121 V 150
24. Auszug aus dem Urteil vom 4. September 1995 i.S. M. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste (de):
- Art. 96
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 96 Bearbeiten von Personendaten - 1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:218
a die Prämien zu berechnen und zu erheben; b Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; c die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu beaufsichtigen; d ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen; e die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; f Statistiken zu führen; g die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren. 2 Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020220 (DSG) und zum Erlass von automatisierten Einzelentscheidungen nach Artikel 21 DSG befugt.221 SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a Urkunden; b Auskünfte der Parteien; c Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; d Augenschein; e Gutachten von Sachverständigen. SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 56 - 1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei.
1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. 2 Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme. 3 Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Geheimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besichtigung es verlangen. SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Zum Recht auf Teilnahme an einem Augenschein - in casu Durchführung von Schallimmissionsmessungen am Arbeitsplatz des Versicherten - im Verfahren der obligatorischen Unfallversicherung.
Regeste (fr):
- Art. 96 LAA, art. 12 let. d PA, art. 56 al. 3 PCF en relation avec l'art. 19 PA, art. 4 al. 1 Cst.: droit d'être entendu.
- Droit de participer à une vision locale dans la procédure de l'assurance-accidents obligatoire.
- In casu: mesures des immissions de bruit sur le lieu de travail de l'assuré.
Regesto (it):
- Art. 96 LAINF, art. 12 lett. d PA, art. 56 cpv. 3 PC in relazione con l'art. 19 PA, art. 4 cpv. 1 Cost.: diritto di essere sentito.
- Del diritto di partecipare ad un sopralluogo - in casu, esecuzione di misurazioni delle immissioni foniche sul posto di lavoro dell'assicurato - nella procedura dell'assicurazione obbligatoria contro gli infortuni.
Sachverhalt ab Seite 150
BGE 121 V 150 S. 150
A.- Der 1927 geborene M. war ab 1986 bis zu seiner Pensionierung am 31. August 1992 als Hilfsarbeiter in der Abteilung Metallfensterbau der Firma X AG tätig. Am 7. Oktober 1992 meldete er auf der Kreisagentur Zürich der
BGE 121 V 150 S. 151
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er zuletzt obligatorisch gegen die Folgen von Berufskrankheiten versichert war, einen Gehörschaden an. Die SUVA klärte die gesundheitlichen Verhältnisse ab, befragte den Versicherten zu seiner Tätigkeit in der Firma X AG und führte durch die Sektion Akustik am 23. Juni 1993 Schallimmissionsmessungen am früheren Arbeitsplatz des Versicherten durch. Gestützt auf die ärztliche Beurteilung des Dr. med. A., Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, von der Abteilung Arbeitsmedizin (vom 2. August 1993) lehnte die SUVA mit Verfügung vom 23. August 1993 eine Leistungspflicht ab. An diesem Standpunkt hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 1993 fest.
B.- M. liess beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Er rügte unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die SUVA ihm keine Möglichkeit eingeräumt habe, bei der Lärmmessung anwesend zu sein. In ihrer Beschwerdeantwort machte die Anstalt geltend, dem Gehörsanspruch könne nicht entnommen werden, dass der Versicherte ein Anrecht habe, bei Abklärungshandlungen der Verwaltung, insbesondere wenn es sich um rein technische Verfahren handle, zugegen zu sein. Im übrigen hätte ein allfälliger Verfahrensmangel als geheilt zu gelten, da das Versicherungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen könne. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, wobei die SUVA mit ihrer Duplik "Erläuterungen zu den Schallmessungen" der Sektion Akustik einreichte.
Das Versicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid vom 1. November 1994 ab. Namentlich verneinte es eine Gehörsverletzung mit der Begründung, wenn ein Entscheid durch Einsprache anfechtbar sei, bestehe kein Recht der Parteien, vor Erlass der Verfügung angehört zu werden; zudem spreche nichts gegen die Zuverlässigkeit der durchgeführten Lärmexpertise.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M. das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuern. Während die SUVA Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme.
