116 II 480
89. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Juni 1990 i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Kollektivgesellschaft Rey und Leimgruber (Berufung)
Regeste (de):
- Kernenergiehaftpflicht (Fall Tschernobyl).
- 1. Haftung des Bundes nach Art. 16
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen.
1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. 2 Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. - - Setzt die Haftung des Bundes nach Art. 16 Abs. 1
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen.
1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. 2 Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. - - Für die Haftung des Bundes nach Art. 16 Abs. 1 lit. d
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen.
1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. 2 Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. - 2. Nuklearschaden gemäss Art. 2
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen:
a Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). b Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. - - Der bei der Klägerin eingetretene Schaden bildet eine adäquate Folge des Reaktorunglücks in Tschernobyl (E. 3a und 3b).
Regeste (fr):
- Responsabilité civile en matière nucléaire (cas Tchernobyl).
- 1. Responsabilité de la Confédération selon l'art. 16 LRCN.
- - La responsabilité de la Confédération selon l'art. 16 al. 1 LRCN présuppose-t-elle une tentative préalable d'obtenir réparation dans l'Etat sur le territoire duquel se trouve l'installation nucléaire? Question laissée indécise (consid. 2a).
- - La responsabilité de la Confédération instaurée par l'art. 16 al. 1 let. d LRCN est soumise aux conditions prévalant pour des installations nucléaires sises en Suisse (consid. 2b).
- 2. Dommage d'origine nucléaire selon l'art. 2 LRCN.
- - Le dommage subi par la demanderesse est en rapport de causalité adéquate avec l'accident nucléaire de Tchernobyl (consid. 3a et 3b).
Regesto (it):
- Responsabilità civile in materia nucleare (caso Cernobyl).
- 1. Responsabilità della Confederazione secondo l'art. 16 LRCN.
- - La responsabilità della Confederazione secondo l'art. 16 n. 1 LRCN presuppone un tentativo di ottenere un risarcimento nello Stato sul cui territorio si trova l'impianto nucleare? Questione lasciata indecisa (consid. 2a).
- - La responsabilità della Confederazione ai sensi dell'art. 16 cpv. 1 lett. d LRCN è soggetta alle stesse condizioni applicabili per gli impianti nucleari siti in Svizzera (consid. 2b).
- 2. Danno nucleare ai sensi dell'art. 2 LRCN.
- - Il danno subito dall'attrice è in un rapporto di causalità adeguata con l'incidente nucleare di Cernobyl (consid. 3a e 3b).
Sachverhalt ab Seite 482
BGE 116 II 480 S. 482
A.- a) Am 26. April 1986 ereignete sich in einem Kernkraftwerk nahe der ukrainischen Stadt Tschernobyl in der Sowjetunion ein schwerer Unfall. Die dabei entwichenen radioaktiven Stoffe gingen in weiten Teilen Nord- und Westeuropas nieder. Auch in der Schweiz kam es durch direkte Strahlung und durch Niederschlag zur Ablagerung von Radioaktivität, so unter anderem auf Blattgemüse und Salat. Im Mai 1986 veröffentlichten verschiedene Bundesstellen (Kommission für AC-Schutz, Nationale Alarmzentrale, Eidgenössisches Departement des Innern) zahlreiche Verlautbarungen. Darin wurde unter anderem empfohlen, frisches Gemüse und frischen Salat gründlich zu waschen. Schwangeren Frauen, stillenden Müttern und Kindern unter zwei Jahren wurde vom Konsum von Freilandprodukten abgeraten. Auch in den Massenmedien wurde eingehend über den Reaktorunfall sowie über die Reaktionen im In- und Ausland berichtet. Die Bevölkerung der Schweiz reagierte auf diese Ereignisse mit einer gewissen Verängstigung und mit einem veränderten Konsumverhalten. Bestimmte Nahrungsmittel wie Blattgemüse und Salat wurden vorübergehend nicht mehr oder in geringeren Mengen gekauft. b) Am 18. Dezember 1987 wurde der Bundesbeschluss über die Leistungen des Bundes an Geschädigte der Katastrophe von Tschernobyl erlassen. Gemäss Art. 7 des Bundesbeschlusses sollten Inhaber kleiner Betriebe, die in ihrer wirtschaftlichen Existenz wesentlich beeinträchtigt worden sind, Finanzhilfe erhalten. Gestützt darauf richtete der Bund einem Teil der betroffenen landwirtschaftlichen Produktionszweige, so auch Gemüseproduzenten, freiwillige Entschädigungen aus. Die Kollektivgesellschaft Rey und Leimgruber, die in Birmenstorf (Kanton Aargau) Gemüse anbaut und verkauft, stellte aufgrund des erwähnten Bundesbeschlusses ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung. Das zuständige Bundesamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. April 1988 ab.
