Urteilskopf

115 II 279

49. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juni 1989 i.S. P. Inc. gegen C. AG (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 280

BGE 115 II 279 S. 280

Aus den Erwägungen:

4. Die Beklagte macht geltend, auch die letzte Lieferung der L. sei rechtmässig in der Schweiz in Verkehr gesetzt worden, da der Flughafen Basel-Mülhausen, in welchem die Ware unbestrittenermassen am 31. Januar 1986, d.h. vor Ablauf der Lizenzdauer, abgeliefert worden ist, patentrechtlich schweizerisches Territorium darstelle. Im Eventualstandpunkt vertritt sie die Auffassung, die Ware sei am 31. Januar 1986 in Zürich in Verkehr gebracht worden. a) Die zu beurteilende Lieferung der L. an die Beklagte wurde nach den verbindlichen Feststellungen des Handelsgerichts und den unbestrittenen Präzisierungen der Beklagten am 31. Januar 1986 von der Alitalia nach Zürich-Kloten geflogen, in eine Swissair-Maschine umgeladen und gleichentags auf den Flughafen Basel-Mülhausen befördert. Dort wurde die Ware in das im Schweizer Sektor liegende Zollager verbracht, am 3. Februar 1986 durch eine Speditionsfirma als Vertreterin der Beklagten in Empfang genommen, verzollt und über die Landesgrenze gebracht. Die Parteien sind sich und mit der Vorinstanz darin einig, dass sich die Rechte der Klägerin aus dem Ankerfarmpatent bezüglich dieser Erzeugnisse nur erschöpft haben, wenn die Ware spätestens am 31. Januar 1986 durch die Lizenznehmerin in der Schweiz in Verkehr gesetzt worden ist. Diesen Tatbestand erachtet die Klägerin entweder in Zürich-Kloten oder auf dem Flughafen Basel- Mülhausen als erfüllt. b) Unter Inverkehrbringen im Sinne des Patentrechts ist jede Handlung zu verstehen, die die tatsächliche Gewalt über die vom Patentrecht erfasste Sache ändert (TROLLER, Immaterialgüterrecht, Band II, 3 Aufl., S. 624; BLUM/PEDRAZZINI, Anm. 19 zu Art. 8
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 8
1    Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.
2    Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
3    Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.
PatG). Nicht darunter fällt der blosse Transitverkehr, wenn er nicht mit einer Änderung der Verfügungsgewalt verbunden ist (TROLLER, a.a.O.; BLUM/PEDRAZZINI, Anm. 19 A zu Art. 8
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 8
1    Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.
2    Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
3    Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.
PatG). Keine Änderung der Verfügungsgewalt in diesem Sinne liegt sodann vor, wenn die Ware bloss einem neuen Spediteur anvertraut wird, ohne dass sich gleichzeitig ein Veräusserungsgeschäft verwirklicht (TROLLER, a.a.O., Fn. 64). Die Verfügungsmacht des reinen Spediteurs ist nicht auf die Benützung der patentgeschützten Sache gerichtet, sondern allein auf deren Transport. Der Begriff des "In-Verkehr-Bringens" aber ist nicht beförderungstechnisch, sondern handelsmässig zu verstehen. In diesem Sinne hat
BGE 115 II 279 S. 281

