung Ausnahmebewilligungen vor, wenn die Parteien zustimmen oder wenn ein wissenschaftliches Interesse die Einsicht rechtfertigt und keine berechtigten Interessen verletzt werden. Die Voraussetzungen für die vorzeitige Einsicht werden demnach für das allgemeine Archivgut und für Gerichtsakten unterschiedlich umschrieben. Sie erscheinen für die Gerichtsakten strenger als für das übrige Archivgut. Dieser Umstand vermag nichts daran zu ändern, dass sich die Gerichtsarchiv- und die Akteneinsichtsverordnung auf "wichtige Gründe" im Sinne von § 10 Abs. 2 Archivgesetz stützen können. Die Unterschiedlichkeit von allgemeinem Archivgut und gerichtlichem Archivgut mag unterschiedliche Regelungen der vorzeitigen Einsichtnahme rechtfertigen. In formeller Hinsicht sieht § 17 Archivgesetz ausdrücklich die Kompetenz des Obergerichts zum Erlass von Ausführungsbestimmungen vor; wie dargetan, ist dabei nicht von Bedeutung, dass sich die obergerichtliche Regelung formell noch auf aufgehobene Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes stützt. Soweit der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung betreffend die vorzeitige Einsicht in das Archivgut eine Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips geltend macht, erweisen sich seine Rügen ebenfalls als unbegründet. d) Aufgrund dieser Erwägungen steht der Anwendung der speziellen Ordnung, wie sie nach der Gerichtsarchivverordnung in Verbindung mit der Akteneinsichtsverordnung für die Einsicht in
BGE 127 I 145 S. 151
archivierte Gerichtsakten vorgesehen ist, nichts Grundsätzliches im Wege. Diese bildet daher Ausgangspunkt für die grundrechtliche Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
4. Der Beschwerdeführer stützt sein Einsichtsersuchen auf das kantonale Archivrecht und die Verfassungsgarantien der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit, der Informationsfreiheit und der Wissenschaftsfreiheit ab. Vorerst ist abzuklären, welche Tragweite diesen verfassungsrechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Archiveinsicht zukommt und inwiefern sie im vorliegenden Fall zur Anwendung kommen. a) Zu Recht verlangt der Beschwerdeführer die Einsicht nicht gestützt auf das verfassungsmässige, verfahrensrechtlich ausgerichtete Akteneinsichtsrecht. Dieses garantiert den Parteien in hängigen Verfahren im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung im Sinne eines voraussetzungslosen Verfahrensrechts die Einsicht in die Akten (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
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1 | Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten. |
2 | Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. |
3 | Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 14 Recht auf Ehe und Familie - Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet. |
BGE 127 I 145 S. 152
jeder Person, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Der Schutzbereich umfasst die Gesamtheit der Mitteilungen menschlichen Denkens und alle möglichen Kommunikationsformen (Botschaft des Bundesrates, a.a.O., S. 157 f.; JÖRG P. MÜLLER, a.a.O., S. 186 ff.; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., Rz. 513 ff.; BARRELET, a.a.O., Rz. 7 ff.). In engem Zusammenhang mit dieser allgemeinen Meinungsfreiheit steht die Informationsfreiheit, das Recht jeder Person, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Art. 16 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
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1 | Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. |
2 | Zensur ist verboten. |
3 | Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 21 Kunstfreiheit - Die Freiheit der Kunst ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. |
BGE 127 I 145 S. 153
(von der Rechtsprechung offen gelassen) der Wirtschaftsfreiheit zugeordnet (vgl. BGE 115 Ia 234 E. 10 S. 268 f.; BGE 119 Ia 460 E. 12b S. 501, mit Hinweisen; JÖRG P. MÜLLER, a.a.O., S. 317 ff.; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O., Rz. 560 ff.; BARRELET, a.a.O., Rz. 51 ff.).
