109 Ia 41
9. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 20. April 1983 i.S. Einwohnergemeinde Grenchen, Eduard Rothen und Mitbeteiligte gegen Irène Affolter-Fringeli und Regierungsrat des Kantons Solothurn (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 85 lit. a OG. Gemeindeautonomie. BG über die politischen Rechte vom 17.12.1976; V über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978. Streichung einer Person aus dem Stimmregister einer Gemeinde. Wohnsitz.
- 1. Staatsrechtliche oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1)?
- 2. Die solothurnischen Gemeinden sind auf dem Gebiete des Wahl- und Abstimmungsrechtes im allgemeinen nicht autonom (E. 2c, d).
- 3. Legitimation der stimmberechtigten Einwohner dieser Gemeinde zur Stimmrechtsbeschwerde bejaht (E. 3a).
- 4. Politischer Wohnsitz der Ehefrau: Ehefrauen, denen das Recht getrennt zu leben im Sinne des Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen.
1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. 2 Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. 3 Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz.
1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. 2 Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27
Regeste (fr):
- Art. 85 let. a OJ. Autonomie communale. LF sur les droits politiques du 17.12.1976; O sur les droits politiques du 24.5.1978. Radiation d'une personne du registre des électeurs d'une commune. Domicile.
- 1. Recours de droit public ou de droit administratif (consid. 1)?
- 2. Les communes soleuroises ne jouissent en général d'aucune autonomie en matière de droit de vote (consid. 2c, d).
- 3. Les habitants de la commune de Granges, inscrits au rôle des électeurs, ont qualité pour former un recours pour violation du droit de vote (consid. 3a).
- 4. Domicile politique de l'épouse: les femmes mariées, non autorisées à vivre séparées au sens de l'art. 170 CC, ne peuvent avoir un domicile politique différent du domicile civil selon l'art. 25 al. 1 CC (consid. 4, 5).
Regesto (it):
- Art. 85 lett. a OG. Autonomia comunale. LF sui diritti politici, del 17 dicembre 1976; O sui diritti politici, del 24 maggio 1978. Radiazione dal catalogo elettorale di un comune. Domicilio.
- 1. Ricorso di diritto pubblico o di diritto amministrativo (consid. 1)?
- 2. I comuni del Cantone di Soletta non godono, in generale, d'alcuna autonomia in materia di diritto di voto (consid. 2c, d).
- 3. Gli abitanti iscritti nel catalogo elettorale di tali comuni sono legittimati a proporre ricorso di diritto pubblico per violazione del diritto di voto (consid. 3a).
- 4. Domicilio politico della moglie: le donne coniugate non autorizzate a vivere separatamente ai sensi dell'art. 170 CC, non possono avere un domicilio politico diverso dal domicilio civile secondo l'art. 25 cpv. 1 CC (consid. 4, 5).
Sachverhalt ab Seite 42
BGE 109 Ia 41 S. 42
Am 14. Juni 1981 wurde Fräulein Irène Fringeli zum Mitglied des Gemeinderates ihrer Wohnsitzgemeinde Grenchen gewählt. Am 13. Juli 1981 schrieb Fräulein Fringeli an das Ammannamt der Einwohnergemeinde Grenchen, dass sie sich am 23. Juli 1981 mit dem in Biel wohnhaften und berufstätigen Kurt Affolter vermähle. Damit nehme sie gesetzlich den zivilrechtlichen Wohnsitz Biel an. Wollte man auf ihren dannzumaligen Wohnsitz abstellen, würde ihr die Wählbarkeitsvoraussetzung als Gemeinderat fehlen, was ein Ausscheiden aus dem Gemeinderat Grenchen bedeuten würde. Als Co-Leiterin des Jugendzentrums Grenchen sei sie auf ein Domizil in Grenchen angewiesen. Sie werde deshalb ab 23. Juli 1981 in Grenchen an der bisherigen Wohnadresse Aufenthalt begründen. Ihr politisches Domizil werde sie weiterhin in Grenchen behalten. Gegenüber der Stadt Biel habe sie den Verzicht auf die Ausübung der politischen Rechte am Wohnort