102 III 85
16. Entscheid vom 22. April 1976 i.S. B.
Regeste (de):
- Art. 230 SchKG; Kosten des geschlossenen Verfahrens.
- Da das Beschlagsrecht der Konkursgläubiger am Vermögen des Gemeinschuldners dahinfällt, sobald das mangels Aktiven eingestellte Verfahren geschlossen ist, haben für die Verfahrenskosten die Gläubiger aufzukommen, die die Konkurseröffnung verlangt hatten. Die konkursrichterliche Verfügung, wonach die Kosten aus dem Massavermögen zu beziehen seien, ist in einem solchen Falle nichtig und darf vom Betreibungsamt in einem späteren Arrestverfahren gegen den früheren Gemeinschuldner nicht beachtet - z.B. in die Arresturkunde aufgenommen - werden.
Regeste (fr):
- Art. 230 LP; frais de la procédure clôturée.
- Le droit pour les créanciers de s'en prendre aux biens du failli expirant dès qu'est clôturée la procédure suspendue faute d'actif, les créanciers qui ont demandé l'ouverture de la faillite doivent supporter les frais de la procédure. L'ordonnance du juge de la faillite enjoignant que les frais soient prélevés sur les biens de la masse devient nulle dans un tel cas et l'office des poursuites ne saurait l'observer dans une procédure de séquestre (par exemple, en en faisant mention dans le procès-verbal de séquestre) engagée postérieurement contre le débiteur auparavant en faillite.
Regesto (it):
- Art. 230 LEF; costi della procedura chiusa.
- Siccome il diritto dei creditori a soddisfare le proprie pretese sui beni del fallito cade non appena la procedura, sospesa per mancanza di attivi, viene chiusa, i creditori che hanno chiesto la dichiarazione di fallimento devono assumersi i costi della procedura. Il decreto del giudice del fallimento che ordina il prelievo dei costi sui beni della massa diviene in tal caso nullo e l'ufficio di esecuzione non può farvi capo in una successiva procedura di sequestro (p.es. facendone menzione nel verbale di sequestro) intentata contro il debitore.
Sachverhalt ab Seite 86
BGE 102 III 85 S. 86
A.- Nachdem der über A. in G. eröffnete Konkurs mangels Aktiven eingestellt und innerhalb der am 24. Februar 1976 abgelaufenen Frist von keinem Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens begehrt worden war, erklärte der Gerichtspräsident von H. am 1. März 1976 das Verfahren als geschlossen. Die Kosten legte er den Gläubigern auf, die die Konkurseröffnung verlangt hatten. Mit Verfügung vom 9. März 1976 änderte der Konkursrichter diesen Kostenspruch dahin ab, dass die entstandenen Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 4'100.-- aus dem Massavermögen zu beziehen seien und die Konkursgläubiger nur für einen Ausfall aufzukommen hätten. Inzwischen hatte B. für Forderungen gegen A. in der Höhe von insgesamt Fr. 14'885.55 nebst Zins ein Arrestbegehren gestellt, dem die Arrestbehörde von H. mit Arrestbefehl vom 4. März 1976 entsprochen hatte. Der Arrest war am 8. März 1976 vollzogen worden. In die Arresturkunde vom 11. März 1976 nahm das Betreibungsamt H. die vom Gerichtspräsidenten im Zusammenhang mit dem geschlossenen Konkurs über den Arrestschuldner am 9. März 1976 erlassene Kostenverfügung auf.
B.- Gegen die Wiedergabe dieser Verfügung in der Arresturkunde beschwerte sich B. bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde am 6. April 1976 abwies.
C.- Diesen Entscheid hat der Arrestgläubiger mit Rekurs an das Bundesgericht weitergezogen. Er stellt den Antrag, es
BGE 102 III 85 S. 87
sei die in der Arresturkunde enthaltene Verfügung des Gerichtspräsidenten von H. aufzuheben.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Zur Begründung des Rekurses wird geltend gemacht, das Betreibungsamt habe in der Arresturkunde nicht lediglich zur Orientierung des Arrestgläubigers auf die Verfügung des Gerichtspräsidenten von H. vom 9. März 1976 hingewiesen, wie von der kantonalen Aufsichtsbehörde zu Unrecht angenommen worden sei. Aus dem Wortlaut der Wiedergabe sei vielmehr zu schliessen, dass das Betreibungsamt gewillt sei, der richterlichen Verfügung Folge zu leisten und aus dem Arresterlös vorab den Betrag von Fr. 4'100.-- zur Deckung der Kosten im geschlossenen Konkursverfahren an das Konkursamt weiterzuleiten. Materiell entbehre die in der Arresturkunde wiedergegebene Verfügung jeglicher Grundlage; ein privilegierter Pfändungsanschluss, wie er sich aus dem konkursrichterlichen Entscheid ergebe, sei im Gesetz nirgends vorgesehen. Der Rekurrent ist der Ansicht, dass er bei einem Vollzug jener Verfügung einen Eingriff in seine Rechte erleiden würde, für den jede gesetzliche Grundlage fehle.
2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt das Beschlagsrecht der Konkursgläubiger am Vermögen des Gemeinschuldners dahin, sobald das mangels Aktiven gestützt auf Art. 230 Abs. 1
![](media/link.gif)
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.424 |
|
1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.424 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt und teilt sie den bekannten Gläubigern mit uneingeschriebenem Brief mit. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zwanzig Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.425 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.426 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.427 |
![](media/link.gif)
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.424 |
|
1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.424 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt und teilt sie den bekannten Gläubigern mit uneingeschriebenem Brief mit. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zwanzig Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.425 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.426 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.427 |
![](media/link.gif)
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 169 - 1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.337 |
|
1 | Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.337 |
2 | Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen. |
BGE 102 III 85 S. 88
(vgl. dazu auch BGE 55 III 93 und BGE 64 III 169 E. 1). Etwas anderes ergibt sich auch aus den von der Vorinstanz angeführten Literaturstellen (JAEGER, Schuldbetreibung und Konkurs, 3. A., N. 2 zu Art. 169
![](media/link.gif)
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 169 - 1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.337 |
|
1 | Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.337 |
2 | Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen. |
![](media/link.gif)
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.424 |
|
1 | Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.424 |
2 | Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt und teilt sie den bekannten Gläubigern mit uneingeschriebenem Brief mit. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zwanzig Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.425 |
3 | Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.426 |
4 | Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.427 |
BGE 102 III 85 S. 89
nicht erwähnt werden dürfen. Das Betreibungsamt H. ist daher anzuhalten, den entsprechenden Hinweis zu streichen.