Die Meinungsfreiheit umfasst ganz allgemein die freie Meinungsbildung. Einen spezifischen Zusammenhang zur Erforschung von Quellen weisen die Informationsfreiheit und die Forschungsfreiheit auf. In der Literatur wird eine entsprechende Verbindung ausdrücklich hergestellt und gefordert, den Zugang zu Quellen auch unter dem Gesichtswinkel von Informations- und Forschungsfreiheit zu betrachten; insbesondere seien gesetzliche Bestimmungen über den Zugang zu öffentlichen Registern und Archiven im Lichte der Informationsfreiheit grundrechtskonform auszulegen, sodann fliesse ein Anspruch auf Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Quellen aus der Forschungsfreiheit (JÖRG P. MÜLLER, a.a.O., S. 289 f. und S. 319 Fn. 15). So hat das Bundesgericht in einem neuesten Entscheid zur Einsicht in das Grundbuch durch einen Journalisten nicht nur der Revision von Art. 970
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
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1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970a - 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
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1 | Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
2 | Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 30 Gerichtliche Verfahren - 1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
|
1 | Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. |
2 | Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen. |
3 | Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. |
BGE 127 I 145 S. 154
EuGRZ 2001 S. 59). Die Anwendbarkeit des Grundrechts wird durch die Möglichkeit von Einschränkungen und Ausnahmen von der Gerichtsöffentlichkeit nicht ausgeschlossen. Ob eine Informationsquelle im Sinne der Verfassungsbestimmung als allgemein zugänglich zu betrachten ist, bestimmt sich demnach weitgehend nach der entsprechenden Umschreibung und Wertung durch Verfassungs- und Gesetzgeber (BGE 108 Ia 275; vgl. hierzu die grundsätzliche Kritik bei JÖRG P. MÜLLER, a.a.O., S. 282 und 294 ff.; VORBROD STELZER, a.a.O., S. 15 f.; MAHON, a.a.O., S. 266 ff. und 275 ff.; SCHWEIZER/BURKERT, a.a.O., Rz. 48 ff.). bb) In diesem Sinne hat der Bundesgesetzgeber die Informationsfreiheit mit dem Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA; SR 152.1) hinsichtlich der Einsichtnahme in das Bundesarchiv konkretisiert. Obwohl dieses Bundesarchivierungsgesetz auf die vorliegende, allein nach dem kantonalen Recht zu beurteilende Angelegenheit keine Anwendung findet, rechtfertigt es sich, es in seinen Grundzügen kurz zu umschreiben. Das Archivgut des Bundes steht nach Ablauf der Schutzfrist der Öffentlichkeit unentgeltlich zur grundsätzlich freien Einsichtnahme zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1
SR 152.1 Bundesgesetz vom 26. Juni 1998 über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA) - Archivierungsgesetz BGA Art. 9 Grundsatz der freien Einsichtnahme und Schutzfrist - 1 Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. |
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1 | Das Archivgut des Bundes steht der Öffentlichkeit nach Ablauf einer Schutzfrist von 30 Jahren unter Vorbehalt der Artikel 11 und 12 unentgeltlich zur Einsichtnahme zur Verfügung. |
2 | Unterlagen, welche bereits vor ihrer Ablieferung an das Bundesarchiv öffentlich zugänglich waren, bleiben auch weiterhin öffentlich zugänglich. |
BGE 127 I 145 S. 155
greift hier der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
BGE 127 I 145 S. 156
Verfassungsbestimmung räumt dem Beschwerdeführer daher keinen Zugang zu den gewünschten Akten ein. d) Weiter ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer für den vorliegenden Zusammenhang auf die Forschungsfreiheit nach Art. 20
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321bis - 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011459 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
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1 | Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011459 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
2 | Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers offenbart werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 34 des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011 erfüllt sind und die zuständige Ethikkommission die Offenbarung bewilligt hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 321bis - 1 Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011459 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
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1 | Wer ein Berufsgeheimnis unbefugterweise offenbart, das er durch seine Tätigkeit in der Forschung am Menschen nach dem Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011459 erfahren hat, wird nach Artikel 321 bestraft. |
2 | Berufsgeheimnisse dürfen für die Forschung zu Krankheiten des Menschen sowie zu Aufbau und Funktion des menschlichen Körpers offenbart werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 34 des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011 erfüllt sind und die zuständige Ethikkommission die Offenbarung bewilligt hat. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
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1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |
BGE 127 I 145 S. 157
Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
cc) Im Hinblick auf den vorliegenden Zusammenhang ist davon auszugehen, dass zum Bereich der Forschung im Sinne von Art. 20
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
BGE 127 I 145 S. 158
Dieses Zwischenergebnis schliesst es allerdings nicht aus, im Einzelfall bei der Anwendung des einschlägigen kantonalen Archivierungsrechts dem Grundgedanken der angerufenen Grundrechte Rechnung zu tragen (vgl. JÖRG P. MÜLLER, a.a.O., S. 298 f.). In diesem Sinne kann etwa nach der Schutzrichtung und dem tatsächlichen Schutzbedürfnis der Schutz- und Sperrfristen im Einzelfall und der Verantwortung der Bewilligungsbehörden für den Schutz privater Interessen gefragt werden (oben E. 4c/bb).
