100 II 270
39. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. November 1974 i.S. Roduner und Mitbeteiligte gegen Klaeger und Mitbeteiligte.
Regeste (de):
- Internationales Ehegüterrecht: Art. 31 Abs. 3 NAG.
- Schweizerische Ehegatten, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt sind und deren güterrechtlichen Verhältnisse vom ausländischen Recht beherrscht werden, können sich nicht nur durch eine Erklärung im Sinne von Art. 20
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 20 - 1 Das BJ entscheidet über Gesuche:
1 Das BJ entscheidet über Gesuche: a der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; b von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. 2 Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: a welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; b welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. 3 Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. - Ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten (Art. 214 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. 2 Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. - Rückwirkung auf die gesamte Dauer der Ehe? (Erw. 4).
Regeste (fr):
- Droit international en matière de régimes matrimoniaux; art. 31 al. 3 LRDC.
- Des époux suisses qui ont transféré leur domicile de l'étranger en Suisse et dont les rapports pécuniaires sont régis par le droit étranger peuvent se soumettre au droit suisse, pour leur régime matrimonial, non seulement par une déclaration au sens de l'art. 20 LRDC, mais aussi par la conclusion d'un contrat de mariage où ils choisissent un régime matrimonial suisse (consid. 3).
- Attribution par contrat de mariage du bénéfice au conjoint survivant (art. 214 al. 3 CC).
- Effet rétroactif sur toute la durée du mariage? (consid. 4).
Regesto (it):
- Diritto internazionale in materia di regimi matrimoniali; Art. 31 cpv. 3 LR.
- Coniugi svizzeri che hanno trasferito il loro domicilio dall'estero in Svizzera e i cui rapporti patrimoniali sono retti dal diritto straniero possono sottomettersi al diritto svizzero non solo mediante una dichiarazione ai sensi dell'art. 20 LR ma anche mediante la conclusione di un contratto matrimoniale in cui scelgono un regime matrimoniale svizzero (consid. 3).
- Attribuzione, per contratto matrimoniale, degli aumenti al coniuge superstite (art. 214 cpv. 3 CC)
- Effetto retroattivo a tutta la durata del matrimonio? (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 270
BGE 100 II 270 S. 270
A.- Die Schweizerbürger Walter Schoch und Olga Künzli heirateten im Jahre 1916 im damaligen St. Petersburg, wo sie auch ihren ersten ehelichen Wohnsitz begründeten. 1918 übersiedelten sie definitiv in die Schweiz. Ihre Ehe blieb kinderlos. Beide Ehegatten waren bei der Verheiratung ohne Vermögen und haben später auch keine Erbschaften erworben. Beim
BGE 100 II 270 S. 271
Wegzug aus Russland war kein Vermögen vorhanden. In der Schweiz dagegen konnten die Eheleute ansehnliche Ersparnisse erzielen. Am 10. Februar 1954 errichtete Walter Schoch ein eigenhändiges Testament, worin er seine Gattin zur Alleinerbin als Vorerbin einsetzte. Als Nacherben für den Überrest bestimmte er zu gleichen Teilen Maja Roduner-Krauss, Silvia Hiltbold-Krauss, Richard Krauss und Asta Lindholm-Seege. Am 12. September 1957 schlossen die Eheleute Schoch-Künzli beim Bezirksamt See/SG einen Ehevertrag mit folgendem Wortlaut: "I.
Die Vertragsparteien vereinbaren im Sinne von Art. 214 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung der Vormundschaftsbehörde Eschenbach." Der Vertrag wurde am gleichen Tag öffentlich beurkundet und am 17. September 1957 vom Waisenamt Eschenbach im Sinne von Art. 421 Ziff. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen: |
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1 | mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt; |
2 | mit dem Ende der Beistandschaft; |
3 | mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin; |
4 | im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt. |
B.- Mit gerichtlicher Klage gegen die gesetzlichen Erben der Olga Schoch verlangten die im Testament des Walter Schoch aufgeführten Nacherben die Aufteilung der vorhandenen Werte in einen Nachlass Walter Schoch und in einen Nachlass Olga Schoch und die anschliessende Zuweisung der
BGE 100 II 270 S. 272
beiden Nachlässe an sie bzw. an die Beklagten. Das Bezirksgericht See sowie auf Berufung hin am 2. Oktober 1973 das Kantonsgericht St. Gallen wiesen die Klage ab. Das Kantonsgericht ging in seinem Urteil davon aus, der Ehevertrag vom 12. September 1957 sei auch als Unterstellungserklärung unter das schweizerische Recht im Sinne von Art. 20
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 20 - 1 Das BJ entscheidet über Gesuche: |
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1 | Das BJ entscheidet über Gesuche: |
a | der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; |
b | von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. |
2 | Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: |
a | welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; |
b | welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. |
3 | Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. |
C.- Gegen das Urteil des Kantonsgerichts führten die Kläger Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen sowie Berufung ans Bundesgericht. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 18. April 1974 abgewiesen, worauf die Kläger staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Diese wurde mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abgewiesen. Mit der Berufung beantragen die Kläger, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen sei aufzuheben, der Nachlass des Walter Schoch sei nach dessen Testament ihnen zuzusprechen und der Streitfall sei an das Kantonsgericht zurückzuweisen zur Aufteilung des vorhandenen Vermögens in die beiden Nachlässe. Die Beklagten beantragen die Abweisung der Berufung. Das Bundesgericht weist die Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. - a) Nach Art. 31 Abs. 1
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 20 - 1 Das BJ entscheidet über Gesuche: |
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1 | Das BJ entscheidet über Gesuche: |
a | der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; |
b | von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. |
2 | Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: |
a | welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; |
b | welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. |
3 | Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. |
BGE 100 II 270 S. 273
ebenso wie das heutige Sowjetrecht auf dem Boden des Territorialprinzips stand, d.h. auch Geltung für das Ehegüterrecht von Ausländern mit Wohnsitz im Inland beanspruchte (vgl. auch VEB 1944/45 Nr. 88; GAUTSCHI, Über das internationale interne Ehegüterrecht, SJZ 1919 S. 51). Da es sich bei dieser Frage um Inhalt und Auslegung ausländischen Rechts handelt, entzieht sie sich der Überprüfung durch das Bundesgericht im Berufungsverfahren. Somit unterstanden die güterrechtlichen Verhältnisse der Eheleute Schoch nach deren Verheiratung dem zaristischen Recht. Dieses sah, wie im angefochtenen Entscheid ferner verbindlich festgestellt wird, als ordentlichen Güterstand die Gütertrennung vor. Es ist daher davon auszugehen, dass die Eheleute Schoch in St. Petersburg unter diesem Güterstand lebten. b) Kehren schweizerische Ehegatten, die ihren ersten ehelichen Wohnsitz im Ausland hatten, in die Schweiz zurück, so setzen sie untereinander das Güterrechtsverhältnis fort, das im Ausland für sie Geltung hatte (Art. 31 Abs. 3 NAG). Im Verhältnis zu Dritten (externer Güterstand) ist indessen schweizerisches Recht massgebend (Art. 31 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 19 - 1 Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente: |
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1 | Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente: |
a | nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen; |
b | nach den Artikeln 14 Absatz 2 und 17 Absatz 2 von elektronisch signierten Dokumenten. |
2 | Die Grundbuch-, Handelsregister-, und Zivilstandsämter überprüfen die ihnen eingereichten elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen mittels dieses Validatorsystems. |
3 | Das EJPD regelt den Gegenstand der Prüfung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen, die das Validatorsystem durchführt. |
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) NSG Art. 31 - 1 Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist. |
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1 | Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist. |
2 | Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen: |
a | im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen; |
b | in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten; |
c | in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden; |
d | in andern durch das kantonale Recht vorgesehenen Verfahren. |
BGE 100 II 270 S. 274
Güterstand die Errungenschaftsgemeinschaft eingeführt, und zwar für alle bestehenden Ehen mit Rückwirkung auf den Eheabschluss. Die Eheleute Schoch hätten somit nach ihrer Rückkehr in die Schweiz nicht unter dem Güterstand der Gütertrennung sondern unter demjenigen der Errungenschaftsgemeinschaft gemäss sowjetischem Recht gelebt. Die Frage, ob auf die güterrechtlichen Verhältnisse von in die Schweiz zurückgekehrten Auslandschweizern, für die nach Art. 31 Abs. 3 NAG ausländisches Recht massgeblich ist, das im Zeitpunkt des Wegzuges geltende Recht anzuwenden sei oder ob auch die seitherigen Änderungen des Auslandrechts zu berücksichtigen seien, musste das Bundesgericht bis jetzt noch nie entscheiden. Sie kann auch heute offen bleiben, da es für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht darauf ankommt, ob die Eheleute Schoch nach ihrer Abreise aus Russland unter dem Güterstand der Gütertrennung oder demjenigen der Errungenschaftsgemeinschaft lebten.
