SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 25 Grundsätze - 1 Im Falle eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung eine Entschädigungsordnung aufstellen. |
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1 | Im Falle eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung eine Entschädigungsordnung aufstellen. |
2 | Ein Grossschaden liegt vor, wenn bei einem Schadenereignis damit zu rechnen ist, dass die für die Deckung der Schäden zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen oder dass wegen der grossen Zahl von Geschädigten das ordentliche Verfahren nicht durchgeführt werden kann. |
3 | In der Entschädigungsordnung werden die allgemeinen Grundsätze zur gerechten Verteilung aller verfügbaren Mittel zur Befriedigung der Geschädigten festgelegt. |
4 | In der Entschädigungsordnung kann: |
a | von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von andern schadenersatz-rechtlichen Bestimmungen abgewichen werden; für die Verteilung der in den Artikeln 8 und 15 genannten Deckungssummen sind aber die im Pariser Übereinkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen genannten Grundsätze zu berücksichtigen; |
b | vorgesehen werden, dass der Bund zusätzliche Beiträge an den nicht gedeckten Schaden leistet; |
c | das Verfahren zum Vollzug dieser Ordnung geregelt und eine unabhängige Instanz eingesetzt werden, deren Entscheide an das Bundesgericht weitergezogen werden können. |
5 | Der Bundesrat trifft vorsorgliche Massnahmen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 25 Grundsätze - 1 Im Falle eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung eine Entschädigungsordnung aufstellen. |
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1 | Im Falle eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung eine Entschädigungsordnung aufstellen. |
2 | Ein Grossschaden liegt vor, wenn bei einem Schadenereignis damit zu rechnen ist, dass die für die Deckung der Schäden zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen oder dass wegen der grossen Zahl von Geschädigten das ordentliche Verfahren nicht durchgeführt werden kann. |
3 | In der Entschädigungsordnung werden die allgemeinen Grundsätze zur gerechten Verteilung aller verfügbaren Mittel zur Befriedigung der Geschädigten festgelegt. |
4 | In der Entschädigungsordnung kann: |
a | von den Bestimmungen dieses Gesetzes oder von andern schadenersatz-rechtlichen Bestimmungen abgewichen werden; für die Verteilung der in den Artikeln 8 und 15 genannten Deckungssummen sind aber die im Pariser Übereinkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen genannten Grundsätze zu berücksichtigen; |
b | vorgesehen werden, dass der Bund zusätzliche Beiträge an den nicht gedeckten Schaden leistet; |
c | das Verfahren zum Vollzug dieser Ordnung geregelt und eine unabhängige Instanz eingesetzt werden, deren Entscheide an das Bundesgericht weitergezogen werden können. |
5 | Der Bundesrat trifft vorsorgliche Massnahmen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 3 Grundsatz - 1 Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsmässige Begrenzung für nukleare Schäden. |
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1 | Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsmässige Begrenzung für nukleare Schäden. |
2 | Er haftet auch für nukleare Schäden, die unmittelbar auf bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkriege, Aufstände oder terroristische Gewaltakte zurückzuführen sind. |
3 | Ist für den Transit von Kernmaterialien die Haftung nach ausländischem Recht summenmässig begrenzt, so setzt der Bundesrat den Höchstbetrag der Haftung des betreffenden ausländischen Inhabers einer Kernanlage dem Risiko des Transports entsprechend hinauf, wenn der Betrag nach ausländischem Recht die Risiken eines nuklearen Ereignisses im Verlaufe des Transits nicht angemessen deckt. |
4 | Die Kosten für Vorsorgemassnahmen sowie für Verluste oder Schäden infolge solcher Massnahmen werden nur erstattet, wenn das Bundesamt für Energie (BFE) die Vorsorgemassnahmen angeordnet oder nachträglich genehmigt hat (Art. 1 Abs. (a) Ziff. (ix) des Pariser Übereinkommens). |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
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1 | Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
2 | Der Inhaber einer Kernanlage hat in diesen Fällen für ein künftiges Schadenereignis eine zusätzliche Deckung bis zur vollen ursprünglichen Deckungssumme zu beschaffen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 14 Besondere Schadenfälle - 1 Der Bund entschädigt aus allgemeinen Mitteln bis zu den in Artikel 8 genannten Beträgen ausserdem nukleare Schäden: |
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1 | Der Bund entschädigt aus allgemeinen Mitteln bis zu den in Artikel 8 genannten Beträgen ausserdem nukleare Schäden: |
a | wenn der Haftpflichtige nicht ermittelt werden kann; |
b | wenn eine Person für einen in der Schweiz erlittenen nuklearen Schaden, für den der Inhaber einer in einem anderen Land gelegenen Kernanlage haftpflichtig ist, keine diesem Gesetz entsprechende Entschädigung erlangen kann. |
2 | Der Bund kann seine Leistungen verweigern oder herabsetzen, wenn der Geschädigte den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. |
3 | Hat der Bund Leistungen nach Absatz 1 erbracht, so kann er hierfür auf den Haftpflichtigen Rückgriff nehmen. Er tritt ausserdem in dessen Rückgriffsrechte ein. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 12 Beiträge der Inhaber von Kernanlagen - 1 Zur Finanzierung seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 11 erhebt der Bund von den Inhabern von Kernanlagen Beiträge. |
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1 | Zur Finanzierung seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 11 erhebt der Bund von den Inhabern von Kernanlagen Beiträge. |
2 | Der Bundesrat legt die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge fest. Diese muss versicherungstechnischen Grundsätzen entsprechen und das jeweilige Risiko der Anlage oder des Transports berücksichtigen. |
3 | Das BFE veranlagt und erhebt die Beiträge. Gegen dessen Verfügungen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt in Ergänzung der im Ingress genannten Übereinkommen die Haftung für nukleare Schäden, die durch Kernanlagen oder beim Transport von Kernmaterialien verursacht werden, sowie deren Deckung. |
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1 | Dieses Gesetz regelt in Ergänzung der im Ingress genannten Übereinkommen die Haftung für nukleare Schäden, die durch Kernanlagen oder beim Transport von Kernmaterialien verursacht werden, sowie deren Deckung. |
2 | Bei einer Beendigung oder Suspendierung des Pariser Übereinkommens gelten dessen direkt anwendbaren Bestimmungen (Art. 1-15) als innerstaatliches Recht weiter. Abweichende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht sind vorbehalten. |
3 | Soweit die im Ingress genannten Übereinkommen und dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gelten die Vorschriften des Obligationenrechts7. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 7 Nicht obligatorische Versicherung - Leistungen an den Geschädigten aus einer nicht obligatorischen Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Inhaber der Kernanlage bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienanteils auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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a | Als eine einzige Kernanlage gelten auch zwei oder mehrere Kernanlagen eines einzigen Inhabers, die sich auf demselben Gelände befinden oder Kernanlagen und andere Anlagen eines einzigen Inhabers auf demselben Gelände, in denen sich Kernbrennstoffe, radioaktive Erzeugnisse oder Abfälle befinden (Ziff. (ii)). |
b | Inhaber einer Kernanlage ist, wer in der Betriebs- oder Transportbewilligung ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (Ziff. (vi)). Bei geologischen Tiefenlagern, die nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung unterstehen, gilt der Bund als Inhaber. |