S. 166 / Nr. 38 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 64 III 166

38. Entscheid vom 18. Oktober 1938 i. S. Biedermann & Cie u. Kons.

Regeste:
Bei Einstellung des Konkurses nach Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG ist dessen Durchführung von
der Sicherstellung der zu gewärtigenden künftigen Kosten abhängig zu machen.
Für die bis zur Einstellung bereits aufgelaufenen Kosten haftet nur der
Gläubiger, der das Konkursbegehren gestellt hat (Art. 169
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 169 - 1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
1    Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
2    Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
SchKG, Art. 35 KV).
Die Leistung des vom Konkursamt festgesetzten Betrages der Sicherheit gibt
Anspruch auf richtige Durchführung und Beendigung des Konkurses, auch wenn
sich die Sicherheit später als ungenügend erweisen sollte. Weitere Vorschüsse
dürfen als Bedingung für die Fortführung des Verfahrens nur

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verlangt werden, wenn dies in der nach Art. 230 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG erlassenen
Bekanntmachung vorbehalten worden war.
Für Konkurskosten, die allenfalls nicht durch geleistete Vorschüsse gedeckt
sind, ist das Konkursamt auf den Verwertungserlös angewiesen (Art. 262
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG).
Es besteht dafür keine Haftung der Gläubiger.
En cas de suspension de la liquidation, dans le sens de l'art. 230 LP, la
continuation de la procédure de faillite n'a lieu que moyennant l'avance des
frais probables de la procédure ultérieure. Les frais qui ont été faits
jusqu'à la suspension sont à la charge exclusive du créancier qui a requis la
faillite (art. 169 LP; art. 35 Ord. fail.).
Le créancier qui a avancé le montant des frais fixé par l'office des faillites
est en droit d'exiger que la procédure suive normalement son cours jusqu'à la
clôture, même si l'avance devait se révéler insuffisante par la suite.
L'office ne pourra subordonner la continuation de la procédure à d'autres
versements, à moins de s'en être réservé le faculté dans la publication prévue
à l'art. 230 al. 2 LP.
L'office ne peut se récupérer que sur le produit de la réalisation (art. 262
LP) des frais non couverts par les avances effectuées. Le créancier n'en est
pas responsable.
La procedura di fallimento, nel caso in cui è sospesa a sensi dell'art. 230
LEF, può essere continuata soltanto mediante anticipo delle ulteriori spese
probabili. Le spese fatte sino alla sospensione sono a carico esclusivo del
creditore che ha chiesto il fallimento (art. 169 LEF, art. 35 Reg. Fall.).
Il creditore che ha anticipato l'importo delle spese stabilito dall'ufficio
dei fallimenti può pretendere che la procedura segua normalmente il suo corso
sino alla chiusura, anche se in seguito l'anticipo si rivelasse insufficiente.
L'ufficio non potrà far dipendere da altri versamenti la continuazione della
procedura, a meno che se ne sia riservata la facoltà nella pubblicazione
prevista dall'art. 230 cp. 2 LEF.
Soltanto sul prodotto della realizzazione l'ufficio può prelevare le spese non
coperte dagli anticipi effettuati (art. 262 LEF). Il creditore non ne è
responsabile.

In dem am 19. November 1936 über Frau Stettler in Bern eröffneten Konkurse,
der zunächst mangels Vermögens gemäss Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG eingestellt wurde, dann
aber zur Durchführung gelangte, da die vier Beschwerdeführer und ein weiterer
Gläubiger den vom Konkursamte verlangten Kostenvorschuss von Fr. 350.-
leisteten. Forderte

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das Konkursamt im Sommer 1938 die nämlichen Gläubiger zur Leistung eines
weitern Vorschusses von Fr. 120.- auf, ansonst das Konkursverfahren
«nachträglich noch eingestellt werden» müsste. Gegen diese Verfügung richtet
sich die Beschwerde. Es wird geltend gemacht, das Gesetz sehe eine solche
Nachschusspflicht gar nicht vor. Sodann belaste das Konkursamt in der
vorläufigen Kostenrechnung die Beschwerdeführer mit Kosten, für die sie auf
keinen Fall aufzukommen hätten: Kosten, die bereits vor der Bekanntmachung der
Einstellungsverfügung entstanden seien und wofür nur der Gläubiger, der das
Konkursbegehren gestellt habe, belangt werden könne. Nach Abzug des darauf
entfallenden Betrages von rund Fr. 170.- erweise sich der geleistete Vorschuss
von Fr. 350.- als reichlich. Eventuell wäre eine Nachschusspflicht der
Beschwerdeführer nur für einen Teilbetrag gegeben, entsprechend dem Verhältnis
ihrer Beiträge an den ersten Vorschuss.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 22. September 1938 die
grundsätzliche Verneinung einer Nachschusspflicht als mit Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG
unvereinbar bezeichnet und die Beschwerde insoweit abgewiesen und als
missbräuchlich mit Kanzleikosten belegt. Die übrigen Streitpunkte hat sie als
Angemessenheitsfragen der Beurteilung durch die Bezirksaufsichtsbehörde
unterstellt.
Die Beschwerdeführer halten mit ihrem Rekurs an das Bundesgericht vorweg am
Begehren um Aufhebung der konkursamtlichen Verfügung aus grundsätzlichen
Erwägungen fest und verwahren sich insbesondere gegen den Vorwurf, das
Beschwerderecht missbraucht zu haben.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Ist es auch eine Frage der Schätzung und damit der Angemessenheit, auf
wieviel sich mutmasslich die Kosten der Durchführung eines Konkurses belaufen
werden und wie hoch demgemäss die nach Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG zu