3. Nach Art. 31 Abs. 3 NAG können schweizerische Ehegatten, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt sind, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch eine gemeinsame Erklärung im Sinne von Art. 20
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 20 - 1 Das BJ entscheidet über Gesuche: |
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1 | Das BJ entscheidet über Gesuche: |
a | der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; |
b | von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. |
2 | Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: |
a | welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; |
b | welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. |
3 | Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 20 - 1 Das BJ entscheidet über Gesuche: |
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1 | Das BJ entscheidet über Gesuche: |
a | der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; |
b | von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. |
2 | Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: |
a | welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; |
b | welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. |
3 | Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 20 - 1 Das BJ entscheidet über Gesuche: |
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1 | Das BJ entscheidet über Gesuche: |
a | der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; |
b | von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. |
2 | Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: |
a | welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; |
b | welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. |
3 | Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. |
BGE 100 II 270 S. 275
Bern 1962, S. 64, 66, 103 f.; C. WIELAND, Das internationale Ehegüterrecht der Ausländer in der Schweiz, in Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1920, S. 13 f.; vgl. auch die Bescheide der Eidgenössischen Justizabteilung in VEB 1974 Nr. 28 und 1932 Nr. 95). Und zwar können sie selbst dann einen Ehevertrag nach schweizerischem Recht schliessen, wenn das ausländische Ehegüterrecht, dem sie unterstehen, den nachträglichen Abschluss eines Ehevertrages nicht zulässt. Denn ein solches Verbot könnten die Ehegatten dadurch ausschalten, dass sie sich vorerst durch eine Erklärung im Smne von Art. 20
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 20 - 1 Das BJ entscheidet über Gesuche: |
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1 | Das BJ entscheidet über Gesuche: |
a | der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; |
b | von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. |
2 | Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: |
a | welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; |
b | welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. |
3 | Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. |
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) EÖBV Art. 20 - 1 Das BJ entscheidet über Gesuche: |
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1 | Das BJ entscheidet über Gesuche: |
a | der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; |
b | von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. |
2 | Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: |
a | welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; |
b | welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. |
3 | Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 181 - Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 181 - Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
4. Die Kläger machen geltend, die im Ehevertrag vorgenommene
BGE 100 II 270 S. 276
Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten wirke nicht auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück, sondern betreffe nur die Vermehrung des ehelichen Vermögens, die nach Vertragsabschluss eingetreten sei. Wechseln Eheleute im Verlauf ihrer Ehe vertraglich ihren Güterstand, so steht es ihnen frei, diesen Wechsel im internen Verhältnis auf den Beginn der Ehe zurückwirken zu lassen (VEB 1932 Nr. 56; LEMP, N. 33 zu Art. 179
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 179 - 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
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1 | Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss.231 |
2 | Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 189 - Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
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1 | Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. |
2 | Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. |
BGE 100 II 270 S. 277
waren. Wären die Spannungen so gross gewesen, wie die Kläger behaupten, so wäre es unverständlich, warum überhaupt eine ehevertragliche Vereinbarung über den Vorschlag getroffen wurde, selbst wenn sie sich nur auf künftigen Vorschlag bezogen hätte. Dazu kommt, dass keiner der Ehegatten nach Abschluss des Ehevertrages durch letztwillige Verfügung die gesetzliche Erbfolge geändert hat. Insbesondere hat Olga Schoch während ihrer Witwenzeit von 1959-1971 nie eine Verfügung errichtet, durch die die Beklagten von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden wären, obwohl ihr bewusst sein musste, dass sie ehevertraglich in den Besitz von Vorschlag gelangt war, der somit nicht dem Testament des Ehemannes unterliegen konnte. Zutreffend weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass beim Tode von Walter Schoch dessen Testament weder vorgelegt noch eröffnet, sondern dass auf den Ehevertrag Bezug genommen wurde, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass jenem Testament keine Bedeutung mehr zugemessen wurde. Weiter wird im angefochtenen Urteil mit Recht hervorgehoben, dass eine Vorschlagszuweisung mit Wirkung ex nunc praktisch sinnlos gewesen wäre. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der Gesundheitszustand der Eheleute Schoch im Herbst 1957 so schlecht war, dass für die Folgezeit überhaupt keine Vermehrung des ehelichen Vermögens mehr erwartet werden konnte. Der Ehevertrag, der nach Darstellung der Kläger einen zusätzlichen Schutz für Olga Schoch hätte bringen sollen, hätte somit bei Wirkung ex nunc deren Stellung nicht verbessert. Es ist schlechterdings nicht einzusehen, aus welchen Gründen sich die Eheleute Schoch die Umtriebe und Kosten der Vertragsschliessung, Verurkundung und waisenamtlichen Genehmigung gemacht hätten, wenn sie nicht mehr hätten erreichen wollen. Entgegen der Ansicht der Kläger besteht deshalb kein Grund zur Annahme, dass die Ehegatten mit dem Ehevertrag vom 12. September 1957 nicht eine Regelung mit Rückwirkung auf die gesamte Ehedauer haben treffen wollen.
5. Die ehevertragliche Zuweisung des gesamten Vorschlags an den überlebenden Ehegatten ist - unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
BGE 100 II 270 S. 278
eingebrachtes Gut vorhanden war, ging somit beim Tod von Walter Schoch das ganze vorhandene Vermögen kraft Ehevertrags auf dessen Ehefrau über. Diese erwarb das Vermögen nicht erbrechtlich, sondern güterrechtlich; ein Nachlass des Ehemannes bestand nicht mehr. Damit fehlte es aber auch an einem Objekt für die Nacherbeneinsetzung der Kläger. Durch den Ehevertrag wurde demnach der letztwilligen Verfügung vom 10. Februar 1954 die Substanz entzogen. Die Klage, die sich auf diese Verfügung stützt, wurde deshalb von den kantonalen Instanzen zu Recht abgewiesen.