SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 8 - 1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. |
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1 | Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. |
2 | Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. |
3 | Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann. |
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz PatG Art. 8 - 1 Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. |
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1 | Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen. |
2 | Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken. |
3 | Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 1 - 1 Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben. |
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1 | Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben. |
2 | Sie gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der in Anhang 1 Ziffer 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20113 aufgeführten Zolltarifnummern.4 |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 6 Bezeichnung - 1 Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffentliche Märkte für Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen und für Tiere der Schafgattung. Die Bezeichnung erfolgt im Einvernehmen mit den Kantonen und den bäuerlichen Organisationen und bedarf der Zustimmung durch das BLW.16 |
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1 | Die mit der Aufgabe nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b beauftragte Organisation bezeichnet jeweils für ein Kalenderjahr öffentliche Märkte für Tiere der Rindviehgattung ab einem Alter von 161 Tagen und für Tiere der Schafgattung. Die Bezeichnung erfolgt im Einvernehmen mit den Kantonen und den bäuerlichen Organisationen und bedarf der Zustimmung durch das BLW.16 |
2 | Als öffentliche Märkte können nur Märkte bezeichnet werden, auf denen vom 1. Juli bis zum 30. Juni vor dem entsprechenden Kalenderjahr durchschnittlich mindestens 50 Tiere pro Markt aufgeführt und gemäss Artikel 7 Absatz 2 versteigert wurden. |
3 | Zwei Märkte, die zusammen die Mindestgrösse nach Absatz 2 erreichen, können ebenfalls bezeichnet werden, wenn sie in derselben Region und am gleichen Halbtag stattgefunden haben und von denselben Angestellten der beauftragten Organisation überwacht wurden. |
4 | Die Anforderungen nach Absatz 2 gelten für neu veranstaltete Märkte erst ab dem dritten Kalenderjahr. |
5 | Die beauftragte Organisation erstellt vor Beginn des Kalenderjahres ein Jahresmarktprogramm mit den bezeichneten öffentlichen Märkten. Darin werden insbesondere die Marktplätze, das Datum der einzelnen Märkte und die zur Auffuhr berechtigten Tierkategorien angegeben. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 2 Qualitätseinstufung - 1 Für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach Artikel 4 durchgeführt werden. |
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1 | Für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach Artikel 4 durchgeführt werden. |
2 | Ausgenommen von Absatz 1 sind: |
a | Hausschlachtungen; |
b | Schlachtungen für den privaten Eigenkonsum; |
c | geschlachtete Tiere der Schweinegattung in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr; und |
d | geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr, bei denen der Lieferant auf eine Qualitätseinstufung verzichtet; |
e | Schlachtungen im Auftrag von Produzenten zur Direktvermarktung. |
f | ... |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 7 Durchführung und Überwachung - 1 Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere. |
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1 | Die beauftragte Organisation informiert die interessierten Kreise über die angemeldeten, aufgeführten, versteigerten und die im Rahmen der Marktabräumung zugeteilten Tiere. Sie erfasst zudem die Zahl der versteigerten und zugeteilten Tiere. |
2 | Auf den öffentlichen Märkten müssen die aufgeführten Tiere mit öffentlichem Aufruf versteigert werden.17 |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet - 1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt. |
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1 | Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt. |
2 | Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen I-IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 199818 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr direkt aus dem Berggebiet stammen.19 |
3 | Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 50 000 Franken je Projekt. |
4 | Anrechenbar sind die folgenden Kosten: |
a | Anschaffungs- und Installationskosten, inklusive Eigenleistungen und eigene Materiallieferungen; |
b | Kosten der Projektierung und Bauleitung. |
5 | Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere: |
a | Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien und Gebühren; |
b | Betriebs- und Unterhaltskosten; |
c | Kosten für einen allfälligen Landerwerb. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet - 1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt. |
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1 | Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt. |
2 | Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen I-IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 199818 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr direkt aus dem Berggebiet stammen.19 |
3 | Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 50 000 Franken je Projekt. |
4 | Anrechenbar sind die folgenden Kosten: |
a | Anschaffungs- und Installationskosten, inklusive Eigenleistungen und eigene Materiallieferungen; |
b | Kosten der Projektierung und Bauleitung. |
5 | Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere: |
a | Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien und Gebühren; |
b | Betriebs- und Unterhaltskosten; |
c | Kosten für einen allfälligen Landerwerb. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet - 1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt. |
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1 | Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt. |
2 | Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen I-IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 199818 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr direkt aus dem Berggebiet stammen.19 |
3 | Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 50 000 Franken je Projekt. |
4 | Anrechenbar sind die folgenden Kosten: |
a | Anschaffungs- und Installationskosten, inklusive Eigenleistungen und eigene Materiallieferungen; |
b | Kosten der Projektierung und Bauleitung. |