BGE 121 V 150 S. 152
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. (Kognition)
2. Streitig ist, ob die beim Beschwerdeführer vorliegende Gehörschädigung (beidseitige hochgradige Innenohrschwerhörigkeit) eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. |
|
1 | Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. |
2 | Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. |
3 | Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28 |
3. Das kantonale Gericht verneint eine Leistungspflicht der SUVA, dies insbesondere aufgrund der Ergebnisse der durch die anstaltseigene Sektion Akustik am 23. Juni 1993 durchgeführten Schallimmissionsmessungen am früheren Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der Firma X AG sowie der im kantonalen Verfahren nachgereichten "Erläuterungen zu den Schallmessungen" (vom 8. April 1994). In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da er bei den Messungen nicht anwesend gewesen sei und auch zum Zusatzbericht nicht habe Stellung nehmen können. Diese Rügen sind aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs vorweg zu behandeln (BGE 119 V 210 Erw. 2, BGE 118 Ia 18 Erw. 1a).
4. a) Der aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 121 V 150 S. 153
b) Augenschein ist Beweiserhebung durch eigene Sinneswahrnehmung. Beweismittel ist das Objekt dieser Wahrnehmung. Ein Augenschein kann grundsätzlich alle äusseren Gegebenheiten (Sachen, Personen, Verhältnisse) betreffen, die durch den Seh-, Gehörs-, Geruchs-, Geschmacks- oder den Tastsinn wahrgenommen werden können (KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., S. 132; WALDER-BOHNER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 362; GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 330; VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., S. 252; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 276). Dabei ist allenfalls zusätzlich der Einsatz technischer Messgeräte erforderlich (vgl. BGE 104 Ia 71 Erw. 3b [Lärmimmissionen]). Nach der Rechtsprechung darf ein Augenschein nur dann unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Dritter (vgl. Art. 56 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 56 - 1 Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
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1 | Der Richter zieht nach Bedürfnis die Zeugen und Sachverständigen zum Augenschein bei. |
2 | Ist die eigene Wahrnehmung des Richters unnötig oder unangemessen, so kann er anordnen, dass der Sachverständige den Augenschein ohne seine Anwesenheit vornehme. |
3 | Die Parteien sind von der Teilnahme ausgeschlossen, wenn die Geheimniswahrung gemäss Artikel 38 Satz 2 oder die Natur der Besichtigung es verlangen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
c) Die aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 96 Bearbeiten von Personendaten - 1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:218 |
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a | die Prämien zu berechnen und zu erheben; |
b | Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren; |
c | die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu beaufsichtigen; |
d | ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen; |
e | die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben; |
f | Statistiken zu führen; |
g | die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren. |
2 | Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020220 (DSG) und zum Erlass von automatisierten Einzelentscheidungen nach Artikel 21 DSG befugt.221 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
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1 | Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. |
2 | Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten: |
a | der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung; |
b | Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277; |
c | die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe; |
cbis | das Bundesverwaltungsgericht; |
d | die eidgenössischen Kommissionen; |
e | andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen. |
3 | Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
5. Die Schallimmissionsmessungen am früheren Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in der X AG dienten unbestrittenermassen der Abklärung eines für die Beurteilung des Leistungsbegehrens wesentlichen Sachverhalts, namentlich ob der Versicherte ausschliesslich oder vorwiegend durch Arbeiten im Lärm eine erhebliche Schädigung des Gehörs erlitten hat (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 9 Berufskrankheiten - 1 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. |
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1 | Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 ATSG26), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.27 Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. |
2 | Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. |
3 | Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.28 |
BGE 121 V 150 S. 154
Messungen beiziehen sollen.
a) Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts bestand kein Grund im Sinne der in Erw. 4b dargelegten Praxis, den Augenschein ohne den Beschwerdeführer durchzuführen. Zwar ist es im Bereich des Immissionsschutzes in der Regel unumgänglich, einen Augenschein und allfällige Lärmmessungen unangemeldet vorzunehmen, weil sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können (BGE 104 Ia 69 [Vergnügungslokal], unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 1994, 1A.282/1993 [Hundezucht]). Im vorliegenden Fall jedoch mussten die Messungen in einem (laufenden) Betrieb, somit nach vorheriger Anmeldung, vorgenommen werden. Um so wichtiger war daher der Beizug des Versicherten, um sicherzustellen, dass die Messungen unter Immissionsbedingungen durchgeführt werden, die den seinerzeitigen betrieblichen Zuständen bestmöglich entsprechen, also repräsentativ sind (vgl. GULDENER, a.a.O., S. 178). Der Beschwerdeführer macht denn auch unter anderem geltend, bei der Schallmessung sei die "infolge Personalabbaus erhebliche Lärmreduktion nicht berücksichtigt" worden. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern der SUVA ein unzumutbarer Mehraufwand entstanden wäre, wenn sie den Versicherten zu den Lärmmessungen beigezogen hätte, zumal sich bei einem solchen Vorgehen mindestens eine der zwei ausserhalb des Betriebes durchgeführten Befragungen erübrigt hätte. Soweit schliesslich die SUVA sinngemäss geltend macht, der gerügte Mangel sei zum vornherein nicht geeignet, den Entscheid in der Sache selbst zu beeinflussen, so dass er auf jeden Fall nicht zur Aufhebung von Einsprache- und kantonalem Gerichtsentscheid führen könne, verkennt die Anstalt, dass es hier um die Durchsetzung eines in formeller Hinsicht korrekten Beweisverfahrens geht (vgl. BGE 119 V 218 Erw. 6 unten, BGE 113 Ia 84 Erw. 3b). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf eine Beweisvorkehr überhaupt verzichtet werden kann (vgl. BGE 117 Ia 268 Erw. 4b, BGE 104 V 210 Erw. a). b) Im weitern ist gemäss Vorinstanz die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht zur Schallmessung des Experten beigezogen wurde und deshalb auch nicht zur Durchführung Stellung nehmen konnte, nicht zu beanstanden, "denn ein Anspruch auf Anhörung steht ihm vor Erlass der Verfügung nicht zu". Im übrigen fehlten konkrete Hinweise, die gegen die Zuverlässigkeit der durchgeführten Lärmexpertise sprechen, weshalb praxisgemäss auf deren
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Ergebnisse abgestellt werden könne. Dieser Argumentation schliesst sich die SUVA vollumfänglich an, wobei sie sinngemäss beifügt, der Beschwerdeführer habe im Einspracheverfahren keinen Verfahrensmangel gerügt bzw. nicht eine neuerliche Lärmmessung verlangt. Zudem habe er im Rahmen der Befragung zu seiner Tätigkeit in der Firma X AG, die unter anderem die Grundlage für die Durchführung der Messungen bildete, "sehr wohl" Gelegenheit gehabt, sich zu äussern. Schliesslich sei in Anbetracht der Technizität der Schallmessung sowie aufgrund der Messergebnisse, welche eindeutig den Schluss zuliessen, dass eine gehörgefährdende Belastung nicht vorlag, die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht erforderlich gewesen. Dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung haben zwar die Versicherten grundsätzlich keinen Anspruch auf Anhörung vor Verfügungserlass (Art. 30 Abs. 2 lit. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
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1 | Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt. |
2 | Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor: |
a | Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind; |
c | Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht; |
d | Vollstreckungsverfügungen; |
e | anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet. |
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 105 Einsprache gegen eine Prämienrechnung - Eine Einsprache (Art. 52 ATSG257) kann auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung erhoben werden. |
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass SUVA und kantonales Gericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt haben, indem
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sie die Durchführung der Schallimmissionsmessungen am früheren Arbeitsplatz des Versicherten ohne dessen Beisein als zulässig erachtet und auf die dabei gewonnenen Ergebnisse abgestellt haben. Zwar hat der Beschwerdeführer nachträglich im kantonalen Gerichtsverfahren zum Ergebnis des Augenscheins Stellung nehmen können; dies genügt jedoch nicht, liegen doch, wie in Erw. 5a gezeigt, keine triftigen Gründe vor, von einer Teilnahme des Betroffenen abzusehen. Mit Blick auf die Bedeutung dieses Beweismittels im vorliegenden Fall vermag im übrigen die nachträgliche Äusserungsmöglichkeit (BGE 116 Ia 100 Erw. 3b, BGE 105 Ia 51 Erw. 2c) wie auch die vorgängige Befragung des Beschwerdeführers zur Arbeitsplatzsituation die unmittelbare Teilnahme an der Beweiserhebung nicht in der Weise aufzuwiegen, dass eine ausnahmsweise Heilung des Verfahrensmangels bejaht werden könnte (BGE 119 V 218 Erw. 6 mit Hinweisen; vgl. ZIMMERLI, Zum rechtlichen Gehör im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, in: Festschrift 75 Jahre EVG, Bern 1992, S. 321 oben, S. 332 ff.). Dies muss um so mehr gelten, als der Versicherte zu den von der SUVA im kantonalen Verfahren eingereichten und von der Vorinstanz verwerteten "Erläuterungen zu den Schallmessungen" (vom 8. April 1994) nicht Stellung nehmen konnte. Die Gehörsverletzung muss daher ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führen (BGE 120 V 362 Erw. 2a, BGE 118 Ia 18 Erw. 1a, BGE 104 Ib 123 Erw. 2d, je mit Hinweisen).