S. 163 / Nr. 37 Strafgesetzbuch (d)

BGE 69 IV 163

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. November 1943 i.S.
Hofstetter gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Regeste:
Art. 140 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB.
Begriff des berufsmässigen Vormögensverwalters.
Art. 140 ch. 2 CP.
Notion du gérant de fortunes.
Art. 140 cp 2 CP.
Nozione del gerente di patrimonio.

Hofstetter war Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, welche Bankgeschäfte
besorgt. In seiner Stellung veruntreute er wiederholt vom Gelde der Bank. Um
sich vor Entdeckung zu schützen, täuschte er durch falsche Quittungen vor,
Bankkunden hätten ab Einlageheften Rückzüge gemacht. In drei Fällen, in
welchen die Einlagehefte bei der Bank in offenem Depot lagen, trug er die
angeblichen Rückzüge auch in die Hefte ein. Ferner eignete er sich aus
Kundendepots Wertpapiere und Bargeld an. Das Obergericht des Kantons Zürich
wandte auf alle diese

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Veruntreuungen Art. 140 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB an, weil Hofstetter als «berufsmässiger
Vermögensverwalter» gehandelt habe. Der Verurteilte erklärte die
Nichtigkeitsbeschwerde, indem er geltend machte, seine Taten fielen bloss
unter Art. 140 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB. Der Kassationshof hiess diesen Standpunkt gut.
Aus den Erwägungen:
Unzutreffend ist die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die
in seiner Stellung bei der Bank verübten Veruntreuungen als berufsmässiger
Vermögensverwalter begangen. Solcher ist nicht jede Person, die in Ausübung
ihres Berufes Vermögen anvertraut erhält. Art. 140 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB betrachtet
nicht schlechthin die in Verletzung einer Berufspflicht begangene Veruntreuung
als qualifiziert. Die Verletzung der Berufspflicht ist erschwerendes Merkmal
nur dann, wenn die Ausübung des Berufes der Ermächtigung durch eine Behörde
bedarf oder der Beruf in der Verwaltung von Vermögen besteht. Solche
Verwaltung hat der Beschwerdeführer nicht ausgeübt.
Die veruntreuten Vermögenswerte wurden von den Kunden nicht ihm persönlich
anvertraut, sondern der Bank. Dieses Vertrauensverhältnis hätte nur die Bank
selbst verletzen können; der Beschwerdeführer konnte es nicht tun. Darauf, ob
man die Bank als Verwalterin der ihr von den Kunden anvertrauten
Vermögenswerte betrachte, kommt daher im vorliegenden Falle nichts an. Bei
einzelnen Tatbeständen spielt das Verhältnis der Bank zu den Kunden aus einem
weiteren Grunde keine Rolle: in den Fällen, in welchen der Beschwerdeführer
nicht Vermögen der Kunden, sondern solches der Bank veruntreut hat. Das tat er
dort, wo er von Einlageheften der Bank, die bei ihr deponiert waren, Beträge
«abhob», denn die Einlagehefte sind blosse Beweisurkunden; der
Beschwerdeführer fälschte sie durch Eintragung von Rückzügen, um die
Veruntreuung entsprechender Barbeträge aus dem Bankvermögen zu verschleiern.
Bankvermögen veruntreute er auch, als er am 3. Oktober 1942 Fr. 3000.- aus

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der Kasse nahm und zur Vertuschung seiner Tat eine angeblich von einem Kunden
ausgestellte falsche Quittung über einen Rückzug ab einem Einlageheft in die
Kasse legte.
Die weitere Frage ist ebenfalls zu verneinen: die Frage, ob der
Beschwerdeführer, wenn nicht im Verhältnis zum Kunden so doch im Verhältnis
zur Bank, welche ihm teils eigene Vermögenswerte, teils solche der Kunden
anvertraut hat, die Stellung eines berufsmässigen Vermögensverwalters gehabt
habe. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der Bank, nicht deren
Vermögensverwalter, wie Art. 140 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
StGB diesen Begriff versteht. Diese
Bestimmung will nicht die durch Angestellte zum Nachteil ihres Dienstherrn
begangene Veruntreuung strenger bestrafen, sondern nur die Verletzung des auf
Auftrag und dergleichen beruhenden besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen
den ihren Beruf in selbständiger Stellung ausübenden Vermögensverwaltern
(Sachwalter, Bankier usw.) und ihren Kunden.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 IV 163
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 05. November 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 IV 163
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 140 Ziff. 2 StGB.Begriff des berufsmässigen Vormögensverwalters.Art. 140 ch. 2 CP.Notion du...


Gesetzesregister
StGB: 140
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 140 - 1. Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
1    Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.195
2    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr196 bestraft, wenn er zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt.
3    Der Räuber wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft,
4    Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt.
BGE Register
69-IV-163
Stichwortregister
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