126 III 512
90. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Oktober 2000 i.S. A. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Einsicht in das Grundbuch (Art. 970
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. 2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: 1 die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; 2 den Namen und die Identifikation des Eigentümers; 3 die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. 3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. 4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 970a - 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen.
1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. 2 Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. - Wer im Sinne von Art. 970 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird.
1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. 2 Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: 1 die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; 2 den Namen und die Identifikation des Eigentümers; 3 die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. 3 Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. 4 Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 970a - 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen.
1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. 2 Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. - Ein Journalist, der Indizien für Spekulationsgeschäfte einer Immobiliengesellschaft nennt und beabsichtigt, über deren Gebaren auf dem regionalen Immobilienmarkt zu berichten, hat Anspruch darauf, dass das zuständige Grundbuchamt ihm die Grundstücke bekannt gibt, welche die Gesellschaft in einer bestimmten Zeitspanne erworben hat (E. 6).
Regeste (fr):
- Consultation du registre foncier (art. 970 et 970a CC).
- Celui qui demande à consulter le registre foncier ou l'établissement d'un extrait, au sens de l'art. 970 al. 2 CC, doit en principe aussi justifier d'un intérêt digne de protection lorsque le renseignement a trait à des données qui ont été publiées sur la base de l'art. 970a CC (consid. 4 et 5).
- Le journaliste qui mentionne des indices concernant les activités spéculatives d'une société immobilière et qui entend informer de la conduite de celle-ci sur le marché immobilier régional a droit à ce que l'office du registre foncier compétent lui indique les immeubles que la société a acquis dans un laps de temps déterminé (consid. 6).
Regesto (it):
- Consultazione del registro fondiario (art. 970 e 970a CC).
- Chi chiede ai sensi dell'art. 970 cpv. 2 CC di consultare il registro fondiario o di farsi rilasciare estratti, deve in linea di principio giustificare un interesse degno di protezione anche quando l'informazione si riferisce a dati che sono stati pubblicati in virtù dell'art. 970a CC (consid. 4 e 5).
- Un giornalista, che nomina indizi riguardanti operazioni speculative effettuate da una società immobiliare e che intende informare sulla condotta di quest'ultima sul mercato immobiliare regionale, ha diritto che il competente ufficio del registro fondiario gli comunichi i fondi che la società ha acquistato durante un determinato periodo (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 513
BGE 126 III 512 S. 513
A. ist in der Region Basel als Journalist, Korrespondent deutscher Zeitungen und Autor für verschiedene Verlage tätig. Im Zuge von Recherchen für einen Beitrag über das Geschäftsgebaren des Immobilienunternehmens X. AG ersuchte er die Bezirksschreiberei C. am 24. Juni 1998 um Bekanntgabe der Liegenschaften, die diese Gesellschaft, ihr Verwaltungsrat Y. oder ihr Prokurist Z. in den letzten zwölf Monaten im Zuständigkeitsbereich der angerufenen Amtsstelle erworben hätten. Mit Verfügung vom 26. Juni 1998 wies die Bezirksschreiberei C. das Gesuch ab mit der Begründung, sie sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht befugt, pauschale Suchanfragen zu beantworten; nur wenn eine konkrete Parzelle oder die Adresse eines Objektes angegeben werde, könne sie die Eigentümerschaft nennen. Gegen diese Verfügung führte A. erfolglos Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Die von ihm alsdann beim kantonalen Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wies dieses mit Entscheid vom 5. April 2000 ebenfalls ab. Mit Eingabe vom 19. Juni 2000 führt A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er rügt die Verletzung von Art. 970 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nur die Mitteilung von Angaben verlange, die nach Art. 970a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970a - 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
|
1 | Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
2 | Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
BGE 126 III 512 S. 514
Interesse erfordere, könne das mit seinem Begehren Angestrebte nicht bezeichnet werden. Auch für den Fall, dass man aber den Nachweis eines schutzwürdigen und überwiegenden Interesses verlangen wolle, müsse die Auskunft erteilt werden. Er benötige die erfragten Angaben, um als Journalist über das Marktverhalten der X. AG zu berichten. Aus seinen bisherigen Recherchen ergäben sich gewichtige Hinweise dafür, dass diese Gesellschaft in der Region Basel in grossem Stil Liegenschaften mit Mietwohnungen aufkaufe, um sie sofort im Stockwerkeigentum und mit grossem Gewinn weiterzuveräussern. Anders als aus dem Grundbuch könne er die weiteren Angaben, die für ein zuverlässiges Bild im Hinblick auf eine Publikation erforderlich seien, mit vernünftigem Aufwand nicht beschaffen. Seine Interessen stünden somit in einer qualifizierten Bezugsnähe zum Zweck des Grundbuchs; sie seien ausserdem eng mit sozialpolitischen Anliegen verknüpft und gingen entgegenstehenden Privatinteressen vor. Seit der Revision der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Grundbuchs sei dieses bezüglich der Angaben gemäss Art. 970a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970a - 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
|
1 | Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
2 | Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. |
3. a) In der bis Ende 1993 geltenden Fassung von Art. 970 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
BGE 126 III 512 S. 515