B.- a) Mit Klage vom 4. September 1987 verlangte die Kollektivgesellschaft Rey und Leimgruber beim Appellationshof des Kantons Bern gestützt auf das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (KHG, SR 732.44), die Schweizerische
BGE 116 II 480 S. 483
Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, ihr Fr. 47'407.-- - eventuell Fr. 23'705.-- - nebst 5% Zins seit 10. Mai 1986 zu bezahlen. Die Klägerin begründete ihre Forderung damit, dass sie im Mai 1986 70 Aren der in ihrem Betrieb gewachsenen, erntereifen Salat- und Blattgemüseproduktion wegen der Reaktion der Konsumenten auf die Auswirkungen des Reaktorunfalls in Tschernobyl nicht habe verkaufen können; die stehengebliebene Ernte habe sie statt dessen vernichten ("unterpflügen") müssen. Mit dem Hauptbegehren machte sie den entgangenen Gewinn im Vergleich zur Vorjahresperiode geltend und mit dem Eventualbegehren die für das unverkäuflich gebliebene Gemüse aufgewendeten Produktionskosten. In der Klageschrift wurde ausgeführt, dass es sich bei dieser Klage um einen Musterprozess der im Verband schweizerischer Gemüseproduzenten zusammengeschlossenen Gemüseproduzenten handle, um zunächst die Grundsatzfrage der Deckungspflicht des Bundes für Schäden im Zusammenhang mit der Katastrophe von Tschernobyl zu klären. Die Beklagte beantragte die vollumfängliche Abweisung der Klage. b) In der Folge wurde das Verfahren auf die Frage beschränkt, ob die Beklagte den von der Klägerin erlittenen Schaden grundsätzlich zu decken habe; die Frage der Schadenshöhe und die Bemessung des Schadenersatzes wurden ausgeklammert. In seinem Urteil vom 31. Mai 1989 bejahte der Appellationshof des Kantons Bern die Entschädigungspflicht der Beklagten sowohl gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
2. Es werden keine Kosten ausgeschieden."
C.- Gegen dieses Urteil hat die Schweizerische Eidgenossenschaft Berufung an das Bundesgericht erhoben mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.
