99 IV 110
23. Urteil des Kassationshofes vom 16. Juli 1973 i.S. X und Konsorten gegen Polizeirichteramt der Stadt Zürich.
Regeste (de):
- Art. 3 Abs. 3
ANAG und Art. 13 Abs. 4
ANAV; Anstellung von Ausländern ohne Arbeitsbewilligung.
- 1. Im Falle unselbständiger Erwerbstätigkeit ist es unerheblich, aufgrund welchen zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses zwischen dem Ausländer und dem in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber die Tätigkeit ausgeübt wird (Erw. 1-3).
- 2. Als Arbeitgeber im Sinne des ANAG und der ANAV gilt schon, wer einen Ausländer faktisch in seinem Betrieb unter eigener Verantwortung und Aufsicht beschäftigt, seine Dienste also tatsächlich entgegennimmt (Erw. 1-3).
- 3. Fall mittlerer Beamter, die befugt sind, Arbeitskräfte selbständig und ohne Bewilligung oder nachträgliche Genehmigung von oben zu beschäftigen (Erw. 4).
- Art. 18
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. 2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
Regeste (fr):
- Art. 3 al. 3 LSEE et art. 13 al. 4 RexLSEE; engagement d'étrangers sans autorisation de travail.
- 1. Dès lors que l'activité lucrative qu'il exerce est dépendante, peu importe de savoir par quel rapport de droit civil l'étranger est lié contractuellement à son employeur domicilié en Suisse (consid. 1-3).
- 2. Est déjà un employeurs au ens de la LSEE et du RexLSEE, celui qui occupe en fait un étranger dans son entreprise, sous sa surveillance et sous sa propre responsabilité, et qui, par conséquent, en accepte les services (consid. 1-3).
- 3. Cas des fonctionnaires qui sont habilités à engager du personnel de façon indépendante sans avoir à demander à leurs supérieurs une autorisation préalable ou une ratification ultérieure (consid. 4).
- Art. 18 CP; intention (consid. 6).
Regesto (it):
- Art. 3 cpv. 3 LDDS e art. 13 cpv. 4 della relativa OE; assunzione di stranieri senza permesso di lavoro.
- 1. Qualora si tratti di attività lucrativa esercitata in modo dipendente è irrilevante conoscere il rapporto di diritto civile che vincola contrattualmente lo straniero al datore di lavoro domiciliato in Svizzera (consid. 1-3).
- 2. E datore di lavoro nel senso della LDDS e relativa OE già chi di fatto occupa uno straniero nella propria azienda, sotto la sua sorveglianza e la sua responsabilità e, in conseguenza, chi ne accetta i servizi (consid. 1-3).
- 3. Caso di impiegati abilitati ad assumere personale, in modo autonomo e senza previa autorizzazione, nè dovere di chiedere ulteriormente una ratifica (consid. 4).
- Art. 18 CP; intenzione (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 111
BGE 99 IV 110 S. 111
A.- In der Zeit von März bis August 1971 beschäftigten die beim Gartenbauamt der Stadt Zürich als Gartenmeister bzw. Friedhofverwalter angestellten X und Konsorten während unterschiedlich langen Arbeitsperioden insgesamt 24 kontrollpflichtige türkische Gartenarbeiter, die ihnen von der Gartenbaufirma Y., in Zürich, zur Verfügung gestellt worden waren. Polizeiliche Ermittlungen gegen Y., welche durch eine Meldung eines städtischen Gartenmeisters beim Arbeitsamt der Stadt Zürich veranlasst worden waren, ergaben, dass die türkischen Gartenarbeiter nicht im Besitz der nach dem eidg. Fremdenpolizeirecht notwendigen Arbeitsbewilligungen waren.
