Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Numero dell’incarto: SK.2020.1
Sentenza del 31 agosto 2020 Corte penale
Composizione
Giudici penali federali Roy Garré, Presidente, Miriam Forni e Fiorenza Bergomi, Cancelliere Giampiero Vacalli
Parti
Ministero pubblico della Confederazione, rappresentato dal Procuratore federale Sergio Mastroianni,
contro
A., difeso dall'avvocato d’ufficio Costantino Testa,
Oggetto
Organizzazione criminale, ricettazione, denuncia mendace subordinatamente sviamento della giustizia; infrazione alla legge federale sulle armi, gli accessori di armi e le munizioni
Rinvio dal Tribunale federale
Fatti:
A. Con sentenza SK.2018.3 del 27 novembre 2018 la Corte penale del Tribunale penale federale (in seguito: TPF) ha riconosciuto A. autore colpevole di partecipazione ad un’organizzazione criminale, sostegno ad un’organizzazione criminale, ricettazione e ripetuta infrazione alla legge federale sulle armi, gli accessori di armi e le munizioni. Essa lo ha condannato ad una pena detentiva di 3 anni e 8 mesi.
B. In data 28 gennaio 2018 A. ha presentato un ricorso in materia penale al Tribunale federale (in seguito: TF) contro la sentenza del 27 novembre 2018. Con sentenza 6B_37/2019 dell’8 gennaio 2020 il TF, nella misura in cui ammissibile, ha parzialmente accolto il ricorso di A., annullando la sentenza del 27 novembre 2018 e rinviando la causa al TPF per un nuovo giudizio, la quale è stata registrata il 15 gennaio 2020 con il numero di ruolo SK.2020.1.
C. Con decreto ordinatorio del 6 maggio 2020, la presente autorità ha deciso l’acquisizione agli atti dell’estratto del casellario giudiziale svizzero e italiano relativo a A.
D. Il dibattimento ha avuto luogo il 17 agosto 2020. A. si è regolarmente presentato in aula.
E. Le parti hanno formulato le seguenti conclusioni:
E.1 Per quanto riguarda il MPC:
Dichiarare l'imputato A. autore colpevole di:
- appartenenza e sostegno ad un'organizzazione criminale (art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
- ricettazione (art. 160
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219 |
- ripetuta infrazione alla legge federale e sulle armi (art. 33
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
ba | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren; |
c | eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht; |
d | die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt; |
e | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d); |
f | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung: |
f1 | Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen, |
f2 | Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind, |
f3 | Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind; |
g | Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt. |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
e di condannare A. ad una pena detentiva di 3 anni e 8 mesi.
Eccezion fatta per il cavetto metallico, esso chiede che venga confermata la confisca di tutti gli altri oggetti già decisa con sentenza del 27 novembre 2018. Quest’ultima deve essere confermata anche per quanto riguarda il dissequestro degli oggetti indicati a pag. 72 della sentenza. Va anche confermata la restituzione alle autorità italiane della pistola semiautomatica IMI modello Desert Eagle, calibro 44 Magnum, numero di matricola ……, oggetto di sequestro in Italia.
Esso chiede che le autorità del Canton Berna siano incaricate dell''esecuzione della pena detentiva in applicazione dell'art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden: |
|
1 | Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden: |
a | ... |
b | Freiheitsstrafen; |
c | therapeutische Massnahmen; |
d | Verwahrung; |
e | Geldstrafen; |
f | Bussen; |
g | Friedensbürgschaften; |
gbis | Landesverweisungen; |
h | Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote; |
i | Fahrverbote. |
2 | Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist. |
3 | Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug. |
4 | Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten. |
5 | Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden. |
Esso chiede che la sentenza del 27 novembre 2018 venga confermata anche in ordine alle spese procedurali e che, all’imputato, tenuto conto della sua situazione finanziaria, vengano quindi messe a carico le spese procedurali in ragione di fr. 30'000.–, oltre che le spese procedurali relative a questa procedura dibattimentale.
Sulla difesa d’ufficio, il MPC si rimette al giudizio della Corte.
E.2 La difesa di A. chiede:
1. Di constatare l’intervenuta prescrizione per delitti e contravvenzioni inerenti eventuali comportamenti sanzionabili penalmente con una pena massima detentiva di tre e/o una multa ed intervenuti nel periodo antecedente i 7/10 anni dal giorno in cui si pronuncerà questo Tribunale.
2. Di assolvere il signor A. dal reato contestatogli di partecipazione e sostegno a un’organizzazione criminale ai sensi dell’art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
3. Di assolvere il signor A. dal reato contestatogli di ricettazione ai sensi dell’art. 160
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 160 - 1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.219 |
4. Di assolvere il signor A. dall’accusa di denuncia mendace ai sensi dell’art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
|
1 | Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, |
2 | Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, |
|
1 | Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden, |
2 | ...416 |
5. Di assolvere il signor A. da tutte le altre accuse mossegli nell’atto d’accusa dell’11.01.2018.
6. Di giudicare colpevole il signor A. per i seguenti delitti e contravvenzioni:
- Acquisto e detenzione di una pistola semiautomatica marca ERMA;
- Detenzione di pistola semiautomatica, marca Pietro Beretta, modello 92 SF;
- Detenzione di una pistola semiautomatica CRVENA ZASTAVA, modello 70;
- Detenzione di munizione come riportato nell’atto d’accusa alle cifre 1.4.4 e 1.4.5;
- Detenzione di 12 munizioni da caccia;
- Detenzione di 4 cartucce da caccia, come riportato nell’atto d’accusa alla cifra 1.4.13;
e di condannarlo a una pena pecuniaria di 40 aliquote giornaliere di fr. 80.– e una multa di fr. 1'000.–. L’esecuzione della pena pecuniaria andrà sospesa con un periodo di prova di due anni.