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leistende «hinreichende Sicherheit» zu bemessen sei, so bleibt dagegen
keineswegs dem Ermessen des Konkursamtes anheimgestellt, auf Grund dieser
Bestimmung Sicherheit auch für die bis zur Bekanntmachung der
Konkurseinstellung bereits aufgelaufenen Kosten zu verlangen. Für diese Kosten
kann vielmehr, wie die Beschwerdeführer mit Recht geltend machen, nur der
Gläubiger, der das Konkursbegehren gestellt hatte, belangt werden (Art. 169
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 169 - 1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
1    Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
2    Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.

SchKG, 35 KV, BGE 55 III 92). Es handelt sich um Kosten, die zufolge des
Konkursbegehrens und der Konkurseröffnung entstanden sind für die Einleitung
des Verfahrens, das eben beim Fehlen von Vermögen des Schuldners zur
Einstellung nach Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG führt. An diesem Vorverfahren sind die
Gläubiger, die dann allenfalls die Durchführung des Konkurses verlangen, in
keiner andern Weise beteiligt als irgendwelche andere Gläubiger. Sie für diese
Kosten zu belangen oder Sicherheit dafür von ihnen zu verlangen, geht nicht
an. Nur das weitere Schicksal des Konkurses - Durchführung oder Abschluss ohne
Durchführung - hängt nach Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG von der Sicherstellung der zu
gewärtigenden Kosten ab, worunter daher nur die künftigen Kosten verstanden
werden können. Sollte die Verfügung des Konkursamtes darauf hinauslaufen, die
Beschwerdeführer, die, wie sie unwidersprochen behaupten, nicht etwa selbst
das Konkursbegehren gestellt hatten, mit den Kosten jenes Vorverfahrens zu
belasten, so wäre die Beschwerde schon aus diesem Grunde zu schützen. Indessen
erübrigt es sich, die von der Vorinstanz unterlassenen Massnahmen zur
Abklärung dieser Frage zu treffen oder die Sache zu besserer Abklärung und
neuer Entscheidung zurückzuweisen, da die angefochtene Verfügung des
Konkursamtes ohnehin nicht aufrechterhalten werden kann.
2.- Entgegen der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde folgt nämlich aus
Art. 230 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG nicht, dass später, wenn sich die geforderte und
erhaltene Sicherheit als ungenügend erweist, die weitere

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Durchführung und ordnungsmässige Beendigung des Konkurses an die Bedingung
weiterer Vorschussleistung geknüpft werden könne. Das Gesetz kennt nur die
binnen zehn Tagen seit der Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses zu
leistende Sicherheit, die vom Konkursamt in der Bekanntmachung zu beziffern
ist. Es versteht sich keineswegs von selbst, dass die demgemäss erbrachte
Leistung nur einen bedingten Anspruch auf ganze Durchführung des Konkurses zu
gewähren vermöge. Vielmehr soll sich der Leistende darauf verlassen können,
dass das Konkursverfahren nun richtig durch- und zu Ende geführt werde, ohne
weitere von ihm zu erfüllende Bedingung, nachdem das Konkursamt den hiefür zu
erlegenden Vorschuss ein für allemal auf den dann bezahlten Betrag beziffert
hat. Der Entschluss eines Gläubigers, den Vorschuss zu leisten, kann sehr wohl
von der Höhe des vom Konkursamte festgesetzten Betrages abhangen. Es geht
nicht an, nachträglich ein mehreres zu verlangen, einfach weil man sich
anfänglich verrechnet hatte, oder den Konkurs hinterher mangels hinreichender
Sicherheit abzubrechen, ohne etwa die erhaltenen Vorschüsse zurückzuerstatten.
Allerdings lässt sich oft der zu erbringende Kostenaufwand nicht zum
vornherein mit Gewissheit vorausberechnen. Alsdann muss es dem Konkursamt
freistehen, in der Bekanntmachung nach Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG ausdrücklich die
Nachforderung weiterer Vorschüsse vorzubehalten für den Fall, dass der erste
nicht hinreichen sollte. Es wäre in solchen Fällen nicht zweckmässig, den
Betrag des Vorschusses von vornherein so hoch zu bemessen, dass der wirkliche
Kostenaufwand auf alle Fälle gedeckt würde. Ein im Hinblick auf alle
Möglichkeiten hochgespanntes Sicherstellungsbegehren des Amtes würde die
Gläubiger unnötigerweise von der Vorschussleistung abschrecken, mehr als ein
auf den mutmasslichen Kostenaufwand begrenztes mit Nachforderungsvorbehalt.
Das Vorgehen im letzterwähnten Sinne ist daher, wo nicht bloss mit geringen
Mehraufwendungen zu rechnen ist, die ohne Bedenken bei