B.- Nachdem Y. und sein Sohn Z. am 13. Oktober 1972 vom Bezirksgericht Zürich wegen Erleichterung des rechtswidrigen Verweilens von Ausländern im Inland bzw. wegen Gehilfenschaft dazu gemäss Art. 23 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
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C.- X. und die übrigen gebüssten Gartenmeister und Friedhofverwalter führen in getrennten, inhaltlich gleichen Eingaben Nichtigkeitsbeschwerden mit dem Antrag, es seien die sie betreffenden Urteile des Obergerichtes aufzuheben und die Sache zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich hat sich mit dem Antrag auf Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerden vernehmen lassen. Die von den Beschwerdeführern eingereichten staatsrechtlichen Beschwerden wurden vom Kassationshof am 6. Juli 1973 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Erwägungen
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Annahme der Vorinstanz, dass zwischen Y. und dem Gartenbauamt keine
BGE 99 IV 110 S. 112
Regieaufträge bestanden hätten, sei unter Verletzung von Bundesrecht zustandegekommen. Die Auffassung des Obergerichtes, wonach ein solcher Auftrag die Leitung und Aufsicht durch den Beauftragten einschliesse und dieser auch Werkzeuge, Material usw. besorge, halte unter dem Gesichtspunkt des Auftrags bzw. des Werkvertrags rechtlich nicht stand. Wie der Kassationshof schon in seinem Urteil zu den staatsrechtlichen Beschwerden ausgeführt hat, kommt es für die Beurteilung der vorliegenden Sache nicht entscheidend darauf an, welche rechtlichen Beziehungen zwischen dem städtischen Gartenbauamt und Y. bestanden, sondern ob die Beschwerdeführer bzw. das genannte Amt als Arbeitgeber der türkischen Arbeiter im Sinne der fremdenpolizeilichen Vorschriften anzusehen seien. Massgebend ist somit die fremdenpolizeiliche Beziehung zwischen den kontrollpflichtigen Ausländern und den Beschwerdeführern bzw. jenem städtischen Amt. Deren Beurteilung aber richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des ANAG und der ANAV. Wenn nun diese Erlasse die Erwerbstätigkeit des Ausländers in der Schweiz im Sinne einer strikten Unterstellung unter die behördliche Kontrolle und die Bewilligungspflicht regeln, so geschieht. das zum Schutz der geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Landes, namentlich zur Abwehr der Überfremdung und zur Pflege des Arbeitsmarktes (Art. 8 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
BGE 99 IV 110 S. 113
durch einen Vermittler geschieht, bleibt nichtsdestoweniger derjenige Arbeitgeber, dem gegenüber die Arbeit tatsächlich geleistet wird. Als Arbeitgeber hat daher in jedem Falle zu gelten, wer einen andern für sich, unter seiner Aufsicht und Leitung, nach seinen Weisungen und mit seinem Werkzeug und Material während einer gewissen Dauer arbeiten lässt. Genügt aber unter dem Gesichtspunkt der Fremdenpolizei die Erfüllung solcher tatsächlicher Voraussetzungen und spielt die Natur des ihnen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses keine Rolle, so kann erst recht die Frage nach allfälligen Rechtsbeziehungen zwischen dem faktischen Arbeitgeber und einem Dritten vernachlässigt werden, aufgrund deren der letztere dem ersteren die ausländische Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hatte. Im vorliegenden Fall kann deshalb offen bleiben, worin ein "Regieauftrag" besteht und ob die Beschwerdeführer bzw. das städtische Gartenbauamt und die Firma Y. in einem solchen Rechtsverhältnis zueinander standen. Entscheidend ist einzig, dass - was schon vor Obergericht nicht bestritten war - die türkischen Arbeiter jeweils während mehreren Wochen und Monaten für das städtische Gartenbauamt gearbeitet haben und dass sie dabei unter der ausschliesslichen Aufsicht und Leitung der Beschwerdeführer oder ihrer Stellvertreter standen und nach ihren Weisungen arbeiteten. Die Firma Y. hatte, was ebenfalls nicht bestritten ist, bloss die Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt und, wie die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren übereinstimmend erklärten, auf den Arbeitsplätzen "überhaupt nichts zu tun". Das Obergericht hat also die Beschwerdeführer fremdenpolizeilich zutreffend als Arbeitgeber bezeichnet. Dass es sich daneben noch mit der Frage nach dem zwischen Y und dem Gartenbauamt gegebenen Rechtsverhältnis befasste, ist auf die entsprechenden Einwendungen der Beschwerdeführer zurückzuführen, war aber für den Ausgang der Sache unnötig. Übrigens würde ein Regieauftrag in dem von den Beschwerdeführern umschriebenen Sinne, nämlich als Auftrag "ohne Aufsicht und Geschirr" durchaus Raum lassen für einen fremdenpolizeirechtlichen Stellenantritt bei einem Dritten, in dessen Betrieb und unter dessen Aufsicht und Verantwortung der Ausländer tatsächlich arbeitet; denn ein wesentlicher Unterschied zwischen einem solchen Auftrag und einem Auftrag zur Vermittlung von Arbeitskräften ist jedenfalls in Fällen wie den vorliegenden nur schwer ersichtlich. Aus den angeführten
BGE 99 IV 110 S. 114
Gründen kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Rüge der Beschwerdeführer, wonach die Vorinstanz von einem unrichtigen Begriff des Regieauftrags ausgegangen sein soll, begründet sei oder nicht. Insoweit erweist sich die Beschwerde als gegenstandslos.
2. Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht weiter vor, es habe wegen der unrichtigen Rechtsauffassung betreffend den Regieauftrag auch einen Interpretations- und Subsumtionsirrtum begangen. Tatbeständlich sei erstellt und im angefochtenen Beschluss auch anerkannt, dass in der Form der Bestellscheine schriftliche Aufträge zwischen dem Gartenbauamt und den Gartenbaufirmen bestanden hätten. Wenn die Vorinstanz es ablehne, diese Verträge als Aufträge bzw. Werkverträge zu qualifizieren, so verletze ihre Subsumtion Bundesrecht. Das sei auch deswegen der Fall, weil die Gartenbaufirma ein Unternehmen im Sinne des Auftragsrechtes sei. Die Firma Y. sei deshalb nicht Vermittler, also Teilnehmer an einem verpönten Vertragstyp sui generis gewesen. Auch hier befassen sich die Beschwerdeführer mit dem Begriff des Regieauftrags, was - wie bereits ausgeführt - für die Beurteilung der Sache belanglos ist. Im übrigen unterschieben sie dem Obergericht zu Unrecht, es habe anerkannt, dass die schriftlichen Aufträge vermittels Bestellscheinen erteilt worden seien. Soweit in den von den Beschwerdeführern angezogenen Erwägungen des Obergerichtes überhaupt von Bestellscheinen die Rede ist, findet sich der Hinweis darauf in einer daselbst angeführten Erklärung der Beschwerdeführer, die im angefochtenen Entscheid aber ausdrücklich verworfen wird mit der Begründung, es könne mit ihr die Feststellung des erstinstanzlichen Richters nicht "abgetan" werden, wonach die Beschwerdeführer die Hilfskräfte, ohne eine Bewilligung oder eine nachträgliche Genehmigung seitens der vorgesetzten Stelle einholen zu müssen, selbst rekrutiert und direkt beschäftigt hatten. Es ist daher mutwillig zu behaupten, die Vorinstanz habe die Auftragserteilung in Form von Bestellscheinen anerkannt. Zudem wurde schon im Urteil zur staatsrechtlichen Beschwerde festgehalten, dass solche Bestellscheine zum Teil überhaupt nicht, zum Teil erst nachträglich ausgestellt worden sind. Praktisch dienten diese Scheine als nachträgliche Rechnungsbelege. Schliesslich ist nicht einzusehen, warum eine Gartenbaufirma nicht als Vermittler von Arbeitskräften sollte auftreten
BGE 99 IV 110 S. 115
können. In seinem Entscheid i.S. Christen vom 18. Juli 1966 hat das EJPD die Vermittlung fremder Arbeitskräfte nicht als einen Vertrag sui generis verpönt. Es wurde bloss ausgeführt, dass eine Arbeitsvermittlungsfirma nicht Arbeitgeber im Sinne des ANAG sein könne, dass in diesem Fall Arbeitgeber der Dritte sei, für den und unter dessen Verantwortung der Ausländer arbeite. Damit aber stimmt die Würdigung des Obergerichtes überein, wonach Y. bloss Vermittler nicht aber Arbeitgeber der kontrollpflichtigen Türken gewesen sei, soweit diese für das städtische Gartenbauamt Dienste verrichtet haben.