7. Di ordinare la restituzione all’imputato dei seguenti oggetti e valori patrimoniali sequestrati:
- 01.03.0001 Classificatore di colore nero
- 01.05.0001 1 busta mittente B. contenente 3 fatture
- 01.06.0003 Fogli con appunti presi a mano e lista di numeri telefonici
- 01.07.0003 Nunchaku di metallo
- 01.07.0014 Sega tascabile
- 04.02.0008 Fionda
- 04.02.0015 Contratto di Prestito C. / D.
- 04.02.0020 GPS Tracker incl. Carta SIM 1
- 04.02.0028 Carta SIM Sunrise IMEI 2
- 04.02.0030 Manuale d’uso GPS Tracker
- 04.02.0040 cell. Nokia N76 incl. carta WIND IMEI 3
- 04.02.0044 cell. LG rotto senza batteria IMEI 4
- 04.03.0001 Copia forense del PC noname ....._.....
- 04.03.0002 Copia forense del PC noname ....._.....
- 05.08.0004 Doppietta Robust cal. 12 n. 222 canna n. …… con cinghia
- 05.08.0005 Cintura per cartucce da caccia
- 07.04.0006 Contratto di lavoro del 12 maggio 2014
Non ci si oppone al mantenimento del sequestro sulle rimanenti armi e munizioni, che si chiede che siano vendute a cura dell’autorità, con successiva corresponsione del ricavo all’imputato.
8. Di porre i 4/5 dei costi procedurali e di giudizio a carico della Confederazione.
9. Di riconoscere i costi della difesa d’ufficio nella misura e ammontare calcolati sulla base della notula dettagliata presentata.
10. In via subordinata, si chiede che l’avv. Testa venga confermato difensore d’ufficio dell’imputato e, tenuto conto della sua situazione finanziaria, si prescinda dall’imporre a A. un eventuale rimborso a favore della Confederazione della retribuzione del difensore d’ufficio.
F. La sentenza è stata oralmente comunicata con succinta motivazione in udienza pubblica il 31 agosto 2020. Il dispositivo della sentenza è stato consegnato alle parti.
Ulteriori precisazioni relative ai fatti saranno riportate in quanto necessarie nei considerandi che seguono.
La Corte considera in diritto:
Sulle questioni pregiudiziali ed incidentali
1.
1.1 In data 7 maggio 2020, questa Corte, al fine di esaminare la situazione personale e finanziaria dell’imputato, ha invitato quest’ultimo a compilare un apposito formulario, il quale è stato rispedito il 23 luglio 2020. Non risultando la documentazione trasmessa completa e necessitando alcuni punti un chiarimento, la direzione del procedimento ha lasciato aperta la questione della difesa d’ufficio, decidendo di trattarla all’inizio del dibattimento. La Corte ha quindi interrogato l’imputato al fine di approfondire alcuni punti del predetto formulario. Per quanto riguarda le spese di trasporto, l’imputato afferma di aver appena cambiato la macchina. Egli usa l’auto per andare a lavorare e paga un importo mensile di circa fr. 200.– di leasing. Per il resto, l’auto gli costa circa fr. 2'000.– all’anno. Si appura che il luogo del domicilio dell’imputato dista circa 5 km dal ristorante in cui lavora, per cui l’utilizzo dei mezzi pubblici potrebbe entrare in linea di conto. L’imputato afferma tuttavia di necessitare dell’auto soprattutto per fare la spesa per il ristorante.
Come risulta dagli atti, l’imputato è oggetto di altre due procedure penali nel Canton Soletta. Questa Corte ha constatato che nell’incarto di uno dei due procedimenti vi è una procura firmata da A. a favore dell’avv. Testa, ciò che ha indotto a pensare che in tale procedimento il legale in questione sia intervenuto in qualità di avvocato di fiducia. L’avv. Testa, pur non potendo produrre seduta stante i documenti che attestano la sua nomina, afferma di essere intervenuto in entrambe le procedure cantonali quale difensore d’ufficio.
In definitiva, tenuto conto delle informazioni contenute nel formulario ad hoc trasmesso e dei chiarimenti ottenuti in sede dibattimentale, la Corte ha deciso di concedere la difesa d’ufficio all’imputato nella persona dell’avv. Testa.
1.2 All’inizio del dibattimento, l’avv. Testa ha chiesto di poter essere affiancato dall’avv. E., il quale lo aveva già coadiuvato in occasione del primo processo nella causa SK.2018.3, precisando che, come la prima volta, l’intervento del predetto legale non implicherebbe un aggravio di costi. Egli ha aggiunto che tale richiesta non è stata presentata prima in quanto la presenza dell’avv. E., per impegni dello stesso, non era inizialmente prevista, situazione che è però mutata tre giorni prima dell’inizio del dibattimento.