das Bundesgericht den Tatbestand denn auch für den Fall bejaht, dass die Ware im Transitablauf veräussert wird, wobei für die Annahme einer Patentverletzung im Inland ohne Bedeutung bleibt, wann der Verkauf aus einem Zollfreilager erfolgt (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. November 1966 i.S. Merck & Co. Inc. c. Alpharm und Mitb. in BGE 92 II 293 nicht publizierte E. 3). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist demnach das Handelsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem Umlad in Zürich-Kloten die Ware in der Schweiz nicht in Verkehr gesetzt worden ist. c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gehört zur. Schweiz das ganze innerhalb der Landesgrenzen liegende Gebiet, und nur dieses. Insbesondere gelten danach die von der zollrechtlichen Gesetzgebung aufgestellten Begriffe der Zollgrenze, der Zollausschlussgebiete, der Zollfreibezirke und der Zollanschlussgebiete für den Schutz der Erfindungspatente nicht (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. November 1966 i.S. Merck vgt., E. 2). Patentverletzungen in einem Zollfreilager auf schweizerischem Staatsgebiet gelten daher als im Inland begangen und umgekehrt (BGE 92 II 297; für das Markenrecht BGE 110 IV 110, BGE 109 IV 146; vgl. auch BGE 113 II 73). Der Flughafen Basel-Mülhausen liegt ausserhalb der schweizerischen Landesgrenzen. Er stellt daher einzig dann schweizerisches Staatsgebiet dar, wenn er in den massgebenden zwischenstaatlichen Abkommen mit Frankreich als solches ausgegeben wird. Die binationale Anlage des Flughafens Basel-Mülhausen beruht auf dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag vom 4. Juli 1949 (SR 0.748.131.934.92, AS 1950 1200 ff.; im folgenden: SV). Sie untersteht danach, soweit nicht statutarische oder vertragliche Absprachen vorgehen, französischem Recht (Art. 1 Abs. 3
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 1 - 1 Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben.
1    Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben.
2    Sie gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der in Anhang 1 Ziffer 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20113 aufgeführten Zolltarifnummern.4
und Art. 6
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 6 Bezeichnung - 1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffentliche Märkte für Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen und für Tiere der Schafgattung. Die Bezeichnung erfolgt im Einvernehmen mit den Kantonen und den bäuerlichen Organisationen und bedarf der Zustimmung durch das BLW.16
1    Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffentliche Märkte für Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen und für Tiere der Schafgattung. Die Bezeichnung erfolgt im Einvernehmen mit den Kantonen und den bäuerlichen Organisationen und bedarf der Zustimmung durch das BLW.16
2    Als öffentliche Märkte können nur Märkte bezeichnet werden, auf denen vom 1. Juli bis zum 30. Juni vor dem entsprechenden Kalenderjahr durchschnittlich mindestens 50 Tiere pro Markt aufgeführt und gemäss Artikel 7 Absatz 2 versteigert wurden.
3    Zwei Märkte, die zusammen die Mindestgrösse nach Absatz 2 erreichen, können ebenfalls bezeichnet werden, wenn sie in derselben Region und am gleichen Halbtag stattgefunden haben und von denselben Angestellten der beauftragten Organisation überwacht wurden.
4    Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für neu veranstaltete Märkte erst ab dem dritten Kalenderjahr.
5    Die beauftragte Organisation erstellt vor Beginn des Kalenderjahres ein Jahresmarktprogramm mit den bezeichneten öffentlichen Märkten. Darin werden insbesondere die Marktplätze, das Datum der einzelnen Märkte und die zur Auffuhr berechtigten Tierkategorien angegeben.
SV). Für die zoll- und (grenz)polizeilichen Dienste werden der Schweiz ein eigener Sektor und eine Zollstrasse als französisches Ausschlussgebiet zur Verfügung gestellt (Art. 2 Ziff. 6
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SV Art. 2 Qualitätseinstufung - 1 Für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach Artikel 4 durchgeführt werden.
1    Für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach Artikel 4 durchgeführt werden.
2    Ausgenommen von Absatz 1 sind:
a  Hausschlachtungen;
b  Schlachtungen für den privaten Eigenkonsum;
c  geschlachtete Tiere der Schweinegattung in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr; und
d  geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr, bei denen der Lieferant auf eine Qualitätseinstufung verzichtet;
e  Schlachtungen im Auftrag von Produzenten zur Direktvermarktung.
f  ...
, Art. 7
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SV Art. 7 Durchführung und Überwachung - 1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.
1    Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere.