BGE 116 II 480 S. 484
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. a) Gemäss Art. 25
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 25 Grundsätze - 1 Im Falle eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung eine Entschädigungsordnung aufstellen. |
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1 | Im Falle eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung eine Entschädigungsordnung aufstellen. |
2 | Ein Grossschaden liegt vor, wenn bei einem Schadenereignis damit zu rechnen ist, dass die für die Deckung der Schäden zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen oder dass wegen der grossen Zahl von Geschädigten das ordentliche Verfahren nicht durchgeführt werden kann. |
3 | In der Entschädigungsordnung werden die allgemeinen Grundsätze zur gerechten Verteilung aller verfügbaren Mittel zur Befriedigung der Geschädigten festgelegt. |
4 | In der Entschädigungsordnung kann: |
a | von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von andern schadenersatz-rechtlichen Bestimmungen abgewichen werden; für die Verteilung der in den Artikeln 8 und 15 genannten Deckungssummen sind aber die im Pariser Übereinkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen genannten Grundsätze zu berücksichtigen; |
b | vorgesehen werden, dass der Bund zusätzliche Beiträge an den nicht gedeckten Schaden leistet; |
c | das Verfahren zum Vollzug dieser Ordnung geregelt und eine unabhängige Instanz eingesetzt werden, deren Entscheide an das Bundesgericht weitergezogen werden können. |
5 | Der Bundesrat trifft vorsorgliche Massnahmen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 25 Grundsätze - 1 Im Falle eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung eine Entschädigungsordnung aufstellen. |
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1 | Im Falle eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung eine Entschädigungsordnung aufstellen. |
2 | Ein Grossschaden liegt vor, wenn bei einem Schadenereignis damit zu rechnen ist, dass die für die Deckung der Schäden zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen oder dass wegen der grossen Zahl von Geschädigten das ordentliche Verfahren nicht durchgeführt werden kann. |
3 | In der Entschädigungsordnung werden die allgemeinen Grundsätze zur gerechten Verteilung aller verfügbaren Mittel zur Befriedigung der Geschädigten festgelegt. |
4 | In der Entschädigungsordnung kann: |
a | von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von andern schadenersatz-rechtlichen Bestimmungen abgewichen werden; für die Verteilung der in den Artikeln 8 und 15 genannten Deckungssummen sind aber die im Pariser Übereinkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen genannten Grundsätze zu berücksichtigen; |
b | vorgesehen werden, dass der Bund zusätzliche Beiträge an den nicht gedeckten Schaden leistet; |
c | das Verfahren zum Vollzug dieser Ordnung geregelt und eine unabhängige Instanz eingesetzt werden, deren Entscheide an das Bundesgericht weitergezogen werden können. |
5 | Der Bundesrat trifft vorsorgliche Massnahmen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
2. a) Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, obwohl diese nicht Inhaberin der fraglichen Kernenergieanlage ist (Art. 3
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 3 Grundsatz - 1 Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsmässige Begrenzung für nukleare Schäden. |
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1 | Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsmässige Begrenzung für nukleare Schäden. |
2 | Er haftet auch für nukleare Schäden, die unmittelbar auf bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkriege, Aufstände oder terroristische Gewaltakte zurückzuführen sind. |
3 | Ist für den Transit von Kernmaterialien die Haftung nach ausländischem Recht summenmässig begrenzt, so setzt der Bundesrat den Höchstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen Inhabers einer Kernanlage dem Risiko des Transports entsprechend hinauf, wenn der Betrag nach ausländischem Recht die Risiken eines nuklearen Ereignisses im Verlaufe des Transits nicht angemessen deckt. |