5. Nach § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung kann Dritten Einsicht in Urteile, Akten und Protokolle gewährt werden, wenn die Parteien zustimmen oder wenn ein wissenschaftliches Interesse eine solche Einsicht rechtfertigt und nach Ansicht des Gerichtspräsidenten keine berechtigten Interessen verletzt werden. a) Es ist unbestritten, dass der bereits 1981 verstorbene "Tino" Martin Schippert sein Einverständnis für die Archiveinsicht durch den Beschwerdeführer nicht erteilt hat. Insofern fehlt es an einer der Voraussetzungen für die Akteneinsicht nach der anwendbaren Akteneinsichtsverordnung. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang allerdings geltend, aufgrund der konkreten Umstände dürfe davon ausgegangen werden, dass "Tino" Martin Schippert einer entsprechenden Einsicht zustimmen würde. In diesem Sinne erlaube § 4 Abs. 3 lit. a Archivverordnung die Einsicht, wenn die betroffene Person zustimmt oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. Im Hinblick auf die vorgesehene Publikation gelte es, die Persönlichkeit von "Tino" sowie den Umstand zu berücksichtigen, dass sich dieser zu Lebzeiten bei Friedrich Dürrenmatt und Sergius Golowin um Biographien bemüht hatte.
Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar. Er stützt sich auf allgemeine Überlegungen zum Archivierungsrecht, wie sie in der Archivierungsverordnung Ausdruck gefunden haben. Im vorliegenden Fall kommt indessen, wie dargetan, die Akteneinsichtsverordnung zur Anwendung. Diese ist in erster Linie auf die Gerichtsberichterstattung und die Phase des eigentlichen Gerichtsverfahrens ausgerichtet. Sie vermag damit der besondern Situation der Einsicht in archivierte Akten nicht ohne weiteres gerecht zu werden und erwähnt demnach die Möglichkeit einer vermuteten Zustimmung von Verstorbenen überhaupt nicht. Gemäss dem angefochtenen Entscheid soll die Verordnung gelegentlich dem Archivgesetz als eigentliche Ausführungsverordnung angepasst werden.
BGE 127 I 145 S. 159
Trotz dieser Umstände kann dem Obergerichtspräsidenten keine Willkür vorgeworfen werden. Die Akteneinsichtsverordnung kommt von ihrem Geltungsbereich her klarerweise zur Anwendung. Der Wortlaut von § 8 Abs. 2 der Verordnung ist eindeutig, um die gewünschte Einsicht in die Akten mangels einer Zustimmung von "Tino" zu verweigern. Unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbotes brauchte der Obergerichtspräsident die Akteneinsichtsverordnung nicht weiter zu hinterfragen oder gar an deren Stelle § 4 Abs. 3 lit. a Archivverordnung anzuwenden. Es kann demnach auch nicht entscheidend darauf ankommen, dass in Anbetracht der vom Beschwerdeführer angemerkten Gegebenheiten ein vermutetes Einverständnis von Martin Schippert angenommen werden könnte. Bei dieser Sachlage liegt keine Willkür vor und erweist sich die Beschwerde in diesem Punkte als unbegründet. b) Die Einsicht in archivierte Akten ist nach § 8 Abs. 2 Akteneinsichtsverordnung ferner möglich, wenn ein wissenschaftliches Interesse sie rechtfertigt. Der Begriff des wissenschaftlichen Interesses im Sinne der Verordnung darf im Hinblick auf Art. 20
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 20 Wissenschaftsfreiheit - Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet. |
BGE 127 I 145 S. 160
wenn keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Gründe des Persönlichkeitsschutzes gegen eine Einsicht in die archivierten Akten sprechen. Dabei ist zwischen "Tino" bzw. seinen nahen Angehörigen einerseits und Dritten andererseits zu unterscheiden. aa) Im angefochtenen Entscheid wird Gewicht auf den Persönlichkeitsschutz von Drittpersonen (Zeugen, Anzeiger, Geschädigte etc.) gelegt. Dass solche Personen grundsätzlich Anspruch auf Daten- und Persönlichkeitsschutz haben, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. In der staatsrechtlichen Beschwerde erklärt sich der Beschwerdeführer bereit, Drittpersonen in seinem Bericht nicht namentlich zu nennen. Diese Bereitschaft stellt einen neuen prozessualen Umstand dar. Im kantonalen Verfahren war davon noch nicht die Rede. Da im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren auf den Zeitpunkt des angefochtenen kantonalen Entscheides abzustellen ist und Noven grundsätzlich