zugunsten des Aufenthaltsortes erklärt. Die Gemeinderatskommission beschloss am 4. September 1981, Frau Affolter durch den Stimmregisterführer im Stimmregister der Einwohnergemeinde Grenchen streichen zu lassen und ihr den Rücktritt vom Amt einer Gemeinderätin nahezulegen. Hinsichtlich des Stimmregisters erliess der Stimmregisterführer am 9. September 1981 eine entsprechende Verfügung. Eine von Frau Affolter gegen diesen Entscheid beim Regierungsrat des Kantons Solothurn erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat gut und erklärte Frau Affolter als in der Einwohnergemeinde Grenchen stimmberechtigt. Die Einwohnergemeinde Grenchen sowie neun in Grenchen wohnhafte Personen, darunter der Stadtammann, erhoben am 5. November 1982 gegen den Regierungsratsentscheid
BGE 109 Ia 41 S. 43
staatsrechtliche Beschwerde. Die Gemeinde macht Verletzung ihrer Autonomie geltend; die übrigen Beschwerdeführer rügen in erster Linie eine Verletzung ihres Stimmrechts. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Einwohnergemeinde Grenchen ab und heisst diejenigen der Stimmberechtigten gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. b) Zunächst ist darüber zu befinden, ob es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine staatsrechtliche oder um eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde handle. Die Fragen nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung und nach der Legitimation der Beschwerdeführer hängen massgebend hiervon ab. c) Gemäss Art. 85 lit. a OG beurteilt das Bundesgericht "Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen auf Grund sämtlicher einschlägiger Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts und des Bundesrechtes". Der Grundsatz der absoluten Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
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1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
BGE 109 Ia 41 S. 44
zwar auch eine Bestimmung über das Stimmregister (Art. 4), doch ergibt sich aus der Botschaft des Bundesrates vom 9. April 1975 klar, dass bei Erlass des Gesetzes nicht die Meinung bestand, dieses Register sei nach einheitlichen, eidgenössischen Grundsätzen zu führen. Der Bundesrat hat vielmehr ausgeführt, jede Gemeinde habe ein Stimmregister für Gemeinde-, kantonale und eidgenössische Urnengänge zu führen, das auch nach dem kantonalen und kommunalen Abstimmungsrecht auszurichten sei. Einheitliche Vorschriften hätten zur Folge, dass das Register doppelt geführt werden müsste, was für die Gemeinden eine zu grosse Mehrarbeit darstellen würde (BBl 1975 I/2, S. 1329/1330). Im übrigen beweist auch der Umstand, dass das Frauenstimmrecht in den Kantonen und Gemeinden nur sukzessive eingeführt wurde und in einem Landsgemeindekanton noch heute nicht besteht, dass von einer einheitlichen, bundesrechtlichen Regelung des Stimm- und Wahlrechtes in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten nicht die Rede sein kann. Demnach ist klar, dass die vorliegende Beschwerde Fragen des kantonalen Stimmrechts betrifft. Dass der politische Wohnsitz, wie noch darzulegen sein wird, nach bundesrechtlichen Gesichtspunkten zu bestimmen ist, ändert hieran nichts. Es handelt sich dabei lediglich um eine Vorfrage für den Entscheid über die Eintragung in das Stimmregister, wenn auch anzuerkennen ist, dass dieser Vorfrage massgebende Bedeutung zukommt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt mithin nicht in Betracht, und die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich grundsätzlich als zulässig. e) Die staatsrechtliche Beschwerde der Einwohnergemeinde Grenchen und die entsprechenden Beschwerden von neun Einzelpersonen sind getrennt zu erörtern, da die Rechtsgrundlagen für das Eintreten und auch für die materielle Beurteilung sich nicht decken.