4 | Die Kosten für Vorsorgemassnahmen sowie für Verluste oder Schäden infolge solcher Massnahmen werden nur erstattet, wenn das Bundesamt für Energie (BFE) die Vorsorgemassnahmen angeordnet oder nachträglich genehmigt hat (Art. 1 Abs. (a) Ziff. (ix) des Pariser Übereinkommens). |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
BGE 116 II 480 S. 485
Letzteres trifft hier unbestrittenermassen zu. Fest steht auch, dass sämtliche wegen des Reaktorunglücks in Tschernobyl gegen den Bund erhobenen Ansprüche die Höchstgrenze von einer Milliarde Franken bei weitem nicht erreichen und die Klägerin den Schaden nicht absichtlich verursacht hat (Art. 16 Abs. 1
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
BGE 116 II 480 S. 486
oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kernmaterialien verursacht wird. Kernmaterialien sind nach Art. 2 Abs. 2
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
BGE 116 II 480 S. 487
Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil indes ausdrücklich offengelassen, ob nach dem Ende der massgeblichen Konsumverzichtsperiode ein Nachholbedarf entstanden sei, der sich schadenvermindernd ausgewirkt habe. Daran ist das Bundesgericht gebunden. Zudem übersieht die Beklagte, dass im vorinstanzlichen Urteil nur über die Grundsatzfrage der Haftung befunden worden ist. Ob die Klägerin den durch das Reaktorunglück in Tschernobyl bewirkten Absatzverlust später durch eine höhere Nachfrage infolge Nachholbedarfs der Konsumenten ausgleichen konnte und inwieweit sie sich dies anrechnen zu lassen hat, wird erst nach der endgültigen Beurteilung der Haftungsfrage zu prüfen sein. b) Umstritten ist in der dargelegten Abfolge der Ereignisse, ob der Konsumrückgang als adäquate Folge des Reaktorunglücks bzw. der radioaktiven Verseuchung von Blattgemüse und Salat zu betrachten sei. Die Beklagte legt dabei besonderes Gewicht darauf, dass die radioaktive Verstrahlung nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu geringfügig gewesen sei, um die betreffenden Produkte nach gründlichem Waschen für die grosse Mehrheit der Bevölkerung ungeniessbar zu machen. Aus den Verlautbarungen der Bundesstellen sei dies deutlich hervorgegangen. Trotzdem führte das Wissen um diese radioaktive Verstrahlung zu einem Konsumverzicht der ganzen Bevölkerung und nicht nur der besonders angesprochenen Risikogruppen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz vermochten die behördlichen Zusicherungen, wonach im allgemeinen keine Gefährdung zu befürchten sei, gegenüber der verbreiteten Angst vor dem unbekannten Gesundheitsrisiko nicht aufzukommen. Wesentlich für das geänderte Konsumverhalten war somit die Verunsicherung der Bevölkerung. Der Schutz vor den möglichen Gefahren, die - je nach Intensität - für Mensch und Tier von der radioaktiven Strahlung ausgehen können, besitzt heute im Bewusstsein der Bevölkerung einen hohen Stellenwert. Zudem kann die Radioaktivität mit den Sinnen in keiner Weise wahrgenommen und abgeschätzt werden. Bei einer solchen Gefahr entspricht es durchaus dem normalen Lauf der Dinge, dass allein schon das Wissen um die radioaktive Verseuchung zur Verunsicherung weiter Bevölkerungsteile und in der Folge zu einem weitgehenden Konsumverzicht führt. Der Konsumverzicht und die dadurch bewirkte Unverkäuflichkeit der Ernte der Klägerin sind demnach ohne weiteres als adäquate Folge der Verstrahlung dieser Produkte zu betrachten (BGE 113 II 178; BGE 108 II 53).
BGE 116 II 480 S. 488
c) Als adäquate Ursache für den Konsumrückgang von Blattgemüse und Kopfsalat hat die Vorinstanz auch die behördlichen Empfehlungen betrachtet. In der Pressemitteilung Nr. 3 vom 3. Mai 1986 wurde von der zuständigen Bundesstelle auf den Grundsatz hingewiesen, dass die Strahlendosis unabhängig von einer möglichen Gesundheitsgefährdung möglichst tief zu halten sei. Konkrete Messungen für Blattgemüse wurden am 6. Mai 1986 gemeldet. Es hiess, diese Messungen seien "unter den Limiten" geblieben. Wie hoch die Grenzwerte seien und was sie bedeuteten, wurde allerdings nicht erläutert. Hingegen wurde bei dieser Gelegenheit und auch später die Empfehlung wiederholt, Kindern unter zwei Jahren sowie schwangeren und stillenden Frauen sei vom Konsum von Salat und Frischgemüse abzuraten. Am 3. Mai 1986 meldeten die Bundesstellen eine bis zu zehnfache Erhöhung