NAG.
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 20 |
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| Das BJ entscheidet über Gesuche: | ||||||
| der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; | ||||||
| von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. | ||||||
| Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: | ||||||
| welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; | ||||||
| welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. | ||||||
| Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 214 |
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| Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. | ||||||
| Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 214 |
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| Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. | ||||||
| Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 214 |
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| Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. | ||||||
| Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 421 |
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| Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen: | ||||||
| mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt; | ||||||
| mit dem Ende der Beistandschaft; | ||||||
| mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin; | ||||||
| im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt. | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 20 |
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| Das BJ entscheidet über Gesuche: | ||||||
| der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; | ||||||
| von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. | ||||||
| Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: | ||||||
| welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; | ||||||
| welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. | ||||||
| Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 20 |
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| Das BJ entscheidet über Gesuche: | ||||||
| der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; | ||||||
| von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. | ||||||
| Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: | ||||||
| welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; | ||||||
| welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. | ||||||
| Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. | ||||||
NAG). Im Verhältnis zu Dritten (externer Güterstand) ist indessen schweizerisches Recht massgebend (Art. 31 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 19 |
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| Der Bund stellt ein Validatorsystem öffentlich zur Verfügung zur Überprüfung der technischen Elemente: | ||||||
| nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe b von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen; | ||||||
| nach den Artikeln 14 Absatz 2 und 17 Absatz 2 von elektronisch signierten Dokumenten. | ||||||
| Die Grundbuch-, Handelsregister-, und Zivilstandsämter überprüfen die ihnen eingereichten elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen mittels dieses Validatorsystems. | ||||||
| Das EJPD regelt den Gegenstand der Prüfung von elektronischen öffentlichen Urkunden und elektronischen Beglaubigungen, die das Validatorsystem durchführt. | ||||||
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SR 725.11 NSG Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) Art. 31 |
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| Das Landumlegungsverfahren in der Form der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung, der Waldzusammenlegung oder der Umlegung von Bauland wird angewendet, wenn es im Interesse des Strassenbaues liegt oder für die bestimmungsgemässe Verwendung und Bewirtschaftung des durch den Strassenbau beeinträchtigten Bodens notwendig ist. | ||||||
| Die im Landumlegungsverfahren zu treffenden Massnahmen können bestehen: | ||||||
| im Einwerfen von Grundstücken des Gemeinwesens in das Landumlegungsunternehmen; | ||||||
| in der Vornahme angemessener Abzüge von dem im Landumlegungsverfahren erfassten Grundeigentum. Das auf diesem Wege für den Strassenbau abgetretene Land ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten; | ||||||
| in der Anrechnung von Mehrwerten, die durch den Strassenbau mittels Bodenverbesserungen an Grundstücken geschaffen werden; | ||||||
| in andern durch das kantonale Recht vorgesehenen Verfahren. | ||||||
NAG ausländisches Recht massgeblich ist, das im Zeitpunkt des Wegzuges geltende Recht anzuwenden sei oder ob auch die seitherigen Änderungen des Auslandrechts zu berücksichtigen seien, musste das Bundesgericht bis jetzt noch nie entscheiden. Sie kann auch heute offen bleiben, da es für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht darauf ankommt, ob die Eheleute Schoch nach ihrer Abreise aus Russland unter dem Güterstand der Gütertrennung oder demjenigen der Errungenschaftsgemeinschaft lebten.
NAG können schweizerische Ehegatten, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt sind, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch eine gemeinsame Erklärung im Sinne von Art. 20
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 20 |
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| Das BJ entscheidet über Gesuche: | ||||||
| der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; | ||||||
| von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. | ||||||
| Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: | ||||||
| welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; | ||||||
| welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. | ||||||
| Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 20 |
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| Das BJ entscheidet über Gesuche: | ||||||
| der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; | ||||||
| von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. | ||||||
| Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: | ||||||
| welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; | ||||||
| welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. | ||||||
| Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 20 |
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| Das BJ entscheidet über Gesuche: | ||||||
| der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; | ||||||
| von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. | ||||||
| Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: | ||||||
| welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; | ||||||
| welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. | ||||||
| Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 20 |
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| Das BJ entscheidet über Gesuche: | ||||||
| der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; | ||||||
| von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. | ||||||
| Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: | ||||||
| welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; | ||||||
| welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. | ||||||
| Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. | ||||||
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SR 211.435.1 EÖBV Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV) Art. 20 |
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| Das BJ entscheidet über Gesuche: | ||||||
| der zuständigen Behörden des Kantons oder des Bundes um Bewilligung, Daten über die Urkundspersonen aus anderen Systemen an das UPReg über eine Schnittstelle nach Artikel 8 Absatz 4 zu liefern; | ||||||
| von Dritten um Bewilligung, nach Artikel 10 Absatz 4 den Abruf von Zulassungsbestätigungen zu vermitteln. | ||||||
| Das EJPD regelt die Einzelheiten, insbesondere: | ||||||
| welche technischen Anforderungen jeweils zu erfüllen sind; | ||||||
| welche Angaben mit dem jeweiligen Gesuch einzureichen sind. | ||||||
| Das BJ entzieht die jeweilige Bewilligung, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen dazu nicht mehr erfüllt sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 181 |
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| Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 181 |
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| Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist. | ||||||
NAG vom ausländischen Recht beherrscht sind, durch Abschluss eines Ehevertrages direkt einen schweizerischen Güterstand wählen. Ein solcher Vertrag untersteht dann aber in vollem Umfang dem schweizerischen Recht (C. WIELAND, a.a.O.). Im vorliegenden Fall haben die Eheleute Schoch im Sinne von Art. 214 Abs. 3
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 214 |
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| Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. | ||||||
| Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 179 [1] |
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| Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhältnisse bei Scheidung gelten sinngemäss. [2] | ||||||
| Nehmen die Ehegatten das Zusammenleben wieder auf, so fallen die für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen mit Ausnahme der Gütertrennung und der Kindesschutzmassnahmen dahin. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 189 |
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| Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 214 |
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| Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. | ||||||
| Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 214 |
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| Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. | ||||||
| Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind. | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 2 |
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| Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. | ||||||
| Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. | ||||||