2. a) Die Einwohnergemeinde Grenchen beruft sich zur Begründung ihrer Legitimation auf die Gemeindeautonomie. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine Gemeinde dann legitimiert, den Entscheid einer kantonalen Behörde mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, wenn sie durch diesen Entscheid in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt wird. Dies trifft hier zu. Ob die Gemeinde im betreffenden Bereich auch tatsächlich autonom sei, ist keine Frage der Legitimation, sondern eine solche der materiellen Beurteilung (BGE 108 Ia 84 E. 1a; BGE 107 Ia 178 E. 1a).
BGE 109 Ia 41 S. 45
b) Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht dafür keine abschliessende Ordnung trifft, sondern diese ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (BGE 108 Ia 86 E. 2 mit Hinweisen). Ist diese Voraussetzung gegeben, so kann die Gemeinde mit staatsrechtlicher Beschwerde beanstanden, die kantonale Behörde habe im Rechtsmittelverfahren ihre Prüfungsbefugnis überschritten, oder sie sei bei der Anwendung der kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Normen, die den betreffenden Sachbereich ordnen, in Willkür verfallen. Steht eine spezielle Bestimmung des Verfassungsrechts in Frage, so kann verlangt werden, dass die kantonale Behörde diese nicht unrichtig anwende oder auslege (BGE 106 Ia 208 E. 3a, BGE 104 Ia 44 E. 1, 126 E. 2b, 138 E. 3a mit Hinweisen). c) Die Einwohnergemeinde Grenchen glaubt, sie sei auf dem Gebiete des Wahl- und Abstimmungsrechtes deshalb autonom, weil das Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 2. März 1980 (WahlG) den Gemeinden Teile der Materie zur Regelung überlassen und damit eine erhebliche Entscheidungsfreiheit eingeräumt habe. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn und Frau Irène Affolter stellen dies in Abrede. Wahl- und Abstimmungsvorschriften sind formeller Natur. Es liegt in der Natur der Sache, dass sie innerhalb eines Kantons weitgehend einheitlich geregelt sein müssen. Das Bundesgericht hat denn auch in zwei Urteilen, welche den Kanton Zürich betrafen, dargelegt, dessen Abstimmungsrecht sei geradezu ein Beispiel für eine vom kantonalen Gesetzgeber abschliessend geregelte Materie; von einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit könne hier keine Rede sein (BGE 103 Ia 320 ff. und 489). Eine Ausnahme gilt für Inhalt und Form der Botschaft (auch Weisung oder Beleuchtender Bericht genannt) zu kommunalen Abstimmungsvorlagen. Hier ist die Freiheit der Gestaltung in der Regel so erheblich, dass die Autonomie der Gemeinden zu bejahen sein wird (Urteil vom 23. Februar 1983 i.S. Stadt Uster, E. 3b). d) Im vorliegenden Falle geht es nicht um eine Abstimmungsbotschaft. Die Einwohnergemeinde beruft sich jedoch auf die §§ 11, 18 und 34 WahlG, um darzutun, dass die solothurnischen Gemeinden im Wahl- und Abstimmungsrecht über eine erhebliche Gestaltungsfreiheit verfügen. Zu Unrecht. Alle drei angeführten Bestimmungen betreffen Fragen von untergeordneter Bedeutung. So bestimmt die Gemeinde nach § 11, zu welchen Stunden das Stimmregister
BGE 109 Ia 41 S. 46
den Bürgern zur Einsicht offen stehe; sie kann nach § 18 die Anzahl der Mitglieder des Wahlbüros über das gesetzliche Minimum hinaus erhöhen, und es steht ihr schliesslich nach § 34 die Möglichkeit zu, Stimmrechtsausweise einzuführen. Es geht hier um Nebenpunkte rein organisatorischer Natur, so dass aus der gesetzlichen Regelung nicht abgeleitet werden kann, die solothurnischen Gemeinden seien auf dem Gebiete des Wahl- und Abstimmungsrechtes autonom. Auf die Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte kann sich eine Gemeinde in selbständiger Form nicht berufen (BGE 104 Ia 127; BGE 103 Ia 195 E. 4a). Somit erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde der Einwohnergemeinde Grenchen als unbegründet und sie ist abzuweisen.