das Grundeigentum einer bestimmten Person zu untersuchen, hat das Bundesgericht nicht entsprochen, weil die geltend gemachten Interessen dem Bereich der allgemeinen Information zuzuordnen seien und kein direkter Zusammenhang mit dem Zweck des Grundbuchs bestehe. Überdies wurden in jenem Fall die journalistischen Interessen als weniger gewichtig erachtet als die Interessen des Grundeigentümers (BGE 111 II 48 E. 3 S. 50). Kantonalen Regelungen, wonach alle Handänderungen unter Privatpersonen mit Angabe der Grundstücke, der Parteien, des Eintragungsdatums und des Erwerbsgrundes oder des Preises zu publizieren waren, wurde entgegengehalten, sie stünden in Widerspruch zum bundesrechtlichen Erfordernis eines relevanten persönlichen, speziellen, konkreten und aktuellen Interesses und entsprächen auch nicht der Zweckbestimmung des Grundbuchs (vgl. BGE 112 II 422 E. 6 S. 428; BGE 114 II 40 E. 5 S. 44). Dagegen wurde das wissenschaftliche Interesse eines Familienforschers (Genealogen) an der Untersuchung von Herkunftsverhältnissen und gewissen sozialhistorischen Umständen als für die Einsichtnahme - auch in Einträge und Belege ausserhalb der eigenen Familie - ausreichend bezeichnet, zumal es um Schriftstücke gegangen war, die mehr als 50 Jahre alt seien und für die die Sperrfrist des Bundesarchivs abgelaufen sei (BGE 117 II 151 E. 3 und 4 S. 154 f.). c) Die dargelegte Betrachtungsweise des Bundesgerichts findet sich auch in der Lehre. Zumindest wird sie von dieser im Allgemeinen (stillschweigend) übernommen (statt vieler: HOMBERGER, Zürcher Kommentar, N. 7 f. zu Art. 970
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
BGE 126 III 512 S. 516
und konkreten Vorteil namhaft zu machen vermöge, den er ohne die Konsultation des Grundbuchs nicht erlangen könnte (vgl. HEINZ REY, Zur Öffentlichkeit des Grundbuchs, in: ZBGR 65/1984 S. 80 f.; JÜRG SCHMID, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, N. 14 f. zu Art. 970
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
4. a) Es trifft zu, dass in der erwähnten Botschaft des Bundesrats (Begleittext zur Revision von Art. 970
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
BGE 126 III 512 S. 517
Gegenleistung - ab sofort zu veröffentlichen (dazu DANIELA BÄNZIGER-COMPAGNONI, Die Oeffentlichkeit des Grundbuches, de lege lata - rechtsvergleichend - de lege ferenda, Diss. Zürich 1993, S. 52 f.). Im Zuge der am 4. Oktober 1991 verabschiedeten und auf den 1. Januar 1994 in Kraft gesetzten Teilrevision des Zivilgesetzbuches (Immobiliarsachenrecht; AS 1993 S. 1404 ff.) ist ein voraussetzungsloser Anspruch auf Auskunfterteilung über die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken eingeführt worden (Art. 970 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970a - 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
|
1 | Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
2 | Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
BGE 126 III 512 S. 518
Interesses abhängen, es sei denn, es gehe bloss darum zu erfahren, wem ein bestimmtes Grundstück im Grundbuchkreis gehört oder - jedenfalls nach Meinung der eidgenössischen Fachstelle - ob eine bestimmte Person Eigentümerin eines Grundstücks ist und um welches Grundstück es sich dabei handelt (Art. 970 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
5. Der Beschwerdeführer verlangt Auskunft über Daten, die gemäss Art. 970a
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970a - 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
|
1 | Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
2 | Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970a - 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
|
1 | Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
2 | Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
Zu beachten ist, dass dem Parlament die Diskrepanz zwischen den beiden Vorschriften durchaus bewusst war und es sie in Kauf genommen hat (vgl. dazu die Meinungsäusserung des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht, in: ZBGR 77/1996 S. 409, Ziff. 3.5). Deshalb verbietet sich die Annahme, Art. 970 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970a - 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
|
1 | Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
2 | Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. |
BGE 126 III 512 S. 519
worden, wenn bemerkt worden wäre, dass die Anwendungsbereiche nicht deckungsgleich sind. Hinzu kommt, dass die Verpflichtung zur Publikation gewisser Daten enger ist als das Auskunftsrecht nach Art. 970 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970a - 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
|
1 | Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
2 | Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970a - 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
|
1 | Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
2 | Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970a - 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
|
1 | Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
2 | Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970a - 1 Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
|
1 | Die Kantone können die Veröffentlichung des Erwerbs des Eigentums an Grundstücken vorsehen. |
2 | Nicht veröffentlichen dürfen sie die Gegenleistung bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
6. a) Der Beschwerdeführer beabsichtigt, gestützt auf die verlangten Angaben über die Aktivitäten der X. AG auf dem regionalen Liegenschaftenmarkt zu berichten. Er hat verschiedene Indizien genannt, die darauf hindeuteten, dass die erwähnte Gesellschaft bzw. ihr nahe stehende Personen Spekulationsgeschäfte mit Wohnliegenschaften tätigten (rascher, gewinnbringender Verkauf der erworbenen Liegenschaften im Stockwerkeigentum). Seine Absichten erscheinen als plausibel und ernsthaft, zumal sie auch im Rahmen seiner üblichen Berufstätigkeit liegen. Das vorgebrachte Auskunftsinteresse
BGE 126 III 512 S. 520
ist als im Sinne von Art. 970 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 970 - 1 Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
|
1 | Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird. |
2 | Ohne ein solches Interesse ist jede Person berechtigt, Auskunft über folgende Daten des Hauptbuches zu erhalten: |
1 | die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung; |
2 | den Namen und die Identifikation des Eigentümers; |
3 | die Eigentumsform und das Erwerbsdatum. |
3 | Der Bundesrat bezeichnet weitere Angaben betreffend Dienstbarkeiten, Grundlasten und Anmerkungen, die ohne das Glaubhaftmachen eines Interesses öffentlich gemacht werden dürfen. Er beachtet dabei den Schutz der Persönlichkeit. |
4 | Die Einwendung, dass jemand eine Grundbucheintragung nicht gekannt habe, ist ausgeschlossen. |