5 | Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere: |
a | Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien und Gebühren; |
b | Betriebs- und Unterhaltskosten; |
c | Kosten für einen allfälligen Landerwerb. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 15 Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt: |
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1 | Das Zollkontingent Nr. 6 «weisses Fleisch» (vorwiegend auf Kraftfutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt: |
a | T-K Nr. 6.1: luftgetrockneter Rohschinken; |
b | T-K Nr. 6.2: Dosen- und Kochschinken; |
c | T-K Nr. 6.3: Wurstwaren; |
d | T-K Nr. 6.4: Übriges. |
2 | Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K): |
a | F-K Nr. 6.41: Schweinefleisch in Hälften; |
b | F-K Nr. 6.42: Geflügelfleisch, inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel; |
c | F-K Nr. 6.43: Pâté und Fleischgranulat zur Suppen- und Saucenherstellung. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 16 - 1 Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an.30 |
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1 | Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an.30 |
1bis | Bei der Festlegung der Menge nach Absatz 1 gelten als Nierstücke: |
a | nicht ausgebeinte Nierstücke, bestehend aus Huft, Filet und Roastbeef; |
b | ausgebeinte Nierstücke, in die einzelnen Fleischteile Huft, Filet und Roastbeef zerlegt, wenn die einzelnen Fleischteile in je gleicher Anzahl gleichzeitig zur Zollveranlagung angemeldet werden; nicht als Nierstücke gelten zerkleinerte Hufte, Filets und Roastbeefs.31 |
2 | Ausgenommen von Absatz 1 sind die Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.77 und 6.43. |
3 | Als Einfuhrperiode gilt: |
a | für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, Schweinefleisch in Hälften sowie für zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt: vier Wochen; |
b | für Fleisch von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel sowie für Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Jahresquartal; |
c | für alle anderen Fleisch- und Fleischwarenkategorien: das Kalenderjahr. |
4 | ...33 |
4bis | Die Einfuhrperioden dürfen sich weder überschneiden noch über das Kalenderjahr hinausgehen.34 |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 8 Infrastrukturbeiträge im Berggebiet - 1 Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt. |
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1 | Für die Geräte und Ausrüstungen von öffentlichen Märkten im Berggebiet werden im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge ausgerichtet, soweit es sich um gemeinschaftliche Massnahmen handelt. |
2 | Als Berggebiet im Zusammenhang mit öffentlichen Märkten gelten die Bergzonen I-IV nach der Verordnung vom 7. Dezember 199818 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen. Massgebend für die Zonenzuteilung ist der Standort des Marktplatzes. Befindet sich der Standort des Marktplatzes ausserhalb des Berggebietes, werden Infrastrukturbeiträge ausgerichtet, wenn mehr als zwei Drittel der darauf vermarkteten Tiere im vorangehenden Kalenderjahr direkt aus dem Berggebiet stammen.19 |
3 | Der Beitrag beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 50 000 Franken je Projekt. |
4 | Anrechenbar sind die folgenden Kosten: |
a | Anschaffungs- und Installationskosten, inklusive Eigenleistungen und eigene Materiallieferungen; |
b | Kosten der Projektierung und Bauleitung. |
5 | Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere: |
a | Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Zinsen, Versicherungsprämien und Gebühren; |
b | Betriebs- und Unterhaltskosten; |
c | Kosten für einen allfälligen Landerwerb. |
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung SV Art. 18 Besondere Voraussetzungen und Bestimmungen für die Zuteilung der Kontingentsanteile bei Koscherfleisch - 1 Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die: |
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1 | Kontingentsanteile für die Teilzollkontingente 5.3 und 5.4 werden Angehörigen der jüdischen Gemeinschaft sowie der ihnen zugehörigen juristischen Personen und Personengemeinschaften zugeteilt, die: |
a | sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich an Betreiberinnen und Betreiber von anerkannten Verkaufsstellen für Koscherfleisch zu liefern; oder |
b | sich verpflichten, das einzuführende Fleisch ausschliesslich über eine eigene anerkannte Verkaufsstelle von Koscherfleisch selbst zu vermarkten. |
2 | Das BLW anerkennt als Verkaufsstellen Verkaufsläden, Verkaufsstände und Vertriebsplattformen im Internet, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind und die Betreiberinnen und Betreiber dafür sorgen, dass: |
2 | im Falle von vorverpackten Erzeugnissen: auf jeder Verpackung.42 |
a | das Fleisch und die Fleischerzeugnisse, die gewerbsmässig verkauft werden, ausschliesslich Koscherfleisch und Erzeugnisse aus Koscherfleisch sind; |
b | das Koscherfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse nicht über einen Zwischenhandel weitervermarket werden; |
c | gewährleistet ist, dass der Hinweis «Koscher» oder «Koscherfleisch» in mindestens einer Amtssprache des Bundes in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht ist: |
c1 | im Verkaufsladen, beim Verkaufsstand oder auf der Vertriebsplattform im Internet: an gut sichtbarer Stelle, und |
2bis | Werden das Koscherfleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse über eine Vertriebsplattform im Internet verkauft, so muss die Betreiberin oder der Betreiber zusätzlich dafür sorgen, dass das Fleisch und die Fleischerzeugnisse in der Schweiz gelagert werden, bevor sie der Kundin oder dem Kunden zugestellt werden. Das Fleisch und die Fleischerzeugnisse müssen mit dem Hinweis nach Absatz 2 Buchstabe c versehen sein und so gelagert werden, dass gut erkennbar ist, dass es sich dabei um Koscherfleisch und Erzeugnisse aus Koscherfleisch handelt.43 |
3 | Die Kontingentsperiode wird in vier Einfuhrperioden, die den Jahresquartalen entsprechen, aufgeteilt. |
4 | Je Versteigerung können einer Kontingentsanteilsberechtigten44 maximal 40 Prozent der ausgeschriebenen Teilzollkontingentsmenge zugeteilt werden, wenn: |
a | mehr als eine Kontingentsanteilsberechtigte an der Versteigerung teilnimmt; und |
b | die berücksichtigbare Gebotsmenge grösser als die ausgeschriebene Teilzollkontingentsmenge ist.45 |
5 | Wird durch die Anwendung von Absatz 4 die ausgeschriebene Zollkontingentsmenge nicht vollständig zugeteilt, wird die Restmenge unmittelbar nochmals allgemein ausgeschrieben und der maximale Kontingentsanteil nicht mehr angewendet.46 |