Urteilskopf

103 III 13

4. Auszug aus dem Entscheid vom 29. September 1977 i.S. H.

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 14

BGE 103 III 13 S. 14

A.- Im Konkurs der Melchaa-Einkauf-Center AG liess das vom Konkursamt Obwalden als Konkursverwaltung eingesetzte Sachwalterbüro Bachmann & Co., Luzern, am 23. Mai 1977 den Kollokationsplan auflegen. Innert der Auflagefrist führte der Gläubiger H. bei der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde mit dem Antrag, es sei möglichst bald ein Inventar mit den dazugehörigen Unterlagen und ein korrekt erstellter Kollokationsplan (neu) öffentlich aufzulegen. Er machte im wesentlichen geltend, entgegen dem Wortlaut der Publikation in den Amtsblättern sei das Inventar nicht mit dem Kollokationsplan aufgelegt worden, dieser enthalte zudem Unklarheiten und entspreche nicht den von der Konkursverwaltung getroffenen Verfügungen; ferner sei die Gemeinschuldnerin zu den Eingaben des Gläubigers Bolz nicht befragt worden. Mit Entscheid vom 13. Juni 1977 wies die Obergerichtskommission die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
B.- Gegen diesen Entscheid rekurrierte H. unter Aufrechterhaltung seines Antrags an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Die Konkursverwaltung beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer heisst den Rekurs teilweise gut.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Rügen des Rekurrenten gehen im wesentlichen dahin, bei der Aufstellung und der Auflage des Kollokationsplanes sei nicht ordnungsgemäss vorgegangen worden und der Kollokationsplan selbst leide an formellen Mängeln. Derartige Beanstandungen sind mit Beschwerde, nicht mit Kollokationsklage, zu erheben (BGE 96 III 42, BGE 86 III 24, BGE 85 III 97,
BGE 103 III 13 S. 15

83 III 44, 81). Als kollozierter Gläubiger ist der Rekurrent zur Beschwerdeführung jedenfalls insoweit legitimiert, als die gerügten Mängel seine eigene Rechtsstellung, insbesondere sein Recht, die Kollokation anderer Gläubiger durch Klage anzufechten, beeinträchtigen.
2. Unter Nr. 9 des Kollokationsplanes kollozierte die Konkursverwaltung eine Forderung von Jakob Bolz für Instandstellungsarbeiten in der Höhe von Fr. 300.-- als retentionsgesichert. Gleichzeitig fügte sie aber bei, die Retentionssicherung sei gemäss Verfügung Nr. 7 bestritten. Wie die Konkursverwaltung in ihrer Vernehmlassung anerkennt, besteht somit ein Widerspruch zwischen dem Text der Verfügung und der Verfügung selbst, wie sie in der Rubrik "zugelassener Betrag" des Kollokationsplans zum Ausdruck kommt. Ein Kollokationsplan, der keine klare und unzweideutige Entscheidung der Konkursverwaltung darüber enthält, ob eine angemeldete Forderung zugelassen werde oder nicht, muss aber von jedem Gläubiger angefochten werden können, da er Unsicherheit darüber schafft, wer allenfalls Kollokationsklage einzuleiten habe, und da er darüber hinaus als Grundlage für die Verteilung des Konkursergebnisses schlechthin untauglich ist (99 III 69/70, 97 III 42/43, 87 III 97). Die Konkursverwaltung hat daher ihr Versehen zu korrigieren und den Kollokationsplan diesbezüglich neu aufzulegen.