3. a) Die übrigen neun Beschwerdeführer sind durchwegs stimmberechtigte Einwohner der Gemeinde Grenchen. Sie bezeichnen ihre staatsrechtliche Beschwerde ausdrücklich als Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 85 lit. a OG. Ihre Beschwerdelegitimation versteht sich indessen nicht von selbst, da ihr persönliches Stimm- und Wahlrecht durch den angefochtenen Entscheid nicht direkt berührt wird. Indessen machen sie geltend, sie seien als Stimmberechtigte insofern in ihren Rechten betroffen, als sie Anspruch darauf hätten, dass das verfassungsmässige Staatsorgan "Volk", d.h. die Aktivbürgerschaft, richtig zusammengesetzt sei. Während Frau Affolter die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise in Frage stellt, stimmt ihr der Regierungsrat des Kantons Solothurn in der Vernehmlassung ausdrücklich zu. Das Bundesgericht hat in BGE 53 I 123 in Übereinstimmung mit der früheren Praxis des Bundesrates erkannt, jeder Stimmberechtigte habe Anspruch auf Ausschluss eines Nichtstimmberechtigten von der Stimmabgabe. Dieser Anspruch könne bereits gegenüber der Zuerkennung des Stimmrechts selbst durch Aufnahme oder Belassung des Betreffenden im Stimmregister und nicht bloss anlässlich eines Wahl- oder Abstimmungsverfahrens geltend gemacht werden; denn das Recht der Stimmberechtigten auf Stimmabgabe unter Ausschluss Nichtberechtigter werde schon durch die Zulassungsverfügung und nicht erst durch die Ausübung des Stimmrechtes verletzt. Es besteht kein Grund, heute von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Sie erweist sich als zweckmässig, müsste doch sonst bei jeder einzelnen Wahl oder Abstimmung mit einer Beschwerde gerechnet werden. Hinzu kommt, dass sich die Belassung oder Streichung der Beschwerdegegnerin Frau Affolter im vorliegenden Fall auch auf die Besetzung einer Gemeindebehörde
BGE 109 Ia 41 S. 47
(Gemeinderat) auswirkt. Auf die Stimmrechtsbeschwerde der Beschwerdeführer 2-10 ist daher einzutreten. b) Bei Stimmrechtsbeschwerden prüft das Bundesgericht nicht nur die Auslegung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht frei, sondern auch diejenige anderer kantonaler Vorschriften, welche den Inhalt des Stimm- und Wahlrechts normieren oder mit diesem in engem Zusammenhang stehen. Die Feststellung des Sachverhaltes durch die kantonalen Behörden überprüft das Bundesgericht dagegen nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE 108 Ia 39 E. 2; 104 Ia 238 E. 2a, 429 E. 1b mit Verweisungen). Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Fall der Grundsatz, wonach sich das Bundesgericht in ausgesprochenen Zweifelsfällen der von der obersten kantonalen Behörde vertretenen Auslegung anschliesse; denn als solche oberste Behörde gelten nach ständiger Praxis nur das Parlament und das Volk (BGE 106 Ia 23 E. 1; BGE 90 I 239 E. 3 mit Verweisungen). c) Die Beschwerdeführer haben neben einer Verletzung ihres Stimmrechtes in der Beschwerdeschrift noch weitere verfassungsmässige Rechte als verletzt bezeichnet. Die Frage, ob sie hierzu legitimiert seien, kann dahingestellt bleiben, da sich diese Rügen ohne weiteres als unbegründet erweisen. aa) Der angerufene Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechtes bedeutet, dass die Kantone in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, nicht zur Rechtssetzung befugt sind (BGE 106 Ib 58 mit Verweisungen). Im vorliegenden Falle ist bereits dargelegt worden, dass das Bundesgesetz über die politischen Rechte die das Stimmregister betreffenden Fragen nicht abschliessend geregelt hat. Eine Auslegung von Bundesrecht, mit der die Beschwerdeführer nicht einverstanden sind, kann nicht unter dem Gesichtswinkel von Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
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1 | Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes. |
2 | Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. |
3 | Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern. |
4 | Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung. |
BGE 109 Ia 41 S. 48
Anrufung dieses Aktenstücks im vorliegenden Verfahren kaum auf einer Verletzung des Amtsgeheimnisses durch eine der beiden beteiligten Steuerbehörden beruhen dürfte. Der Wohnsitz der Eheleute Affolter interessiert sowohl die politischen als auch die Steuerbehörden, und es erscheint als naheliegend und allgemeiner Übung entsprechend, dass die beidseitigen Feststellungen ausgetauscht werden. Da das kurze Schreiben keinerlei Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Betroffenen enthält, kann von einem Eingriff in ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse wohl nicht gesprochen werden.