La Corte ha deciso di dare seguito favorevolmente a tale richiesta, pur ribadendo che tali richieste vanno di principio formalizzate tempestivamente.
Sul recinto processuale
2. La difesa ha proposto i seguenti mezzi di prova, richieste contenute nello scritto del 17 agosto 2020 prodotto in udienza (v. cl. 23 p. 721.036):
“1. Nella misura in cui questi non si trovino già negli atti processuali: ricorso presentato presso il Tribunale federale avverso la sentenza del 27 novembre 2018.
2. Interrogatorio di F.,
3. Interrogatorio anche a mezzo video di: G. e/o H. e/o I. e/o J. e/o K.
4. Interrogatorio in sede dibattimentale, anche a mezzo video, di L. e M.
5. Traduzione (art. 68
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen. |
|
1 | Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen. |
2 | Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. |
3 | Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt. |
4 | Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist. |
5 | Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss. |
Va premesso che l’imputato ha già presentato tali proposte di prove in data 5 marzo 2020, nella fase predibattimentale (v. cl. 23 p. 521.002). Esse sono state respinte con decreto ordinatorio del 6 maggio 2020, poiché volte a chiarire fatti che non rientrano nel recinto processuale definito dalla sentenza di rinvio del Tribunale federale (v. cl. 23 p. 250.001). L’imputato ritiene tuttavia che “il recinto processuale attuale comprenda tutti i reati che gli sono stati ascritti e che comunque hanno portato all’annullamento in toto della Sentenza di questa Corte del 27.11.2018. Il TF non ha riformato la Sentenza, ma l’ha appunto annullata in toto rimandando l’incarto a questa Corte per un nuovo giudizio integrale” (v. cl. 23 p. 721.037).
2.1 Secondo l'art. 107 cpv. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
2.2 In concreto l’Alta Corte ha parzialmente accolto il ricorso di A., rinviando la causa alla Corte penale per un nuovo giudizio in punto alla qualificazione del “cavetto metallico con due anelli alle estremità”. In altre parole, il Tribunale federale ha concluso che il ricorso era fondato limitatamente alla questione della qualificazione del cavetto in parola, respingendo per il resto il ricorso, per quanto ammissibile (v. sentenza 6B_37/2019 dell’8 gennaio 2020 consid. 11.1). Esso ha premesso che l’oggetto in questione è liberamente acquistabile attraverso il sito internet indicato dal ricorrente nel suo ricorso come anche presso altri siti specializzati in articoli da campeggio. Si tratta di una sega (tascabile) e con ciò di un comune utensile, che non è destinato né in via principale né in modo preponderante a ferire delle persone, bensì a tagliare legno o altri materiali. Che uso intendesse farne il ricorrente non è, secondo il Tribunale federale, di rilievo, per cui ha concluso che il “cavetto metallico con due anelli alle estremità” non è un’arma a norma dell’art. 4 cpv. 1 lett. d
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 4 Begriffe - 1 Als Waffen gelten: |
|
1 | Als Waffen gelten: |
a | Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden können und die eine einzige Person tragen und bedienen kann, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten umgebaut werden können (Feuerwaffen); |
b | Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu schädigen; |
c | Messer, deren Klinge mit einem einhändig bedienbaren automatischen Mechanismus ausgefahren werden kann, Schmetterlingsmesser, Wurfmesser und Dolche mit symmetrischer Klinge; |
d | Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern; |
e | Elektroschockgeräte, die die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die Gesundheit auf Dauer schädigen können; |
f | Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können; |
g | Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. |
2 | Als Waffenzubehör gelten: |
a | Schalldämpfer und ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
b | Laser- und Nachtsichtzielgeräte sowie ihre besonders konstruierten Bestandteile; |
c | Granatwerfer, die als Zusatz zu einer Feuerwaffe konstruiert wurden. |
2bis | Als Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität gelten Ladevorrichtungen für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die eine Kapazität aufweisen: |
a | bei Faustfeuerwaffen: von mehr als 20 Patronen; |
b | bei Handfeuerwaffen: von mehr als 10 Patronen.8 |
2ter | Als Schengen-Staat gilt ein Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist. Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt.9 |
3 | Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör von diesem Gesetz erfasst werden. |
4 | Er umschreibt die Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, Messer, Dolche, Elektroschockgeräte, Geräte nach Absatz 1 Buchstabe b und Schleudern, die als Waffen gelten. |
5 | Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren Energie durch Zündung in einer Feuerwaffe auf ein Geschoss übertragen wird. |
6 | Als gefährliche Gegenstände gelten Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. |
In virtù delle vincolanti considerazioni del Tribunale federale l’imputato va dunque prosciolto da questo capo d’accusa. Non vi è per contro nessuna possibilità di rimettere in discussione gli altri punti della sentenza del 27 novembre 2018, tranne ovviamente la commisurazione della pena, lasciata dal Tribunale federale al giudice di prime cure come da sua normale facoltà in virtù dell’art. 107 cpv. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
Sulla pena
3.