unzulässig sind (BGE 121 I 367 E. 1b S. 370, mit Hinweisen), kann das Entgegenkommen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass dem Obergerichtspräsidenten keine Willkür vorgeworfen werden kann, wenn er dem Persönlichkeitsschutz von Drittpersonen besonderes Gewicht beilegte und aus diesem Grunde die Akteneinsicht verweigerte. Der Beschwerdeführer hat es indessen in der Hand, sein Einsichtsgesuch in einem neuen Verfahren vor dem Obergericht zu erneuern und darin seine diesbezügliche Bereitschaft zu erklären. bb) Der Schutz berechtigter Interessen betrifft daher in erster Linie "Tino" Martin Schippert selber. Dieser soll unter dem Gesichtswinkel der Persönlichkeitswahrung davor geschützt werden, dass nachträglich Daten unvorteilhafter Natur über ihn publik gemacht werden. Die Persönlichkeit kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen und der Art ihrer Darstellung als auch durch die Würdigung von solchen verletzt werden. Unter dem Gesichtswinkel von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 127 I 145 S. 161
auch solche Personen geniessen den Persönlichkeitsschutz. Als Personen der Zeitgeschichte gelten Persönlichkeiten des öffentlichen Interesses oder relativ prominente Personen (BGE 126 III 405 E. 4b/aa S. 307). Auch in der Öffentlichkeit stehende Personen brauchen sich nicht gefallen zu lassen, dass die Massenmedien mehr über sie berichten, als durch ein legitimes Informationsbedürfnis gerechtfertigt ist; ihrem Schutzbedürfnis ist ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 126 III 405 E. 4b/aa S. 307). In diesem Sinne ist bei einer in der Öffentlichkeit aufgetretenen Person ohne weitere Berühmtheit eine pressemässige Mitteilung über eine zehn Jahre zurückliegende und verbüsste Zuchthausstrafe unter dem Gesichtswinkel der Verhältnismässigkeit als persönlichkeitsverletzend betrachtet worden (BGE 122 III 449 E. 3 S. 456). In Anbetracht dieser Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass allein wegen des Umstandes, dass es sich bei "Tino" Martin Schippert um eine Person der Zeitgeschichte gehandelt haben mag, von jeglichem Schutz abgesehen werden soll. Vielmehr besteht auch bei "Tino" grundsätzlich ein Schutzbedürfnis. Die vom Beschwerdeführer nachgesuchten Informationen betreffen diverse Strafverfahren, beziehen sich damit auf den Privat- und Geheimbereich und sind daher im Falle einer Weiterverbreitung geeignet, sich persönlichkeitsverletzend auszuwirken. Es erweist sich damit als haltbar und mit Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
BGE 127 I 145 S. 162
könnte abstrakt geschlossen werden, dass dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers keine persönlichkeitsrelevanten Interessen von "Tino" entgegengehalten werden dürften. Auch unter Berücksichtigung solcher Überlegungen kann der angefochtene Entscheid nicht als unhaltbar im Sinne von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
BGE 127 I 145 S. 163
zum Bundesarchivierungsgesetz ausgeführt worden ist (E. 4c/bb). Die nahen Angehörigen könnten zwar in Verfahren nach Art. 28a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28a - 1 Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
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1 | Der Kläger kann dem Gericht beantragen: |
1 | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
2 | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
3 | die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt. |
2 | Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird. |
3 | Vorbehalten bleiben die Klagen auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
BGE 127 I 145 S. 164
Es mag aber auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer nunmehr seine Bereitschaft erklärt hat, Drittpersonen nicht namentlich zu nennen. Es ist auch denkbar, dass er von nahen Angehörigen das Einverständnis für die Einsichtnahme und die Verwendung der entsprechenden Informationen erhält. Damit ergäben sich wesentlich geänderte Umstände, die ein neues Einsichtsgesuch vor dem Obergericht rechtfertigen und insbesondere zu einer veränderten Beurteilung des Schutzes von Betroffenen führen könnten. Wie dargetan, können diese im vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.