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Bemessung der Sicherheit von vornherein berücksichtigt werden können, auch im
Interesse der Gläubiger selbst vorzuziehen; denn dem Konkursamt und dem Staate
kann natürlich nicht zugemutet werden, die Gefahr eines ungedeckten
Kostenaufwandes durch bescheidene Bemessung der Sicherheitsleistung ohne
Vorbehalt und damit ohne Nachforderungsrecht auf sich zu nehmen. Wird
indessen, wie hier, anders vorgegangen, entgegen den Gepflogenheiten des
Konkursamtes Bern selbst, so hat das Amt bezw. der Staat die Folgen zu tragen.
Zufolge der Leistung der vorbehaltlos festgesetzten Sicherheit haben die
Beschwerdeführer Anspruch auf gänzliche Durchführung des Konkurses, ohne
weitere Vorschüsse leisten zu müssen. Das Konkursamt bleibt auf das Ergebnis
der Verteilung angewiesen (Art. 262
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG). Eine allgemeine Vorschusspflicht
der Gläubiger, wie sie Art. 68
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
SchKG für das Betreibungsverfahren vorsieht,
übrigens nicht ohne Ausnahmen (vgl. BGE 64 III 53), gibt es im
Konkursverfahren nicht. Die besondern Bestimmungen der Art. 169
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 169 - 1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
1    Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
2    Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
und 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG
aber vermögen, wie ausgeführt wurde, die angefochtene Verfügung des
Konkursamtes nicht zu stützen.
Demgemäss kann, entgegen gewissen Lehrmeinungen, auch keine Haftung der
Beschwerdeführer für allenfalls ungedeckt bleibende Konkurskosten anerkannt
werden. Wer sich die Durchführung des Konkurses erkauft hat, ist für ein
ungünstiges Verwertungsergebnis sowenig haftbar wie ein anderer Gläubiger. Die
Leistung der gemäss Art. 230
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
SchKG als Voraussetzung für die Durchführung des
Konkurses festgesetzten Sicherheit verpflichtet überhaupt nicht zu weitern
Leistungen. Selbst wenn sich das Konkursamt die Forderung von Nachschüssen
vorbehalten hätte, könnte es sich nur darum handeln, die Fortsetzung des
Verfahrens von deren Leistung abhängig zu machen; die Nichtleistung hätte
alsdann Verwirkungsfolgen wie die Nichtleistung des ersten Vorschusses, nicht
aber könnte die Leistung erzwungen werden, und vollends

Seite: 172
lässt sich aus der blossen Erbringung eines ersten Vorschusses keine Übernahme
irgendwelcher Haftung über den erlegten Betrag hinaus ableiten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die Vorschussverfügung des Konkursamtes Bern
samt dem angefochtenen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 III 166
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 18. Oktober 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 III 166
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Bei Einstellung des Konkurses nach Art. 230 SchKG ist dessen Durchführung von der Sicherstellung...


Gesetzesregister
SchKG: 68 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 68 - 1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
1    Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2    Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
169 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 169 - 1 Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
1    Wer das Konkursbegehren stellt, haftet für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232) entstehen.330
2    Das Gericht kann von dem Gläubiger einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
230 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 230 - 1 Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
1    Reicht die Konkursmasse voraussichtlich nicht aus, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken, so verfügt das Konkursgericht auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.416
2    Das Konkursamt macht die Einstellung öffentlich bekannt. In der Publikation weist es darauf hin, dass das Verfahren geschlossen wird, wenn nicht innert zehn Tagen ein Gläubiger die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und die festgelegte Sicherheit für den durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teil der Kosten leistet.417
3    Nach der Einstellung des Konkursverfahrens kann der Schuldner während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden.418
4    Die vor der Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen leben nach der Einstellung des Konkurses wieder auf. Die Zeit zwischen der Eröffnung und der Einstellung des Konkurses wird dabei für alle Fristen dieses Gesetzes nicht mitberechnet.419
262
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
BGE Register
55-III-92 • 64-III-166 • 64-III-53
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursamt • konkursbegehren • bedingung • konkursverfahren • vorverfahren • frage • angewiesener • kv • richtigkeit • beendigung • einstellung des konkursverfahrens mangels aktiven • kostenvorschuss • berechnung • verlängerung • entscheid • sicherstellung • vorbehalt • einstellung der untersuchung • weiler • treffen
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