S. 1 / Nr. 1 Familienrecht (d)

BGE 58 II 1

1. Urteil der II. Zivilabteilung vom 22. Januar 1932 S. Kinder Mannhart gegen
Witwe Mannhart.


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Regeste:
ZGB Art. 214 Abs. 3: Durch Ehevertrag kann gültig und nicht mit
Herabsetzungsklage anfechtbar vereinbart werden, dass der ganze Vorschlag dem
überlebenden Ehegatten gehören soll.

Die seit 1912 verheirateten Ehegatten Mannhart hatten am 22. Dezember 1925 mit
Genehmigung der Vormundschaftsbehörde einen Ehevertrag mit folgenden
Bestimmungen abgeschlossen:
«Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
. Als Güterstand wird grundsätzlich die Güterverbindung gemäss Art. 194
ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 194
. ZGB beibehalten.
Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
. Während der Ehe gilt die Vorschlagsteilung gemäss Art. 214 Al. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB.
Beim Tode des einen Ehegatten soll der Überlebende den ganzen Vorschlag zu
Eigentum erhalten. Rückschlagsteilung nach Gesetz.» Als nach dem im Jahre 1929
erfolgten Tode des Ehemannes dessen Witwe und die gemeinsamen noch unmündigen
Kinder einen Erbteilungsvertrag lediglich über das eingebrachte Mannesgut von
21913 Fr. 60 Cts. abschlossen, während sich nach Ausscheidung des Mannes- und
Frauengutes ein Vorschlag von 23484 Fr. 45 Cts. ergeben hatte, verweigerte die
Vormundschaftsbehörde die Genehmigung dieses Vertrages, nach welchem die
Kinder zusammen nur 16435 Fr. 20 Cts. erhalten würden.
Auf Veranlassung der Vormundschaftsbehörde erhob der Beistand der Kinder beim
Bundesgericht die

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vorliegende Klage gegen die Mutter mit den Anträgen, sie haben vom Nachlass
ihres verstorbenen Vaters «einen» Erbteil von 28177 Fr. 55 Cts. - d. i. 3/4
der Summe aus dem eingebrachten Mannesgut und 2/3 des Vorschlages -, eventuell
von 22894 Fr. 20 Cts. - d. i. 3/9 jener Summe nach Abzug der verfügbaren Quote
von 13/16 derselben - zu erhalten. Die Klage wird damit begründet, dass die
Vereinbarung der Ehegatten über die Beteiligung am Vorschlage mangels
Beobachtung der Erbvertragsform ungültig oder doch als Verfügung von Todes
wegen der Herabsetzung unterworfen sei.
Die Beklagte trägt auf Abweisung der Klage an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Stehen die Ehegatten unter dem Güterstande der Güterverbindung, so gehört nach
Art. 214 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB der sich bei der Auflösung des ehelichen Vermögens nach
der Ausscheidung des Mannes- und Frauengutes ergebende Vorschlag zu einem
Drittel der Ehefrau oder ihren Nachkommen und im übrigen dem Ehemann oder
seinen Erben; doch kann nach Art. 214 Abs. 3 eine andere Beteiligung am
Vorschlage durch Ehevertrag verabredet werden. Die gesetzliche Ordnung der
Beteiligung am Vorschlag ist also nachgiebiges Recht, und der
Parteivereinbarung darüber ist keine andere Schranke gesetzt, als dass sie als
Ehevertrag abgeschlossen werden muss, also zu ihrer Gültigkeit der
öffentlichen Beurkundung mit Unterzeichnung durch die Parteien und, wenn nicht
schon vor der Ehe geschlossen, der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bedarf
(Art. 181
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 181 - Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.
ZGB). Infolgedessen lässt sich auch nichts dagegen einwenden, dass
die Ehegatten die Beteiligung am Vorschlag an Bedingungen knüpfen, was je
einfach eine Seite der Privatautonomie ist (vgl. von TUHR, Obligationenrecht
S. 642). Nichts anderes haben die Ehegatten Mannhart durch den streitigen
Ehevertrag getan, der darauf hinausläuft, dass im Falle der Beendigung des
Güterstandes der

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Güterverbindung durch den Tod des Mannes der ganze Vorschlag der Frau, dagegen
im Falle der Beendigung des Güterstandes der Güterverbindung durch den Tod der
Frau der ganze Vorschlag dem Manne gehören soll. Den Klägern ist zuzugeben,
dass eine solche Vereinbarung je eine Anordnung auf den Todesfall hin sowohl
seitens des einen als seitens des andern Ehegatten in sich schliesst (freilich
nicht über deren eigenes Vermögen, wie noch zu zeigen sein wird). Allein
hieraus darf nicht geschlossen werden, dass zu ihrer Gültigkeit die
Beobachtung der in Art. 214 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB vorgesehenen Form des Ehevertrages
nicht ausreiche, sondern die Beobachtung der qualifizierten Form des
Erbvertrages (öffentliche Beurkundung unter Mitwirkung von zwei Zeugen, Art.
512
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 512 - 1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
1    Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
2    Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.
und 499
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 499 - Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
ff. ZGB) erforderlich sei. Von seltenen Ausnahmen abgesehen wird
ja jede Vereinbarung über eine andere Beteiligung am Vorschlage virtuell eine
Anordnung auf den Todesfall hin enthalten; Vereinbarungen über eine andere als
die gesetzliche Beteiligung am Vorschlage lediglich für den Fall der Scheidung
oder des Eintrittes des ausserordentlichen Güterstandes werden kaum vorkommen.
Ob diese Anordnung auf den Todesfall hin auch aktuell werde, wird erst durch
später eintretende Tatsachen bestimmt, je nachdem das Ende des Güterstandes
der Güterverbindung durch den Tod desjenigen Ehegatten herbeigeführt wird,
welcher dem andern eine grössere Beteiligung am Vorschlage zugestanden hat,
oder aber durch den Tod des andern Ehegatten oder einen andern Endigungsgrund
als den Tod (Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe, Eintritt des
ausserordentlichen Güterstandes). Dass alle diese Vereinbarungen mit
virtuellen Anordnungen auf den Todesfall hin unter Art. 214 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB fallen
und insbesondere auch wirksam sein müssen, wenn die darin enthaltene Anordnung
auf den Todesfall hin aktuell wird, lässt sich nicht in Zweifel ziehen,
ansonst Art. 214 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ja toter Buchstabe bliebe. Dann ist aber
schlechterdings nicht einzusehen, wieso Art.

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214 Abs. 3 ZGB trotz seiner allgemein gehaltenen Fassung nicht auch diejenigen
Vereinbarungen über eine andere Beteiligung am Vorschlag umfassen sollte,
welche ausschliesslich aus einer Anordnung auf den Todesfall hin bestehen,
indem eine andere Beteiligung überhaupt nur für den Fall des Todes desjenigen
Ehegatten vereinbart wird, welcher dem andern eine grössere Beteiligung am
Vorschlage zugestehen will, während es für die Beendigung des Güterstandes der
Güterverbindung aus einem andern Grund, also auch durch den Tod des andern
Ehegatten, bei der gesetzlichen Ordnung sein Bewenden haben soll Es können
sehr beachtenswerte Gründe sein, welche die Ehegatten veranlassen, eine von
der gesetzlichen Beteiligung am Vorschlag abweichende Ordnung gerade für den
Fall zu treffen, dass ihre Ehe und ihr Güterrechtsverhältnis das normale Ende
durch den Tod des einen Ehegatten finde. Ist zunächst eine solche Vereinbarung
über die Beteiligung am Vorschlage für den Fall des Todes des einen Ehegatten
getroffen worden - und nach dem Gesagten als Ehevertrag wirksam -, so weist
eine später noch hinzugefügte Vereinbarung über die Beteiligung am Vorschlage
für den Fall des Todes des andern Ehegatten keinen anderen rechtlichen
Charakter auf und muss daher ebenso durch Ehevertrag getroffen werden können.
Und zwar kann es hiefür keinen Unterschied ausmachen, ob die neu getroffene
Vereinbarung die gleiche Beteiligung am Vorschlage vorsehe wie die frühere,
oder eine andere, vielleicht gerade die reziproke. Es macht aber auch keinen
grundsätzlichen Unterschied aus, ob die beiden Vereinbarungen sukzessive
geschlossen oder aber, wie hier, von vorneherein zu einer einzigen miteinander
verbunden werden. Endlich fallen solche Vereinbarungen nicht etwa deswegen aus
dem Rahmen des Art. 214 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB, weil einer der Ehegatten - oder der eine
und der andere reziprok für den umgekehrten Fall - von jeder Beteiligung am
Vorschlag ausgeschlossen wird; denn wie Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
ergibt,

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spricht das Gesetz von der Vereinbarung «anderer» Beteiligung am Rückschlag,
während doch die Ehefrau nach der gesetzlichen Ordnung regelmässig von
jeglicher Beteiligung am Rückschlag entbunden ist, und zudem wäre
unerfindlich, wie der Mindestbruchteil des Vorschlages bestimmt werden könnte,
der einem Ehegatten noch belassen werden müsste, damit füglich von seiner
Beteiligung am Vorschlage gesprochen werden dürfte.
Allein nicht nur in der Form, sondern auch in der Wirkung sind solche
Vereinbarungen über die Beteiligung am Vorschlage, wie sie immer gestaltet
sein mögen, dem Erbrecht entrückt. Dies ergibt sich unwiderleglich daraus,
dass zum Gegenstück des Art. 214 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
ZGB bei der Gütergemeinschaft, nämlich
Art. 226 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 226 - Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.
ZGB: «Anstelle der Teilung des Gesamtgutes nach Hälften kann
durch Ehevertrag eine andere Teilung gesetzt werden», in Absatz 2 das
Korrektiv angebracht worden ist: «Den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten
darf jedoch ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht
entzogen werden». Ein Bedürfnis hienach hätte nicht bestanden, wenn
Vereinbarungen der in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten über eine andere
als die hälftige Teilung des Gesamtgutes nur im Rahmen der Verfügungsfreiheit
zulässig wären und, sobald sie diesen Rahmen sprengen, mit der
Herabsetzungsklage auf das erlaubte Mass zurückgeführt werden könnten. Anlass
zu materieller Beschränkung der Vertragsfreiheit zugunsten der Nachkommen
durch diese ehegüterrechtliche Sondervorschrift konnte nur das Bedenken geben,
dass sonst die Stellung der Nachkommen allzu prekär wäre, weil die
erbrechtliche Schranke nicht Platz greift. Sowohl die Vereinbarung über eine
andere Beteiligung am Gesamtgut, als über eine andere Beteiligung am
Vorschlage bei der Güterverbindung sind denn auch in Wahrheit gar nicht
Verfügungen von Todes wegen über das eigene Vermögen des Verstorbenen. sondern
bestimmen erst den Umfang

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seines Vermögens auf den Zeitpunkt des Todes hin. Es lässt sich überhaupt
nicht sagen, dass je ein anderer als der vereinbarte, z. B. der vom Gesetz
bestimmte, Anteil am Gesamtvermögen oder am Vorschlage Bestandteil des
Vermögens des erstverstorbenen Ehegatten gebildet habe. Auch ist es nicht etwa
eine der Ergänzung bedürftige Lücke des Gesetzes, dass eine dem Art. 226 Abs.
2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 226 - Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.
ZGB ähnliche Vorschrift bei Art. 214 Abs. 3 fehlt, weil eine Vereinbarung
gemäss Art. 214 Abs. 3 anders als eine solche nach Art. 226 Abs. 1 nicht
grundsätzlich und regelmässig alles Vermögen der Eltern umfasst (mit einziger
Ausnahme des meist nur geringfügigen Sondergutes). Wie dem übrigens sei, so
sprechen beachtliche Gründe dafür, den Ehegatten zu ermöglichen, den Vorschlag
sich gegenseitig zuzuhalten, unter vorläufigem Ausschlusse jeglichen
Erbrechtes der Nachkommen oder gar der Seitenverwandten an einem Anteile
desselben.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Klage wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 58 II 1
Datum : 01. Januar 1931
Publiziert : 22. Januar 1932
Quelle : Bundesgericht
Status : 58 II 1
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : ZGB Art. 214 Abs. 3: Durch Ehevertrag kann gültig und nicht mit Herabsetzungsklage anfechtbar...


Gesetzesregister
ZGB: 1 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
181 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 181 - Die Ehegatten unterstehen den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist.
194 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 194
214 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 214 - 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
1    Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung.
2    Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerechnet werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie veräussert worden sind.
226 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 226 - Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.
499 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 499 - Die öffentliche letztwillige Verfügung erfolgt unter Mitwirkung von zwei Zeugen vor dem Beamten, Notar oder einer anderen Urkundsperson, die nach kantonalem Recht mit diesen Geschäften betraut sind.
512
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 512 - 1 Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
1    Der Erbvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung.
2    Die Vertragschliessenden haben gleichzeitig dem Beamten ihren Willen zu erklären und die Urkunde vor ihm und den zwei Zeugen zu unterschreiben.
BGE Register
58-II-1
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ehegatte • tod • nachkomme • ehe • mann • weiler • gesamtgut • erbrecht • herabsetzungsklage • witwe • verfügung von todes wegen • bundesgericht • nichtigkeit • güterrecht • zahl • erbschaftsteilung • bewilligung oder genehmigung • beendigung • umfang • weisung
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