4. a) In der Sache hat der Regierungsrat nach einlässlicher Anhörung von Frau Affolter festgestellt, diese habe "als Wochenaufenthalterin in Verbindung mit den der faktischen Trennung nahekommenden Umstände in Grenchen politischen Wohnsitz". Er geht dabei zwar zunächst auf die Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes ein, gelangt jedoch zum Schlusse, es komme der Umschreibung des politischen Wohnsitzbegriffes in der kantonalen Gesetzgebung keine selbständige Bedeutung zu; dieser stimme vielmehr unter dem Vorbehalt von Ausnahmen mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz überein. Diese Betrachtungsweise ist unangefochten geblieben. Die Beschwerdeführer rügen vielmehr, dass der Regierungsrat zum Schlusse gelangt sei, Frau Affolter habe - im Gegensatz zu ihrem Ehemann - ihren politischen Wohnsitz in Grenchen. b) Der Regierungsrat hat grosses Gewicht auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse von Frau Affolter gelegt. Diese können aber nicht im Vordergrund stehen. Der Ehemann Kurt Affolter wohnt unbestrittenermassen in Biel. Er hat sich am Verfahren nicht persönlich beteiligt und einen politischen Wohnsitz in Grenchen nie in Anspruch genommen. Bei dieser Sachlage sind die Rechtsfragen entscheidend, ob sich der politische Wohnsitz mit dem zivilrechtlichen decke und unter welchen Verhältnissen eine Ehefrau einen selbständigen politischen Wohnsitz haben könne. c) Der Regierungsrat gelangt im angefochtenen Entscheid zum Schlusse, das eidgenössische, kantonale und kommunale Stimmrecht seien in der gleichen Einwohnergemeinde auszuüben; ferner sei davon auszugehen, dass der politische Wohnsitz unter Vorbehalt bestimmter Ausnahmen mit dem zivilrechtlichen übereinstimme. Diese Feststellungen sind unangefochten geblieben; sie entsprechen auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (BGE 91 I 9 mit Verweisungen). Ebenso unangefochten ist die Feststellung
BGE 109 Ia 41 S. 49
des angefochtenen Entscheides, wonach die Ehefrau nach Art. 25
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
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1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
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1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
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1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
BGE 109 Ia 41 S. 50
Lösungen stehen zwar für eine im Gange befindliche Revision des schweizerischen Eherechtes zur Diskussion; doch kann der Richter dem Gesetzgeber nicht vorgreifen. Eine Vereinbarung über das Getrenntleben vermag nach der bundesgerichtlichen Praxis einen selbständigen Wohnsitz der Ehefrau dann nicht zu begründen, wenn nicht zugleich die Voraussetzungen gemäss Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
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1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
5. a) ... Zu prüfen bleibt somit einzig, ob der politische Wohnsitz von Frau Affolter vom zivilrechtlichen verschieden sein könne. b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes aus der Periode zwischen dem Inkrafttreten des ZGB und demjenigen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte wird der Begriff des politischen Wohnsitzes als ein solcher des Bundesrechtes betrachtet, und es wurde stets angenommen, er decke sich - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - mit demjenigen des zivilrechtlichen Wohnsitzes (BGE 91 I 9 und BGE 53 I 279 mit Verweisungen). Die Lehre hat diese Auffassung einhellig gebilligt (AUBERT, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, N. 1095; BURCKHARDT, Kommentar der Bundesverfassung, 3. Auflage, S. 366; FLEINER/GIACOMETTI, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, S. 438/439; GIACOMETTI, Staatsrecht der schweizerischen Kantone, S. 213). Die Ausnahmen betrafen durchwegs Fälle von Personen mit selbständigem Wohnsitz. Es ging etwa um Studierende, um Polizeibeamte oder um Angestellte, die sich während längerer Zeit an einem Ort aufhalten müssen, an dem sie nicht dauernd zu bleiben beabsichtigen, der sich also vom Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
BGE 109 Ia 41 S. 51
über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 und der Verordnung über die politischen Rechte vom 24. Mai 1978 entscheidend verändert. Massgebend sind folgende Bestimmungen:
Bundesgesetz über die politischen Rechte
"Art. 3 Politischer Wohnsitz.
