SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 25 Grundsätze - 1 Im Falle eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung eine Entschädigungsordnung aufstellen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 25 Grundsätze - 1 Im Falle eines Grossschadens kann die Bundesversammlung durch Verordnung eine Entschädigungsordnung aufstellen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 3 Grundsatz - 1 Der Inhaber einer Kernanlage haftet ohne betragsmässige Begrenzung für nukleare Schäden. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 16 Wiederherstellung der vollen Deckung - 1 Hat der private Deckungsgeber Leistungen erbracht oder Rückstellungen für ein eingetretenes Schadenereignis gemacht und erreichen diese Leistungen oder Rückstellungen einen Zehntel der Deckungssumme, so hat der Deckungsgeber den Deckungsnehmer und das BFE zu benachrichtigen. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 14 Besondere Schadenfälle - 1 Der Bund entschädigt aus allgemeinen Mitteln bis zu den in Artikel 8 genannten Beträgen ausserdem nukleare Schäden: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 12 Beiträge der Inhaber von Kernanlagen - 1 Zur Finanzierung seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 11 erhebt der Bund von den Inhabern von Kernanlagen Beiträge. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt in Ergänzung der im Ingress genannten Übereinkommen die Haftung für nukleare Schäden, die durch Kernanlagen oder beim Transport von Kernmaterialien verursacht werden, sowie deren Deckung. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 7 Nicht obligatorische Versicherung - Leistungen an den Geschädigten aus einer nicht obligatorischen Versicherung, deren Prämien ganz oder teilweise vom Inhaber der Kernanlage bezahlt wurden, sind im Verhältnis seines Prämienanteils auf seine Ersatzpflicht anzurechnen, wenn der Versicherungsvertrag nichts anderes vorsieht. |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
SR 732.44 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe KHG Art. 2 Begriffe - Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 Absatz (a) des Pariser Übereinkommens gelten mit folgenden Präzisierungen: |
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