der natürlichen Radioaktivität in der Schweiz und am 5. Mai 1986 eine Erhöhung bis zum Fünfzehnfachen im Kanton Tessin. In der Pressemitteilung Nr. 17 vom 15. Mai 1986 wurde schliesslich gemeldet, auf besondere Empfehlungen hinsichtlich Gemüse, Salat und anderen Freilandpflanzen könne ab sofort verzichtet werden. Es versteht sich von selbst, dass diese Verlautbarungen ebenfalls zum Konsumverzicht der Bevölkerung beigetragen haben. Die offiziellen Empfehlungen richteten sich zwar nur an bestimmte Personengruppen. Die Meldungen über die erhöhte Radioaktivität und der wiederholte Ratschlag, die Strahlendosis so tief wie möglich zu halten, waren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge aber geeignet, auch weitere Kreise zu einem Konsumverzicht zu bewegen. In diesem Sinne hat die Vorinstanz die behördlichen Massnahmen somit zu Recht ebenfalls als adäquate Ursache für den Konsumverzicht der Bevölkerung angesehen. Es darf indessen nicht übersehen werden, dass diese Verlautbarungen ihrerseits auf die radioaktive Verstrahlung von Lebensmitteln in der Schweiz zurückzuführen sind. Sie gaben im wesentlichen nur den Wissensstand der Behörden über die tatsächlichen Ereignisse wieder und enthielten allgemein anerkannte Verhaltensmassregeln. Diese Ursache für den Konsumrückgang gehört somit der gleichen Kausalkette an wie die Verängstigung der Bevölkerung, die durch das blosse Wissen um die Verstrahlung hervorgerufen worden ist. Die betreffenden Mitteilungen bilden für diese Verängstigung nur ein zusätzliches Element.
BGE 116 II 480 S. 489
Dass die Verlautbarungen der Behörden den Konsumverzicht gefördert haben mögen, ändert somit nichts daran, dass die radioaktive Verstrahlung als adäquate Ursache für den Konsumverzicht anzusehen ist. Eine Unterbrechung der ursprünglichen Kausalkette durch die behördlichen Verlautbarungen stünde nur dann in Frage, wenn diese so übertrieben gewesen wären, dass sie ihrerseits nicht mehr als adäquate Folge der radioaktiven Verstrahlung betrachtet werden könnten und alle anderen Ursachen für den Konsumverzicht völlig in den Hintergrund gedrängt hätten. Davon kann aber nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz keine Rede sein; blosse Konkurrenz der Ursachen vermag die Beklagte jedoch nicht von der Haftung nach Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
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AS 1960, S. 541 ff.) erwähnte die Dritteinwirkung nicht als Unterbrechungsgrund. Hingegen anerkannte das Atomgesetz in Art. 14
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 14 Besondere Schadenfälle - 1 Der Bund entschädigt aus allgemeinen Mitteln bis zu den in Artikel 8 genannten Beträgen ausserdem nukleare Schäden: |
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1 | Der Bund entschädigt aus allgemeinen Mitteln bis zu den in Artikel 8 genannten Beträgen ausserdem nukleare Schäden: |
a | wenn der Haftpflichtige nicht ermittelt werden kann; |
b | wenn eine Person für einen in der Schweiz erlittenen nuklearen Schaden, für den der Inhaber einer in einem anderen Land gelegenen Kernanlage haftpflichtig ist, keine diesem Gesetz entsprechende Entschädigung erlangen kann. |
2 | Der Bund kann seine Leistungen verweigern oder herabsetzen, wenn der Geschädigte den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. |
3 | Hat der Bund Leistungen nach Absatz 1 erbracht, so kann er hierfür auf den Haftpflichtigen Rückgriff nehmen. Er tritt ausserdem in dessen Rückgriffsrechte ein. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
4. Nicht ohne weiteres zu beantworten ist die Frage, ob es sich bei dem von der Klägerin erlittenen Schaden um einen Sachschaden oder um einen reinen Vermögensschaden handelt. Als Sachschaden wird in der Regel der Schaden bezeichnet, der in der
BGE 116 II 480 S. 491
Zerstörung, der Beschädigung oder dem Verlust einer Sache besteht (statt vieler: OFTINGER, a.a.O., S. 61; TERCIER, De la distinction entre dommage corporel, dommage matériel et autres dommages, in: Festschrift Assista 1968-1978, S. 253/254; STARK, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 2. Aufl., S. 37 N 137; KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Bd. II, S. 90). Die Frage ist im vorliegenden Zusammenhang indes ohne Belang. Im Unterschied zu anderen Kausalhaftungen und insbesondere auch zu Art. 12