2    Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem Aufruf versteigert werden.17
SV). Die Grenzkontrolle für Reisende und Güter erfolgt nach schweizerischem Recht (Art. 8 Ziff. 2
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet - 1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.
1    Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.
2    Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen I-IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 199818 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr direkt aus dem Berggebiet stammen.19
3    Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 50 000 Franken je Projekt.
4    Anrechenbar sind die folgenden Kosten:
a  Anschaffungs- und Installationskosten, inklusive Eigenleistungen und eigene Materiallieferungen;
b  Kosten der Projektierung und Bauleitung.
5    Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere:
a  Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien und Gebühren;
b  Betriebs- und Unterhaltskosten;
c  Kosten für einen allfälligen Landerwerb.
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SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet - 1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.
1    Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.
2    Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen I-IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 199818 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr direkt aus dem Berggebiet stammen.19
3    Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 50 000 Franken je Projekt.
4    Anrechenbar sind die folgenden Kosten:
a  Anschaffungs- und Installationskosten, inklusive Eigenleistungen und eigene Materiallieferungen;
b  Kosten der Projektierung und Bauleitung.
5    Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere:
a  Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien und Gebühren;
b  Betriebs- und Unterhaltskosten;
c  Kosten für einen allfälligen Landerwerb.
und 6
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet - 1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.
1    Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.
2    Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen I-IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 199818 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr direkt aus dem Berggebiet stammen.19
3    Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 50 000 Franken je Projekt.
4    Anrechenbar sind die folgenden Kosten:
a  Anschaffungs- und Installationskosten, inklusive Eigenleistungen und eigene Materiallieferungen;
b  Kosten der Projektierung und Bauleitung.
5    Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere:
a  Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien und Gebühren;
b  Betriebs- und Unterhaltskosten;
c  Kosten für einen allfälligen Landerwerb.
SV). Luftverkehrsrechtlich gilt die Anlage als Inlandflughafen (Art. 15
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken;
b  T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken;
c  T-K Nr. 6.3: Wurstwaren;
d  T-K Nr. 6.4: Übriges.
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 6.41: Schweinefleisch in Hälften;
b  F-K Nr. 6.42: Geflügelfleisch, inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel;
c  F-K Nr. 6.43: Pâté und Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung.
und 16
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 16 Aufteilung der Fleisch- und Fleischwarenkategorien sowie Festlegung der Einfuhrmengen
1    Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an.30
1bis    Bei der Festlegung der Menge nach Absatz 1 gelten als Nierstücke:
a  nicht ausgebeinte Nierstücke, bestehend aus Huft, Filet und Roastbeef;
b  ausgebeinte Nierstücke, in die einzelnen Fleischteile Huft, Filet und Roastbeef zerlegt, wenn die einzelnen Fleischteile in je gleicher Anzahl gleichzeitig zur Zollveranlagung angemeldet werden; nicht als Nierstücke gelten zerkleinerte Hufte, Filets und Roastbeefs.31
2    Ausgenommen von Absatz 1 sind die Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.77 und 6.43.
3    Als Einfuhrperiode gilt:
a  für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, Schweinefleisch in Hälften sowie für zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt: vier Wochen;
b  für Fleisch von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel sowie für Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Jahresquartal;
c  für alle anderen Fleisch- und Fleischwarenkategorien: das Kalenderjahr.
4    ...33
4bis    Die Einfuhrperioden dürfen sich weder überschneiden noch über das Kalenderjahr hinausgehen.34
SV). Damit ist indessen nichts anderes gesagt, als dass der Flughafen grenzverkehrs- und luftverkehrsrechtlich als schweizerische Anlage gilt; doch wird dadurch der Grundsatz nicht durchbrochen, dass er französisches Territorium darstellt. Dies ergibt sich bereits
BGE 115 II 279 S. 282