3.1 Il giudice commisura la pena alla colpa dell'autore. Tiene conto della sua vita anteriore e delle sue condizioni personali, nonché dell'effetto che la pena avrà sulla sua vita (art. 47 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
|
a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
3.2 Oltre a valutare il grado di colpevolezza, il giudice deve tenere conto dei precedenti e della situazione personale del reo, nonché della sua sensibilità alla pena. Il grado di colpevolezza dipende anche dalla libertà decisionale di cui l'autore disponeva: più facile sarebbe stato per lui rispettare la norma infranta, più grave risulta la sua decisione di trasgredirla e pertanto anche il suo grado di colpevolezza; e viceversa (DTF 127 IV 101 consid. 2a; 122 IV 241 consid. 1a; sentenza del Tribunale federale 6B_547/2008 del 5 agosto 2008 consid. 3.2.2). La legge conferisce al giudice un ampio margine di apprezzamento (sentenza del Tribunale federale 6B_207/2007 del 6 settembre 2007 consid. 4.2.1, pubblicata in forumpoenale 2008, n. 8 pag. 25 e seg.). In virtù dell’art. 50
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 50 - Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. |
3.3 Secondo l’art. 49 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
3.4 A. è autore colpevole di partecipazione ad un'organizzazione criminale, di sostegno ad un'organizzazione criminale, di ricettazione e di ripetuta infrazione alla legge federale sulle armi, gli accessori di armi e le munizioni.
3.4.1 L'imputato ha sicuramente avuto sia un'infanzia che una giovinezza difficili. Egli è venuto a contatto con la giustizia penale molto presto, con effetti rieducativi non certo ottimali. La Corte è consapevole di questo vissuto travagliato e dei tentativi comunque messi in atto dall’imputato per uscire dal circolo vizioso del crimine. Ciò non toglie che i reati per cui viene qui ritenuto colpevole sono molto gravi e denotano un inquietante crescendo della sua biografia criminale.
Per quanto riguarda il reato concretamente più grave, ovvero la partecipazione all'organizzazione criminale, la legge commina sino a 5 anni di detenzione.
La partecipazione di A. alle "locali" di Z. e Y. è un reato oggettivamente molto grave sia per la pericolosità intrinseca della 'ndrangheta che per il fattivo e polivalente contributo da lui svolto al suo interno, nell'ambito delle armi, degli stupefacenti ma anche in generale nell'ambito logistico dal e nel nostro Paese. La 'ndrangheta ha grande bisogno di persone come A., non attive direttamente in omicidi o estorsioni, ma che agiscono il più possibile invisibilmente nelle retrovie (v. Varese, Mafie in movimento, 2011, pag. 28 e segg.), per di più in una forma come quella della fornitura di armi, che assicura la potenza di fuoco per controllare i territori in cui essa è militarmente presente, con la scia di sangue che questo comporta.
Fattore mediamente attenuante risulta essere il tempo trascorso dai fatti, visto che il reato partecipativo risale al periodo 2005-2011 per cui si applica la giurisprudenza di cui supra al consid. 3.1 in fine. La buona condotta negli ultimi due anni, risp. dopo la condanna, annullata, del 27 novembre 2018, appare come fattore neutro (v. più ampiamente la DTF 136 IV 1 consid. 2.6). Oggi A., anche per problemi di salute, appare provato da questo procedimento penale e dalle conseguenze economiche che esso comporta, vista anche la notorietà mediatica delle accuse nei suoi confronti. Non risulta però che la copertura mediatica sia stata così intensa da raggiungere la soglia prevista dalla giurisprudenza per ammettere una mitigazione della pena (v. Wiprächtiger/Keller, Commentario basilese, 4a ediz. 2019, n. 160 ad art. 47 e riferimenti giurisprudenziali). Il soprannome di “A. lo Svizzero” non è del resto un’invenzione né della giustizia penale né della stampa, ma viene dagli ambienti criminali stessi che l’imputato ha frequentato assiduamente (v. cl. 12 p. 18.101.0413; cl. 11 p. 18.101.0305 e 0345; cl. 7 p. 12.002.0053 e 0065; sentenza SK.2018.3 del 27 novembre 2018 consid. 9.3.8.5) e che in definitiva, perlomeno per un importante lasso di tempo della sua vita, si compiaceva di frequentare. L'imputato doveva fare i conti con il fatto che le sue condotte criminali, qualora fossero state smascherate, avrebbero trovato riscontro nei media. Evidentemente per i reati in questione vi è un interesse pubblico al procedimento. Attraverso le sue azioni, ha attirato l'interesse del pubblico e dei media stessi. Pertanto, l'interesse mediatico non comporta una riduzione della sanzione.
Viste tutte le circostanze del caso, già per il solo reato di base, non può entrare in linea di conto una pena molto inferiore ai 3 anni di detenzione.
