115 II 279
49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1989 i.S. P. Inc. gegen C. AG (Berufung)
Regeste (de):
- In-Verkehr-Bringen von Ware in der Schweiz.
- Weder durch das Umladen auf dem Flughafen Zürich-Kloten noch durch das Ausliefern der Produkte im Zollfreilager des Flughafens Basel-Mülhausen werden patentrechtlich geschützte Waren in der Schweiz in Verkehr gebracht.
Regeste (fr):
- Mise en circulation de marchandises en Suisse.
- Ni le transbordement à l'aéroport de Zurich-Kloten ni la livraison des produits dans le port franc de l'aéroport de Bâle-Mulhouse ne sont une mise en circulation en Suisse de marchandises protégées par le droit des brevets.
Regesto (it):
- Messa in circolazione di merce in Svizzera.
- Né il trasbordo all'aeroporto di Zurigo-Kloten, né la consegna dei prodotti nel deposito di merci in franchigia di dazio dell'aeroporto di Basilea-Mulhouse costituiscono una messa in circolazione in Svizzera di merci protette dal diritto dei brevetti.
Erwägungen ab Seite 280
BGE 115 II 279 S. 280
Aus den Erwägungen:
4. Die Beklagte macht geltend, auch die letzte Lieferung der L. sei rechtmässig in der Schweiz in Verkehr gesetzt worden, da der Flughafen Basel-Mülhausen, in welchem die Ware unbestrittenermassen am 31. Januar 1986, d.h. vor Ablauf der Lizenzdauer, abgeliefert worden ist, patentrechtlich schweizerisches Territorium darstelle. Im Eventualstandpunkt vertritt sie die Auffassung, die Ware sei am 31. Januar 1986 in Zürich in Verkehr gebracht worden. a) Die zu beurteilende Lieferung der L. an die Beklagte wurde nach den verbindlichen Feststellungen des Handelsgerichts und den unbestrittenen Präzisierungen der Beklagten am 31. Januar 1986 von der Alitalia nach Zürich-Kloten geflogen, in eine Swissair-Maschine umgeladen und gleichentags auf den Flughafen Basel-Mülhausen befördert. Dort wurde die Ware in das im Schweizer Sektor liegende Zollager verbracht, am 3. Februar 1986 durch eine Speditionsfirma als Vertreterin der Beklagten in Empfang genommen, verzollt und über die Landesgrenze gebracht. Die Parteien sind sich und mit der Vorinstanz darin einig, dass sich die Rechte der Klägerin aus dem Ankerfarmpatent bezüglich dieser Erzeugnisse nur erschöpft haben, wenn die Ware spätestens am 31. Januar 1986 durch die Lizenznehmerin in der Schweiz in Verkehr gesetzt worden ist. Diesen Tatbestand erachtet die Klägerin entweder in Zürich-Kloten oder auf dem Flughafen Basel- Mülhausen als erfüllt. b) Unter Inverkehrbringen im Sinne des Patentrechts ist jede Handlung zu verstehen, die die tatsächliche Gewalt über die vom Patentrecht erfasste Sache ändert (TROLLER, Immaterialgüterrecht, Band II, 3 Aufl., S. 624; BLUM/PEDRAZZINI, Anm. 19 zu Art. 8

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 8 - 1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. |
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1 | Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. |
2 | Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. |
3 | Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann. |

SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 8 - 1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. |
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1 | Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. |
2 | Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. |
3 | Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann. |
BGE 115 II 279 S. 281
das Bundesgericht den Tatbestand denn auch für den Fall bejaht, dass die Ware im Transitablauf veräussert wird, wobei für die Annahme einer Patentverletzung im Inland ohne Bedeutung bleibt, wann der Verkauf aus einem Zollfreilager erfolgt (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. November 1966 i.S. Merck & Co. Inc. c. Alpharm und Mitb. in BGE 92 II 293 nicht publizierte E. 3). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist demnach das Handelsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Umlad in Zürich-Kloten die Ware in der Schweiz nicht in Verkehr gesetzt worden ist. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zur. Schweiz das ganze innerhalb der Landesgrenzen liegende Gebiet, und nur dieses. Insbesondere gelten danach die von der zollrechtlichen Gesetzgebung aufgestellten Begriffe der Zollgrenze, der Zollausschlussgebiete, der Zollfreibezirke und der Zollanschlussgebiete für den Schutz der Erfindungspatente nicht (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. November 1966 i.S. Merck vgt., E. 2). Patentverletzungen in einem Zollfreilager auf schweizerischem Staatsgebiet gelten daher als im Inland begangen und umgekehrt (BGE 92 II 297; für das Markenrecht BGE 110 IV 110, BGE 109 IV 146; vgl. auch BGE 113 II 73). Der Flughafen Basel-Mülhausen liegt ausserhalb der schweizerischen Landesgrenzen. Er stellt daher einzig dann schweizerisches Staatsgebiet dar, wenn er in den massgebenden zwischenstaatlichen Abkommen mit Frankreich als solches ausgegeben wird. Die binationale Anlage des Flughafens Basel-Mülhausen beruht auf dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 (SR 0.748.131.934.92, AS 1950 1200 ff.; im folgenden: SV). Sie untersteht danach, soweit nicht statutarische oder vertragliche Absprachen vorgehen, französischem Recht (Art. 1 Abs. 3

SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 1 - 1 Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben. |

SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 6 Bezeichnung - 1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffentliche Märkte für Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen und für Tiere der Schafgattung. Die Bezeichnung erfolgt im Einvernehmen mit den Kantonen und den bäuerlichen Organisationen und bedarf der Zustimmung durch das BLW.16 |

SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 2 Qualitätseinstufung - 1 Für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach Artikel 4 durchgeführt werden. |

SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 7 Durchführung und Überwachung - 1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere. |

SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet - 1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt. |

SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet - 1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt. |

SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet - 1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt. |

SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt: |

SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 16 - 1 Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an.30 |
BGE 115 II 279 S. 282
aus Art. 8 Ziff. 6

SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet - 1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt. |

SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 18 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Koscherfleisch - 1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die: |