3. Unklarheit herrscht auch hinsichtlich der unter Nr. 10 des Kollokationsplans behandelten Forderung der Rottal-Metzg AG für Warenlieferungen im Betrag von Fr. 81'265.50. Die Konkursverwaltung kollozierte die ganze Forderung als pfandgesichert, fügte aber folgende Bemerkung hinzu: "Die Faustpfandbestellung unterliegt der Anfechtungsklage im Sinne von Art. 287 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
und 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 287 - 1 Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1    Die folgenden Rechtshandlungen sind anfechtbar, wenn der Schuldner sie innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat und im Zeitpunkt der Vornahme bereits überschuldet war:508
1  Bestellung von Sicherheiten für bereits bestehende Verbindlichkeiten, zu deren Sicherstellung der Schuldner nicht schon früher verpflichtet war;
2  Tilgung einer Geldschuld auf andere Weise als durch Barschaft oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel;
3  Zahlung einer nicht verfallenen Schuld.
2    Die Anfechtung ist indessen ausgeschlossen, wenn der Begünstigte beweist, dass er die Überschuldung des Schuldners nicht gekannt hat und auch nicht hätte kennen müssen.510
3    Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher:
1  verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder
2  das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.511
SchKG.
Gemäss Vergleich vom 18.5.1977 wurde die Pfandhaft mit Fr. 17'500.-- anerkannt und auf Anfechtungsklage verzichtet." Diese vorbehaltlose Formulierung erweckt den Anschein, über die Forderung der Rottal-Metzg AG sei endgültig entschieden, so dass eine Kollokationsklage zum vornherein ausgeschlossen wäre. Dann wäre allerdings nicht verständlich, aus welchem Grund der gesamte und nicht nur der im Vergleich anerkannte Betrag als pfandgesichert zugelassen wurde. In Wirklichkeit konnte die Konkursverwaltung jedoch über die fragliche Forderung gar keinen rechtskräftigen Vergleich
BGE 103 III 13 S. 16

abschliessen. Entsprechend dem für den Vergleichsabschluss im Kollokationsprozess geltenden Art. 66
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 66 - 1 Will die Konkursverwaltung in dem gegen sie geführten Kollokationsstreit es nicht zu einem gerichtlichen Entscheide kommen lassen und anerkennt sie das geltend gemachte Rechtsbegehren nachträglich ganz oder zum Teil, so kann diese Anerkennung nur unter Vorbehalt der Rechte der Konkursgläubiger erfolgen, gemäss Artikel 250 SchKG die Zulassung der Forderung oder den ihr neu angewiesenen Rang ihrerseits noch zu bestreiten.
1    Will die Konkursverwaltung in dem gegen sie geführten Kollokationsstreit es nicht zu einem gerichtlichen Entscheide kommen lassen und anerkennt sie das geltend gemachte Rechtsbegehren nachträglich ganz oder zum Teil, so kann diese Anerkennung nur unter Vorbehalt der Rechte der Konkursgläubiger erfolgen, gemäss Artikel 250 SchKG die Zulassung der Forderung oder den ihr neu angewiesenen Rang ihrerseits noch zu bestreiten.
2    Zu diesem Zwecke hat die Konkursverwaltung die aus ihrer nachträglichen Anerkennung sich ergebende Abänderung des ursprünglich aufgelegten Kollokationsplanes neu aufzulegen und zu publizieren.
3    Vorbehalten bleibt die dem Gläubigerausschuss allfällig übertragene Kompetenz zum Abschluss oder zur Genehmigung von Vergleichen gemäss Artikel 237 Absatz 3 Ziffer 3 SchKG. In diesen Fällen hat eine Neuauflage und Publikation des durch den Vergleich abgeänderten Kollokationsplanes nicht stattzufinden.
KOV muss nämlich das Recht der Konkursgläubiger, gemäss Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...447
SchKG die Zulassung der Forderung oder den ihr angewiesenen Rang ihrerseits noch zu bestreiten, stets vorbehalten bleiben, es sei denn, die Gläubiger hätten einen Ausschuss ernannt und ihn gestützt auf Art. 237 Abs. 3 Ziff. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 237 - 1 Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
1    Ist die Gläubigerversammlung beschlussfähig, so erstattet ihr das Konkursamt Bericht über die Aufnahme des Inventars und den Bestand der Masse.
2    Die Versammlung entscheidet, ob sie das Konkursamt oder eine oder mehrere von ihr zu wählende Personen als Konkursverwaltung einsetzen wolle.
3    Im einen wie im andern Fall kann die Versammlung aus ihrer Mitte einen Gläubigerausschuss wählen; dieser hat, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, folgende Aufgaben:435
1  Beaufsichtigung der Geschäftsführung der Konkursverwaltung, Begutachtung der von dieser vorgelegten Fragen, Einspruch gegen jede den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massregel;
2  Ermächtigung zur Fortsetzung des vom Gemeinschuldner betriebenen Handels oder Gewerbes mit Festsetzung der Bedingungen;
3  Genehmigung von Rechnungen, Ermächtigung zur Führung von Prozessen sowie zum Abschluss von Vergleichen und Schiedsverträgen;
4  Erhebung von Widerspruch gegen Konkursforderungen, welche die Verwaltung zugelassen hat;
5  Anordnung von Abschlagsverteilungen an die Konkursgläubiger im Laufe des Konkursverfahrens.
SchKG zum Abschluss von Vergleichen ermächtigt (BGE 78 III 137, 75 III 63), was hier nicht der Fall ist. In ihrer Vernehmlassung weist die Konkursverwaltung denn auch darauf hin, bei Auflage des Kollokationsplanes sei der Vergleich noch nicht rechtskräftig gewesen und habe angefochten werden können. Darauf hätte sie aber hinweisen müssen. Die Kollokation des gesamten Forderungsbetrages als pfandgesichert sollte offenbar nur für den Fall gelten, dass der Vergleich aus irgendeinem Grunde nicht zustandekommen sollte. Angesichts des Wortlautes von Art. 59 Abs. 2
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 59 - 1 Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen.
1    Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen.
2    Bedingte Zulassungen oder Abweisungen sind unstatthaft, ausser im Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (Art. 291 Abs. 2 SchKG).
3    Kann die Konkursverwaltung sich über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen.
KOV kann man sich fragen, ob eine derartige bedingte Zulassung einer Forderung überhaupt gestattet sei (vgl. immerhin BGE 78 III 133 ff., BGE 75 III 61 ff.). Jedenfalls hätte im Kollokationsplan klar gesagt werden müssen, ob und inwiefern die Kollokation bedingt sei. Nur so konnte eine sichere Grundlage für allfällige Kollokationsprozesse, insbesondere auch hinsichtlich der Verteilung des Prozessgewinns (vgl. hiezu BGE 78 III 133 ff.), geschaffen werden. Der Kollokationsplan ist daher auch in diesem Punkt zu berichtigen und neu aufzulegen. Dabei wird die Konkursverwaltung klarstellen müssen, unter welchen Voraussetzungen der Vergleich in Kraft tritt und dass ihm gegenüber die Kollokationsklage vorbehalten bleibt. Ferner wird sie sich darüber auszusprechen haben, ob die Kollokation der gesamten Forderung als pfandgesichert nur für den Fall gelten soll, dass der Vergleich nicht zustandekommen sollte. Denkbar wäre auch eine Beschränkung der Kollokation auf die im Vergleich anerkannten Ansprüche (Pfandsicherung nur für einen Teil der Forderung oder Haftung nur eines Teils der Pfandobjekte), unter Vorbehalt einer Kollokationsklage der Rottal-Metzg AG für den Fall des Nichtzustandekommens des Vergleichs (vgl. BGE 78 III 137). Die in der Vernehmlassung in den Vordergrund gestellte Frage eines möglichen Pfandausfalls hat dagegen mit der Kollokation nichts zu tun.
BGE 103 III 13 S. 17

4. Die Verfügung über die Kontokorrentforderung des Josef Meier in der Höhe von Fr. 77'686.90, reduziert auf Fr. 71'889.50 (Nr. 125 des Kollokationsplans), hat die Konkursverwaltung ausgesetzt mit der Begründung, der Bezug von Waren unter Verrechnung des Preises unterliege der Anfechtung und es müsse der Abschluss des Anfechtungsprozesses abgewartet werden. Der Rekurrent rügt diese Sistierung zwar nicht. Ist aber der Kollokationsplan in gewissen Punkten ohnehin neu aufzulegen, so sind von Amtes wegen die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Nach Art. 247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
SchKG ist der Kollokationsplan tunlich rasch aufzustellen. Dabei soll grundsätzlich über alle angemeldeten Forderungen entschieden werden, da nur so übersichtliche Verhältnisse geschaffen werden können. Kann die Konkursverwaltung sich ausnahmsweise über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie nach Art. 59 Abs. 2
SR 281.32 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV)
KOV Art. 59 - 1 Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen.
1    Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen.
2    Bedingte Zulassungen oder Abweisungen sind unstatthaft, ausser im Fall, wo die Tilgung einer im Bestand unbestrittenen Forderung angefochten wird, die bei Rückerstattung des Empfangenen wieder auflebt (Art. 291 Abs. 2 SchKG).
3    Kann die Konkursverwaltung sich über die Zulassung oder Abweisung einer Ansprache noch nicht aussprechen, so soll sie entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplanes zuwarten oder aber den Kollokationsplan nachträglich ergänzen und unter öffentlicher Bekanntmachung wieder auflegen.
KOV freilich entweder mit der Aufstellung des Kollokationsplans zuwarten oder aber ihn nachträglich ergänzen und wieder auflegen. Die Auflegung des Kollokationsplans aufzuschieben und ebenso einzelne Kollokationsverfügungen auszusetzen, ist jedoch nur beim Vorliegen ernsthafter Hindernisse oder Schwierigkeiten zulässig (BGE 92 III 30). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die angemeldete Forderung vom Anfechtungsprozess gar nicht betroffen ist. Sie besteht unabhängig davon, ob die Masse diesen Prozess gewinnt oder nicht. Dann geht es aber auch nicht an, die Entscheidung über sie hinauszuschieben. Fraglich kann nur sein, ob schon jetzt über die Forderung befunden werden muss, die nach Art. 291 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG wieder in Kraft tritt, wenn der Gläubiger in Gutheissung der Anfechtungsklage zur Rückerstattung der von ihm in Verrechnung bezogenen Waren verpflichtet wird. Mit Kreisschreiben Nr. 10 vom 9. Juli 1915 (BGE 41 III 240 ff.; vgl. auch BGE 96 III 42, BGE 83 III 44, BGE 79 III 36) hat indessen das Bundesgericht angeordnet, dass im Kollokationsplan auch über die Anerkennung oder Bestreitung der im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage wieder auflebenden Forderung eine für diesen Fall bedingte Verfügung zu erlassen ist. Aus dem Kollokationsplan ergibt sich, dass Josef Meier am 29. April 1977 eine Eventualforderung in der Höhe von
BGE 103 III 13 S. 18

Fr. 232'022.10 eingegeben hat. Dabei handelt es sich offenbar um die ursprüngliche Kontokorrentforderung, die im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage wieder in Kraft tritt. Entsprechend dem Gesagten hat die Konkursverwaltung ohne weiteren Aufschub auch über diese Eventualforderung zu befinden und den Kollokationsplan diesbezüglich neu aufzulegen.
5. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten ist unerheblich, ob Josef Meier zwei verschiedene Lohnforderungen eingegeben hat oder ob die zweite Eingabe an die Stelle der ersten getreten ist (Nr. 17 des Kollokationsplans). Entscheidend ist, dass die Konkursverwaltung lediglich einen Betrag von Fr. 695.50 als privilegiert anerkannt hat, während sie von der Restforderung nach dem Wortlaut der Verfügung Nr. 8 Fr. 8'406.35 in der 5. Klasse kollozierte. Rechtskräftig ist die Kollokation des nicht als privilegiert anerkannten Teils der Lohnforderung freilich noch nicht, da die Konkursverwaltung gemäss Verfügung Nr. 15 den Entscheid über die (unter Nr. 125 des Kollokationsplanes aufgeführten) Fünftklassforderungen Meiers ausgesetzt hat. Doch ist der Kollokationsplan in diesem Punkt weder widersprüchlich noch unklar. Nach dem in E. 4 Gesagten hat die Konkursverwaltung unverzüglich über die Kurrentforderungen Meiers zu befinden. Dabei sind allerdings - und insoweit ist dem Rekurrenten zuzustimmen - die Lohnforderung und das Kontokorrentguthaben auseinanderzuhalten, da über erstere schon jetzt ein definitiver Entscheid getroffen werden kann.

6. Was die Darlehensforderung von Jakob Bolz anbetrifft (Nr. 44 des Kollokationsplans), so macht der Rekurrent geltend, die Konkursverwaltung treibe mit ihrer Verfügung ein gefährliches Spiel. Er behauptet jedoch nicht, es bestehe in dieser Beziehung eine Unklarheit, noch sagt er, wie die Verfügung nach seiner Ansicht lauten müsste. Auf seinen Rekurs kann daher insoweit nicht eingetreten werden.
7. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent neben der Neuauflage des Kollokationsplans auch die Auflage des Inventars. Er macht jedoch nicht geltend, die Einsicht in das Inventar werde ihm überhaupt verweigert. Seine Rüge geht vielmehr dahin, während der Frist für die Auflage des Kollokationsplans sei ihm die Einsichtnahme verwehrt worden, so dass ihm die Unterlagen für allfällige Kollokationsklagen gefehlt hätten.
BGE 103 III 13 S. 19

Indessen wurde dem Rekurrenten nicht schlechthin verunmöglicht, während der Frist für die Auflage des Kollokationsplans in das Inventar Einsicht zu nehmen. Die Ausübung des Einsichtsrechts war lediglich etwas erschwert. Dennoch erweckt das Vorgehen der Konkursverwaltung gewisse Bedenken. Zunächst ist zu beanstanden, dass das Inventar nicht auch beim Konkursamt Obwalden zur Einsicht aufgelegt wurde, obwohl dies in der Publikation der Auflage des Kollokationsplans in den Amtsblättern in Aussicht gestellt worden war. Ob die Konkursverwaltung, deren Büro sich in Luzern befindet, hiezu verpflichtet gewesen wäre, mag dahingestellt bleiben. Doch durften die Gläubiger auf Grund der Publikation darauf vertrauen, dass das Inventar auf dem Konkursamt Obwalden zur Verfügung stand. Das war jedoch nicht der Fall. Umso mehr wäre es am Platz gewesen, die Ausübung des Einsichtsrechts in den Räumlichkeiten der Konkursverwaltung in Luzern in keiner Weise zu erschweren. Mit 10 Tagen bemisst Art. 250 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
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SchKG die Frist zur Einreichung der Kollokationsklage ausserordentlich kurz. Deshalb sollten den Gläubigern während dieser Frist neben dem Kollokationsplan selbst die zur Vorbereitung einer Kollokationsklage erforderlichen Unterlagen grundsätzlich jederzeit zur Einsicht zur Verfügung stehen. Zu diesen Unterlagen gehört neben den von den Gläubigern eingereichten Beweismitteln (FAVRE, Droit des poursuites, 3. Aufl. S. 335) insbesondere auch das Inventar. So kann sich z.B. ein Gläubiger nur in Kenntnis des im Inventar enthaltenen Schätzungswertes der Aktiven eine Meinung darüber bilden, ob es sich für ihn lohnt, ein im Kollokationsplan zugelassenes Pfandrecht durch Kollokationsklage anzufechten (BGE 40 III 110, 260). Als der Rekurrent am Morgen des 1. Juni 1977, also am zweitletzten Tag der Auflagefrist, im Büro der Konkursverwaltung erschien, konnte er indessen nicht in das Inventar Einsicht nehmen, weil praktisch die ganze Bürobelegschaft abwesend war. Freilich hätte er sein Einsichtsrecht am Nachmittag des gleichen Tages ausüben können. Nach dem Gesagten hat aber die Konkursverwaltung ihren Betrieb grundsätzlich so zu organisieren, dass die Gläubiger während der ganzen Auflagefrist in das Inventar Einsicht nehmen können. Zur Aufhebung des Kollokationsplans kann diese Erschwerung jedoch nur führen, sofern der Rekurrent dadurch in
BGE 103 III 13 S. 20

seinem Recht, Kollokationsklage zu führen, konkret beeinträchtigt wurde. Eine solche Beeinträchtigung macht der Rekurrent einzig hinsichtlich der Forderung der Hoogstraal AG (Nr. 1 des Kollokationsplans) und derjenigen der Proalco AG (Nr. 2 des Kollokationsplans) geltend. Letztere wurde indessen zurückgezogen, so dass es diesbezüglich zum vornherein an einer Beschwerung des Rekurrenten fehlt. Mit Bezug auf die Forderung der Hoogstraal AG liegt dagegen eine Beeinträchtigung vor. Diese Gläubigerin hat eine Restkaufpreisforderung von Fr. 53'300.-- angemeldet, wobei sie das Eigentum an den gelieferten Ladeneinrichtungsgegenständen beansprucht. Die ganze Forderung wurde als pfandgesichert zugelassen. Zur Beurteilung der Frage, ob sich ein Kollokationsprozess rechtfertige, ist für einen Gläubiger die Liste der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände und deren Schätzung unentbehrlich. Da dem Rekurrenten die Einsicht in diese Akten während der Auflagefrist erschwert wurde, ist daher der Kollokationsplan auch hinsichtlich der Forderung der Hoogstraal AG neu aufzulegen.
8. Schliesslich rügt der Rekurrent, dem Vertreter der Gemeinschuldnerin seien die Eingaben des Gläubigers Bolz nicht unterbreitet und er sei darüber auch nicht einvernommen worden, weshalb er die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls verweigert habe. Aus den Akten ergibt sich, dass Verwaltungsratspräsident Meier zum Verhältnis der Konkursitin zu Bolz einlässlich befragt wurde. Hingegen steht nicht eindeutig fest, ob Meier dessen Konkurseingaben als solche tatsächlich zu Gesicht bekommen hat oder nicht. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Selbst wenn Meier in Widerspruch zu Art. 244
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 244 - Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.
SchKG nicht zu sämtlichen Konkurseingaben einvernommen worden wäre, so könnte dies höchstens dann zur Aufhebung des Kollokationsplans führen, wenn dargetan wäre, dass seine Einvernahme die Konkursverwaltung hätte veranlassen können, über die betreffende Forderung anders zu entscheiden, als sie es getan hat (BGE 71 III 183 /184). Etwas derartiges macht der Rekurrent jedoch nicht geltend. Nachdem die Konkursverwaltung die Eingaben von Bolz fast durchwegs abgewiesen oder doch erheblich reduziert hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Rekurrent durch die behauptete Unterlassung beschwert sein könnte.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 103 III 13
Date : 29. September 1977
Published : 31. Dezember 1977
Source : Bundesgericht
Status : 103 III 13
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Kollokationsplan (Art. 247 SchKG). 1. Ein Kollokationsplan, der keine klare Entscheidung darüber enthält, ob eine angemeldete


Legislation register
KOV: 59  66
SchKG: 237  244  247  250  287  291
BGE-register
103-III-13 • 40-III-99 • 41-III-240 • 71-III-181 • 75-III-61 • 78-III-133 • 79-III-31 • 83-III-43 • 85-III-93 • 86-III-20 • 87-III-97 • 92-III-27 • 96-III-35 • 97-III-39 • 99-III-66
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