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 12 Beiträge der Inhaber von Kernanlagen - 1 Zur Finanzierung seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 11 erhebt der Bund von den Inhabern von Kernanlagen Beiträge. |
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1 | Zur Finanzierung seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 11 erhebt der Bund von den Inhabern von Kernanlagen Beiträge. |
2 | Der Bundesrat legt die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge fest. Diese muss versicherungstechnischen Grundsätzen entsprechen und das jeweilige Risiko der Anlage oder des Transports berücksichtigen. |
3 | Das BFE veranlagt und erhebt die Beiträge. Gegen dessen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
CLAUDE DEBIEUX (La responsabilité civile des exploitants d'installations nucléaires et sa couverture, Diss. Freiburg 1987, S. 90 f.) vertritt zwar die Auffassung, diese Beschränkung auf Personen- und Sachschäden gelte auch für das KHG. Zur Begründung beruft er sich auf eine angeblich mangelnde Präzisierung in den Vorarbeiten zum neuen Gesetz. Damit übersieht er jedoch, dass der Begriff des Nuklearschadens, der im Entwurf des Bundesrates noch auf Personen- und Sachschäden beschränkt war, vom Parlament erheblich erweitert worden ist. Der Berichterstatter der ständerätlichen Kommission wies in seinem Eintretensvotum darauf hin, dass nach Auffassung der Kommission eine Beschränkung der Nuklearschäden auf Personen- und Sachschäden nicht in Betracht gezogen werden könne. Dies solle im Gesetz auch ausdrücklich erwähnt werden. Dazu ersetzte die Kommission den Art. 1 Abs. 7
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt in Ergänzung der im Ingress genannten Übereinkommen die Haftung für nukleare Schäden, die durch Kernanlagen oder beim Transport von Kernmaterialien verursacht werden, sowie deren Deckung. |
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1 | Dieses Gesetz regelt in Ergänzung der im Ingress genannten Übereinkommen die Haftung für nukleare Schäden, die durch Kernanlagen oder beim Transport von Kernmaterialien verursacht werden, sowie deren Deckung. |
2 | Bei einer Beendigung oder Suspendierung des Pariser Übereinkommens gelten dessen direkt anwendbaren Bestimmungen (Art. 1-15) als innerstaatliches Recht weiter. Abweichende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht sind vorbehalten. |
3 | Soweit die im Ingress genannten Übereinkommen und dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts7. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
5. In BGE 112
II 128 hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die Lehre festgehalten, eine Haftung setze auch im Bereiche der
BGE 116 II 480 S. 492
Kausalhaftungen die Widerrechtlichkeit der Schädigung voraus (ebenso OFTINGER/STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. II/2, 4. Aufl., S. 11 f.). Von einem Teil der Lehre wird dies allerdings in Frage gestellt. So vertreten DESCHENAUX/TERCIER die Auffassung, im Bereiche der sogenannten scharfen Kausalhaftungen sei für die Haftung keine Widerrechtlichkeit erforderlich (La responsabilité civile, 2. Aufl., N 24 zu § 2). a) Das KHG erwähnt die Widerrechtlichkeit nicht als Haftungsvoraussetzung. Es enthält auch keinen allgemeinen Verweis auf die Bestimmungen des OR über die unerlaubten Handlungen, aus dem diese Voraussetzung hergeleitet werden könnte; der Verweis in Art. 7
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 7 Nicht obligatorische Versicherung - Leistungen an den Geschädigten aus einer nicht obligatorischen Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Inhaber der Kernanlage bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienanteils auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht. |
6. Schliesslich macht die Beklagte geltend, Art. 2 Abs. 1 lit. b
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
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Schadenstatbestände erfüllt seien, wie die Vorinstanz annehme, sei daher ausschliesslich Art. 2 Abs. 1 lit. b
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
7. (Kosten- und Entschädigungsfrage.)