Die Stimmabgabe erfolgt am politischen Wohnsitz, nämlich in der Gemeinde, wo der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist. Wer statt des Heimatscheines einen andern Ausweis (Heimatausweis, Interimsschein usw.) hinterlegt, erwirbt nur politischen Wohnsitz, wenn er nachweist, dass er am Ort, wo der Heimatschein liegt, im Stimmregister nicht eingetragen ist." Verordnung über die politischen Rechte
"Art. 1 Politischer Wohnsitz.
Einen politischen Wohnsitz, der nicht dem zivilrechtlichen entspricht, können insbesondere haben: a) Bevormundete;
b) Wochenaufenthalter, namentlich Studenten;
c) Ehefrauen, die ohne richterliche Anordnung von ihrem Gatten getrennt leben." Der Regierungsrat hält dafür, aus Art. 1 lit. c der Verordnung könne nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Ehefrau, die nicht faktisch von ihrem Ehemann getrennt lebe, keinen eigenen politischen Wohnsitz haben könne; Art. 1 lit. c der Verordnung regle nur den Hauptfall; daneben könne die Ehefrau auch Wochenaufenthalterin sein. Er kombiniert somit die Ausnahmebestimmungen von Art. 1 lit. b und lit. c. Indessen ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, dass nicht die Absicht bestand, der nicht getrennt lebenden Ehefrau das Recht auf einen selbständigen politischen Wohnsitz zuzugestehen. In der Botschaft des Bundesrates wird ausgeführt: "Die zivilrechtliche Wohnsitzdefinition nach ZGB genügt aber für bestimmte Fälle von Stimmberechtigten wie beispielsweise getrennt lebende Ehefrauen, Wochenaufenthalter, Studierende usw. nicht." ... "Eine Sonderregelung ist für getrennt lebende Ehegatten erforderlich, da sonst die getrennt lebende Ehefrau mit tatsächlichem Wohnsitz in einer anderen Gemeinde das Stimmrecht nicht ausüben könnte" (BBl 1975 I/2, S. 1328/1329). Daraus ergibt sich mit aller Klarheit, dass das Problem des politischen Wohnsitzes der Ehefrau nicht übersehen worden ist; es wurde so gelöst, dass sich für die von ihrem Ehegatten getrennt lebende Ehefrau bei der
BGE 109 Ia 41 S. 52
Ausübung des Stimmrechts an ihrem neuen und selbständigen Wohnsitz keine technischen Schwierigkeiten ergeben sollten (vgl. auch MARIE-LOUISE BAUMANN-BRUCKNER, Stimmrecht und Volksabstimmungen, in: Das Bundesgesetz über die politischen Rechte, Referate des Verwaltungskurses vom 14. Oktober 1977 an der Hochschule St. Gallen, S. 43/44). Daran, dass der Ausdruck "getrennt lebende Ehefrau" im Sinne von Art. 170
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 25 - 1 Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
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1 | Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge26 gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz. |
2 | Bevormundete Kinder haben ihren Wohnsitz am Sitz der Kindesschutzbehörde.27 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 170 - 1 Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
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1 | Jeder Ehegatte kann vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. |
2 | Auf sein Begehren kann das Gericht den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. |
3 | Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |