240 Kreisschreiben des Bandes-gericht-

Kreisschreihen des Bundesgerîchts an die kantonalen Aulsichlshehörden
über Schuldbelreibung u. Konkurs. Circulaires tin. Tribunal léiéral aux
autsrités cantonales de surveillance sur la part-Mike pour zielt-as et
la faillile.

M

48. Kreisschreiben Nr. 10 vom 9. Juli 1915. Gegenstand: Kellokation
der gemäss Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG wieder in Kraft tretenden Forderung des
Anfechtungsbeklagten.

Artikel 291 des Sehnldbetreibungsund Konkursgesetzes bestimmt in Absatz 2:
Bestand die anfecht bare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so
tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfan- genen wieder in Kraft.

Im Konkursverfahren die Verhältnisse, die bei einer Anfechtungsklage
ausserhalb des Konkursverfahrens entstehen, sind durch die Gerichtspraxis
noch nicht abgeklärt und müssen daher ausser Berücksichtigung bleiben
erhält der Anfechtungsbeklagte mit der Rückgabe des zur Tilgung seiner
Forderung anfechtbar Empfangenen somit kraft Gesetzes das Anrecht auf
Teilnahme am Konkursergebnis für diese Forderung gleich den andern
gewöhnlichen Konkursgläubigern. Wird die Anfechtungsklage von der
Konkursmasse angestrengt, so fällt der Prozessgewinn in die allgemeine
Masse; sie kann daher natürlich vor Erledigung des Prozesses den Konkurs
nicht schliessen und der Anfechtungsbeklagte hat somit die Möglichkeit,
seinen Anspruch auf Teilnahme am quuidationsergebnis noch durch eine
nachträgliche Konkurseingabe anzumelden und eine nachträglicheüber
Schuldbetreibung und Konkurs. N° 48. 241

Kollokation der Wiederauflebenden Forderung zu ver langen. si '

Sind bereits Abschlagszahlungen an die Konkursgläubiger erfolgt,
so kann er allerdings nach dem Entscheide der Schuldbetreibungs und
Konkurskammer vom 10. Juli 1912 Separatausgabe Bd. XV Nr. 52 * an diesen
nicht mehr partizipieren und ist daher schon in diesem Falle, ohne
sein Verssichulden, schlechter gestellt als die andern Gläubiger. Noch
schlimmer wird seine Stellung, wenn die Masse, wie es sehr häufig
geschieht, die Durchführung des Aniechtungsprezesses gemäss Art. 266 des
Gesetzes einzelnen Gläubigern überlässt. Dann kann es, selbst wenn die
Kenkursmasse diesen Gläubigern zur Klageanhebung eine peremptorische
Frist setzt, doch vorkommen, dass der Konkurs geschlossen wird, bevor
der Anfechtungsprozess rechtskräftig erledigt ist. In einem solchen
Falle ist dem Anfechtungsbekiagten durch die Bestimmung des Art. 251,
wonach verspätete Konkurseingaben nur bis zum Schlüsse des Konkurses noch
angebracht werden können, die Möglichkeit genommen, aus der allgemeinen
Konkursmasse, die bereits verteilt ist, noch die Dividende für seine,
durch die Rückgabe der angefochtenen Tilgung Wieder aufgelebte Forderung
zu verlangen.

Da es nun aber nicht vom Belieben des Anfechtungsklägers bezw. von
dem Umstande, ob die Masse oder einzelne Konkursgläubiger nach
Art. 260 klagend auftreten und im letzteren Falle, von dem Zeitpunkt,
an dem es ihnen beliebt, die Klage auszuspielen, abhängen darf, ob der
Anfechtungsbeklagte seine Rechte gegenüber der Konkursmasse ausüben könne
oder nicht, so hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts in einem
Entscheide vom 27. Januar 1915 in Sachen Reber gegen Schürch (AS Bd. 41
III Nr. 16) festgestellt, dass der Anfechtungsbeklagte in diesen Fällen
die Möglichkeit haben müsse, seinen Anspruch auf die konkursmässige Divi-

* Ges.-Ausg. 38 I Nr. 96. '

A8 41 m 1915 17 -

242 Kreisschreiben des Bundesgerichts

dende der Aniechtungsklage als Einrede entgegenzuhal ten. Das
Bundesgericht hat damit ausgesprochen, dass das durch die Anfechtungsklage
erstrittene neue Massevermögen in erster Linie zur Deckung des
Dividendenanspruchs des Aniechtungsbeklagten zu verwenden und als
Prozessgewinn in diesen Fällen nicht der volle Betrag der getilgten
Forderung, sondern nur die Differenz zwischen diesem und der Summe,
auf welche der Anfechtungsbeklagte als gewöhnlicher Konkursgläubiger
Anspruch hat, zu betrachten sei. _ Das hat allerdings zur Voraussetzung,
dass die Forderung als solche in ihrem Bestande von keiner Seite
angefochten ist. In dem zitierten Entscheide konnte das Bundesgericht
nach den gegebenen Verhältnissen annehmen, dass eine solche Anfechtung
ausgeschlossen sei, auch ohne dass ein Kollokationsverfahren darüber
er-gangen war und in den meisten Fällen wird sich die Sache wohl ähnlich
verhalten. Immerhin hat ein von der Schuldbctreibungsund Konkurskammer
jüngst behandelter Fall doeh gezeigt, dass die Ausschaltung des
Kollokationsverfahrens für die wieder auflebende Forderung unter Umständen
zu einer nicht in allen Teilen befriedigenden Situation führen kann. Diese
Schwierigkeiten können nun aber leicht dadurch vermieden werden, dass
die Konkursverwaltung in jedem Falle, wo sie entweder selbst, oder durch
Überlassung der Prozessiührung an einzelne Gläubiger eine Anfechtungsklage
wegen einer anfechtbaren Tilgung erhebt, gleichzeitig sich auch für
den Fall der Gutheissung der Anfechtungsklage schon im Kollokationsplan
über die Zulassung oder Abweisung der dann wieder auflebenden Forderung
ausspricht und dadurch jedem Beteiligten die Gelegenheit gibt, die Frage
durch einen Kollokatiensprozess dem zuständigen Richter zum Entscheide
vorzulegen. Allerdings können dann diese beiden Klagen der Kollokationsund
der Anieehtungsstreit nicht nebeneinander geführt werden, da der erstere
im Falle der Abweisung desüber Schuidnetreibung und Konkurs. NO 48. 243

letzteren gegenstandslos wird. Es wird daher der Kollokationsstreit bis
zum Austrag des Anfechtungsprozesses einzustellen sein. Dagegen erscheint,
wenn so vorgegangen wird, eine Sistierung der Verteilung und ein Aufschub
des Konkurssehlusses bis zur Erledigung des Ankechtungsprozesses nicht
mehr . notwendig. Denn im Falle der Gutheissung der Anfechtungsklage
kann der Anieehtungsbeklagte seinen Dividendenanspruch, auch wenn..er im
Prozesse die Kompensationseinrede nicht erhoben hat, gestützt auf die
bedingte, nun in Wirksamkeit tretende Kollokation geltend machen und
ihn entweder von der gemäss dem Anfechtungsurteil zurückzuerstattenden
Leistung in Abzug bringen, oder, wenn das Konkursamt die Verteilung
unter die Anfechtungskläger besorgt, bei diesem zur Berücksichtigung
bei der Verteilung anmelden. ·

Wir laden sie daher ein, die Konkursämter ihres Kantons dahin zu
instruieren, dass sie in allen Fällen, wo in einem Konkurs die Tilgung
einer Forderung an den Kridaren nach den Grundsätzen der Art. 287-288
angefochten wird, im Sinne der vorstehenden Ausführungen vol-zugehen und
ohne besonderes Begehren des Anfechtungsbeklagten im Kollokationsplan
auch über die Anerkennung oder Bestreitung der im Falle der Gutheissung
der Anfechtungsklage wieder auflebenden Forderung eine für diesen Fall
bedingte Verfügung zu erlassen und dem Anfechtungsbeklagten im Falle
der Gutheissung der Anfechtungsklage für die im Kollokationsverfahren
festgestellte, wieder auflebende Forderung die konkursmässige Dividende
aus dem Ergebnis des Anfechtungsprozesses vorweg zuzuwenden.

OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 Bern
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 41 III 240
Datum : 09. Juli 1915
Publiziert : 31. Dezember 1915
Quelle : Bundesgericht
Status : 41 III 240
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 240 Kreisschreiben des Bandes-gericht- Kreisschreihen des Bundesgerîchts an die


Gesetzesregister
SchKG: 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
anfechtungsklage • bundesgericht • konkursmasse • mass • kollokationsplan • konkursverfahren • forderung • richterliche behörde • konkursdividende • frist • empfang • ausserhalb • konkursamt • konkursverwaltung • deckung • frage • bedingte verfügung • verhalten