3.4.2 Per quanto riguarda gli altri reati, va sottolineato il fatto che, data la loro gravità intrinseca, è escluso che anche solo per uno di essi possa entrare in linea di conto una pena pecuniaria o il lavoro di pubblica utilità, teoricamente ancora ipotizzabile al livello di diritto intertemporale. Tutti questi innumerevoli reati sono strettamente collegati e affondano le proprie radici nello stesso sottobosco criminale (crimine organizzato, armi, ricettazione). Anche a livello di prevenzione speciale per nessuna di queste fattispecie, analizzata singolarmente nel caso concreto, potrebbe essere presa in considerazione una pena che non sia la detenzione. Visto l'art. 49 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
3.5 La pena di base per la fattispecie partecipativa va dunque accresciuta per il concorso con i predetti reati e data la diversità delle pene in esame non può entrare in considerazione una pena complementare rispetto a quella di 30 aliquote giornaliere inflitta l’8 dicembre 2015 nel Canton Berna. Anche per questi delitti, fattore mediamente attenuante risulta essere il tempo trascorso dai fatti (v. supra consid. 3.1 in fine, nonché consid. 3.4.1). La sanzione, tutto considerato, va pertanto fissata a 3 anni e 5 mesi di pena detentiva.
Sulle misure
4. Giusta l’art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
|
1 | Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
2 | Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |
Il giudice ordina la confisca dei valori patrimoniali che costituiscono il prodotto di un reato ed erano destinati a determinare o a ricompensare l'autore di un reato, a meno che debbano essere restituiti alla persona lesa allo scopo di ripristinare la situazione legale (art. 70 cpv. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
4.1 Il MPC ha chiesto la confisca degli oggetti già evidenziati in precedenza (v. supra lett. E.1). La difesa si è parzialmente opposta a tale richiesta (v. supra lett. E.2).
4.2 Questa Corte ritiene che, dati i reati di alto allarme sociale per cui l’imputato è riconosciuto colpevole, tutte le armi (da fuoco, da taglio, da lancio e da percussione) e munizioni sequestrate vanno confiscate, eccettuato il predetto “cavetto in metallo” o “sega tascabile” (v. supra consid. 2.2). Il Tribunale federale non ha del resto messo in discussione questa parte della sentenza per cui valgono anche qui le premesse di cui sopra al consid. 2. In definitiva, vanno confiscati sulla base dell'art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
|
1 | Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
2 | Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |
01.06.0001 Berretta con manico di legno 9x19 mm, modello 92FS, calibro 9 Parabellum, numero di serie ….., magazzino con 10 cartucce 9x19 mm e 5 cartucce di calibro non definito
01.06.0002 Arma da fuoco portatile marca Erma, modello EP 655, calibro 6.35/25, numero di serie ……, magazzino 6 cartucce calibro 6.35
01.07.0003 Nunchaku di metallo
01.07.0005 Proiettile 9x19 mm Parabellum
01.07.0006 4 proiettili di calibro inferiore a 4 mm
04.01.0021 Sacco di plastica contenente 11 cartucce Loose per fucile a pallini, una scatola Remington contenente 3 cartucce, una scatola Gros Gibier contenente una cartuccia
04.02.0008 Fionda
04.02.0020 GPS Tracker incl. carta SIM 5
04.02.0042 Cartucce per fucile a pallini di cui 9 cartucce per fucile a canna Rottwil e 2 cartucce a pallini 7.5 Saga e un proiettile marca Geco per fucile a canna
04.02.0043 5 cartucce calibro 7.65 Browning in contenitore nero
04.03.0004 Scatola delle cartucce per pistola 9 mm (contenente 50 pezzi) marca Geco
04.03.0005 Sacco di plastica contenente 3 scatole di cartucce 22 Long Rifle contenente 50 cartucce ciascuna
04.03.0007 10 cartucce 9 mm Geco Luger
05.04.0003 4 cartucce per fucile a pallini di cui 2 cartucce per fucile a canna Rottwil e 2 cartucce a pallini 7.5 Saga
05.08.0004 Doppietta Robust calibro 12 n. 222, canna n. …… con cinghia di cuoio
05.08.0005 Cintura per cartucce da caccia incl. 18 cartucce calibro12/70 Clever Mirage
05.09.0007 Sacchetto contenente 2 custodie nere per armi, un contenitore materiale di pulizia e una scatola di cartucce calibro 6.35 mm contenente 13 pezzi
07.04.0002 Pistola marca Crvena Zastava, calibro 7.65 mm modello 70
07.04.0003 Sacchetto di plastica con 3 cartucce
07.04.0004 Una scatola "Remington UMC 50 Centerfire Pistol & Revolver Cartridges" con 13 cartucce
07.04.0005 Coltello a serramanico con meccanismo di apertura con una sola mano, contrassegnato Speed Lock
07.05.0001 3 cartucce calibro 9 mm.
In quanto copie forensi i seguenti oggetti entrano a far parte del materiale probatorio agli atti e non necessitano di specifica menzione nel dispositivo della presente sentenza:
04.03.0001 Copia forense del PC noname ....._...GB Serial number WD-WCAPZ…….
04.03.0002 Copia forense del PC noname ....._...GB Serial number WD-WCAPZ……..
Vanno invece dissequestrati, in quanto non rientranti nelle fattispecie di cui al consid. 4, i seguenti oggetti:
01.03.0001 Classificatore di colore nero con pagine scritte a mano e giustificativi finanziari
01.05.0001 1 busta; mittente B. contenente 3 fatture
01.06.0003 Fogli con appunti presi a mano, lista di numeri di telefono
01.06.0004 BB. AG, certificato azionario (copia)
01.07.0004 Sega tascabile
01.07.0007 Copia licenza di condurre di A.
01.07.0009 Tessera di acquisto O., a nome di P. Q. Club
01.07.0010 Lebara, Prepaid Mobile-Set senza carta SIM, numero di telefono cellulare: 0.. ... .. ..
01.07.0011 Chiave della cassaforte Securemme
04.02.0009 Agenda 2014 R.
04.02.0015 Contratto di prestito tra C., Biel (creditrice) e D. (debitore) del 3 gennaio 2014
04.02.0017 Delivery Note Orange an Garage S. GmbH über Samsung Galaxy S V G900 black LTE, numero d‘ordine 0.. … .. ..
04.02.0018 Preventivo con il titolo "Recherche de contrats pour artistes" relativo a due persone dell'Ucraina
04.02.0028 Carta SIM Sunrise IMEI 2
04.02.0030 Manuale d’uso per GPS Tracker
04.02.0034 Custodia chip yallo Mobile Prepaid con PIN …. PUK …….. IMEI 6 (senza carta SIM)
04.02.0040 Cellulare Nokia N76 spento incl. carta WIND IMEI 3
04.02.0044 Cellulare LG rotto senza batteria IMEI 4
07.04.0006 Contratto di lavoro del 12 maggio 2014 sottoscritto da T. e A. AA. GmbH.
Per quanto riguarda la pistola semiautomatica IMI modello Desert Eagle, calibro 44 Magnum, numero di matricola ……, oggetto di sequestro in Italia e richiesta dalle autorità svizzere quale mezzo di prova (v. cl. 12 p. 18.101.0805 e segg.), essa deve essere restituita alle autorità italiane.
Sulle spese e ripetibili
5.
5.1 Per la ripartizione delle spese giudiziarie e delle ripetibili si applicano gli art. 416 e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
|
1 | Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
2 | Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |
Le spese procedurali comprendono gli emolumenti e i disborsi (art. 1 cpv. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
|
1 | Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
2 | Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4 |
3 | Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten. |
4 | Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
|
1 | Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
2 | Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4 |
3 | Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten. |
4 | Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
|
1 | Die Verfahrenskosten umfassen die Gebühren und die Auslagen. |
2 | Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft, im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer, im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren von der Berufungskammer und in Beschwerdeverfahren gemäss Artikel 37 StBOG von der Beschwerdekammer durchgeführt oder angeordnet worden sind.4 |
3 | Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten. |
4 | Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten. |
Giusta l'art. 426 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
L'art. 426 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
Gli emolumenti sono fissati in funzione dell'ampiezza e della difficoltà della causa, del modo di condotta processuale, della situazione finanziaria delle parti e dell'onere della cancelleria (art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG) |
|
a | 200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht; |
b | 1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern. |
5.2 Al termine del procedimento SK.2018.3 per A. risultavano le seguenti spese procedurali comprensive di emolumenti e disborsi: emolumenti di istruttoria per fr. 16'000.–, emolumenti di giustizia per fr. 5'000.– e disborsi per fr. 72'009.80 (v. sentenza della Corte penale SK.2018.3 del 27 novembre 2018 consid. 18.1 e seg.).
5.2.1 All’epoca la Corte ha ritenuto di porre a carico di A., condannato per sostegno e partecipazione ad un’organizzazione criminale, ricettazione e ripetuta infrazione alla legge federale sulle armi, un ammontare complessivo di fr. 30'000.– per le spese procedurali. Nell’accollare all’imputato tale somma, la Corte ha tenuto conto in particolare del parziale proscioglimento dell’imputato, della sua difficile situazione finanziaria e delle sue possibilità di reinserimento sociale (v. sentenza della Corte penale SK.2018.3 del 27 novembre 2018 consid. 18.3).
5.2.2 Per quanto attiene alle spese stabilite nell’ambito della causa SK.2018.3, si rileva che gli elementi considerati e che hanno condotto al calcolo dell’importo finale di fr. 30'000.– ed elencati nel paragrafo che precede, permangono anche a seguito del rinvio dell’Alta Corte. Oggi A. viene condannato per un capo di imputazione in meno riguardo alla ripetuta violazione della legge federale sulle armi rispetto al giudizio precedente, ma ciò non incide sul calcolo delle spese a suo carico effettuato nel contesto della causa SK.2018.3, dal momento che le spese cagionate a quel tempo rimangono invariate.
5.2.3 A. viene quindi condannato al pagamento delle spese procedurali cagionate nel contesto della causa SK.2018.3, in ragione di fr. 30'000.–.
5.3 Con riferimento al presente procedimento SK.2020.1, ricordato che ai sensi dell'art. 7 lett. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG) |
|
a | 200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht; |
b | 1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern. |
Tuttavia, tale importo viene posto a carico della Confederazione, non essendo dato nella procedura in oggetto il nesso causale, alla base dell'art. 426 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
Sulla difesa d’ufficio
6.
6.1 A. è assistito da un patrocinatore d'ufficio. Il difensore d'ufficio è retribuito secondo la tariffa d'avvocatura della Confederazione e l'autorità giudicante stabilisce l'importo della retribuzione al termine del procedimento (art. 135 cpv. 1 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
6.2 In applicazione degli art. 11 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
|
1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
2 | Es werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV); |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung; |
e | für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen. |
3 | Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV. |
4 | Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
|
1 | Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. |
2 | Es werden höchstens vergütet: |
a | für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse; |
b | für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse; |
c | für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV); |
d | für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung; |
e | für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen. |
3 | Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV. |
4 | Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden. |
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR) BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. |
6.3 Nella fattispecie, l'indennità oraria è fissata a fr. 230.– (IVA non compresa), come da prassi in casi d'ordine corrente dinanzi a questa Corte (cfr. sentenza del Tribunale penale federale SK.2012.31 del 26 settembre 2012 consid. 3; sentenza del Tribunale federale 6B_118/2016 del 20 marzo 2017 consid. 4.4.2). Per i tempi di trasferta viene applicata una tariffa oraria di fr. 200.–.
Nella causa SK.2018.3, la retribuzione dell’avvocato d’ufficio è stata fissata a fr. 54'643.35 (IVA inclusa). Nel presente procedimento, in linea con i corretti calcoli e le adeguate valutazioni della nota d’onorario del 17 agosto 2020 (v. cl. 23 p. 721.039), detta retribuzione va fissata a fr. 13'601.75 (IVA inclusa).
6.4 All’epoca la Corte, tenuto conto segnatamene del grado di proscioglimento nonché della situazione personale dell’imputato, ha condannato A. al rimborso alla Confederazione di fr. 30'000.–, in applicazione dell’art. 135 cpv. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
6.4.1 Per quanto attiene alla condanna a risarcire alla Confederazione questa somma, la Corte rileva che gli elementi allora considerati e che hanno condotto a limitare a fr. 30'000.– la somma da rimborsare permangono anche a seguito del rinvio dell’Alta Corte.
6.4.2 A. è pertanto condannato a rimborsare alla Confederazione fr. 30'000.– non appena le sue condizioni economiche glielo permetteranno.
La Corte pronuncia:
1. A. è riconosciuto autore colpevole di:
1.1 partecipazione ad un’organizzazione criminale;
1.2 sostegno ad un’organizzazione criminale, per il punto 1.1.2 dell’atto di accusa;
1.3 ricettazione;
1.4 ripetuta infrazione alla legge federale sulle armi, gli accessori di armi e le munizioni.
2. A. è prosciolto per i punti 1.1.3, 1.3 e 1.4.7 dell’atto d’accusa.
3. A. è condannato ad una pena detentiva di tre anni e cinque mesi.
4. È disposta la confisca dei seguenti oggetti:
01.06.0001
Berretta con manico di legno 9x19 mm, modello 92FS, calibro 9 Parabellum, numero di serie ….., magazzino con 10 cartucce 9x19 mm e 5 cartucce di calibro non definito
01.06.0002
Arma da fuoco portatile marca Erma, modello EP 655, calibro 6.35/25, numero di serie ……, magazzino 6 cartucce calibro 6.35
01.07.0003
Nunchaku di metallo
01.07.0005
Proiettile 9x19 mm Parabellum
01.07.0006
4 proiettili di calibro inferiore a 4 mm
04.01.0021
Sacco di plastica contenente 11 cartucce Loose per fucile a pallini, una scatola Remington contenente 3 cartucce, una scatola Gros Gibier contenente una cartuccia
04.02.0008
Fionda
04.02.0020
GPS Tracker incl. carta SIM 5
04.02.0042
Cartucce per fucile a pallini di cui 9 cartucce per fucile a canna Rottwil e 2 cartucce a pallini 7.5 Saga e un proiettile marca Geco per fucile a canna
04.02.0043
5 cartucce calibro 7.65 Browning in contenitore nero
04.03.0004
Scatola delle cartucce per pistola 9 mm (contenente 50 pezzi) marca Geco
04.03.0005
Sacco di plastica contenente 3 scatole di cartucce 22 Long Rifle contenente 50 cartucce ciascuna
04.03.0007
10 cartucce 9 mm Geco Luger
05.04.0003
4 cartucce per fucile a pallini di cui 2 cartucce per fucile a canna Rottwil e 2 cartucce a pallini 7.5 Saga
05.08.0004
Doppietta Robust calibro 12 n. 222, canna n. …… con cinghia di cuoio
05.08.0005
Cintura per cartucce da caccia incl. 18 cartucce calibro12/70 Clever Mirage
05.09.0007
Sacchetto contenente 2 custodie nere per armi, un contenitore materiale di pulizia e una scatola di cartucce calibro 6.35 mm contenente 13 pezzi
07.04.0002
Pistola marca Crvena Zastava, calibro 7.65 mm modello 70
07.04.0003
Sacchetto di plastica con 3 cartucce
07.04.0004
Una scatola "Remington UMC 50 Centerfire Pistol & Revolver Cartridges" con 13 cartucce
07.04.0005
Coltello a serramanico con meccanismo di apertura con una sola mano, contrassegnato Speed Lock
07.05.0001
3 cartucce calibro 9 mm.
5. La pistola semiautomatica IMI modello Desert Eagle, calibro 44 Magnum, numero di matricola ……, è restituita alle autorità italiane.
6. È disposto il dissequestro dei restanti oggetti di cui al punto 4 dell'atto d'accusa.
7.
7.1 A. è condannato al pagamento delle spese procedurali relative al procedimento SK.2018.3 in ragione di fr. 30'000.–.
7.2 Le spese procedurali concernenti la causa SK.2020.1, pari a fr. 2'000.–, sono poste a carico della Confederazione.
8.
8.1 La retribuzione del difensore d’ufficio avv. Costantino Testa relativa al procedimento SK.2018.3 è fissata in fr. 54'643.35 (IVA inclusa), importo a carico della Confederazione.
8.2 La retribuzione del difensore d'ufficio avv. Costantino Testa relativa alla causa SK.2020.1 è fissata a fr. 13'601.75 (IVA inclusa), importo a carico della Confederazione.
9. A. è condannato al rimborso alla Confederazione di fr. 30'000.– non appena le sue condizioni economiche glielo permetteranno (art. 135 cpv. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
10. Il Canton Berna è designato Cantone cui compete l’esecuzione (art. 74
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 74 Vollzug durch die Kantone - 1 Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden: |
|
1 | Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden: |
a | ... |
b | Freiheitsstrafen; |
c | therapeutische Massnahmen; |
d | Verwahrung; |
e | Geldstrafen; |
f | Bussen; |
g | Friedensbürgschaften; |
gbis | Landesverweisungen; |
h | Tätigkeitsverbote, Kontakt- und Rayonverbote; |
i | Fahrverbote. |
2 | Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31-36 StPO53 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist. |
3 | Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug. |
4 | Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten. |
5 | Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden. |
In nome della Corte penale
del Tribunale penale federale
Il Presidente del collegio Il Cancelliere
Intimazione:
- Ministero pubblico della Confederazione, Procuratore federale Sergio Mastroianni,
- Avv. Costantino Testa, Testa Advokatur & Verwaltung,
Dopo la crescita in giudicato la sentenza sarà comunicata a:
- Ministero pubblico della Confederazione in qualità di autorità d'esecuzione.
Informazione sui rimedi giuridici
Reclamo alla Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale
Il reclamo contro la decisione che fissa la retribuzione del difensore d’ufficio deve essere presentato e motivato per scritto entro 10 giorni alla Corte dei reclami penali del Tribunale penale federale (art. 135 cpv. 3 lett. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. |
2 | Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
|
1 | Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet. |
2 | Sie entscheiden zudem über: |
a | Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: |
a1 | dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114, |
a2 | dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts, |
a3 | dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, |
a4 | dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen; |
b | Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist; |
c | Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen; |
d | Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit; |
e | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist; |
f | Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist; |
g | Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723. |
Mediante il reclamo si possono censurare: a. la violazione del diritto, compreso l’eccesso e l’abuso del potere di apprezzamento e la denegata o ritardata giustizia; b. l’accertamento inesatto o incompleto dei fatti; c. l’inadeguatezza (art. 393 cpv. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
Appello alla Corte d’appello del Tribunale penale federale
L’appello contro le sentenze della Corte penale del Tribunale penale federale che pongono fine, in tutto o in parte, al procedimento va annunciato alla Corte penale del Tribunale penale federale entro 10 giorni dalla comunicazione della sentenza, per scritto oppure oralmente (art. 399 cpv. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
|
1 | Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. |
3 | Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: |
a | ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; |
b | welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und |
c | welche Beweisanträge sie stellt. |
4 | Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: |
a | den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; |
b | die Bemessung der Strafe; |
c | die Anordnung von Massnahmen; |
d | den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche; |
e | die Nebenfolgen des Urteils; |
f | die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen; |
g | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG Art. 38a Zuständigkeiten - Die Berufungskammer entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche. |
La Corte d’appello può esaminare per estenso tutti i punti impugnati. Mediante l’appello si possono censurare: le violazioni del diritto, compreso l’eccesso e l’abuso del potere di apprezzamento e la denegata o ritardata giustizia, l’accertamento inesatto o incompleto dei fatti, come pure l’inadeguatezza (art. 398 cpv. 2 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
1 | Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
2 | Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. |
3 | Mit der Berufung können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
4 | Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. |
5 | Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde. |
La parte che ha annunciato il ricorso in appello inoltra una dichiarazione scritta d’appello entro 20 giorni dalla notificazione della sentenza motivata alla Corte d’appello del Tribunale penale federale. Nella dichiarazione precisa se intende impugnare l’intera sentenza o soltanto sue parti, in che modo domanda sia modificata la sentenza di primo grado e le sue istanze probatorie. Se vengono impugnate soltanto parti della sentenza, deve essere precisato, in modo vincolante, su quali aspetti verte l’appello (art. 399 cpv. 3 e
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
|
1 | Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
2 | Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht. |
3 | Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben: |
a | ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; |
b | welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und |
c | welche Beweisanträge sie stellt. |
4 | Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: |
a | den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen; |
b | die Bemessung der Strafe; |
c | die Anordnung von Massnahmen; |
d | den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche; |
e | die Nebenfolgen des Urteils; |
f | die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen; |
g | die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. |
Spedizione: 24 settembre 2020