3. Einen Interpretations- und Subsumtionsirrtum erblicken die Beschwerdeführer weiter darin, dass das Obergericht die Firma Y. rechtlich als Vermittlerin und nicht als Arbeitgeberin im Sinne von Art. 319 ff
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
BGE 99 IV 110 S. 116
- diese faktische Dienstleistung während einer gewissen Dauer gegenüber einer in der Schweiz ansässigen Person ausreicht, um dieser fremdenpolizeilich die Verantwortung eines Arbeitgebers zu überbinden, bleibt kein Raum mehr für die Frage, wie es sich bezüglich der Firma Y. mit der Anwendung der Art. 319 ff
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
4. Soweit die Beschwerdeführer sich mit der Auslegung der Art. 3 Abs. 3
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 319 - 1 Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
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1 | Durch den Einzelarbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird. |
2 | Als Einzelarbeitsvertrag gilt auch der Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer zur regelmässigen Leistung von stunden-, halbtage- oder tageweiser Arbeit (Teilzeitarbeit) im Dienst des Arbeitgebers verpflichtet. |
BGE 99 IV 110 S. 117
türkischen Arbeiter gegenüber dem Gartenbauamt während einer gewissen Dauer unter der ausschliesslichen Aufsicht und Leitung der Organe dieses Amtes Dienste verrichtet haben. Deshalb vermag auch hier der Hinweis auf angebliche Regieaufträge zwischen dem Gartenbauamt und der Firma Y. nicht durchzuschlagen. Inwiefern es aber bundesrechtlich unhaltbar sein sollte, mittleren Beamten fremdenpolizeilich die Verantwortung eines Arbeitgebers zu überbinden, ist unerfindlich, sofern es in ihrer Kompetenz liegt, Arbeitskräfte selbständig und ohne Bewilligung oder nachträgliche Genehmigung einer übergeordneten Stelle zu rekrutieren und zu beschäftigen. Auch mittlere Beamte können nach Massgabe der ihnen zustehenden Befugnisse als Organe des Gemeinwesens in Erscheinung treten, in dessen Namen sie handeln, und insoweit haben sie dann auch die Verantwortung für ihre Handlungen zu übernehmen. Nachdem in casu feststeht, dass die Beschwerdeführer jene Befugnis hatten, ohne den Gartenbauinspektor zuvor um seine Zustimmung oder nachträglich um seine Genehmigung ersuchen zu müssen, sind sie fremdenpolizeilich als Arbeitgeber der türkischen Hilfskräfte anzusehen. Dabei könnte sich höchstens die Frage stellen, ob nicht der Gartenbauinspektor als Aufsichtsorgan zu entsprechenden Weisungen verpflichtet gewesen wäre und er wegen deren Unterlassung neben den Beschwerdeführern fremdenpolizeilich Verantwortung trage. Diese Frage steht jedoch nicht zur Entscheidung, und ihre Bejahung könnte jedenfalls nicht dazu führen, den Beschwerdeführern die Eigenschaft von Arbeitgebern im Sinne des ANAG und der ANAV abzusprechen.
5. Nach der Meinung der Beschwerdeführer ist ferner der angefochtene Entscheid "hinsichtlich der strafrechtlichen Sicherung des Fremdenpolizeirechtes unbefriedigend und daher bundesrechtswidrig". Y. sei bereits streng bestraft worden. Zwar sei er nicht als Arbeitgeber ins Recht gefasst worden, sondern nach der strengeren Norm der Erleichterung des rechtswidrigen Verweilens von Ausländern im Inland gemäss Art. 23 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
BGE 99 IV 110 S. 118
Arbeitgeber, sondern als Vermittler fremdenpolizeilich erfasst worden ist. Als solcher aber war er nicht verantwortlich für das Beschaffen der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt. Diese Pflicht überbindet das Gesetz dem Arbeitgeber. Warum aber die Bestrafung des Vermittlers wegen Erleichterung des rechtswidrigen Verweilens von Ausländern im Inland (Art. 23 Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
6. Schliesslich werfen die Beschwerdeführer dem Obergericht eine Verletzung von Art. 18
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
BGE 99 IV 110 S. 119
Arbeitsbewilligungen besässen. Und weiter folgerte das Obergericht aus diesem Verhalten, dass sich die Gartenmeister und Friedhofverwalter damals selber de facto als Arbeitgeber der Türken betrachtet hätten. Die Feststellung der Nachfrage bei Y. ist tatsächlicher Natur und bindet den Kassationshof (Art. 277 bis Abs. 1
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
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1 | Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. |
2 | War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft. |
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BGE 99 IV 110 S. 120
um die fremdenpolizeilichen Beschränkungen bei der Beschäftigung ausländischer Aushilfsarbeiter wussten bzw. im Falle der Annahme von Fahrlässigkeit nach den Umständen und ihren persönlichen Verhältnissen darum wissen mussten, sondern dass sie auch die Pflichten, welche sich aus diesen fremdenpolizeilichen Beschränkungen für sie ergaben, kannten bzw. bei gebotener Sorgfalt hätten kennen können. In diesem Zusammenhang wird ihr Wissen um ihre faktische Stellung als Arbeitgeber von Bedeutung sein, aber auch gewürdigt werden müssen, ob das Fehlen irgendwelcher Weisungen von Seiten der vorgesetzten Stelle nicht dazu angetan war, die betreffenden Gartenmeister und Friedhofverwalter in ihren Überlegungen zu beeinflussen bzw. zu bewirken, dass sie hinsichtlich ihrer fremdenpolizeilichen Pflichten überhaupt keine Überlegungen anstellten und ihnen gegebenenfalls das Unrechtsbewusstsein fehlte.
Dispositiv
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden teilweise gutgeheissen, das angefochtene Urteil entsprechend aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.