110 IV 15
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. März 1984 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
Art. 140 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
Regeste (fr):
Art. 140 ch. 2 CP. Gérant de fortunes. Celui qui agissant comme responsable de son employeur (banque, fiduciaire) exécute d'une manière indépendante des mandats de gestion est un gérant de fortunes.
Regesto (it):
Art. 140 n. 2 CP. Gerente di patrimoni. Chi, agendo quale responsabile del suo datore di lavoro (banca, fiduciaria), adempie in modo indipendente mandati di gestione, è gerente di patrimoni.
Sachverhalt ab Seite 15
BGE 110 IV 15 S. 15
A.- M. wurde am 23. November 1983 vom Obergericht des Kantons Zürich (I. Strafkammer) wegen fortgesetzter Veruntreuung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 254 Unterdrückung von Urkunden |
|
1 | Wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, vernichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Die Unterdrückung von Urkunden zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 251 Urkundenfälschung - Urkundenfälschung 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
B.- Gegen dieses Urteil führt M. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei in dem Sinne aufzuheben, dass der Beschwerdeführer von der Anklage der fortgesetzten qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
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BGE 110 IV 15 S. 16
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Dem angefochtenen Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: M. war Angestellter der Bank X in Zürich, wo er zur Hauptsache selbständig die Wertschriften der Bankkunden zu verwalten hatte. Auf 1. Januar 1973 wurde er zum Handlungsbevollmächtigten und auf 1. Januar 1979 zum Prokuristen befördert. Nachdem der Beschwerdeführer schon 1969 und 1970 je einmal einen unerlaubten Verkauf von Kundentiteln getätigt hatte, liess er sich in den Jahren 1971 bis 1979 in insgesamt 37 Fällen Aktien von Kunden der Bank X, die auf Rechnung der Kunden, aber im Namen der Bank X bei einer andern Bank hinterlegt waren, zustellen und verkaufte diese Wertschriften über die Bank Y. Den Erlös von rund Fr. 900'000.-- liess er seinem privaten Konto gutschreiben und verwendete den ganzen Betrag für eigene Bedürfnisse. Durch dieses Vorgehen hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Veruntreuungshandlungen begangen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist ein einheitlicher Willensentschluss und daher Fortsetzungszusammenhang anzunehmen.
3. Das Obergericht hat unter Bezugnahme auf BGE 106 IV 22 angenommen, der Beschwerdeführer habe als berufsmässiger Vermögensverwalter und zudem als Organ eines bewilligungspflichtigen Geschäftes (Bank) gehandelt, daher komme Ziff. 2 von Art. 140

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
BGE 110 IV 15 S. 17
b) Wie STRATENWERTH in seiner Abhandlung "Qualifizierte Veruntreuung und Organhaftung" überzeugend darlegte (ZStR 1979/96 S. 90 ff.), ist zu unterscheiden zwischen dem vom Verfasser anerkannten Grundsatz, dass bei Delikten im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person die verantwortlichen Organe belangt werden können, sofern bei ihnen sämtliche Tatbestandsmerkmale gegeben sind, und der Frage, ob ein nur bei der juristischen Person vorhandenes Deliktsmerkmal auf die natürliche Person, die gehandelt hat, zu "übertragen" sei. Die sinngemässe Auslegung des Täterbegriffs und die Prüfung seiner Anwendbarkeit auf den im konkreten Fall Verantwortlichen (vgl. BGE 100 IV 38, BGE 99 IV 110, BGE 97 IV 204, BGE 78 IV 38) ist unbestrittenermassen zulässig. Wenn es aber nicht um die Auslegung des Täterbegriffes geht, sondern analog wie in den durch Art. 172

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 163 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. / Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug - 3. Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
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BGE 110 IV 15 S. 18
Vermögensverwaltung befasst. Das Organ einer juristischen Person, welche die Schuldnereigenschaft (im Sinne der Art. 163/167, 170, 323/324) hat, ist nicht selber Schuldner und kann auch auf dem Wege der Interpretation nicht zum Schuldner "erklärt" werden. Dass der Angestellte, der im Rahmen der Tätigkeit einer juristischen Person Vermögen Dritter verwaltet, als "berufsmässiger Vermögensverwalter" im Sinne von Art. 140 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 172 4. Allgemeine Bestimmungen. / - 4. Allgemeine Bestimmungen. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 326 Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen / 1. - Anwendung auf juristische Personen, Handelsgesellschaften und Einzelfirmen 2 1. |
4. Die sinngemässe Interpretation des Qualifikationsgrundes hat von den Überlegungen auszugehen, die den Erwägungen in BGE 106 IV 22 zugrundegelegt wurden: Die Bankkunden, welche den Banken Vermögenswerte zur Verwaltung übergeben, haben ihr Gut nicht einem abstrakten Gebilde, sondern den fachkundigen Leuten des Bankunternehmens anvertraut zur getreuen und berufsmässigen Verwaltung. Für die Bestimmung der strafrechtlichen Verantwortung kann nicht auf die zivilrechtliche Ausgestaltung des Vertrauensverhältnisses abgestellt werden. Dass der als Verwalter tätige Angestellte nicht selber Vertragspartner des Vermögenseigentümers ist, sondern seine Arbeitgeberfirma, kann in strafrechtlicher Sicht vernünftigerweise keine Auswirkungen haben; dieser Umstand verringert die strafrechtliche Verantwortung der effektiv die Veruntreuung begehenden natürlichen Person
BGE 110 IV 15 S. 19
nicht. Es besteht kein Grund, berufsmässige Vermögensverwaltung nur dann als erschwerenden Umstand zu betrachten, wenn der Geschädigte zivilrechtlich unmittelbar mit dem Täter in Verbindung stand, nicht aber wenn der Täter als Angestellter eines Unternehmens handelte, welches sich mit Vermögensverwaltung befasst. Wäre Art. 140 Ziff. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
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5. Aus den Feststellungen der Vorinstanz und aus dem an sich unbestrittenen Sachverhalt ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer bei der Bank X die Tätigkeit eines berufsmässigen Vermögensverwalters ausübte und die inkriminierten Veruntreuungshandlungen im Rahmen dieser Tätigkeit beging. Die Rüge einer unrichtigen Auslegung von Art. 140 Ziff. 2

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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB Art. 140 1. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen. / Raub - Raub 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 1 |
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BGE 110 IV 15 S. 20
der keine Zweifel darüber offen lässt, dass er unter dem Aspekt von Art. 140 Ziff. 2

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6. Ob Ziff. 2 von Art. 140

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Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.