aus Art. 8 Ziff. 6
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet - 1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.
1    Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt.
2    Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen I-IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 199818 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr direkt aus dem Berggebiet stammen.19
3    Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 50 000 Franken je Projekt.
4    Anrechenbar sind die folgenden Kosten:
a  Anschaffungs- und Installationskosten, inklusive Eigenleistungen und eigene Materiallieferungen;
b  Kosten der Projektierung und Bauleitung.
5    Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere:
a  Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien und Gebühren;
b  Betriebs- und Unterhaltskosten;
c  Kosten für einen allfälligen Landerwerb.
SV, wonach die schweizerischen Behörden befugt sind, auf dem Flughafen grenzverkehrsrechtlich beschlagnahmte und zurückgehaltene Güter auf schweizerisches Gebiet zu verbringen, mittelbar auch aus Art. 18
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 18 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Koscherfleisch - 1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
1    Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die:
a  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Koscherfleisch zu liefern; oder
b  sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Koscherfleisch selbst zu vermarkten.
2    Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass:
2  im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.42
a  das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Koscherfleisch und Erzeugnisse aus Koscherfleisch sind;
b  das Koscherfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden;
c  gewährleistet ist, dass der Hinweis «Koscher» oder «Koscherfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist:
c1  im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und
2bis    Werden das Koscherfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Koscherfleisch und Erzeugnisse aus Koscherfleisch handelt.43
3    Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt.
4    Je Versteigerung können einer Kontingentsanteilsberechtigten44 maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn:
a  mehr als eine Kontingentsanteilsberechtigte an der Versteigerung teilnimmt; und
b  die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.45
5    Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.46
SV, wonach die französische Regierung unter bestimmten Voraussetzungen der nationalen Sicherheit den Vertrag vorübergehend ausser Kraft setzen kann. Dieselbe Auffassung kommt in der Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1949 zum Ausdruck, wo die Anwendung des französischen Rechts namentlich damit begründet wird, dass der Flughafen vollständig auf französischem Gebiet liege (BBl 1949 II 750). Von einer allgemeinen territorialen Hoheit der Schweiz auf dem Flughafengebiet kann daher keine Rede sein. Nicht ausdrücklich vorgesehene Ausnahmen in der Rechtszuständigkeit ergeben sich bloss dort, wo der Sachzusammenhang sie aus der arbeitsrechtlichen Tätigkeit rechtfertigt (NOELPP, Der Flughafen Basel- Mülhausen, BJM 1984, S. 113 ff., 143 f.). Die Rechtszuständigkeit der Schweiz erscheint damit in jedem Fall bloss als partielle, beschränkt auf vorbehaltene Einzelbefugnisse. Darüber hinaus aber untersteht die Anlage der französischen Hoheit (vgl. GERMAINE LARDET, Le statut de l'aéroport de Bâle-Mulhouse, Paris 1984, S. 89 ff., 95 ff., 175 f.). Daran ändert das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960 über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt (SR 0.631.252.934.95) nichts. Gegenteils ergibt sich auch aus dessen Art. 4 eindeutig, dass die Rechtszuständigkeit des Nachbarstaates auf Belange der Grenzabfertigung beschränkt ist. Patentrechtlich folgt daraus, dass die Ablieferung von Ware auf dem Flughafen Basel-Mülhausen keine In-Verkehr-Setzung in der Schweiz bedeutet. Die Annahme des Handelsgerichts, die letzte Lieferung der L. an die Beklagte sei erst am 3. Februar 1986 in das Inland gelangt und habe damit, weil nach Ablauf der Lizenzdauer erfolgt, das Ankerfarmpatent für die daherigen Erzeugnisse nicht erschöpft, verletzt somit Bundesrecht nicht.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 115 II 279
Date : 07. Juni 1989
Published : 31. Dezember 1989
Source : Bundesgericht
Status : 115 II 279
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : In-Verkehr-Bringen von Ware in der Schweiz. Weder durch das Umladen auf dem Flughafen Zürich-Kloten noch durch das Ausliefern


Legislation register
PatG: 8
SV: 1  2  6  7  8  15  16  18
BGE-register
109-IV-145 • 110-IV-108 • 113-II-73 • 115-II-279 • 92-II-293
Keyword index
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airport • defendant • delivery • federal court • commercial court • customs territory • national territory • flower • forwarding agent • france • decision • patent of invention • franco-swiss treaty • entrepôt • bringing into circulation • commodity • border • swiss law • swiss authority • hamlet
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AS
AS 1950/1200
BBl
1949/II/750
BJM
1984 S.113